Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1022/2009
Urteil vom 11. Februar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien P._______, Spanien,
vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 11.
Dezember 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der am (Geburtsdatum) geborene spanische Staatsangehörige und in
Spanien wohnende P._______ arbeitete in den Jahren 1969 bis 1988 in
der Schweiz als Bauarbeiter und leistete während dieser Zeit
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 2. Februar 2005 stellte er beim
spanischen Versicherungsträger, dem Instituto Nacional de la Seguridad
Social (INSS), Direccion provincial, in O._______, ein Gesuch um
Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (Formulare E 204, E
205 und E 207, act. IV 1 – 3), welches am 14. März 2005 an die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zugestellt wurde (act. IV 4). Zur
Begründung gab er an, er sei an einem epidermoiden Karzinom der
Speiseröhre erkrankt.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) lagen für die Prüfung
des Leistungsbegehrens zwei ausführliche ärztliche Berichte E 213 vom
9. März 2005 und 27. Januar 2006 mit den beigelegten Arztberichten (act.
IV 18 – 30) sowie die Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes von Dr.
H._______ vom 21. April 2006 (act. IV 33) vor.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 (act. IV 34) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von P._______ mangels Invalidität in
rentenbegründendem Ausmass ab. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 31. Januar 2008 stellte P._______ über den spanischen
Versicherungsträger ein neues Gesuch um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente mit der gleichen Begründung wie in
seinem früheren Gesuch vom 2. Februar 2005, welches mit Formular E
204 am 18. April 2008 an die SAK weitergeleitet wurde (Eingang am 29.
April 2008, act. IV 35). Der IVSTA lagen bei der Prüfung des
Leistungsbegehrens ein ausführlicher ärztlicher Bericht E 213 vom 17.
April 2008 von Dr. G._______ mit dem beigelegten Klinikbericht des
Servizo de S._______ vom 13. Januar 2008 zugrunde (act. IV 42 und
43). Danach diagnostizierten die Ärzte im Wesentlichen ein epidermoides
Karzinom an der Luftröhre mit chirurgischer Ösophagektomie im Jahr
1995, Alkoholismus sowie Mangelernährung mit Abdomenschmerzen und
stellten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. In ihrer
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Stellungnahme vom 30. September 2008 (act. IV 45) befand die IV-
Stellenärztin Dr. S._______, dass beim Versicherten der chronische
Alkoholismus mit Mangelernährung im Vordergrund stehe, welcher zu
einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der Haupttätigkeit und einer vollen
Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten führe.
Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2008 (act. IV 46) teilte die IVSTA
P._______ mit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen keine
genügende invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, wobei es
nicht darauf ankomme, ob die zumutbare Verweisungstätigkeit effektiv
ausgeübt werde, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich
abgewiesen werden müsse.
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (act. IV 49) bestätigte die IVSTA
ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren von P._______ ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob P._______(Beschwerdeführer) am 13.
Februar 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Eingang am 18. Februar 2009, act. 1) und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer gesetzlichen
Invalidenrente unter Kostenfolge. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu erneuter medizinischen Begutachtung und neuem
Entscheid über das Leistungsbegehren zurückzuweisen. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1990 in Spanien invalid
erklärt worden und beziehe dort eine Rente. Die Vorinstanz habe
ausschliesslich auf die Berichte der spanischen Ärzte abgestellt ohne den
Beschwerdeführer zu begutachten, was nicht angehe. Schliesslich
beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Gelegenheit zur ergänzenden
Begründung seiner Beschwerde unter Beibringung von weiteren
medizinischen Unterlagen zu gewähren.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2009 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Prüfung des
Leistungsbegehrens seien umfangreiche medizinische Unterlagen der
spanischen Ärzte vorgelegen, welche eine eindeutige Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätten. Seit
der Ablehnung des ersten Gesuches habe keine massgebliche
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Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers stattgefunden.
F.
Mit Replik vom 12. Juni 2009 (act. 13) hielt der Beschwerdeführer an
seinen beschwerdeweisen Anträgen und deren Begründung fest und
reichte weitere medizinische Unterlagen ein.
G.
In ihrer Duplik vom 25. Juni 2009 hielt die Vorinstanz nach erneuter
Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst betreffend die neu eingereichten
medizinischen Unterlagen an der Abweisung der Beschwerde fest (act.
14, act, IV 55).
H.
Mit Verfügungen vom 2. und 20. Juli 2009 liess das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik
der Vorinstanz mitsamt der Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes
zugehen und gab ihm Gelegenheit zur Triplik. Dieser liess sich innerhalb
der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb der
Schriftenwechsel am 15. Oktober 2009 geschlossen wurde (act. 20).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2009 (act. 6) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 19. Mai
2009 mit Fr. 299.- einbezahlt und die mit Zwischenverfügung vom 16.
Juni 2009 verlangte Nachzahlung von Fr. 1.- am 28.Juni 2009 mit Fr. 7.-
vorgenommen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
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1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist darauf
einzutreten.
1.5. In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung der
Begründung seiner Beschwerde beantragt, da er beabsichtige noch
weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Hierzu wurde ihm im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels replikweise Gelegenheit
gegeben (act. 6).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
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Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
2.3. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
2.4. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der angefochtenen
Verfügung in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
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Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen
und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze
unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V
343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen.
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung(en) (hier: 11. Dezember
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind, sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V
138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings können
Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
2.6. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in
Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der
Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
3.
3.1. Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund einer
Neuanmeldung erneut abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt
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demgegenüber nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Gewährung einer Invalidenrente, sinngemäss eventualiter die
Durchführung einer weiteren medizinischen Abklärung.
3.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass
sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133
V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem
Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer
neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise
verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung
des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie
nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil
BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). Insofern steht der
Verwaltung also ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
3.3. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI
1999 S. 83 E. 1b, mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
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zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.4. Vorliegend hat die Vorinstanz die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers geprüft, die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes
eingeholt und materiell abgeklärt, ob und allenfalls in welchem Ausmass
sich der Invaliditätsgrad seit der letzten einlässlichen Beurteilung
geändert hat. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach –
wie denn auch aus dem Dispositiv hervorgeht – als materielle Abweisung
des neuen Leistungsgesuches zu qualifizieren.
4.
Bei dieser Sachlage ist daher vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades seit Erlass der
letzten rechtskräftigen Verfügung verneint und das neue
Leistungsbegehren abgewiesen hat.
4.1. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; siehe unten E. 4.4).
Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst
hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein
(siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E.
4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E.
2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR]
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der ersten
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Verfügung vom 2. Mai 2006 und der zweiten, angefochtenen, Verfügung
vom 11. Dezember 2008 eine Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist und ob diese im Dezember 2008 ein rentenbegründendes
Ausmass erreichte.
4.2. Vorab sind die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze darzustellen.
4.2.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.2.2. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
4.2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber
inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
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4.2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
4.2.5. Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit
und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.2.6. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
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Seite 12
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) oder der
ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht]
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile BGer I 142/07 vom 20. November 2007
E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend
erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49
Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
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versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
5.
5.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 2006 (act. IV 34) hat die
IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Februar
2005 abgewiesen, weil keine Invalidität vorliege, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die IVSTA stützte sich dabei
auf die medizinische Beurteilung von Dr. H._______des IV-ärztlichen
Dienstes vom 21. April 2006 (act. IV 33). Diese setzte sich mit den vom
spanischen Versicherungsträger übermittelten medizinischen Unterlagen,
insbesondere dem ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 von Dr. Conde
vom 27. Januar 2006 (act. IV 30), auseinander und kam dabei zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem Speiseröhrenkarzinom
gelitten habe, welcher 1995 erfolgreich chirurgisch mittels einer
Ösophagektomie behandelt worden und seither ohne Komplikationen und
Rezidivität verlaufen sei, sodass er als geheilt gelte. Zur Zeit leide er an
venösen Thrombosen der unteren Extremitäten sowie an chronischem
Alkoholismus ohne Komplikationen, weshalb er in der angestammten
Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter höchstens zu 30 % arbeitsunfähg
sei.
5.2. Der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember
2008 lag die Beurteilung von Dr. S._______ des IV-ärztlichen Dienstes
vom 30. September 2008 zugrunde (act. IV 45, s. unten).
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe. So sei er vom spanischen
Versicherungsträger bereits 1990 arbeitsunfähig erkannt und ihm eine
Invalidenrente zu 50 % gewährt worden, welche ab 2005 auf 100 %
erhöht worden sei.
Der aktuelle Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird
aktenkundig von den Ärzten wie folgt beurteilt:
- Im ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 17. April (act. IV 43) stellt
Dr. G._______ die Diagnosen Speiseröhrenkarzinom, Status nach
Ösophagektomie 1995, Thrombosen an den unteren Extremitäten,
Alkoholismus sowie Energie- und Eiweissmangelernährung bei
verschlechtertem Allgemeinzustand und berichtet, dass vor allem die
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erhebliche Mangelernährung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit
geführt habe. Weitere Einschränkungen bestünden infolge des Risikos
von Blutungen. Weder die bisherige Tätigkeit als Maurer noch
angepasste Tätigkeiten könnten vollzeitlich ausgeübt werden. Für
sonstige Tätigkeiten bestehe eine Leistungsminderung im Umfang von 90
% und somit insgesamt eine vollumfängliche Leistungsminderung ohne
Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
- Im Klinikbericht des Servizio de S._______ vom 13. Januar 2008 (act.
IV 42) wird von der Behandlung einer Lungenentzündung berichtet.
- Im beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. A._______, Facharzt
innere Medizin, vom 28. Februar 2009 (act. 13/1) werden die Diagnosen
chronischer Alkoholismus mit Lebererkrankung, Panzytopenie,
Venenthrombose und Status nach Behandlung eines
Speiseröhrenkarzinoms im 1995 gestellt. Der Arzt berichtet im
Wesentlichen von einem namhaften Alkoholkonsum des Patienten und
der aktuell vorhandenen, ebenfalls namhaften Asthenie und Anorexie,
welche zu erheblichem Gewichtsverlust und Mangelernährung geführt
hätten. Nach dem aktuellen Gesundheitszustand könne beim Patienten
eine vollumfängliche und dauernde Invalidität festgestellt werden.
- In ihren Stellungnahmen vom 30. September 2008 (act. IV 45) und 23.
Juni 2009 (act. IV 55) hält die IV-Stellenärztin Dr. S._______ fest, das
Hauptproblem stelle der chronische Alkoholismus dar, welcher in
direktem Zusammenhang mit den übrigen beklagten Beschwerden, wie
Mangelernährung und Lebererkrankungen stehe. Die Beschwerden seien
behandelbar. Da sich keine Komplikationen oder sekundäre irreversible
Läsionen mit dem Alkoholismus feststellen liessen, sei weder von einer
namhaften noch andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der
aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden insgesamt nicht wesentlich
vom Zustand anlässlich des ersten Leistungsgesuches abweichen. Neu
würden im Januar 2008 einzig eine behandelbare Lungenentzündung
sowie eine chronische Atemschwäche ohne Dyspnoe erwähnt, welche für
sich allein noch zu keiner dauernden und relevanten Arbeitsunfähigkeit
führen würden. Das treffe auch für die übrigen in den Arztberichten
festgestellten Leiden zu, welche in direktem Zusammenhang mit dem
Alkoholismus stehen würden.
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Seite 15
5.3. Im Vergleich zu den Befunden im Referenzzeitpunkt lassen sich aus
den vorliegenden ärztlichen Befunden keine erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
feststellen. Aktenwidrig ist das in der Beschwerde behauptete Vorliegen
eines Lungenkarzinoms. Unter den invaliditätsrelevanten Einschrän-
kungen berichten die spanischen Ärzte bereits im Referenzzeitpunkt von
einem chronischem Alkoholismus. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts begründet Alkoholismus (wie auch die Drogensucht und
Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant,
wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein
körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er
selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend führt die IV-Ärztin alle weiteren festgestellten
Gesundheitsstörungen auf den Alkoholismus zurück, so vor allem die von
den spanischen Ärzten (Dr. A._______ act. IV 13/1, Dr. G._______ act.
IV 43) diagnostizierte Mangelernährung, Asthenie und Anorexie,
Lebererkrankung und Veneninsuffizienz. Von diesen Leiden berichteten
die Ärzte bereits im Referenzzeitpunkt, so Dr. C._______ im Bericht E
213 vom 27. Januar 2006 (act. IV 30), Dr. B._______ im Klinikbericht vom
23. Dezember 2005 (act. IV 28) und früher Dr. T._______ im Bericht vom
3. August 2001 (act. IV 21), beide betreffend die Behandlung einer
Venenthrombose im Complexo Hospitaliero O._______, welche nach
beiden Ärzten übereinstimmend durch eine normale Diät und
vollständigem Verzicht auf alkoholische Getränke behandelt werden
könne, sowie Dr. A._______ im Bericht E 213 vom 9. März 2005 (act. IV
22). Wie die IV-Ärztin berichtet und sich auch aufgrund der genannten
Arztberichte ergibt, sind der Alkoholismus und die damit im
Zusammenhang stehenden Leiden behandelbar, weshalb dem
diagnostizierten Alkoholismus, wie auch bereits im Referenzzeitpunkt,
kein Krankheitswert nach der genannten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zukommt. Berichtet wird im Weiteren von einem
Speiseröhrenkarzinom, welches 1995 behandelt wurde. Bereits im
Referenzzeitpunkt wurde dabei festgestellt, dass die Behandlung
erfolgreich gewesen sei und sich keine Anzeichen auf ein Rezidiv
ergeben hätten, so insbesondere Dr. P._______, Onkologie, in seinem
Klinikbericht des Centro medico C._______ vom 27. Dezember 2005 im
Rahmen einer Verlaufskontrolle (act. IV 29), weshalb die IV-Ärztin Dr.
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H._______in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2006 (act. IV 33) von
einer Heilung ausging. Diesbezüglich stellen die Ärzte auch im
Verfügungszeitpunkt keine Änderung, so insbesondere kein Rezidiv und
keine Metastasen (vgl. Bericht E 213 act. IV 43), fest, was die IV-Ärztin
Dr. S._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2009 (act. IV 55),
übereinstimmend festhält.
5.4. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – ist auch aus dem beschwerdeweise neu
eingereichten Bericht von Dr. A._______ (act. 13/1) nicht ersichtlich,
wiederholt dieser im Wesentlichen die von den Ärzten bisher gestellten
Diagnosen und Befunde, insbesondere die erhebliche Alkoholsucht und
Mangelernährung, was auch die IV-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 23.
Juni 2009 erwähnt (act. IV 55).
5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der aktenkundigen
medizinischen Unterlagen, auf welche sich auch die IV-Ärztin bei ihren
Stellungnahmen gestützt hat, nicht nachvollziehbar belegt. Zwar wird dem
Beschwerdeführer im ausführlichen ärztlichen Bericht E 213 vom 17. April
2008 (act. IV 43) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seiner
Haupttätigkeit als Maurer und eine solche von 90 % in leichteren
Tätigkeiten attestiert, welche indes gegenüber der Beurteilung im
Referenzzeitpunkt (Bericht E 213 vom 27. Januar 2006) nicht abweicht.
Aktenkundig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm
geltend gemacht, vom spanischen Versicherungsträger zumindest bereits
im Referenzzeitpunkt eine Rente infolge vollständiger Erwerbsminderung
bezogen hat (vgl. act. IV 11). Allein der Umstand, dass die behandelnden
bzw. heimatlichen Ärzte die Arbeitsfähigkeit geringer einschätzen,
vermag indes die Beurteilung der IV-Ärztin Dr. S._______ nicht in Zweifel
zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere
Beurteilung oder gar – wie vorliegend – die Gewährung von Leistungen
durch ein ausländisches Versicherungsorgan die
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem
Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 4. Februar 2003, ZAK 1989 S.
320).
5.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich bei ihrer
Prüfung ausschliesslich auf die Unterlagen der spanischen Ärzte
abgestützt, ohne den Beschwerdeführer selbst zu begutachten, was nicht
angehe und durch eine erneute Begutachtung nachgeholt werden müsse.
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Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen besteht jedoch kein
grundsätzlicher Anspruch des Versicherten auf eine persönliche
Begutachtung. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in begründeten
Fällen einen Spezialarzt für eine weitere Beurteilung hinzuzuziehen oder
ein multidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen Grund, im
vorliegenden Fall in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die
vorliegenden Arztberichte geben ein komplettes Bild über die
gesundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbstätigkeit. Eine weitere Abklärung ist
daher nicht notwendig (BGE 122 V 161 E. 1c). Daher ist auf die vom
Beschwerdeführer geforderten Beweismassnahmen in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122II 469 E. 4a, BGE 122 III E.
3c, BGE 120 Ib 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
5.7. Auch erweist sich die weiter vorgebrachte Rüge der fehlenden
Übersetzung der spanischen Arztberichte als unzutreffend, da eine
Überprüfung der Arztberichte aufgrund der internationalen Terminologie
der Diagnosestellung, der eingehenden und aus der Sicht des Gerichts
die spanischen Berichte zutreffend wiedergegebenen Stellungnahmen
von Dr. S._______, einschliesslich des nach dem Verfügungszeitpunkt
eingereichten zusätzlichen Arztberichts von Dr. A._______(act. 13/1),
ohne Weiteres möglich ist.
5.8. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid
(Referenzzeitpunkt) verneint und das neue Leistungsbegehren
abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 306.- der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführerin steht als unterliegende Partei kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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