Abtei lung II I
C-1040/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yolanda Schweri,
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom
17. Januar 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1040/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Y._______ bezweckt gemäss
Handelsregister das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaus-
haltungen durch eigenes Putzpersonal. Mit Verfügungen vom 14. No-
vember 2007 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab
1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Berufsunfall-
versicherung (BUV) der Klasse 45D, Stufe 097, sowie für die Nichtbe-
rufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 093 zugeteilt (Akt. 1/4 und 5).
Gegen die Unterstellung erhob die X._______ AG mit Datum vom
27. November 2007 Einsprache (Akt. 1/7). Mit Einspracheentscheid
vom 17. Januar 2008 wies die Suva die Einsprache ab (Akt. 1/2).
B.
Die X._______ AG liess, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda
Schweri, am 18. Februar 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügungen vom
14. November 2007 bzw. der Einspracheentscheid vom 17. Januar
2008 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin nicht der Suva unterstellt sei (Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 ein-
verlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 4), reichte
die Suva am 9. Juni 2008 die Beschwerdeantwort ein und beantragte
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 8).
D.
Mit Replik vom 31. Juli (Akt. 10) und Duplik vom 29. September 2008
(Akt. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über
die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden
eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) aus-
drücklich geregelt.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und
demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der
Suva gegen Unfall zu versichern sind.
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3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt
die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus-
mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten
keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338
S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversiche-
rung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und
im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätig-
keitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498
S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung
[nachfolgend: Rekurskommission oder REKU] vom 18. Juli 2003, Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich
bei ihr um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung
handelt. Vielmehr betont sie, ihre Tätigkeit bestehe lediglich im
Vermitteln von Putzfrauen, wobei sie die Funktion der Arbeitgeberin
übernehme (vgl. Akt. 10 S. 3). Gemäss Handelsregister bezweckt die
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Gesellschaft das Vermitteln von Reinigungsarbeiten in Privathaus-
haltungen durch eigenes Putzpersonal (Akt. 1/3). Es liegt zweifellos
ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein ungegliederter
Betrieb vor.
3.2 Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich
ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist.
3.2.1 Die Suva hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b
UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV verfügt.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der
Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
obligatorisch bei der Suva versichert. Als Betriebe des Bau- und
Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser Bestim-
mung gelten nach Art. 73 Bst. b UVV auch solche, die Gebäude,
Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Suva vor, ihren Tätigkeits-
bereich über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73
Bst. b UVV auszudehnen. Das Putzen von Privathaushalten stelle
keine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen dar.
Nur wenn Reinigungsarbeiten in einem entsprechenden Zusammen-
hang oder mit entsprechender Gefahrenlage erfolgten – bspw. Fas-
sadenreinigung, Aufräumarbeiten, Baureinigungen, Reinigung von
Rohren, Leitungen etc. – könnten diese als baugewerbliche Tätigkeiten
qualifiziert werden. Das von der Beschwerdeführerin angestellte
Putzpersonal würde ausschliesslich in Privathaushalten eingesetzt.
Auch Privatpersonen, die eine Putzfrau anstellten, könnten den
(Privat)Versicherer frei wählen. Da es sich um die gleiche Tätigkeit
handle, könne für die von der Beschwerdeführerin vermittelten Putz-
frauen nichts anderes gelten.
In der Replik lässt die Beschwerdeführerin zudem darauf hinweisen,
dass sie kein Reinigungsinstitut betreibe, sondern nur Putzfrauen an
Privathaushalte vermittle. Insbesondere würden keine eigenen Reini-
gungsmittel oder -geräte eingesetzt und auch keine Endreinigungen
bei Wohnungswechsel (mit entsprechenden Garantien) angeboten. Die
extensive Auslegung von Art. 66 Abs. 1 UVG durch die Suva wider-
spreche dem Sinn und Zweck dieser Norm, wonach die Suva vor-
wiegend im Bereich der risikoreichen Tätigkeiten zuständig sein soll.
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3.2.3 Die Suva verweist – zu Recht – auf die Rechtsprechung der
Rekurskommission, welche bis zum Inkrafttreten der neuen Bundes-
rechtspflege am 1. Januar 2007 zur Beurteilung von Beschwerden im
Bereich Suva-Unterstellung zuständig war, und des früher zuständigen
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Wie die Rekurskommission im Urteil CRAA 433/99 vom 4. September
2000 festgestellt hat, lässt sich aus dem Wortlaut (in den verschie-
denen Landessprachen) von Art. 73 Bst. b UVV nicht schliessen, dass
nur bestimmte Reinigungsarbeiten – wie die Reinigung von Fassaden
oder gemeinsamer Flächen innerhalb eines Gebäudes – erfasst wer-
den sollen bzw. die Reinigung von Wohnungen und Büros ausge-
schlossen würde. Zum gleichen Ergebnis führe die historische
Auslegung. Die gestützt auf das alte KUVG (bis Ende 1983 in Kraft
stehende Art. 60 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die
Kranken- und Unfallversicherung) erlassene Verordnung I zur Unfall-
versicherung vom 25. März 1916 habe in Art. 13 Ziff. 1 die gleiche
Formulierung enthalten, wie der heutige Art. 73 Bst. b UVV. Mit dem
Erlass des UVG habe der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der
Suva nicht grundsätzlich ändern wollen. Wie aus dem Entscheid des
BSV vom 18. November 1993 hervorgehe, würden in konstanter, jahr-
zehntelanger Praxis alle Betriebe, die Gebäude reinigen, obligatorisch
der Suva unterstellt. Nicht wesentlich sei dabei, ob es sich um Aussen-
oder Innenreinigungen handle und welche Technik angewendet werde
(nicht veröffentlichtes Urteil CRAA 433/99 vom 4. September 2000
E. 3b mit Hinweisen). Weiter erwog die Rekurskommission, der
Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit der in Art. 66 Abs. 2 UVG ver-
ankerten Kompetenz, die unterstellten Betriebe näher zu bezeichnen,
und der relativ offenen Formulierung in Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG
einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Mit dem Erlass von
Art. 73 Bst. b UVV, wonach alle Reinigungsunternehmen in den
Zuständigkeitsbereich der Suva fielen, habe der Bundesrat den
Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht über-
schritten (zur gerichtlichen Überprüfung von unselbständigen Verord-
nungen des Bundesrates vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.1, BGE 131 II 562
E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Art. 73 Bst. b UVV sei
gesetzeskonform (a.a.O., E. 4).
Im unveröffentlichten Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005 hat die
Rekurskommission bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV
nicht eng auszulegen sei. Im Begriff „Gebäude“ seien auch die sich
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darin befindenden Wohnungen und Büros eingeschlossen. Zudem
beschränke sich die Gebäudereinigung weder auf öffentliche Gebäude
noch auf eine bestimmte Art der Reinigung. Nach konstanter Praxis
seien Reinigungsinstitute obligatorisch der Suva unterstellt (E. 6a).
3.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht aus-
schlaggebend, ob die ausgeübten Arbeiten mit einem höheren Unfall-
risiko verbunden sind. Mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar
1984 hat sich die Funktion des Unterstellungsrechts wesentlich geän-
dert. Es entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungs-
träger die Versicherung durchführt, und nicht mehr (wie noch unter der
Herrschaft des KUVG), welche Arbeitnehmenden obligatorisch gegen
Unfall versichert sind (BGE 113 V 327 E. 2b). Die Betriebsgefahr ist
daher grundsätzlich kein massgebendes Kriterium für die Abgrenzung
der Zuständigkeit der Suva einerseits und der Privatversicherer
gemäss Art. 68 UVG andererseits (nicht veröffentlichtes Urteil EVG
U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3, Urteil BVGer 5670/2007 vom
4. Februar 2009 E. 4.5.2, Urteil BVGer C-3186/2006 vom 22. Februar
2008, E. 3.2.3).
Gegen die Interpretation der Beschwerdeführerin von Art. 73 Bst. b
UVV sprechen auch das Gebot der Rechtssicherheit und das Ziel der
administrativen Einfachheit, welchen bei der Abgrenzung der Zustän-
digkeit der Suva einerseits und den Versicherern gemäss Art. 68 UVG
anderseits erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 113 V 327 E. 2d). Wie
bereits die Rekurskommission festgestellt hat, wäre es in der Praxis
schwierig – wenn nicht unmöglich –, die Abgrenzung nach dem
Kriterium Aussen-/Innenreinigung vorzunehmen (Urteil CRAA 433/99
vom 4. September 2000 E. 4b).
3.2.5 Nicht entscheidend ist auch, ob ein Betrieb für die Reinigungs-
arbeiten eigene Reinigungsmittel und -geräte einsetzt oder die im
Privathaushalt vorhandenen verwendet. Ebensowenig spielt eine Rolle,
ob auch Endreinigungen (bei Wohnungswechsel) mit Abnahmegarantie
angeboten werden oder lediglich die kontinuierlich im Haushalt
anfallenden Reinigungsarbeiten ausgeführt werden. Wären solche
Abgrenzungskriterien massgebend, müsste ein Betrieb, der sein Ange-
bot im Bereich der Reinigungsarbeiten jeweils der Nachfrage anpasst,
allenfalls mehrmals den Versicherer wechseln. Nach der Rechtspre-
chung sollen jedoch möglichst dauerhafte Unterstellungen gewähr-
leistet werden (BGE 113 V 327 E. 2d). Wie schnell sich das Angebot
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eines Reinigungsbetriebes ändern kann, zeigt sich im Übrigen auch im
Fall der Beschwerdeführerin. Nachdem sie in der Replik noch betont
hatte, sie vermittle ausschliesslich Putzfrauen an Privathaushalte und
insbesondere biete sie keine Endreinigungen an, werden aktuell auf
ihrer Homepage auch Büroreinigungen und Endreinigungen ange-
boten (vgl. www.________ [Stand 7. Januar 2010]).
3.2.6 Massgebend für die Suva-Unterstellung gestützt auf Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b UVV ist demnach
allein, ob ein Betrieb die Reinigung (an oder innerhalb) von Gebäuden
als Dienstleistung für Dritte anbietet.
Aus dieser Umschreibung der für die Suva-Unterstellung massge-
benden Tätigkeit ergibt sich weiter, dass das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, auch die von einer Privatperson selber angestellte
Putzfrau – welche die gleichen Arbeiten ausführe wie die von ihr
vermittelten Putzfrauen – sei bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG
zu versichern, unbehelflich ist. Stellt eine Privatperson für die Reini-
gung ihres Haushaltes eine Putzfrau an, ist sie zwar Arbeitgeberin, als
solche erbringt sie jedoch im Bereich Reinigung keine Dienstleistung
für Dritte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es
sich somit nicht um den gleichen Sachverhalt. Allein der Umstand,
dass die Tätigkeit einer von der Beschwerdeführerin vermittelten Putz-
frau mit derjenigen einer von einer Privatperson angestellten Putzfrau
weitgehend übereinstimmt, ändert daran nichts.
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauens-
schutz. Die Suva habe den Betrieb der Beschwerdeführerin bereits im
Jahr 2004 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass er nicht in
ihren Tätigkeitsbereich falle. Seither hätten sich weder die gesetzlichen
Grundlagen noch der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin verän-
dert (Akt. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Vertrauen auf
die Richtigkeit des damaligen Entscheides der Vorinstanz zu schützen,
zumal dieser korrekt gewesen sei und weder Gründe für eine Wieder-
erwägung noch für eine Revision vorlägen (Akt. 10 S. 4).
3.3.1 Eine Revision oder Wiedererwägung würde voraussetzen, dass
die Suva die Unterstellungspflicht mit einer in Rechtskraft erwach-
senen Verfügung verneint hätte (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl.
auch unveröffentlichtes Urteil REKU 612/06 vom 22. August 2005
E. 2b). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Es erübrigen sich daher
weitere Ausführungen zu diesen beiden Rechtsinstituten.
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3.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher
den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Ver-
halten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss
Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die
Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5,
in BGE 135 V 412 [Urteil 8C_784/2008] nicht publizierte E. 5.2).
3.3.3 Es ist nicht ersichtlich, welche Dispositionen, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, die Beschwerdeführerin
gestützt auf die Beurteilung der Suva im Jahr 2004 getroffen haben
könnte. Die Beschwerdeführerin macht auch keine solchen Disposi-
tionen geltend. Damit scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz,
weshalb nicht zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt
wären.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den beschwerde-
führenden Betrieb zu Recht gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und
Art. 73 Bst. b UVV ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von
Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG (Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur
Verfügung stellen) erfüllt wären. Der angefochtene Einspracheent-
scheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
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und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128
V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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