Abtei lung III
C-103/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Imoberdorf; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geboren am 13. Oktober 1983, ist sri-lankischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 19. April 1998 in die Schweiz ein und stell-
te hier ein Asylgesuch, welches jedoch vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 16. Novem-
ber 2000 abgelehnt wurde. Diese Verfügung wurde in den nachfolgenden,
vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerde-, Revisions- und Wie-
dererwägungsverfahren jeweils bestätigt.
B. Am 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht des
Kantons Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässiger Hehlerei,
mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Tätlichkeiten sowie Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstra-
fe von 18 Monaten sowie einer unbedingten Landesverweisung von fünf
Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Ap-
pellation.
C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 erliess die Vorinstanz gegen ihn eine
auf unbestimmte Dauer festgesetzte Einreisesperre und entzog einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde auf
die im erwähnten Strafurteil aufgeführten Delikte verwiesen.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2006
beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) Beschwerde. Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben; eventualiter sei ihm zu gestatten, für die Teilnahme an der
Appellationsverhandlung in die Schweiz einzureisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er namentlich um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2006 lehnte das EJPD das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf
Grund überwiegender öffentlicher Fernhaltungsinteressen ab und verwies
bezüglich einer allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers an der Appel-
lationsverhandlung im Strafverfahren auf die Möglichkeit der Suspension
der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20). Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens wurde mit dem Hinweis, dass die Anordung einer Einreisesperre
praxisgemäss kein rechtskräftiges Strafurteil voraussetze, ebenfalls abge-
wiesen. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen, die Notwendigkeit einer amtlichen Ver-
beiständung indessen verneint.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
3G. Mit Replik vom 22. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und der Begründung fest. Gleichzeitig ersuchte er in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 wies das EJPD diesen prozes-
sualen Antrag des Beschwerdeführers erneut ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM,
die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Eventualantrag des Be-
schwerdeführers, es sei ihm für die Teilnahme an der Appellationsverhand-
lung die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Bei diesem Begehren han-
delt es sich im Ergebnis um ein Gesuch um zeitweilige Suspension der
Einreisesperre nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG, für dessen Behandlung
das BFM zuständig wäre. Da die Vorinstanz darüber jedoch noch gar nicht
befunden hat, kann die Frage der zeitweiligen Suspendierung der angeord-
neten Fernhaltemassnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des recht-
4lichen Gehörs. Es sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, sich zu der be-
absichtigten ausländerrechtlichen Massnahme vorgängig zu äussern. Auf
Grund der formellen Natur des Gehörsanspruchs sei die angefochtene
Verfügung folglich ungültig. Auch dem Anspruch auf Begründung eines
Entscheides genüge die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise, wür-
den doch einzig die im Dispositiv des Strafurteils erwähnten Delikte wie-
dergegeben.
2.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört zu wer-
den (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilgehalt des in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494, 129 V 73 E. 4.1 S. 74,
je mit Hinweisen).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vorgängig
Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einreisesperre einge-
räumt worden wäre. Diesbezüglich beruft er sich daher grundsätzlich zu
Recht auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Diese Verfahrens-
rechtsverletzung ist indessen als geheilt zu betrachten, da der Beschwer-
deführer auf Rekursebene mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Anord-
nung der Einreisesperre zu äussern und sowohl das vormals zuständige
EJPD als auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Be-
schwerdesache über volle Kognition verfügt haben bzw. verfügen (vgl.
BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304, 129 I 129
E. 2.2.3 S. 135, je mit Hinweis).
2.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche
Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist - ebenso wie die
Pflicht zur vorgängigen Anhörung - Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie gewährleistet den Verfü-
gungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und
verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten
lässt (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.49 E. 5.1 mit
Hinweisen).
Es trifft zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung sehr
knapp ausgefallen ist und sich im Ergebnis in der Wiedergabe der im Dis-
positiv des Strafurteils vom 6. Februar 2006 genannten Delikte erschöpft.
Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in casu
gestützt auf die angegebene Begründung ohne weiteres in der Lage war,
die gegen ihn verfügte Einreisesperre sachgerecht anzufechten. Eine all-
fällige zusätzliche Gehörsverletzung wäre daher ebenfalls als geheilt zu
betrachten.
3.
3.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländerinnen und
Ausländer eine Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist
ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermäch-
5tigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 3
ANAG).
3.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger Praxis
Fremde, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verur-
teilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter im Sinne
eines sozialethischen Unwerturteils, sondern stellt lediglich eine präventiv-
polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und
Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in
die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f.
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007
E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.3 Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für die Annahme sein, die aus-
ländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines
schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlich-
keit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlun-
gen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten in generalpräventiver Hin-
sicht die Notwendigkeit begründen, mittels regelmässiger Fernhaltepraxis
darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen
und Ausländer von Ordnungsverstössen der betreffenden Art absehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007
E. 5.2 mit Hinweis).
3.4 Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme setzt kein rechtskräftiges Straf-
urteil voraus. Bei noch hängigen Strafverfahren genügt es, dass Ver-
dachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret
betrachtet werden (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.1 E. 8 mit Hinweisen).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer in mate-
rieller Hinsicht nicht zu den ihm im Strafurteil vom 6. Februar 2006 zur Last
gelegten Sachverhalte, sondern verweist lediglich auf den Umstand, dass
er gegen das besagte Urteil Appellation erklärt habe. Die von der Vorin-
stanz verfügte Einreisesperre verstosse gegen die verfassungsrechtlich
geschützte Unschuldsvermutung. Das BFM habe die Fernhaltemassnahme
einzig auf Grund der von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde erfolgten
Meldung erlassen. Eine Güterabwägung, welche den verfassungsrechtli-
chen Anforderungen genügen würde, könne gar nicht erfolgt sein, weil das
BFM weder das motivierte Strafurteil noch die Strafakten zur Kenntnis ge-
nommen habe. Einen hinreichenden Tatverdacht vermöge es daher gar
nicht darzulegen.
4.2 Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1998 als 14 ½-Jähriger zu seinem
Cousin in die Schweiz gereist, nachdem er in Sri Lanka sämtliche Famili-
enangehörige verloren habe. Die Erlebnisse in seinem Heimatland hätten
ihn derart stark geprägt, dass er unter einer posttraumatischen Belas-
6tungsstörung und einer depressiven Entwicklung leide. Er habe sich wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz praktisch durchwegs an die aus-
länderrechtlichen Anweisungen und Vorschriften gehalten. Dass er sich im
Rahmen des rechtlich Erlaubten gegen die Ausschaffung nach Sri Lanka
zur Wehr gesetzt habe, vermöge angesichts seiner Erkrankung, seines Al-
ters und der fehlenden familiären Strukturen im Heimatland die "Uner-
wünschtheit" in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als er
während seines Aufenthalts in der Schweiz nie die Leistungen der Sozial-
hilfe in Anspruch habe nehmen müssen und sich abgesehen von den straf-
rechtlichen Vorwürfen bestens integriert habe.
5.
5.1 Mit seiner Argumentation, wonach die Anordnung der Einreisesperre ge-
gen die Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") verstosse, verkennt der
Beschwerdeführer, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Unschuldsvermutung grund-
sätzlich nur im Strafverfahren anwendbar ist und es sich bei der von der
Vorinstanz verfügten Sperre nicht um eine strafrechtliche Sanktion, son-
dern um eine rein präventivpolizeiliche Massnahme handelt (vgl. zu Letzte-
rem BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.1, je mit Hinweisen). Die An-
ordnung einer Einreisesperre trotz Fehlens einer rechtskräftigen strafrecht-
lichen Verurteilung stellt daher grundsätzlich keinen Verstoss gegen die
verfassungsmässig verankerte Unschuldsvermutung dar. Aus den vorhan-
denen Strafakten - und namentlich der inzwischen vorliegenden ausführli-
chen Begründung des Strafurteils vom 6. Februar 2006 - ergeben sich zu-
dem hinreichend konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer
im Jahre 2004 wiederholt und in erheblichem Masse delinquiert hat. Die
erwähnten Verdachtsmomente vermag er durch den blossen Hinweis, ge-
gen das besagte Strafurteil Appellation erklärt zu haben, nicht zu entkräf-
ten. Dies umso mehr, als sein Verteidiger im erstinstanzlichen Strafverfah-
ren selber einen Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Betrugs, be-
trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfäl-
schung sowie Hehlerei beantragt hatte.
5.2 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht
als "unerwünschten Ausländer" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG
qualifiziert.
6. Somit bleibt zu prüfen, ob sich die Anordnung der Einreisesperre als sol-
che bzw. deren Dauer als verhältnismässig und angemessen erweist
(Art. 49 Bst. a und c VwVG).
6.1 Auf Grund der schwer wiegenden, dem Beschwerdeführer zur Last geleg-
ten Straftaten, welche sich von gravierenden Vermögensdelikten bis hin zu
Eingriffen in die körperliche Integrität erstrecken, besteht sowohl in spezi-
al- als auch in generalpräventiver Hinsicht ein erhebliches öffentliches
Fernhaltungsinteresse. Dem stehen keine privaten Interessen entgegen,
welche diese zu überwiegen vermöchten. Es ist namentlich nicht ersicht-
7lich, inwiefern sich der ohnehin visumspflichtige Beschwerdeführer auf ein
schützenswertes privates Interesse berufen könnte, ohne besonderen Be-
willigungsvorbehalt in die Schweiz reisen zu dürfen. So sind weder seine
frühere Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz als Asylsuchender noch
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme oder das angeblich feh-
lende familiäre Beziehungsnetz in Sri Lanka geeignet, ein solches privates
Interesse zu begründen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht
weiter bei der Familie seines Cousins in der Schweiz leben kann, ist so-
dann keine Folge der gegen ihn verhängten Einreisesperre, sondern der
fehlenden Aufenthaltsberechtigung. Nach dem Gesagten hat BFM zu
Recht eine Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer verfügt.
6.2 Die unbefristete Dauer der verfügten Fernhaltemassnahme erweist sich im
vorliegenden Fall schliesslich auch als verhältnismässig und angemessen.
Wie bereits gesehen, ergeben sich für den Beschwerdeführer aus der Ein-
reisesperre kaum nachteilige Folgen und es ist ihm im Lichte seiner erheb-
lichen, zeitlich noch nicht sehr weit zurückliegenden Straffälligkeit ohne
weiteres zuzumuten, den Kontakt zur Familie seines in der Schweiz leben-
den Cousins in den kommenden Jahren vom Heimatland aus zu pflegen.
Sollte sich ein Besuch in der Schweiz aus familiären Gründen dennoch als
erforderlich erweisen, steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Mög-
lichkeit offen, bei der Vorinstanz um zeitweilige Suspension der Einreise-
sperre zu ersuchen (vgl Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Im Übrigen kann der
Beschwerdeführer bei nachträglicher Veränderung der Sach- oder Rechts-
lage bei der Vorinstanz jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch stellen (vgl.
VPB 56.33 E. 19). Zur Zeit liegen aber noch keine konkreten Hinweise da-
für vor, dass sich die Gefährdung, welche vom Beschwerdeführer für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, inzwischen verringert hätte. In
diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
der zwischenzeitliche Wegfall der strafrechtlichen Landesverweisung ledig-
lich auf eine Gesetzesänderung und nicht auf eine veränderte Gefähr-
dungssituation zurückzuführen ist (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Schlussbestim-
mungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Bei dieser
Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einreise-
sperre auf unbestimmte Dauer verfügt hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Versand am: