Abtei lung II I
C-1040/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
J._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1040/2010
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende S._______ (nachfolgend: Gesuch-
stellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 6. Januar 2010 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreise-
visums für eine Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen an. Gemäss
Schreiben vom 23. November 2009 an die Schweizerische Botschaft,
wurde sie von ihrer in Schwyz lebenden Tochter P._______ (nach-
folgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Ehemann
eingeladen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Schwyz bei der Gast -
geberin ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnendem Antrag
an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2010 ab. Dies im Wesent lichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Der 64-
jährigen, verwitweten und nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin –
deren Kinder mit Ausnahme einer Tochter alle im Ausland lebten – ob-
lägen somit im Heimatland weder familiäre noch gesellschaftliche
Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten ihrer
Mutter. Des Weiteren versichert sie, ihre Mutter wolle nur für einen
Besuch in die Schweiz einreisen und macht diesbezüglich geltend, die
Eingeladene besitze im Kosovo einen kleinen Bauernhof, um den sie
sich kümmern müsse.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
es sei nicht an der Integrität der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Allerdings könne auch diese keine Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten. Ins Gewicht falle vielmehr, dass die
Gesuchstellerin aus einem Land stamme, aus welchem das
Migrationsrisiko grundsätzlich hoch einzustufen sei. Zudem weist die
Vorinstanz erneut auf die fehlenden Verpflichtungen der
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland hin.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
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finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als kosovarische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit -
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
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Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der
Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben
sogar in extremer Armut (vgl. Weltbank, >
Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: April
2010, besucht im August 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt
nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit
in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung –
dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wie-
derausreise auf andere Weise zu umgehen.
Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der
schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahr 2009 4.3%
der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der
Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an
siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja,
welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird.
Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4.
Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. und
2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf 140; Kosovo liegt damit aber
immer noch an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden
(vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 3. und 4. Quartal 2009 sowie
kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010).
6.4 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemei-
nen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbin-
den die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
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lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen.
6.5 Die im Kosovo lebende Gesuchstellerin ist 64-jährig und verwitwet.
Gemäss den Akten leben ihre Kinder – mit Ausnahme einer Tochter –
nicht mehr im Kosovo (vgl. Ziff. 2 des ausgefüllten kantonalen
Fragebogens). Gemäss einer Bestätigung des Innenministeriums der
Republik Kosovo vom 3. Dezember 2009 leben keine weiteren
Personen mehr mit ihr im gleichen Haushalt. Aufgrund dieser Sachlage
kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstel lerin
verfüge im Kosovo über genügenden familiären Rückhalt, welcher sie
nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
6.6 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrer hierzulande le-
benden Tochter und deren Ehemann bereits über enge Bezugs-
personen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es ins-
besondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sämtliche
Familienangehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland verlassen ha-
ben und in andere europäische Länder übersiedelt sind. Dieser Um-
stand weist auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld
der Eingeladenen hin. Zwar wurde diesbezüglich beschwerdeweise
geltend gemacht, die Gesuchstellerin besitze im Kosovo einen kleinen
Bauernhof mit Tieren, den sie zu versorgen habe. Diesem Einwand ist
jedoch entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der beabsichtigten Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz von 90 Tagen, nicht davon ausgegangen
werden kann, die Anwesenheit der Gesuchstellerin im Heimatland sei
zwingend erforderlich. Eine besondere Verpflichtung kann demzufolge
daraus nicht abgeleitet werden. Überdies hat die Gesuchstellerin
selbst im Visumantrag vom 6. Januar 2010 ihre landwirtschaftliche
Tätigkeit nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, sie sei Hausfrau
(amvise).
6.7 Zu berücksichtigen sind in casu auch eventuelle altersbedingte
gesundheitliche Probleme. Diese bergen ein erhöhtes Risiko in sich,
die Gesuchstellerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in
der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der
Schweiz lebenden Tochter und deren Familie zu verbringen. Ange-
sichts dieser Sachlage bestehen Anzeichen einer möglichen Über-
siedelung und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufent-
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haltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16
und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV).
6.8 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist -
gerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE
2009/27 E. 9). Der Beschwerdeführerin steht weiterhin die Möglichkeit
offen, ihre Mutter im Kosovo zu besuchen.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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