B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-103/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich,
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Henric Petri-Strasse 19, Postfach 136, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 14. November 2011 eine Verfü-
gung erlassen hat, mit welcher der Rentenanspruch von A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen worden ist,
dass der Versicherte hiergegen, vertreten durch Advokatin Sarah Brut-
schin, mit Eingabe vom 6. Januar 2012 summarisch Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht hat erheben und beantragen lassen,
dass die Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen sei; weiter sei diesem die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewil-
ligen,
dass betreffend die Ausgaben- und Vermögenssituation weitere Belege in
Aussicht gestellt worden sind,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 10. Feb-
ruar 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Entscheid über das Ge-
such um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund
der Akten) aufgefordert worden ist, innert Frist das dieser Verfügung bei-
gelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen,
dass das entsprechende Formular zusammen mit der einlässlichen Be-
schwerdebegründung vom 16. April 2012 am 17. April 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen ist,
dass darin an den in der summarischen Eingabe vom 6. Januar 2012 ge-
stellten Rechtsbegehren festgehalten worden ist,
dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, der ent-
scheidrelevante Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt und
zufolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne auf
die von Dr. med. B._______ abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht abgestellt werden,
dass weiter dafür gehalten worden ist, eine allfällig vorhandene medizi-
nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, weshalb die
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angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei,
dass im Sinne eines Eventualantrags darüber hinaus geltend gemacht
worden ist, die Sache sei zur Vornahme medizinischer Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte der Rentenanspruch nicht bereits
aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit einer allfällig vorhandenen Rest-
arbeitsfähigkeit anerkannt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – gestützt auf den Bericht
von Dr. med. C._______ vom 13. August 2012 – eine teilweise Gutheis-
sung der Beschwerde beantragt hat in dem Sinne, als die Sache zu er-
gänzender medizinischer Abklärung und anschliessendem Erlass eines
neuen Entscheids zurückgewiesen werde,
dass am 6. September 2012 die ergänzende Stellungnahme des Be-
schwerdeführers und am 30. Oktober 2012 ein Operationsbericht vom
17. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 6. Januar 2012 (bzw. 16. April 2012) einzutreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint,
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dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2012 das ausgefüllte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht, aber hinsichtlich
seiner Ausgaben und insbesondere seiner Vermögenssituation keine
rechtsgenüglichen Beweismittel, bspw. in Form einer aktuellen definitiven
und rechtskräftigen Steuerveranlagung und weiterer Belege, eingereicht
hat,
dass daher über das Gesuch androhungsgemäss aufgrund der Akten zu
entscheiden ist,
dass weder die Ausgaben noch insbesondere die Vermögensverhältnisse
ausreichend belegt sind und demnach dem Beschwerdeführer der Nach-
weis nicht gelungen ist, nicht über die zur Führung des Verfahrens erfor-
derlichen Mittel zu verfügen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts
auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertrete-
rin als unentgeltliche Advokatin abzuweisen wäre,
dass das entsprechende Gesuch aufgrund der nachfolgenden Erwägun-
gen jedoch ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass Dr. med. B._______ in seinem Gutachten vom 25. März 2010 den
Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit Wechselwir-
kung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr täg-
lich als arbeitsfähig erachtet hat,
dass Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom
18. Dezember 2010 mit Wirkung ab 29. Dezember 2006 eine 80%ige Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Flugzeugmechaniker
und in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit keine Arbeits- resp. Leis-
tungsunfähigkeit attestiert hat,
dass dem Versicherten – insbesondere gestützt auf den Bericht von
Dr. med. D._______ vom 18. Dezember 2010 – mit Vorbescheid vom
16. März 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt
worden ist,
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dass jener hiergegen am 20. April 2011 Einwendungen hat vorbringen
resp. ausführen lassen, der Verweis auf eine unspezifizierte andere Er-
werbstätigkeit sei nach einer Erwerbstätigkeit von 35 Jahren im ange-
stammten Beruf als Flugzeugmechaniker und im Alter von 54 ausge-
schlossen und bedeute ein Verstoss gegen Treu und Glauben,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. November
2011 zwar erwähnt hat, von den Bemerkungen vom 20. April 2011 Kennt-
nis genommen zu haben, jedoch auf die entsprechenden Vorbringen nicht
weiter eingegangen ist,
dass sich die Vorinstanz zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV
Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis),
dass in der vorstehend beschriebenen Verhaltensweise der Vorinstanz
jedoch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als Teilaspekt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt,
dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren abgesehen werden
kann, da sich der Beschwerdeführer vor dem mit voller Kognitionsbefug-
nis ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht hat äussern können und
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwer-
deführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli
2006, BGE 126 V 130 E. 2b sowie BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006),
dass mit Blick auf die vorstehend erwähnten medizinischen Dokumente
und insbesondere aufgrund der während des laufenden Beschwerdever-
fahrens von Dr. med. C._______ am 13. August 2012 erstellten Stellung-
nahme nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob tatsächlich – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – keine wirtschaftliche Verwertbarkeit
einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit vorliegt,
dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit weiter abzuklä-
ren ist bzw. jener nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann,
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dass unter diesen Umständen die Beschwerde hinsichtlich des Antrags
des Beschwerdeführers, es sei die Verfügung vom 14. November 2011
aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, betreffend
die beantragte Rentenzusprache abzuweisen ist,
dass jedoch hinsichtlich der beantragten Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 14. November 2011 und dem am 16. April 2012 gestellten
Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Sache zur Vornahme
medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte der
Anspruch nicht bereits aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit einer allfäl-
lig vorhandenen Restarbeitsfähigkeit anerkannt werden, von einer über-
einstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage an-
schliessen kann und muss,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung vom 14. November 2011 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung resp. Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der praxisgemäss obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung hat,
dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbet-
racht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine
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Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens
Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfer-
tigt ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.),
dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung – wie bereits dargelegt – gegenstandslos geworden und abzu-
schreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. Januar bzw. 16. April 2012 wird insoweit gutge-
heissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weiter-
gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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