B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1039/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Uwe Dinkat, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Befristung), Verfügung vom 20.1.2012.
C-1039/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1956 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rer) arbeitete als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete gemäss
dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – in
den Jahren 1991 bis 2007 der obligatorischen schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Beiträge (AHV/IV; vgl. vo-
rinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 16). Zuletzt war der Beschwer-
deführer als Möbelpacker/Möbelmonteur bei der F._______ AG in
B._______ tätig (vgl. Dok. 8 S. 5 und 15 S. 2).
B.
Am 22. Januar 2009 stellte der Beschwerdeführer beim deutschen Sozi-
alversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch
um Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente. Die Vorinstanz über-
wies mit Schreiben vom 18. Februar 2009 das Anmeldeformular E 204
sowie das Formular E 207 an die für die Abklärung zuständige IV-Stelle
X._______ (im Folgenden: IVST X._______). Des Weiteren leitete die
Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Mai 2009 vom deutschen Sozialversi-
cherungsträger erhaltene medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom
5. November 2007 bis 19. März 2009 an die IVST X._______ weiter. Die
medizinischen Unterlagen attestieren dem Beschwerdeführer eine koro-
nare 1-Gefässerkrankung mit am 4. November 2007 durchgeführter
PTCA des RIVA und Stentimplantation sowie am 1. August 2008 und am
6. August 2008 erfolgter Re-Instent-Restenose (inklusive einer PTCA),
eine ischämische Kardiomyopathie mit deutlich eingeschränkter links-
ventrikulärer Funktion und AICD-Implantation, einen Vorwandinfarkt im
November 2007, eine Fettstoffwechselstörung sowie ein LWS-Syndrom
mit anamnestisch bekanntem Bandscheibenvorfall ohne neurologische
Reiz- und Ausfallerscheinungen sowie ohne Funktionsdefizit (vgl. Dok. 2
f. und 13).
C.
Die IVST X._______ ergänzte in der Folge ihre Akten mit dem Anmelde-
formular für Erwachsene, dem Fragebogen für Arbeitgebende, mit einem
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie mit weiteren me-
dizinischen Unterlagen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 20. August 2009 mit, dass sie aufgrund der bisherigen Abklärungs-
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ergebnisse keine beruflichen Massnahmen einleiten, sondern den An-
spruch auf eine Invalidenrente prüfen werde (vgl. Dok. 8 f. sowie 15-19).
In der Folge liess sie den Beschwerdeführer am 26. November 2010 im
Universitätsspital Y._______ kardiologisch begutachten (vgl. Dok. 22-25).
Nachdem eine ergänzende Stellungnahme seitens der Kardiologie des
Universitätsspitals eingeholt worden war, nahm der RAD X._______ am
6. Juli 2011 eine abschliessende Beurteilung vor (vgl. Dok. 26 f. sowie 29-
33).
D.
Nachdem das Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war (vgl. Dok.
35 sowie 38-41), sprach die Vorinstanz mit den Vorbescheid vom 21. Juli
2011 (Dok. 35) im Wesentlichen stützenden Verfügungen vom 20. Januar
2012 dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis
zum 31. Januar 2011 eine ordentliche ganze Invalidenrente samt dazu-
gehöriger Kinderrente zu. Ab dem 1. Februar 2011 verneinte die Vorin-
stanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines auf einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhenden rentenausschlies-
senden Invaliditätsgrades (vgl. Dok. 47).
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer, ver-
treten durch den deutschen Rechtsanwalt Uwe Dinkat, beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm die
bis einschliesslich Januar 2011 gewährte ganze Invalidenrente samt da-
zugehöriger Kinderrente weiter auszurichten. Zur Begründung verwies er
auf die Eingaben im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren und führte
aus, entgegen der Vorinstanz gehe aus dem Bericht der Kardiologie des
Universitätsspitals Y._______ nicht hervor, dass er für leichte und sitzen-
de Tätigkeiten arbeitsfähig sei, da darin nicht zwischen leichten/sitzenden
und anderen Tätigkeiten unterschieden werde. Zudem belege der beige-
legte Bericht des ihn behandelnden Arztes eine Erwerbsunfähigkeit von
100%. Diese Einschätzung könne durch einen aktuellen, vom Gericht
einzuholenden Bericht beim den Beschwerdeführer behandelnden Kar-
diologen bestätigt werden.
E.b Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit der sinngemässen Begründung, er beziehe
zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Sozialleistungen.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde vom 22. Februar 2012 sowie die Bestätigung
der Verfügung vom 20. Januar 2012 und verwies zur Begründung auf die
Stellungnahme der IVST X._______ vom 24. April 2012. Die IVST
X._______ führte im Wesentlichen aus, aus dem Gutachten der Kardiolo-
gie des Universitätsspitals gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer
zwar im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei, er jedoch ab
Untersuchungsdatum leichten und sitzenden Tätigkeiten zu 100% nach-
gehen könne. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht
des Hausarztes sei nicht ersichtlich, ob auch Verweisungstätigkeiten von
der attestierten vollständigen Erwerbsunfähigkeit mit umfasst würden. Die
im Vorbescheidverfahren angesprochene Schwerhörigkeit bilde heute
kein Thema mehr. Der den Beschwerdeführer behandelnde Kardiologe
sei im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt worden, weshalb sie nicht
verpflichtet gewesen seien, weitere Abklärungen hinsichtlich allenfalls
abweichender spezialärztlicher Beurteilungen durchzuführen. Eine Einho-
lung neuer ärztlicher Beweismittel nach Abschluss der Abklärungen und
Erlass der angefochtenen Verfügung rechtfertige sich des Weiteren nicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege teilweise gutgeheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet. Die Einsetzung des Rechtsvertreters als un-
entgeltlichen Beistand wurde abgewiesen.
H.
Mit Replik vom 14. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht erneut, eine aktuelle ärztliche Stellungnahme beim
behandelnden Kardiologen anzufordern.
I.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2012 die Replik
der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden war, wurde dem Beschwer-
deführer auf dessen Anfrage vom 11. April 2013 mit Verfügung vom
17. April 2013 bestätigt, dass seitens der Vorinstanz keine Stellungnahme
mehr eingegangen sei.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und die Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1039/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 59 und 60 ATSG
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
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Seite 6
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vorlie-
gend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis Ende März
2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und
995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die
Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder
gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A An-
hang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch
AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621,
AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des
FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinie-
rungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als über-
einstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw. deut-
schen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage
ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
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Seite 7
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht (vgl. E. 2.3.2 hiervor; Urteil des EVG
vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
2.2.1 Vorliegend sind insbesondere das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-
Teilrevision) massgebend.
2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
C-1039/2012
Seite 8
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinwei-
sen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungs-
pflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder ver-
langt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streiti-
gen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273).
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi-
vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weite-
re Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
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nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzich-
ten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfah-
ren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537;
FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III
219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem Inkrafttreten
der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Mindestbei-
tragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Zeitspanne von 1991 bis 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz gear-
beitet hat und deshalb während dieser Dauer obligatorisch der schweize-
rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt war
(vgl. Dok. 16) und somit die gesetzliche Mindestbeitragsdauer ohne Zwei-
fel erfüllt.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühes-
tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des
Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Art. 29 Abs. 3 IVG). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss gemäss
Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen. Dies gilt jedoch nicht
für Schweizer und Bürger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft,
die daselbst ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 FZA).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
4b/cc).
4.3.1 Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrech-
nen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
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Seite 11
sächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder
teilweise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozial-
versicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im
ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere
solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin-
weisen).
4.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht] I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
4.3.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl
erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustel-
len (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
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Seite 12
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.3.5 Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für
sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines be-
reits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen ver-
sicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung
des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit
ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bun-
desgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
C-1039/2012
Seite 13
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und dem Beschwerdeführer zu
Recht lediglich eine befristete IV-Rente zugesprochen hat.
5.1 Die Zusprache der ganzen befristeten Rente vom 1. Oktober 2009 bis
zum 31. Januar 2011 erfolgte aufgrund der Stellungnahmen des RAD
X._______ (Dr. med. P._______, Fachärztin für Innere FMH Medizin und
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) vom 17. Januar 2011, vom 6.
Juli 2011 sowie vom 5. September 2011, wobei sich die Ärztin auf das
beim Universitätsspital Y._______ (Dr. med. S._______) in Auftrag gege-
bene Gutachten vom 26. November 2010 stützte. Der Gutachter Dr. med.
S._______ hat im Rahmen seiner Untersuchung eine chronische korona-
re 1-Ast-Erkrankung bei Status nach akutem Vorwandinfarkt am
4. November 2007 mit erfolgter PTCA des RIVA und Stentimplantation
und zweimaliger Instent-Restenose (vom 1. August 2008 sowie vom
6. August 2008, jeweils inklusive einer PTCA) als Befunde erhoben. Des
Weiteren hat er einen Status nach erfolgter ICD-Implantation, eine ver-
minderte linksventrikuläre Auswurffraktion (24%) und als kardiovaskuläre
Risikofaktoren ein seit 2007 sistierter Nikotinabusus, eine Dyslipidämie
sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt (vgl. Dok. 24 S. 5 und 26).
Seine Befunderhebungen werden vorliegend zu Recht nicht bestritten,
entsprechen sie doch den Feststellungen der übrigen Ärzte (vgl. Dok. 13
sowie 17 f.).
5.1.1 Keinen Anlass zu Beanstandungen gibt des Weiteren Dr. med.
P._______ Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in seinem angestammten Beruf, wonach die schwere Tätigkeit
aufgrund seiner kardialen Beschwerden zweifelsfrei nicht mehr zumutbar
ist. Diese Auffassung wird von allen involvierten Ärzten einhellig vertreten
(vgl. insbes. Dok. 13 S. 31-33, 24 S. 3 sowie 26). Allerdings rügt der Be-
schwerdeführer die Würdigung des Gutachtens vom 26. November 2011
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung in Verweisungstätigkeiten.
Seiner Ansicht nach ergebe sich aus diesem Bericht nicht, dass er in
leichten sitzenden Tätigkeiten 100% arbeitsfähig sei. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers geht jedoch aus dem Gutachten vom 26.
November 2010 sehr wohl hervor, dass ihm leichte sitzende Tätigkeiten
zu 100% zumutbar sind (vgl. Dok. 24 S. 3 f.). Einzig die Frage, ab wann
die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit gegeben sei, blieb im
betreffenden Gutachten noch offen. Mit Ergänzung vom 16. Mai 2011 er-
klärte Dr. med. S._______ schliesslich, es sei in Bezug auf den Zeitpunkt
auf das Untersuchungsdatum vom 26. November 2011 abzustellen, da
eine zuverlässige retrospektive Beurteilung schwierig sei. Dem ist Dr.
C-1039/2012
Seite 14
med. P._______ in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2011 gefolgt (vgl.
Dok. 24, 26 f. sowie 29-33).
5.1.2 An dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung vermag
auch das erstmals im Beschwerdeverfahren eingebrachte ärztliche Attest
des behandelnden Arztes Dr. med. M._______ vom 23. Juni 2010 nichts
zu ändern, da nicht ersichtlich ist, ob die bescheinigte 100%ige Erwerbs-
unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gilt. Dr. med. M._______ führte ledig-
lich aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche herzbelastende Tätigkeiten
körperlich nicht zugemutet werden können. Hieraus lässt sich allerdings
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit schliessen, ob leichte sitzende Tätigkeiten ebenfalls darunter zu
subsumieren sind. Insofern erweist sich das Attest als nicht genügend
schlüssig und nachvollziehbar. Zudem wurde die Arbeitsfähigkeit für leich-
te sitzende Verweisungstätigkeiten ohnehin erst ab dem 26. November
2010 bescheinigt, sprich nach dem Ausstellungsdatum des Attests vom
23. Juni 2010. Der Beschwerdeführer unterlässt es demnach, einlässlich
auszuführen und durch ärztliche Berichte zu belegen, aus welchen Grün-
den ihm die Ausübung leichter Verweisungstätigkeiten auch nach dem
26. November 2011 nicht zugemutet werden können.
5.1.3 Das in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und auf einer persönli-
chen Untersuchung beruhende Gutachten vom 26. November 2010 hin-
gegen sowie die ergänzenden Ausführungen vom 16. Mai 2011 (Dok. 24
und 32), auf die sich die Stellungnahmen des RAD stützen, sind in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Daher erübrigt es sich auch, einen aktuellen Bericht beim behandelnden
Kardiologen Dr. med. G._______ einzuholen (antizipierte Beweiswürdi-
gung, vgl. E. 3.4 hiervor), zumal sich eine zuverlässige retrospektive Be-
urteilung ohnehin als schwierig erweisen würde und die Beurteilung des
nach Verfügungszeitpunkt ergangenen medizinischen Sachverhalts vor-
liegend unbeachtlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.2 Angesichts der übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehba-
ren Diagnosen der Ärzte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig-
keit als Bauarbeiter nicht mehr arbeiten kann. In leichten, seinen Leiden
angepassten Verweisungstätigkeiten ist er aufgrund der soeben dargeleg-
ten Erwägungen seit 26. November 2011 zu 100% arbeitsfähig.
C-1039/2012
Seite 15
6.
6.1 Da der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Beurteilung vom
4. November 2007 bis zum 26. November 2010 überhaupt nicht im Stan-
de war, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. ein Einkommen
zu generieren (vgl. Dok. 24, 26, 32 f. und E. 5.1 ff. hiervor), wurde ihm zu
Recht eine befristete ganze Rente zugesprochen.
6.2 Zweifelsfrei erwiesen ist, dass eine Einschränkung der Arbeitsunfä-
higkeit seit November 2007 bestand und somit das obligate Wartejahr im
November 2008 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Rentenleistungen ent-
steht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die Vorin-
stanz erachtete den Eingang des Formulars "Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene" bei der IVST X._______ vom 28. April
2009, das ihm zuvor von selbiger Stelle mit Schreiben vom 9. April 2009
zugestellt worden war (vgl. Dok. 7 f.), als massgebendes Anmeldedatum.
Die IVST X._______ war aufgrund des Grenzgängerstatus des Be-
schwerdeführers zwar zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
zuständig (vgl. Art. 40 Abs. 2 IVV), jedoch hatte der Beschwerdeführer
bereits am 22. Januar 2009 beim deutschen Sozialversicherungsträger
zuhanden der Vorinstanz ein Gesuch betreffend Leistungen der Invali-
denversicherung gestellt, wodurch auch das zwischenstaatliche Verfah-
ren eingeleitet worden war. Das Gesuch wurde in der Folge mittels For-
mular E 204 der Vorinstanz übermittelt, die wiederum die für die Abklä-
rung zuständige IVST X._______ informiert hat (vgl. Dok. 2 f.). Demnach
gilt nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Anmeldeformulars bei der IVST
X._______ vom 28. April 2009, sondern der Tag der Einreichung des
Leistungsgesuches beim deutschen Sozialversicherungsträger am 22.
Januar 2009 als Anmeldedatum (vgl. Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71;
vgl. auch Art. 29 ATSG). Die befristete Rente ist somit entgegen der Vor-
instanz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auszurichten.
6.3 Spätestens ab dem 26. November 2010 hat sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers gebessert, indem er in leichten, sitzenden
Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. Dok. 24, 26, 32 f. und E. 5.1 ff.
hiervor). Die Vorinstanz hat zwar hinsichtlich der Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit zu Recht in sinngemässer Anwendung von Art. 88a
Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 109 V 125 E. 4a) eine Übergangsfrist berück-
sichtigt. Doch ist die ordentliche ganze Rente bis Ende Februar zu befris-
ten, da die 3-monatige Frist erst am 26. Februar 2011 endete. Demnach
hat der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2011 ei-
C-1039/2012
Seite 16
nen Anspruch auf eine ordentliche ganze Rente samt der dazugehörigen
Kinderrente.
7. Es sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen zu prüfen.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensver-
gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns
des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1).
7.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil
des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
7.1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
C-1039/2012
Seite 17
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do-
kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden,
wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein-
schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre,
des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE
126 V 75 E. 5a).
7.1.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei
der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird,
dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der
Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7). In zeitlicher Hin-
sicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit-
identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V
222 E. 4.1).
7.2 Der Beschwerdeführer war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei seiner letzten Arbeitgeberin in B._______ arbeitslos. Die aus be-
triebsbedingten Gründen per 31. Oktober 2007 ausgesprochene Kündi-
gung erfolgte vor dem invalidisierenden Ereignis vom 4. November 2007
und daher aus invaliditätsfremden Gründen. Demnach ist nicht zu bean-
standen, dass die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens an-
hand der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) erfolgte. Angesichts seiner seit 1991 ausgeübten Tätigkeit
als ungelernter Möbelpacker/Möbelmonteur in verschiedenen Speditions-
betrieben wäre der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in diesem Beruf tätig gewe-
sen (vgl. Dok. 8 S. 5, 13 S. 24 und S. 30 sowie 15 S. 2 f.), weshalb die
Vorinstanz zu Recht auf den Durchschnittslohn für Männer im Sektor 4
(recte Sektor 3) Dienstleistungen im Anforderungsniveau 4 abgestellt hat.
C-1039/2012
Seite 18
7.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz ebenfalls
auf den Durchschnittswert für Männer im Sektor 4 (recte Sektor 3) Dienst-
leistungen im Anforderungsniveau 4 abgestellt und nach Anpassung an
die entsprechende Nominallohnentwicklung und betriebsübliche Arbeits-
zeit einen – in dieser Höhe nicht zu beanstandenden – leidensbedingten
Abzug von 10% vorgenommen. Weil Validen- und Invalideneinkommen
aufgrund des gleichen Tabellenlohnes ermittelt wurden, entspricht der In-
validitätsgrad dem leidensbedingten Abzug. Ein Invaliditätsgrad von 10%
begründet noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 4.2.1).
Ob die IVSTA vorliegend berechtigterweise von der Regel abgewichen ist,
wonach bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Durch-
schnittswert Total der LSE-Tabelle TA1 abzustellen ist (vgl. dazu nicht
publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [9C_237/2007]), kann vorliegend
offengelassen werden, da dieses Durchschnittssalär höher ist und daher
nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung sowie die betriebsübli-
che Arbeitszeit und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von
10% zu einer noch geringeren Erwerbseinbusse führen würde. Am Er-
gebnis würde sich daher nichts ändern.
7.4 Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht aufgrund der Ver-
besserung des Gesundheitszustandes die Aufhebung der Rente verfügt.
Sie ist indes insofern zu korrigieren, als dass erst ab dem 1. März 2011
kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 6.3 hiervor).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insoweit
mit seiner Beschwerde obsiegt, als er mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009
bis zum 28. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente samt dazuge-
höriger Kinderrente der Invalidenversicherung hat. Soweit in der Be-
schwerde vom 22. Februar 2012 ein Anspruch auf eine Invalidenrente
über den 28. Februar 2011 hinaus geltend gemacht wird, ist sie hingegen
abzuweisen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz. Diese ist anzu-
weisen, entsprechende Verfügungen zu erlassen, die entsprechenden
Rentenbetreffnisse neu zu berechnen und diese unter Berücksichtigung
von Art. 26 ATSG rückwirkend auszurichten.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-1039/2012
Seite 19
9.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter-
liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der teilweise unter-
liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer als ebenfalls teilweise unter-
liegenden Partei mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt wurde, sind hier keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
9.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) soweit er obsiegt Anspruch auf eine reduzier-
te Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen Anwaltsregister
eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die reduzierte Parteient-
schädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 10
VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. Januar 2012 werden dahinge-
hend abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 bis
zum 28. Februar 2011 eine ordentliche ganze Rente samt der dazugehö-
rigen Kinderrente ausgerichtet wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägung 8 zu verfahren
und neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-1039/2012
Seite 20
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Vorinstanz-
liche Akten)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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