B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1022/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Hans Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2016.
C-1022/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), ge-
boren (…) 1971, Staatsangehöriger der Schweiz und wohnhaft in (…),
Liechtenstein (Vorakten 4), arbeitete vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Ja-
nuar 2013 als [Beruf] und danach krankheitsbedingt sporadisch (…) in der
Firma B._______, Kanton (…), und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 50).
A.b Mit Antrag datiert vom 16. August 2013, eingegangen bei der IV-Stelle
des Kantons (…) (IV-Stelle) am 19. August 2013, reichte der Versicherte
ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein, mit der Begründung, er
leide an einem Burnout beziehungsweise einer Stressfolgeerkrankung
(Vorakten 4).
A.c Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklä-
rungen. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Psychologen, Dipl.-Psy-
chologin C._______ und Chefärztin D._______, Klinik E._______, (…), Dr.
F._______, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. G._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, wurden zu den Akten gereicht (Vorakten
15/4, 15/3, 27/1, 27/5) wie auch ein Protokoll vom 28. August 2014 über
ein Gespräch vom 18. August 2014 zwischen dem Regionalen ärztlichen
Dienst (…) (RAD; Dr. H._______) und dem behandelnden Arzt Dr.
G._______ (Vorakten 39/1) und ein Laborbefund des (…) Zentrums Dr.
I._______ (Vorakten 39/12).
A.d Mit Stellungnahme vom 17. März 2015 äusserte sich der RAD zur me-
dizinischen Aktenlage (Vorakten 52). Mit Schreiben vom 17. März 2015
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Überprüfung des An-
spruchs ergeben habe, dass eine psychiatrische Begutachtung durch ei-
nen externen Fachspezialisten notwendig sei, und legte den Fragenkatalog
offen (Vorakten 53). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 27. März 2015 (Vorakten 56). Der beauftragte Gutachter Dr.
J._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Gutachten vom
4. Mai 2015 nach eigenen Untersuchungen die Diagnosen einer Dysthymia
und akzentuierter Persönlichkeitszüge. Er kam zum Schluss, es bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit und von 60%
in einer angepassten Tätigkeit (Vorakten 60). Diese Einschätzung wurde
C-1022/2016
Seite 3
vom RAD-Arzt in der Prüfung des Gutachtens vom 19. Mai 2015 in medi-
zinischer Hinsicht geteilt, wobei er auch festhielt, dass die Diagnosen als
ein nicht IV-relevanter Gesundheitsschaden zu werten seien (Vorakten 61).
A.e Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2015 (Vorakten 63) teilte die IV-Stelle
dem Versicherten mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege und kein Anspruch auf eine Inva-
lidenrente bestehe (Vorakten 63).
A.f Gegen den Vorbescheid vom 12. Juni 2015 erhob der Versicherte mit
Eingabe vom 15. September 2015 fristgerecht Einwand (Vorakten 71).
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentengesuch ab. Für
die Feststellung des medizinischen Gesundheitszustands stütze sie sich
auf das Gutachten vom 4. Mai 2015 ab, ging jedoch im Gegensatz zum
Gutachten von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1).
C.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2016
Beschwerde erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer sei ab 1.
Februar 2014 bis 30. April 2015 eine ganze IV-Rente und ab 1. Mai 2015
eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neues psychiatrisches
Gutachten einzuholen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1).
D.
Am 29. Februar 2016 leistete der Beschwerdeführer den angeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 400.– in Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten (BVGer act. 2; 5).
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer act. 6). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme
der IV-Stelle vom 23. März 2016. Darin wurde unter Bezug auf das Gut-
achten vom 4. Mai 2015 und auf die Stellungnahmen des RAD vom 28.
August 2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag gut funkti-
oniere und kaum Einschränkungen zeige. Die vom Gutachter gestellten Di-
agnosen seien nicht invalidisierend. Zudem werde in den Arztberichten und
C-1022/2016
Seite 4
im Gutachten auf eine multifaktorielle psychosoziale Belastungssituation
hingewiesen. Es liege hauptsächlich eine psychosoziale Problematik vor,
die für sich alleine keine Invalidität zu begründen vermöge (Beilage zu
BVGer act. 6).
F.
Mit Replik vom 16. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdebegehren fest und reichte eine Stellungnahme des behandeln-
den Psychiaters, Dr. G._______, vom 5. Juni 2016 zu den Akten. Begrün-
dend führte er an, der Ablauf der Begutachtung erwecke Zweifel an den
Ergebnissen. Es sei zudem verfehlt, wenn die Vorinstanz von einem erheb-
lichen Aktivitätsniveau ausgehe, er mache nur das, was ihm therapeutisch
empfohlen worden sei. Er bestreite die Diagnose der Dysthymie, wie auch
die Ansicht, es liege nur eine psychosoziale Problematik vor. Bezüglich der
Willensbildung werde auf die Stellungnahme des behandelnden Psychia-
ters verwiesen (BVGer act. 10).
G.
Mit Duplik vom 21. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an den Ausführungen der
Vernehmlassung vom 7. April 2016 fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (BVGer act. 12).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch
Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl.
auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
C-1022/2016
Seite 5
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im
vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen
über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sin-
ne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton (…) er-
werbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
Liechtenstein, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden
geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle des Kantons (…) zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die ange-
fochtene Verfügung vom 14. Januar 2016 zurecht von der IVSTA erlassen.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch der einver-
langte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-1022/2016
Seite 6
2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. Januar 2016, mit welcher die Vorinstanz das Renten-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1 Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder
aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein –
ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europä-
ischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Is-
land, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Über-
einkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni
2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwend-
bar. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereinge-
kommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden.
Bis zum 31. Dezember 2015 waren die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverord-
nung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) an-
wendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-
Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staa-
ten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massge-
benden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr.
987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Soweit
– wie vorliegend – weder die genannten anwendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allge-
meine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
C-1022/2016
Seite 7
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 14. Januar 2016 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den – ab Erstanmeldung – bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Januar 2016) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Indes sind
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren inso-
weit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach-
zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend. Es sei nicht hinreichend begründet worden, warum keine rechtlich
relevante Einkommensbusse bestehen solle und warum die ärztliche Ein-
schätzung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit unbeachtlich sei.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Einen wesentlichen Bestandteil des in Art.
29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Be-
gründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un-
sachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sich sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25.
August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
C-1022/2016
Seite 8
4.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
14. Januar 2016 das Abklärungsergebnis, wonach aus rein medizinischer
Sicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% und in
einer adaptierten Tätigkeit auf 60% geschätzt werde, mitgeteilt. Die Vor-
instanz führte aus, dass dennoch aufgrund der Rechtsprechung davon
auszugehen sei, eine Dysthymia sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge
würden die Arbeitsfähigkeit nicht rentenbegründend einschränken. Daraus
erschliesst sich auch, warum ihrer Ansicht nach keine rechtlich relevanten
Einkommenseinbussen bestehen würden. Damit sind die Schlussfolge-
rungen hinreichend nachvollziehbar. In der Verfügung wurden auch die
Gründe dargelegt, weshalb die Vorinstanz in der Diagnosestellung dem Er-
gebnis des Gutachters und nicht der Einschätzung des behandelnden
Facharztes folgt. Diese Begründung ist vorliegend für eine sachgerechte
Anfechtung des Entscheides ausreichend.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
C-1022/2016
Seite 9
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
6.2 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfü-
gung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
7.
7.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
7.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
C-1022/2016
Seite 10
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
7.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
7.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
C-1022/2016
Seite 11
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41
m.H.).
7.5 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-
versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglich-
keit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strik-
ten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist in-
soweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 43 Rz. 50).
8.
8.1 Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers massgeblich auf das neurologi-
sche und psychiatrische Gutachten von Dr. J._______ vom 4. Mai 2015
(Vorakten 60). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging sie – abweichend von
der gutachterlichen Beurteilung und den Stellungnahmen des behandeln-
den Arztes – von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Zur Begrün-
dung führte sie unter anderem an, es bestehe zwar aus rein medizinischer
Sicht in der angestammten Tätigkeit aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
und in einer adaptierten Tätigkeit – ohne erhöhte Anforderungen an Eigen-
initiative und/oder Planung sowie Gelegenheit zu unüblichen Pausen –
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, doch würden gemäss Rechtsprechung eine
Dysthymia sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge die Arbeitsfähigkeit
nicht rentenbegründend einschränken; auch bei einer Anpassungsstörung
handle es sich grundsätzlich rechtsprechungsgemäss um keinen invalidi-
sierenden Gesundheitsschaden. Aus diesen Gründen bestehe kein An-
spruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Beilage zu BVGer
act. 1, BVGer act. 6).
8.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten
sei widersprüchlich, unschlüssig und genüge den Anforderungen an den
Beweiswert nicht. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, eine Verbes-
serung der Gesundheitsstörung sei mittelfristig möglich bis ausreichend
C-1022/2016
Seite 12
wahrscheinlich, und habe im Widerspruch dazu angegeben, der Gesund-
heitszustand sei seit Ende 2014 stabil. Bestritten werde die im Gutachten
gestellte Diagnose der Dysthymie. Es fehle die Auseinandersetzung mit
den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte und eine Be-
gründung, warum einerseits eine Dysthymie diagnostiziert und anderer-
seits eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werde. Die Vorinstanz habe
sich sodann zu Unrecht einzig auf die (unzutreffende) Diagnose gestützt,
sich über die ärztlich übereinstimmend festgestellte Arbeitsunfähigkeit hin-
weggesetzt und angenommen, der Beschwerdeführer könne mit der Be-
hinderung gleich viel verdienen wie ohne Behinderung. Die Behauptung,
der Beschwerdeführer funktioniere im Alltag gut, sei tatsachenwidrig. Auch
seien bei der Begutachtung Fehler unterlaufen beziehungsweise sei der
Gutachter voreingenommen gewesen (BVGer act. 1, BVGer act. 10).
8.3 Vorab fällt auf, dass in den Verfahren vor der IV-Stelle sämtliche Stel-
lungnahmen des RAD nicht unterzeichnet und – bis auf das RAD-Ge-
sprächsprotokoll vom 28. August 2014 (Vorakten 39) – lediglich eingebettet
in die Feststellungsblätter der IV-Stelle und nicht als eigenständige Akten
vorliegen (vgl. Vorakten 45, 52, 61, 72), wodurch die tatsächliche Urheber-
schaft nicht geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
ein computerschriftlicher Passus mit Name des Arztes und Datum der Stel-
lungnahme – wie er in den genannten Dokumenten vorkommt – respektive
das Fehlen einer Unterschrift beziehungsweise eines handschriftlichen Vi-
sums unter Umständen nicht rechtskonform. Arztberichte sind handschrift-
lich zu unterzeichnen oder zu visieren, damit darauf abgestellt werden kann
(BGE 133 V 450 E. 11.2.2). Für die nachfolgende Würdigung ist daher ins-
besondere das vom RAD-Arzt handsignierte Protokoll über das Gespräch
vom 18. August 2014 zu berücksichtigen (Vorakten 39). Zumindest hilfs-
weise zu berücksichtigen beziehungsweise ausnahmsweise dennoch ver-
wertbar ist die RAD-Prüfung des Gutachtens vom 19. Mai 2015 (Vorakten
61), da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von den darin ent-
haltenen medizinischen Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit abgewi-
chen ist und der Beschwerdeführer dies für sich geltend gemacht hat.
8.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lagen der Vo-
rinstanz im Wesentlichen folgende medizinischen Akten vor:
8.4.1 In den Berichten über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Klinik E._______ vom 18. März – 5. Mai 2013 stellten die behandelnde
Dipl.-Psychologin C._______ und die Chefärztin D._______ folgende Di-
agnosen: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
C-1022/2016
Seite 13
(F32.11) bei multifaktorieller psychosozialer Belastung mit Entwicklung ei-
nes Erschöpfungssyndroms (Z73.0); laterale Klavikulafraktur re (S42.03);
narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1); Paarkonflikte (Kurz-
bericht vom 3. Mai 2013 [Vorakten 15/4], Austrittsbericht vom 7. Oktober
2013 [Vorakten 39/4], Kurzbericht vom 21. Oktober 2013 [Vorakten 22/1]).
8.4.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. F._______, (…), stellte in Berichten
vom 12. Juli 2013, vom 17. September 2013 und vom 25. Februar 2015
folgende Diagnosen (Fremdakten […]; Vorakten 15/3; Vorakten 51): mittel-
gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) bei multi-
faktorieller psychosozialer Belastung mit Entwicklung eines Erschöpfungs-
syndroms (Z73.0); narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1);
Paarkonflikte (Z63.0); Claviculafraktur (S42.03); Bone bruise medialer Tibi-
akopf (…). Im Bericht vom 18. September 2013 führte er nach Darstellung
der Anamnese und der Befundlage unter der Überschrift „weitere Diagno-
sen“ eine Hypertonie und ein paroxysmales tachycardes Vorhofflimmern
an (Vorakten 27/5).
8.4.3 Mit Bericht vom 14. März 2014 stellte der behandelnde Arzt Dr.
G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diag-
nosen (Vorakten 27): Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mit-
telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F33.11) mit/bei mul-
tifaktorieller Belastung (beruflich/privat seit ca. 2008) mit Entwicklung eines
Erschöpfungssyndroms; narzisstische und selbstunsichere Persönlich-
keitsakzentuierung (Z71.1). Bei Erhalt der medikamentösen Behandlung
und regelmässiger Psychotherapie könne mit aller Zurückhaltung eine
langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum
prognostiziert werden (ausgehend von 10% mit März 2014 bei Steigerung
auf zusätzliche 10% pro Monat), wobei wegen eines Rückfalls vom Som-
mer 2013 ein langsamer Aufbau der Arbeitsleistung zu empfehlen sei, da
eine Gefahr der Selbstüberforderung durch zu hohe Ziele bestehe.
8.4.4 Am 18. August 2014 fand ein Gespräch des RAD-Arztes Dr.
H._______ mit dem behandelnden Arzt, Dr. G._______, statt. Aus dem an-
schliessenden Protokoll vom 28. August 2014 (Vorakten 39/1), das von bei-
den Ärzten unterzeichnet wurde, gehen folgende Diagnosen hervor: Re-
zidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradige Episode
ICD-10 F 33.0/1; akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische Züge)
ICD-10 Z 73.1. Es sei in der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 von einer
20%igen Arbeitsfähigkeit, in einer adaptierten Tätigkeit von einer ca. 50%i-
gen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Versicherte reagiere am Arbeitsplatz
C-1022/2016
Seite 14
mit Kopfschmerzen und veg. Begleiterscheinungen, wobei dies seinen An-
gaben zufolge auch an den Aufgaben im Spannungsfeld zwischen Eigen-
tümer, Geschäftsführung und Mitarbeiter liegen würde. Gemäss Aktenlage
bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, welche in der Aufrechterhal-
tung der krankheitswertigen Symptomatik (weiterhin) eine wesentliche
Rolle spielten. Im bisherigen Verlauf zeige sich zunehmend eine „histrioni-
sche“ und narzisstische Verarbeitung/Komponente hinsichtlich der subjek-
tiv berichteten Einschränkungen am Arbeitsplatz. Der Versicherte funktio-
niere im privaten Alltag recht gut und zeige kaum Einschränkungen. Es
seien verschiedenste Antidepressiva ausprobiert worden, wobei der Versi-
cherte über verschiedenste Nebenwirkungen berichtet habe, so dass diese
wieder abgesetzt worden seien. Gemäss Prognose könne medizintheore-
tisch nach Vollremission der Depression von einer Wiederherstellung des
Vorniveaus ausgegangen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht
sei seitens des RAD in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit von
einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit, steigerbar auf Vorniveau, auszugehen.
8.4.5 Gemäss Arztbericht von Dr. G._______ vom 3. Februar 2015 sei eine
verwertbare Arbeitsfähigkeit von mehr als 30% nach wie vor nicht gegeben
und kurzfristig auch nicht absehbar, wobei der vorliegende Krankheitsver-
lauf nicht aussergewöhnlich sei (Vorakten 49).
8.4.6 Im Verlaufsbericht von Dr. G._______ vom 19. April 2015 wird der
Gesundheitszustand als stationär eingestuft und eine mittelgradige Epi-
sode mit somatischem Syndrom (F32.11) bei multifaktorieller psychosozi-
aler Belastung mit nach wie vor bestehenden Symptomen eines Erschöp-
fungssyndroms (Z73.0) mit / bei Z 56.6 andere physische oder psychische
Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit sowie Kombinier-Akzentu-
ierte Persönlichkeitszüge im Spektrum: narzisstisch/ selbstunsicher/ pas-
siv-aggressiv (Z73.1) diagnostiziert (Vorakten 58/1).
8.4.7 Dr. J._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, (…), erhob
im neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2015
(Vorakten 60) einen psychiatrischen Befund und führte Zusatzuntersu-
chungen durch (Beck Depressions Inventar [BDI], Hamilton-Depressions-
Skala [HAM-D], Persönlichkeitsfragebogen, International Personality Dis-
order Examination [IPDE, ICD-10 Modul], Mehrfachwahl-Wortschatz-Intel-
ligenztest [MWT-B], Kurztest zur Messung des Arbeitsgedächtnisses [KAI-
N, Lehrl, 1992], Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest [AKGT], Fragebogen
zur geistigen Leistungsfähigkeit [FLEI]). Basierend auf der psychiatrischen
C-1022/2016
Seite 15
Befunderhebung und den Zusatzuntersuchungen stellte er folgende Diag-
nosen:
– mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73)
Maladaptive Verarbeitung einer Lebensbelastung (F43.2)
Dysthymia (F34.1)
– ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Arterielle Hypertonie (I10.90)
Im Verlauf des Jahres 2012 sei es in zeitlichem Zusammenhang mit einem
Belastungserleben im engeren Kreis der Geschäftsführung aber auch einer
zunehmend belastend erlebten Partnerschaft privat zu einem gesundheit-
lichen Einbruch mit den klinischen Merkmalen einer mindestens mittelgra-
dig ausgeprägten depressiven Störung gekommen. Im Bericht der psycho-
therapeutischen Klinik (E._______) werde auf Besonderheiten im Persön-
lichkeitsbereich hingewiesen, die dann auch zur chronifizierenden Entwick-
lung einer depressiven Grundstimmung im weiteren Verlauf passten. Die
nach ICD geforderten Kriterien (ICD10, G-Kriterien) für eine Persönlich-
keitsstörung im eigentlichen Sinne seien nicht erfüllt. Die vorgetragene und
auf der Verhaltensebene demonstrierte affektive Beeinträchtigung entspre-
che im Wesentlichen den Kriterien einer Dysthymia (F34.1). Die Arbeitsfä-
higkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als [Beruf] 50 %, wobei – in
der Darstellung des Beginns und des zeitlichen Verlaufs – seit dem end-
gültigen Scheitern der beruflichen Reintegration Ende 2014 ein stabiler Ge-
sundheitsschaden angenommen werden könne. In einer angepassten Tä-
tigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 %. Die Behandlungsmöglichkeiten
seien insoweit ausgeschöpft, als keine weitere Massnahme genannt wer-
den könne, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer schnel-
leren Verbesserung der Gesundheitsstörung führen würde. Eine relevante
Verbesserung sei mittelfristig möglich bis ausreichend wahrscheinlich, aber
nicht vor Ablauf von 12 – 18 Monaten zu erwarten.
8.5 Dem Einwand zum Vorbescheid legte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. G._______ vom
3. September 2015 bei (Vorakten 71/6). Dessen Hauptkritik bezieht sich
darauf, dass mit der Diagnose einer Dysthymie dem Schweregrad der Er-
krankung nicht Rechnung getragen werde. Die Diagnose stehe im Wider-
spruch zur gutachtlichen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im
C-1022/2016
Seite 16
angestammten Beruf wie auch zu den aktenkundigen Behandlungsbemü-
hungen beziehungsweise zum Krankheitsverlauf.
8.6 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung wurde ein neuer Arztbericht
zu den Akten gereicht, der Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung erlaubt (vgl. vorne E. 3.3):
Aus der Stellungnahme von Dr. G._______ vom 5. Juni 2016 (Beilage zu
BVGer act. 10) geht hervor, die Vorinstanz stütze sich auf lückenhafte
Sachverhaltsfeststellungen. Es sei in Hinblick auf das umfangreiche Doku-
mentationsmaterial und die von ihm gesetzten Krankschreibungen frag-
würdig, dass die Vorinstanz von einem recht guten Alltagsfunktionieren
ohne Einschränkungen ausgehe, obwohl der Beschwerdeführer im fragli-
chen Zeitraum ein Jobcoaching absolviert, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
beigebracht und nachweisbar Psychopharmaka geschluckt habe. Es sei
auch nochmals auf die falsche Reihung der Diagnosen im Gutachten hin-
zuweisen. Um umfassend zu sein, müsse ein Gutachten in höherkomple-
xen Fällen, wie dem vorliegenden, auf zwei Explorationszeitpunkte abstel-
len. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass seit dem Jahr
2013 eine Dysthymie vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits
Anfang 2013 von schweren depressiven Episoden betroffen gewesen und
habe bei lang anhaltenden Phasen von mittelgradig bis schweren depres-
siven Zuständen im Gefolge von Medikamenteneinnahme einen stationä-
ren Aufenthalt und intensive Psychotherapien durchlaufen. Diesem Um-
stand müsse im Sinne einer ex-post Betrachtung Rechnung getragen wer-
den. Es werde ein bidisziplinäres Gutachten aus den Bereichen Psychiatrie
und Innere Medizin angeregt, das sich mit der Befundlage der letzten drei
bis vier Jahre auseinandersetze.
9.
Zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheits-
zustands auf das Gutachten von Dr. J._______ stützen konnte bezie-
hungsweise ob sie zu Recht davon ausgegangen ist, beim Beschwerde-
führer liege keine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vor.
9.1 Das Gutachten von Dr. J._______ beruht auf persönlichen Untersu-
chungen in dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, enthält eine
ausführliche Anamnese und erfolgte in Kenntnis von jenen Vorakten, die
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffen.
Es ist hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosestellung unter Berücksich-
C-1022/2016
Seite 17
tigung der geklagten Beschwerden in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge schlüssig und berücksichtigt die abweichenden fachlichen
Beurteilungen.
9.1.1 Die vom Beschwerdeführer bestrittene Diagnose der Dysthymie
wurde im Gutachten mit objektiven Befunden belegt (vgl. Vorakten 60,
Punkt 5.1.3: leicht beeinträchtigte Ausdauer; geringes bis normales Ar-
beitstempo; eher antriebsarm; teilweise antriebsgehemmt; stimmungsmäs-
sig deutlich unter der Mittellage; Zeichen von Deprimiertheit; leichte Ver-
langsamung im Denken; Neigung zum Grübeln). Der Gutachter führte dazu
aus, die gesundheitliche Beeinträchtigung erfülle die Kriterien einer Dys-
thymia (F31.1), und begründete die Diagnose „maladaptiven Verarbeitung
einer Lebensbelastung“ (F43.2) damit, dass klinisch deutlich weniger aus-
geprägte bis subsyndromale Zeichen einer Depression im eigentlichen
Sinne vorliegen würden.
9.1.2 In der Beurteilung der bisherigen gesundheitlichen Entwicklung hielt
er fest, dass es im Verlauf des Jahres 2012 zu einem gesundheitlichen
Einbruch mit den klinischen Merkmalen einer mindestens mittelgradig aus-
geprägten depressiven Störung gekommen sei, und diskutierte, inwiefern
die im Bericht der psychotherapeutischen Klinik enthaltenen Hinweise auf
Besonderheiten im Persönlichkeitsbereich zu den von ihm abgeleiteten Di-
agnosen passten (Vorakten 60, Punkt 7.1). Zur abweichenden Diagnose-
stellung des behandelnden Arztes äusserte sich der Experte im Gutachten
unter Punkt 7.5 „Diskussion und versicherungsmedizinische Würdigung mit
Stellungnahme zu vorhandenen Einschätzungen in den Vorakten“, indem
er verdeutlichte, die Diagnose einer mittelschweren Depression bis über
zwei Jahre nach Symptombeginn sei aus gutachterlicher Sicht nicht nach-
vollziehbar. Auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Ergebnisse
von acht standardisierten Tests) wurden gutachterlich bewertet. Die Anga-
ben im BDI ergaben laut Gutachter keine Diskrepanz, da es sich um einen
reinen Selbstauskunftsbogen handle, wobei die depressive Selbstein-
schätzung auch in der Untersuchung zum Ausdruck gekommen sei; die
schlechte Selbstbeurteilung im FLEI sei ein Hinweis für eine Selbstlimitie-
rung bzw. eine selbstlimitierende Selbsteinschätzung; beim Kurztest zur
Messung des Arbeitsgedächtnisses habe sich eine Teilleistungsschwäche
(Bereich Arbeitsgeschwindigkeit) ergeben, wobei der Befund mit einer Ver-
änderung bei depressiver Beeinträchtigung gut zu vereinbaren sei.
C-1022/2016
Seite 18
9.1.3 Insgesamt betrachtet hat sich der Experte mit den Befunden und der
teilweise abweichenden Beurteilung der behandelnden Fachärzte – enthal-
ten in den Berichten von Dr. G._______ und der Klinik E._______, die auch
Eingang in die Auflistung der Grundlagen für das Gutachten gefunden ha-
ben – hinreichend auseinandergesetzt und dargelegt, dass er das Vorlie-
gen einer depressiven Störung aufgrund des Zustandsbilds nicht bestäti-
gen kann.
9.1.4 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend forma-
ler Kriterien vermögen die schlüssig dargestellte Diagnoseableitung nicht
in Zweifel zu ziehen (Fragen der Diagnosereihung und der korrekten Wie-
dergabe der Diagnose „maladaptive Verarbeitung einer Lebensbelastung“
bei nachvollziehbarer Einordnung in die ICD-10 Klassifikation F43.2 [An-
passungsstörung]). Der Experte ist in der Begutachtung dem Fragenkata-
log der Vorinstanz gefolgt (Vorakten 55), wobei in Bezug auf die Diagnose-
ableitung keine Verletzungen der Qualitätsleitlinien erkennbar sind. Inso-
weit geltend gemacht wird, es fehle eine Betrachtung des Verlaufs der
Symptomatik im Längsschnitt, um den Schweregrad der Erkrankung zu be-
schreiben, ist der Schweregrad bereits in den Diagnosemanualen ICD-10
dahingehend beschrieben, dass es sich bei einer Dysthymie um eine chro-
nische, mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung handle. Bei
der vorliegend fraglichen Herleitung des ICD-Codes ist keine gravierende
Verletzung der Vorgaben erkennbar. Im Gutachten ist auch – wie oben dar-
gestellt (vgl. E. 9.1.2) – eine abgrenzende Bewertung in Bezug auf die ab-
weichenden Diagnosen vorhanden, wenn auch in der diagnostischen Ein-
ordnung kein direkter Bezug zu den geltend gemachten Vordiagnosen ge-
nommen wurde. Es ist im Weiteren richtig, dass der Gutachter im Punkt
„zirkadiane Besonderheiten“ festgehalten hat, es sei kein Morgentief ange-
geben worden, wobei dies laut Beschwerdeführer vom Gutachter nicht ak-
tiv erfragt worden sei. Der Beschwerdeführer hat aber im Rahmen der aus-
führlichen Anamnese seinen Tagesablauf – beginnend mit dem Aufstehen
zwischen 8:00 und 8:30, 30 Minuten Frühstück, 45 – 60 Minuten Spazier-
gang und danach Haus- oder Gartenarbeit – beschrieben (vgl. Vorakten
60/9). Diese Angaben stehen im Einklang mit der im objektiven Befund ent-
haltenen Information, wonach der Versicherte kein Morgentief angegeben
hat, und vermögen für sich allein betrachtet die gutachterliche Diagnose-
stellung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Einwand, der Be-
schwerdeführer habe über längere Zeit Psychopharmaka eingenommen.
Laut Angaben des Beschwerdeführers in der Anamnese hat er aktuell
keine Antidepressiva eingenommen und aus den Vorakten geht hervor,
C-1022/2016
Seite 19
dass deren Absetzung aufgrund berichteter Nebenwirkungen zum Zeit-
punkt der Begutachtung mehr als acht Monate zurücklag (Vorakten 39).
9.1.5 Insoweit auf Replikebene geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer habe aufgrund von Ermüdung die Testbögen nicht vollständig ausgefüllt
und die Reaktion des Gutachters auf diese Information mit dem Satz „wir
werden ja nun sehen, was dabei herauskommt“ lasse auf eine vorgefasste
Meinung schliessen, ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen des
Gutachters massgeblich auf seiner eigenen psychiatrischen Befunderhe-
bung basieren und Zusatzuntersuchungen lediglich der Ergänzung der ei-
gentlichen Exploration dienen, wobei klinische Untersuchung, Konsistenz-
und Validitätsbeurteilung die Grundlage für die Plausibilisierung solcher
psychodiagnostisch gewonnenen Resultate bilden (vgl. Qualitätsleitlinien
für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesell-
schaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] und der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie [SGVP], 3. vollständig
überarbeitete und ergänzte Auflage, 2016, S. 18,
/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien/, abgerufen am 28. No-
vember 2017). Die im Gutachten dargestellten Ergebnisse der Zusatzun-
tersuchungen verdeutlichen eine Plausibilisierung, da sie der Experte einer
entsprechenden Bewertung unterzog (vgl. E. 9.1.2). Zudem wurde im Gut-
achten auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Ermüdungser-
scheinungen beim Ausfüllen der Tests verbalisierte (Vorakten 60/12 „zum
Abschluss Angabe von besonderer Erschöpfung beim Ausfüllen der letzten
Selbstauskunftsbögen; er sei zum Schluss nachlässig geworden“). Vor die-
sem Hintergrund lassen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Aussagen des Experten nicht auf ein fehlerhaftes Gutachten oder eine Vor-
eingenommenheit schliessen.
9.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht aber auch hervor, dass beim
Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. F._______ – neben den im Vorder-
grund stehenden psychischen Leiden – im Bericht vom 18. September
2013 ein Herzleiden diagnostiziert wurde (paroxysmales tachycardes Vor-
hofflimmern, Vorakten 27/5; vgl. E. 8.4.2). Dieser Arztbericht fand im Gut-
achten keine Erwähnung. Zwar hat der Gutachter im Rahmen eigener Un-
tersuchungen die Herzaktion als „normofrequent“ und „rhytmisch“ bezeich-
net, doch ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Diagnose des Herzlei-
dens bekannt gewesen wäre, da der Hausarztbericht auch nicht in der Liste
der Grundlagen für das Gutachten aufscheint. Im Zuge der Diagnosestel-
lung einer Dysthymie, die der Experte aus den objektiven Befunden ablei-
C-1022/2016
Seite 20
tete, schätzte er sodann nach einer Beurteilung der Funktionseinschrän-
kungen die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 50% und
in einer angepassten Tätigkeit auf 40%.
9.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Gutachten zwar in der
Stellung der Diagnosen betreffend die psychischen Leiden voller Beweis-
wert zukommt. Das Gutachten allein erlaubt aber keine abschliessende
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, da es sich – auftragsgemäss
– auf eine psychiatrische und neurologische Beurteilung beschränkt. Die
Kritik des Beschwerdeführers, wonach es an einer Auseinandersetzung mit
den Vordiagnosen fehle, erscheint in Hinblick auf das diagnostizierte Herz-
leiden berechtigt, wie auch der Einwand, die Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit sei nicht nachvollziehbar.
9.4 Der Bericht des Hausarztes Dr. F._______ vom 18. September 2013,
in dem ein paroxysmales tachycardes Vorhofflimmern diagnostiziert wurde
(vgl. E. 8.4.2), erlaubt ebenfalls keine abschliessende Beurteilung. Darin
findet sich lediglich eine Diagnose ohne Begründung und es fehlt die Wür-
digung in Zusammenhang mit den Funktionseinschränkungen aufgrund
des psychischen Leidens sowie eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähig-
keit. Dem Bericht kommt daher nur eingeschränkter Beweiswert zu.
9.5 Ein lückenloser Befund, der eine vollständige Feststellung des medizi-
nischen Sachverhalts ermöglichen würde, liegt damit nicht vor.
9.6 Der RAD-Arzt kam hingegen nach der Prüfung des Gutachtens zum
Schluss, die festgestellten Krankheiten seien anhand der fachärztlichen er-
hobenen ausgeprägten Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet
worden.
9.6.1 Soweit ein RAD-Arzt – wie vorliegend – nicht selber medizinische Be-
funde erhebt, sondern die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
würdigt, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizini-
schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine
oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersu-
chung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die streitigen Belange be-
weistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der Fall, kann die Stel-
lungnahme des medizinischen Dienstes in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.
3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten
C-1022/2016
Seite 21
dem medizinischen Dienst erlaubten, sich ein einheitliches Bild der gestell-
ten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerun-
gen des medizinischen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig sind.
9.6.2 Dem RAD-Arzt lag zwar für die Beurteilung der psychischen Leiden
eine Befundlage vor, die es ihm erlaubte, sich ein Bild der gestellten Diag-
nosen zu machen. Auch ging er in seinen Schlussfolgerungen auf die Di-
agnosestellung des behandelnden Facharztes ein und legte die Gründe,
weshalb er der Einschätzung des Gutachters folge, offen. Er legte nach-
vollziehbar dar, dass sich die Abweichungen mit der unterschiedlichen Me-
thodik beziehungsweise der Annahme, der behandelnde Arzt übernehme
weitgehend die Einschätzung des Patienten, erklären liessen. Es besteht
auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass der RAD-Arzt, der laut Medizi-
nalregister selbst Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, in der
Lage ist, die widersprechenden Fachmeinungen zu werten. Dem Prüfbe-
richt kommt damit in der Wertung der psychiatrischen Diagnosen Beweis-
wert zu.
9.6.3 Da keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr.
J._______ bei der Stellung der Diagnose auf dem Fachgebiet der Psychi-
atrie bestehen und die Berichte des behandelnden Arztes Dr. G._______
aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen sind, ist insgesamt auch aufgrund der einleuchten-
den Begründungen von Dr. J._______ und vom RAD-Arzt davon auszuge-
hen, dass die depressiven Beschwerden des Beschwerdeführers nicht im
Sinne einer Depression sondern als Symptome einer Dysthymie zu be-
trachten sind. Die Stellungnahmen beziehungsweise Berichte des behan-
delnden Facharztes zur Diagnosestellung vermögen den Beweiswert des
Gutachtens und die fachärztliche Beurteilung des RAD nicht in Zweifel zu
ziehen und überwiegen diese vom Ergebnis her nicht.
9.6.4 Keine Beurteilung durch den RAD findet sich aber in Bezug auf das
vom Hausarzt Dr. F._______ diagnostizierte paroxysmale tachycarde Vor-
hofflimmern. Es hat keine Würdigung der Diagnose stattgefunden und es
liegen auch keine entsprechenden fachärztlichen Berichte vor. Der Versi-
cherte hat im Rahmen der dokumentierten Untersuchungen immer wieder
Herzrasen und innere Unruhe geltend gemacht (Vorakten 15/3, 58/22,
58/20) und sowohl der Gutachter als auch der RAD-Arzt gehen von einer
nicht unerheblichen Leistungseinbusse in der angestammten Tätigkeit und
C-1022/2016
Seite 22
in der Verweistätigkeit aus. Die vorliegende Aktenbeurteilung des RAD
reicht aber nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können.
9.7 Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz zwar in Bezug auf die diag-
nostische Einordnung der psychischen Beschwerden von einem festste-
henden Sachverhalt ausgehen. Doch hätte sie sich bei der Feststellung
des Gesundheitszustands nicht allein auf das neurologische und psychiat-
rische Gutachten und die Stellungnahmen des RAD-Arztes abstützen dür-
fen, ohne weitere Abklärungen betreffend das Herzleiden vorzunehmen.
Bei dieser Sachlage ist auch die Ansicht der Vorinstanz unrichtig, es sei
von der ärztlich geschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuwei-
chen und aus rechtlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen, da
die Dysthymia und akzentuierte Persönlichkeitszüge nicht als ein IV-rele-
vanter Gesundheitsschaden zu werten seien. Offen ist, ob somatische Lei-
den, allenfalls in Wechselwirkung mit der leistungseinschränkenden Dys-
thymie, zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen könnten.
9.7.1 Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kommt dies –
auch bei Einbussen an Leistungsfähigkeit – für sich allein betrachtet nicht
einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schluss-
folgerung ist aber nicht absolut zu setzen. Eine dysthyme Störung kann die
Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam-
men mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits-
störung – auftritt (BGer 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2 m.w.H.;
9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2; 8C_623/2013 vom 11. März 2014
E. 3.2). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE
141 V 281 nicht relativiert (Urteil 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E.
5.2.1). Die Rechtsprechung schliesst Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
aufgrund von Wechselwirkungen zwischen einer Dysthymie und somati-
schen Leiden nicht aus (vgl. Urteile I 41/04 vom 13. Dezember 2004 E. 4.3;
I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3; 9C_225/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3).
9.7.2 Dr. J._______ diagnostizierte aufgrund der erhobenen Befunde eine
Dysthymie, während er namentlich eine Persönlichkeitsstörung explizit und
mit einleuchtender Begründung ausschloss. Beeinträchtigungen somati-
scher Natur wurden aber nicht berücksichtigt, obwohl eine entsprechende
Vordiagnose bestand. Insgesamt ist damit fraglich, inwieweit die geltend
gemachten Leiden organischer oder psychischer Natur sind und ob sie ge-
eignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. Offen ist auch, ob so-
matische Befunde die Leistungsschwäche zu erklären vermögen.
C-1022/2016
Seite 23
9.8 Zusammenfassend ist aufgrund der vorhandenen Arztberichte der me-
dizinische Sachverhalt einschliesslich dessen Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit kann nicht mit dem erforder-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353
E. 5b) beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfä-
hig ist. Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht massge-
blich auf das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr.
J._______ respektive auf die Stellungnahmen des RAD stützen dürfen,
ohne weitere Abklärungen betreffend das Herzleiden, eine mögliche Wech-
selwirkung betreffend den psychischen Gesundheitsschaden sowie eine
Bewertung allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
10.
10.1 Aus diesen Gründen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt
als nicht genügend abgeklärt. Angesichts der vorgebrachten gesundheitli-
chen Einschränkungen hat – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine
umfassende interdisziplinäre Abklärung und Neubeurteilung zu erfolgen.
Der interdisziplinäre Charakter der medizinischen Problemlage gebietet es,
ein externes, bidisziplinäres Gutachten einzuholen, wobei zu berücksichti-
gen ist, dass der Beschwerdeführer ein Herzleiden und eine psychische
Problematik geltend gemacht hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entschei-
det die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese aus-
nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
10.1.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa-
che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei-
sen. So drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein
Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper-
tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.
10.1.2 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn
sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten
Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung o-
der Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137
V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung
litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die
Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem
C-1022/2016
Seite 24
verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Be-
schwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege (BGE 137
V 210 E. 4.2).
10.1.3 Vorliegend liegt ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten
im Recht. Da jedoch kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes
Administrativgutachten vorliegt, das den medizinischen Sachverhalt in kar-
diologischer und psychiatrischer Hinsicht vollständig feststellt und sich mit
einer möglichen Wechselwirkung der verschiedenen Beeinträchtigungen
auseinandersetzt, ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizini-
scher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Würde eine derart
mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einho-
lung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be-
stünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungs-
organen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachver-
halt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären,
auf das Gericht. Mit der Auslassung des Administrativgutachtens im Ver-
waltungsverfahren würde dem Versicherten zudem die Möglichkeit genom-
men, dieses später durch ein gerichtliches Obergutachten prüfen zu las-
sen.
10.1.4 Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen,
in der Schweiz ein bi-disziplinäres Gutachten einzuholen. Dabei ist für die
Beurteilung des Herzleidens ein Facharzt für Kardiologie sowie für die psy-
chischen Beschwerden ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
beizuziehen. Ob allenfalls weitere Spezialisten zu involvieren sind, wird in
das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt.
Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung werden die Gutachter ins-
besondere auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der verschiedenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gesamtbeurteilung vorzuneh-
men haben. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich ei-
nerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär
erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirt-
schaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.).
10.1.5 Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder der Erhebung an-
derer Beweismassnahmen ist daher abzusehen.
C-1022/2016
Seite 25
10.2 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Er-
lass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger
Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen
eine interdisziplinäre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsscha-
dens des Beschwerdeführers (insbesondere in kardiologischer und psychi-
atrischer Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden eben-
falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2600.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10
Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1022/2016
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-1022/2016
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: