Abtei lung III
C-104/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ist Bürger von Kroatien und Mazedonien.
B. Am 10. Februar 2006 wurde er von der Kantonspolizei Thurgau anlässlich
einer Verkehrskontrolle wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) festgenommen. Anlässlich der gleichentags
durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei in den letzten Jahren wiederholt in der Schweiz gewesen
und habe im Jahre 2005 während rund fünf Tagen bzw. im Jahr 2006 wäh-
rend insgesamt 20 bis 30 Tagen in einer Metallbaufirma gearbeitet. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksamts
Münchwilen vom 13. Februar 2006 wegen Widerhandlung gegen das
ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt.
C. Auf Antrag des Kantons Thurgau verfügte die Vorinstanz am 10. Februar
2006 gegen den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre wegen
grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illega-
ler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung).
D. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 4. März 2006 ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben,
damit von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen werden könne. Die-
ses Schreiben wurde von der Vorinstanz am 14. März 2006 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weitergeleitet zur Über-
prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handeln könnte.
E. Am 13. März 2006 erhob der Beschwerdeführer beim EJPD Beschwerde.
Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung und die angeordnete Ein-
reisesperre seien aufzuheben, eventuell sei die Einreisesperre auf maxi-
mal ein Jahr zu reduzieren.
F. In der Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 1. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an sei-
nen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM,
die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
3vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder
mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere ge-
setzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfü-
gungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und
3 ANAG).
2.2 Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern und/oder die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung stellt praxisgemäss eine
grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl. Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze die kroa-
tische Staatsbürgerschaft und habe sich gemäss Art. 1 des Abkommens
vom 13. Mai 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Vi-
sumpflicht (SR 0.142.112.911; nachfolgend: Abkommen über die gegen-
seitige Aufhebung der Visumpflicht) ohne Visum in der Schweiz aufhalten
dürfen, da er nicht beabsichtigt habe, länger als drei Monate in der
Schweiz zu bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Demzufol-
ge könne von einem illegalen Aufenthalt nicht die Rede sein. Er sei ledig-
lich besuchsweise und ohne Erwerbsabsichten in die Schweiz gekommen.
Einige Zeit nach der Einreise habe er rein gefälligkeitshalber, spontan und
nur sporadisch an wenigen Tagen dem Kollegen seiner hiesigen Bekann-
ten bei einigen Transporten geholfen. Dies sei im Januar/Februar 2006 an
ungefähr zwei bis drei Tagen geschehen. Bei den im polizeilichen Einver-
nahmeprotokoll angegebenen 20 bis 30 Tagen handle es sich offensicht-
lich um ein Schreibversehen, da er erst am 24. Januar 2006 eingereist sei
und somit bis zum Tage der Verhaftung am 10. Februar 2006 unmöglich
während 20 bis 30 Tagen in der Schweiz habe arbeiten können. Der Tat-
bestand der illegalen Einreise sei somit nicht erfüllt und hinsichtlich der Er-
4werbstätigkeit ohne Bewilligung liege ein geringfügiger Fall vor. Mithin ge-
be es keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme, zumal Anhaltspunkte
dafür fehlen würden, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung zu befürchten wären, falls er sich später wieder einmal besuchsweise
in der Schweiz aufhalten sollte.
4.
4.1 Gemäss Art. 1a ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesen-
heit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung besit-
zen oder keiner solchen bedürfen. Keiner Bewilligung bedürfen rechtmäs-
sig eingereiste ausländische Personen während der für sie geltenden An-
meldefrist, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid
über das mit ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt
oder Niederlassung (der so genannte bewilligungsfreie Aufenthalt, Art. 1
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]).
Daraus folgt, dass der Aufenthalt, der sich nicht auf eine individuelle Bewil-
ligung oder das Gesetz stützen kann, ohne weiteres als widerrechtlich gel-
ten muss und der betroffene Ausländer deshalb von Gesetzes wegen zur
Ausreise verpflichtet ist (NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en
droit des étrangers et en droit d'asile, Basel und Frankfurt am Main 1997,
S. 100).
4.2 Die Anmeldefrist, die gemäss den oben stehenden Ausführungen die Dau-
er des bewilligungsfreien Aufenthaltes definiert, beträgt bei einem Aufent-
halt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise
zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (vgl. zum Begriff der Erwerbstätigkeit:
Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer [BVO, SR 823.21]), hat sich die ausländische Person binnen
acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt der Stelle anzumelden (Art. 2
Abs. 1 ANAG). Sie darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitge-
ber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihr der Aufenthalt
zum Stellenantritt bewilligt ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Dagegen benötigt eine
ohne Stellenantritt erwerbstätige ausländische Person während der Dauer
der für sie geltenden achttägigen Meldefrist keiner Bewilligung (Art. 3
Abs. 8 ANAV).
4.3 Kann oder will eine rechtmässig eingereiste ausländische Person innert
der für sie geltenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes
wegen gehalten, sich rechtzeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwe-
senheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden
(Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht
nur die Meldepflicht verletzt. Ihr weiterer Aufenthalt ist widerrechtlich und
kann jedenfalls dann zu administrativen Sanktionen führen, wenn seine
Dauer die Intensität des "Verweilens" erreicht (vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, Zürich 1991, S. 42 f.).
5.
55.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 räumte
der Beschwerdeführer ein, im Jahre 2005 während rund fünf Tagen und
ihm Jahre 2006 während insgesamt 20 bis 30 Tagen bei einer Metallbaufir-
ma gearbeitet zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussage hat er unterschrift-
lich bestätigt. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich
bei dieser Aussage um ein Schreibversehen handeln solle, sind als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal aus dem fraglichen Protokoll er-
sichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Poli-
zei anfänglich noch versucht hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ab-
zustreiten und deshalb angab, erst am 24. Januar 2006 in die Schweiz ein-
gereist zu sein, im späteren Verlauf jedoch eingestand, während längerer
Zeit in der Schweiz gearbeitet zu haben.
5.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu
Beginn des Jahres 2006 in der Schweiz eine Stelle angetreten hat, ohne
über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Auf Grund dieses
Fehlverhaltens wurde er vom Bezirksamt Münchwilen am 13. Februar 2006
wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu einer bedingten Gefäng-
nisstrafe von vier Wochen verurteilt. Diese Strafverfügung ist in Rechts-
kraft erwachsen.
5.3 Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur die gesetzlichen
Vorschriften betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der
Schweiz verletzt, sondern zugleich den Tatbestand des illegalen Aufent-
halts erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf Art. 1
des Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht beru-
fen, da dieses Abkommens ausdrücklich vorsieht, dass kroatische Staats-
angehörige, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Stelle anzutreten, nicht
von der Visumpflicht befreit sind (Art. 2 des Abkommens über die gegen-
seitige Aufhebung der Visumpflicht).
5.4 Es besteht sodann kein Anlass, von der Einschätzung der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden abzuweichen, welche das Verhalten des Be-
schwerdeführers angesichts des verhängten Strafmasses offenbar nicht
als blosse Bagatelle qualifiziert haben. Dies umso mehr, als der Beschwer-
deführer gemäss den Angaben im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom
10. Februar 2006 bereits im Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen.
5.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der groben Zuwiderhandlung ge-
gen fremdenpolizeiliche Vorschriften als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 2 ANAG).
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche so-
wie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 lit. a und
c VwVG).
6.2 Wie bereits erwähnt wurde, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche
Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche
Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente
6Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern
zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive
Gründe hinzu. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 er-
weckt den Eindruck, dass er sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens
durchaus bewusst war. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, so-
wohl während seines Aufenthalts im Jahre 2005 als auch bei demjenigen
im Jahre 2006 in der Schweiz illegal zu arbeiten. Demgegenüber wird auf
Rekursebene nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer ein
besonderes privates Interesse haben sollte, jederzeit ohne besonderen
Bewilligungsvorbehalt in die Schweiz einreisen zu können (vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 3 ANAG).
6.3 Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht
zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf
zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren
Fällen als verhältnismässig und angemessen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 213 366 retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
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