B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1035/2018
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Rolf A. Tobler, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfahrenskosten
(Parteientschädigung); Verfügung vom 15. Januar 2018.
C-1035/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1966 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsangehörige A._______ (Versicherter, Beschwerdeführer) meldete
sich am 15. September 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an (IVSTA-act. 3).
A.b Gestützt auf ein durch die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (Vorinstanz) in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gut-
achten (IVSTA-act. 110), sowie auf zuhanden der Deutschen Rentenversi-
cherung erstellte Gutachten neurologisch-psychiatrischer und kardiologi-
scher Fachrichtung (IVSTA-act. 94, 99) wies die Vorinstanz einerseits mit
Verfügung vom 23. Mai 2012 ein Gesuch um berufliche Eingliederungs-
massnahmen ab (IVSTA-act. 135) und sprach dem Versicherten anderseits
mit Verfügung vom 14. Juni 2012 eine ordentliche Invalidenrente (Viertels-
rente) ab dem 1. März 2010 zu (IVSTA-act. 140, 133; Invaliditätsgrad
40 %).
A.c In einem am 22. Oktober 2014 von Amtes wegen Revisionsverfahren
eingeleiteten (IVSTA-act. 147) wurde nach umfangreichen medizinischen
Erhebungen der Rentenanspruch mit Mitteilung vom 13. April 2016 bestä-
tigt (IVSTA-act. 181). Der Versicherte verlangte die Zustellung einer an-
fechtbaren Verfügung (IVSTA-act. 182), focht diese, datiert vom 25. Mai
2016 (IVSTA-act. 184), jedoch nicht an.
B.
B.a Unter Verweis auf den verschlechterten Gesundheitszustand und auf
ein zuhanden des Sozialgerichts B._______ erstelltes psychiatrisches Gut-
achten (IVSTA-act. 197) liess der Versicherte am 12. Juni 2017 die Aus-
richtung einer ganzen Invalidenrente ab dem Mai 2017 sowie die unent-
geltliche Prozessführung, unter Beiordnung von Fürsprecher Rolf A. Tobler
als unentgeltlicher Rechtsbeistand, beantragen (IVSTA-act. 188).
B.b Gestützt auf Beurteilungen des Gutachtens durch je einen Facharzt
FMH der Allgemeinen Medizin und der Psychiatrie/Psychotherapie ihres
medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 205, 212) sprach die Vorinstanz dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 (IVSTA-act. 216) be-
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stätigender Verfügung vom 15. Januar 2018 dem Versicherten eine ordent-
liche Invalidenrente (ganze Rente) ab 1. Juni 2017 zu (Invaliditätsgrad:
80 %; IVSTA-act. 226).
B.c Davor, mit Verfügung vom 29. November 2017, hatte die Vorinstanz
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im
Verfahren betreffs Rentenrevision abgewiesen (IVSTA-act. 218).
B.d Die hiergegen am Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde
vom 15. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer zurück (Abschreibungs-
entscheid des BVGer C-344/2018 vom 3. Mai 2018); ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege in jenem Beschwerdeverfahren war mit Zwi-
schenverfügung vom 18. April 2018 infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen
worden (act. 7 im Verfahren C-344/2018).
C.
C.a Der Versicherte erhob am 19. Februar 2018 Beschwerde gegen die
Verfügung vom 15. Januar 2018 (Sachv. Bst. B.b); er beantragte deren Auf-
hebung „insofern […], als (ihm) für das Revisionsverfahren vor der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist“ (act. 1).
C.b Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Erklärung
vom 30. April 2018 zurück (act. 6).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen (act. 12).
C.d Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Replik vom 19. Juli 2018
(act. 14) wie auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. August 2018
(act. 16) die im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
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(SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 15. Januar 2018; die IVSTA
ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG
[SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung
(Art. 1a–26bis und 28–70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich
vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, soweit sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
(IVSTA-act. 217) abgelehnt wurde; er ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur
Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38
Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c ATSG und Art. 52 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und
Art. 20 Abs. 3 VwVG). Der infolge Rückzugs des Gesuchs um unentgeltli-
che Rechtspflege eingeforderte Gerichtskostenvorschuss (Art. 69 Abs. 1bis
und Abs. 2 IVG) wurde fristgerecht bezahlt (act. 7, 9 f.). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren
vor der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für
seine Anwaltskosten hat.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü-
gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt
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es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo-
raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125
V 413 E. 1).
3.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Januar 2018, mit
der die Vorinstanz dem Versicherten eine ordentliche Invalidenrente
(ganze Rente) ab 1. Juni 2017 zusprach (Invaliditätsgrad: 80 %; IVSTA-
act. 226). Über den Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsver-
fahren wurde verfügungsweise nicht entschieden, es fehlt insoweit an ei-
nem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvorausset-
zung, weshalb auf das Begehren um Leistung einer Parteientschädigung
nicht einzutreten ist.
3.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers hat im gesamten Verwaltungsver-
fahren nie einen einschlägigen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschä-
digung gestellt. Hätte er diese beanspruchen wollen, hätte er ein entspre-
chendes Gesuch bei der IVSTA als zuständige Verwaltungsbehörde einrei-
chen müssen. Dieses hätte allerdings mangels gesetzlicher Grundlage von
der Vorinstanz abgewiesen werden müssen (siehe nachfolgend E. 4).
3.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer
bzw. dessen Anwalt im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gestellt hat. Dieser Antrag weicht in seiner prozessualen
Natur wesentlich vom Antrag auf Parteientschädigung im Verwaltungsver-
fahren ab und verlangt denn auch eine andere Begründung. Der Vollstän-
digkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch letztlich
von der Vorinstanz abgelehnt (IVSTA-act. 218) und die dagegen erhobene
Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen und somit abge-
schrieben wurde (BVGer-Urteil C-344/2018 vom 3. Mai 2018).
4.
4.1 Der Vollständigkeit halber soll noch auf die Frage eingegangen werden,
weswegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Revisionsver-
fahren besteht bzw. weswegen die Vorinstanz selbst bei einem entspre-
chenden Gesuch dieses hätte abweisen müssen.
4.2 Der Beschwerdeführer stützte den geltend gemachten Anspruch auf
Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 66 VwVG, Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 VwVG. Das
ATSG enthalte für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren keine gesetz-
liche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Für in den
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Artikeln 27 bis 54 ATSG (oder den Spezialgesetzen) nicht geregelte Ver-
fahrensfragen komme gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG subsidiär das
VwVG zur Anwendung (was durch Art. 55 Abs. 2 ATSG nicht ausgeschlos-
sen werde). Gemäss Art. 64 VwVG bestehe ein Anspruch der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten im Beschwerdeverfahren. Für das Revisionsver-
fahren erkläre Art. 68 Abs. 2 VwVG diese Regel als ausdrücklich anwend-
bar.
Gemäss Art. 66 VwVG ziehe eine Beschwerdeinstanz – respektive, in ana-
loger Anwendung, die Erstinstanz – ihre Entscheidung auf Antrag oder von
Amtes wegen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise
vorgebracht würden. Vorliegend seien mit dem Revisionsgesuch vom
12. Juni 2017 Tatsachen (nämlich die Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes) geltend gemacht worden, welche bereits im Moment des Ent-
scheides vom 25. Mai 2016 vorgelegen hätten. Mit dem Revisionsgesuch
sei somit ein ursprünglich fehlerhafter Entscheid angefochten worden; d.h.
er habe einen „der Revision vergleichbare[n] Rechtsbehelf i.S.v. Art. 66
Abs. 2 lit. a VwVG“ ergriffen.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine Rechtskenntnisse, insbeson-
dere mit Bezug auf das schweizerische Recht. Deshalb und wegen der
psychischen Erkrankungen seiner selbst und seiner Gattin sei er nicht in
der Lage gewesen, das Revisionsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durch-
zuführen. Der Beizug eines Anwalts sei notwendig und geboten gewesen.
4.3 Die Vorinstanz argumentierte, im Einspracheverfahren – und damit a
fortiori im Verwaltungsverfahren – würden grundsätzlich keine Parteient-
schädigungen ausgerichtet, es sei denn, der Versicherte hätte für den Fall
des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen kön-
nen. Diese sei verweigert worden; kraft Rückzug der dagegen erhobenen
Beschwerde sei dieser Entscheid rechtskräftig. Die Anforderungen des
Art. 37 Abs. 4 ATSG seien vorliegend klar nicht erfüllt. Die sich hier stel-
lende Frage nach der Parteientschädigung sei im ATSG abschliessend ge-
regelt, weshalb das VwVG nicht zur Anwendung gelange. Art. 64 VwVG
beziehe sich sodann auf das Beschwerde- und nicht das Verwaltungsver-
fahren.
4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 116 E. 3.4.2)
handelt es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung
nicht um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz und eine solche ist
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insbesondere im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich. Sie be-
darf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Es ist somit ein-
deutig und letztlich von den Parteien auch unbestritten, dass im Verwal-
tungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet werden kann, aus-
ser es bestünde hierfür eine gesetzliche Grundlage.
4.5
4.5.1 Das Sozialversicherungsrecht kennt eine gesetzliche Ausnahme zum
Grundsatz, dass keine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Es han-
delt sich hierbei um das Einspracheverfahren in der Sozialversicherung
(Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Rechtsprechung hat hierbei einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung für obsiegende Parteien anerkannt,
sofern diese im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung
beanspruchen könnten. Ob auch bei Vorliegen spezieller Umstände, etwa
besonderer Aufwendungen oder besonderer Schwierigkeiten, ein An-
spruch auf Parteientschädigung bestehen kann, hat die Rechtsprechung
bislang offen gelassen respektive im Einzelfall verneint (vgl. zum Ganzen
das Urteil des BGer 9C_485/2016 vom 21. März 2017 mit Nachweisen).
4.5.2 Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2006 wurde für
das Recht der Invalidenversicherung (resp. die in Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG
aufgeführten Aufgaben) das Einspracheverfahren (wieder) durch ein Vor-
bescheidverfahren ersetzt: Die zuständige IV-Stelle teilt den vorgesehenen
Entscheid mittels Vorbescheid mit, gewährt das rechtliche Gehör und er-
lässt sodann eine Verfügung, welche direkt beim zuständigen Gericht, vor-
liegend beim Bundesverwaltungsgericht, anzufechten ist (Art. 57a und
Art. 69 IVG, Art. 73bis ff. IVV).
4.5.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 V 116 (E. 3.4.1) seine
Rechtsprechung (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG)
zum vor dem Inkrafttreten des ATSG (d.h. bis Ende 2002) geltenden Vor-
bescheidverfahren (Urteil des EVG I 667/01 vom 17. Februar 2003 E. 4)
für das ab 2006 wieder eingeführte Vorbescheidverfahren wieder aufge-
nommen.
Gemäss dieser Rechtsprechung besteht im Vorbescheidverfahren der In-
validenversicherung mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung, wobei der Fall vorbehalten bleibt, dass die Ver-
weigerung der Parteientschädigung einer Verletzung des Willkürverbots
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gleichkommt. Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehe-
nes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-
Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen
die Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Ein-
spracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbe-
scheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem
der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidver-
fahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Per-
son vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3
ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zu-
sprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt.
4.6 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, es sei von einem Re-
visionsverfahren ähnlich demjenigen gemäss Art. 66 VwVG auszugehen,
weswegen Art. 68 Abs. 2 sowie Art. 64 VwVG Anwendung finde und des-
wegen eine Parteientschädigung geschuldet sei.
4.6.1 Das im Recht der Invalidenversicherung vorgesehene Revisionsver-
fahren dient insbesondere der Anpassung von Dauerleistungen an verän-
derte Verhältnisse, welche der IV-Stelle von Amtes wegen bekannt oder
vom Versicherten vorgetragen werden (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 IVV).
4.6.2 Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde in den Vordergrund
gerückte, in den Verfahrenserlassen vorgesehene, Revisionsverfahren
zielt demgegenüber darauf ab, rechtskräftige Entscheide einer Neubeurtei-
lung zuzuführen – also die formelle Rechtskraft aufzuheben –, insbeson-
dere in Fällen der ursprünglichen Unrichtigkeit, vor allem bei Auftauchen
oder Aufdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren frühere Bei-
bringung nicht möglich war.
4.6.3 Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er die gesetzliche Grundlage
eines im zweiten Sinne verstandenen Revisionsverfahrens in Art. 66 VwVG
(i.V.m. Art. 55 ATSG) sehen will. Ebendieses ist zudem davon geprägt,
dass es sich um ein Verfahren vor einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz
handelt.
In Abgrenzung davon hat der Gesetzgeber diese Konstellation für das Ver-
fahren im Sozialversicherungsrecht ausdrücklich in Art. 53 Abs. 1 ATSG
geregelt, so dass für einen Rückgriff auf das VwVG somit kein Raum be-
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steht. Ebendiese Revision nach Art. 53 ATSG erfolgt zudem durch den er-
lassenden Versicherungsträger selbst. Desweitern gelten für das Revisi-
onsverfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Art. 34 ff.
ATSG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art. 53 ATSG Rz. 40)
und damit die vorstehend geschilderten Überlegungen, wonach in Erman-
gelung einer gesetzlichen Grundlage dort keine Parteientschädigung ge-
schuldet sein kann.
4.6.4 Der Beschwerdeführer ist zudem daran zu erinnern, dass er mit sei-
nem Gesuch vom 12. Juni 2017 gerade kein Revisionsgesuch im Sinne
von Art. 53 ATSG (oder Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 55 ATSG) stellte, sondern
ein „Revisionsgesuch i.S.v. Art. 87 Abs. 2 IVV“, in welchem er den Antrag
auf Anpassung der Invalidenrente auf eine ganze Rente auf den Mai 2017
stellte (IVSTA-act. 188) – und nicht etwa auf einen früheren, im Mai 2016
bereits beurteilbaren Zeitpunkt. In der Begründung wurde mit keinem Wort
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. Mai 2016 be-
hauptet, was durchaus hätte vorgebracht werden können, sondern viel-
mehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem
Jahr 2012 geltend gemacht. Die Vorinstanz leitete folglich korrekterweise
das zur Anpassung der Rente vorgesehene Verfahren (Art. 17 ATSG,
Art. 87 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV, E. 4.6.1) ein.
Bei diesem Verfahren nach Art. 87 Abs. 2 IVV handelt es sich in Abgren-
zung zum Revisionsverfahren nach Art. 66 VwVG nicht um ein gerichtli-
ches Beschwerdeverfahren, weswegen dessen Bestimmungen – insb.
Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 VwVG – nicht zur Anwendung gelangen.
4.7 Wäre das Begehren somit bereits im Verwaltungsverfahren gestellt
worden, hätte die Vorinstanz dieses abweisen müssen; das Bundesverwal-
tungsgericht hätte eine dagegen erhobene Beschwerde abweisen können.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die offensichtlich unzu-
lässige Beschwerde vom 19. Februar 2018 im einzelrichterlichen Verfahren
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG bzw. Art. 23 Abs. 2
Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5.
5.1 Die Verfahrenskosten, bestehend in Spruch- und Schreibgebühren im
Betrag von Fr. 800.– (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss in nämlicher Höhe zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 11
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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