B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1031/2016
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Ecuador,
Zustelladresse: c/o Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung,
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die am […] 1951 geborene, verheiratete, Schweizerbürgerin X._______
lebt in Ecuador. Sie war in den Jahren 1969 bis 1972 und 1976 bis 1978 in
der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 25).
In den Jahren 1981 bis 2007 gehörte sie der Freiwilligen AHV/IV an und
leistete ebenfalls entsprechende Beiträge (SAK-act. 34). Mit Formular vom
10. August 2015 meldete sich X._______ bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer or-
dentlichen Altersrente der schweizersichen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung an (SAK-act. 21).
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 (SAK-act. 36) wurde X._______ mit
Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von
monatlich Fr. 1‘238.-, berechnet auf der Basis von 33 vollen Versicherungs-
jahren (Rentenskala 34) und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 33‘840.-, zugesprochen.
C.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2016 (SAK-act. 44) erhob X._______ Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 2. November 2015. Sie beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache
einer höheren Rente. Zur Begründung führte sie aus, die finanzielle Situa-
tion ihrer Familie habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert und
aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes entstünden der Familie regel-
mässig hohe Arzneimittel- und Versicherungskosten, mit der Folge dass
die Ersparnisse dem Ende zu gingen. Sie sei deshalb zur Deckung der
Lebenshaltungskosten auf eine höhere Rente angewiesen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 (SAK-act. 47) wies die SAK
die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Rente sei anhand der Beitragszeit, der erzielten Einkommen und der an-
gerechneten Erziehungsgutschriften korrekt berechnet worden. Die AHV
sehe keine zusätzlichen Leistungen vor, die bei gesundheitlichen Proble-
men zugesprochen werden könnten.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2016 erhob X._______
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(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2016
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
führte zur Begründung aus, wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes ihres
Ehemannes und dessen Krankheit sei die Familie in einer finanziell
schlechten Lage, weshalb sie um eine Erhöhung ihrer AHV-Rente bitte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 (BVGer-act. 5) beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Höhe
der Rente hänge von der Beitragszeit, den Beitragszahlungen beziehungs-
weise den Einkommen und von eventuellen Gutschriften ab. Vorliegend sei
die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Die Renten seien ungeach-
tet der Vermögenslage auszurichten, und es erfolge weder eine Kürzung
bei guten noch ein Zuschlag bei schlechten finanziellen Verhältnissen. Ein-
zig bei Wohnsitz in der Schweiz könnten zusätzliche Leistungen beantragt
werden, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschrit-
ten würden.
G.
Mit Replik vom 26. April 2016 (BVGer-act. 7) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest und reichte weitere Beweismittel bezüglich ihrer finan-
ziellen Situation ein.
H.
Mit Duplik vom 17. Mai 2016 (BVGer-act. 9) hielt auch die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest und verwies auf die bisherigen Ausführungen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Die Beschwerde ist sowohl frist- als auch formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
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SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt
durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im November
2015 (Eintritt des Rentenfalles bei der Beschwerdeführerin) gültigen Be-
stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und ob die Be-
schwerdeführerin – wie die Vorinstanz geltend macht – keinen Anspruch
auf eine Erhöhung der Rente hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
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wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst renten-
berechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweize-
rischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr,
in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt
(Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalender-
jahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Ein-
kommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszei-
ten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der
Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Abs. 3).
3.1.3 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1
AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so wer-
den diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je
zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5
AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi-
nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Per-
sonen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe
hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die
Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.2 Nachfolgend ist die Rentenberechnung der Vorinstanz unter Berück-
sichtigung der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen.
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Der Beschwerdeführerin sind 33 Jahre und 11 Monate Beitragsdauer an-
zurechnen; dies ist aus den individuellen Konten ersichtlich und nicht be-
stritten. Somit kommt die Rentenskala 34 (vgl. Rententabellen 2015, S. 10)
zur Anwendung. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den individu-
ellen Konten für die Jahre 1969 bis 2007 Einkommen in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 193‘913.- eingetragen, wobei die Jugendjahre von 1969-1971
zur Lückenfüllung verwendet werden. Die diesbezügliche Feststellung der
SAK ist nicht zu beanstanden. Die Einkommen der Jahre, während derer
die Beschwerdeführerin mit ihren Ehemann verheiratet war und zugleich
beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die
Beiträge der Jahre 1994 bis 2007 der seit 1979 verheirateten Ehegatten
geteilt. Danach resultiert für die Beschwerdeführerin ein gesplittetes Ein-
kommen von Fr. 362‘602.- (zusammengesetzt aus Fr. 188‘079.- für die Zeit
von 1972 bis 1993 und Fr. 174‘523.- für die Jahre 1994 bis 2007). Dieses
Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungs-
faktor beträgt vorliegend 1,179 (Rententabellen 2015, S. 15, Aufwertungs-
faktoren, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1972), so dass
sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 427‘508.- beläuft. Geteilt
durch die Beitragsjahre (33 Jahre und 11 Monate) ergibt dies ein durch-
schnittliches jährliches Einkommen von Fr. 12‘605.-. Die Beschwerdefüh-
rerin ist Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1980, 1981 und 1986.
Ihr sind somit für die Jahre 1981 (das Geburtsjahr des ersten Kindes, d.h.
das Jahr, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt) bis
2002 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes), also während
21 Jahren, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Für die Jahre 1981 bis
1993 erhält die Beschwerdeführerin jeweils eine ganze Gutschrift, während
sie in den Jahren 1994 bis 2002, in welchen ihr Ehemann ebenfalls versi-
chert war, nur eine halbe Gutschrift erhält. Eine ganze Erziehungsgutschrift
beträgt im Jahr 2015 Fr. 42‘300.- (dreifahre jährliche minimale Altersrente).
Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in
der Höhe von Fr. 697‘950.- (12 ganze, 9 halbe Erziehungsgutschriften à
Fr. 42‘300.-. Aufgeteilt auf die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin
(33 Jahre 11 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgut-
schrift von jährlich Fr. 20‘578.-. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter
Höhe angerechnet hat. Das anrechenbare durchschnittliche jährliche Ein-
kommen von Fr. 12‘605.- zusammen mit den Erziehungsgutschriften von
F. 20‘578.- ergibt somit ein jährliches Einkommen von Fr. 33‘183.-, was ge-
mäss Rententabellen zu einem anrechenbaren Einkommen von gerundet
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Fr. 33‘840.- führt. Dies ergibt eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1‘238.-.
Die Berechnung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Wie die Vorinstanz überdies zu Recht ausgeführt hat, sind AHV-Renten un-
abhängig vom Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten aus-
zurichten. Es gibt keine Grundlage für eine Erhöhung der Rente bei schwie-
rigen finanziellen Verhältnissen des Rentenberechtigten. Somit kann der
Beschwerdeführerin keine höhere Rente gewährt werden. Die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind demnach nicht relevant, wes-
halb nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten dies-
bezüglichen Belege einzugehen ist.
Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die offensichtlich unbe-
gründete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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