Abtei lung II I
C-1042/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
D._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1042/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Hei-
matstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter
im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syri-
en, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April
1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer
Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in
der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Ge-
burt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon ge-
lebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assy-
rischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre
1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen.
Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlas-
sen, anderseits, weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm er-
möglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im
Libanon keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die
Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) am 27. Oktober 1999 in dem Sin-
ne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF angeordneten Herkunfts-
analysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne die falsche Identität
bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nach-
gewiesen werden, da sich mit einem Herkunftsgutachten nicht feststel-
len lasse, welche Staatsangehörigkeit ein Proband habe. Die Abklä-
rung erlaube untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, wel-
chem Land bzw. welcher Region der Proband sprachlich und kulturell
zuzuordnen sei.
B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der
Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe
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im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen da-
vor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der
Rekurrent nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im Libanon ge-
lebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden Asylgründe
und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar
2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten
könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer iraki-
scher, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den bei-
den erstellten LINGUA-Gutachten – eines davon äusserst mangelhaft
– gehe lediglich hervor, dass der Rekurrent im Libanon sozialisiert ge-
wesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie gel-
tend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in kei-
ner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte
sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitäts-
fremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit sei-
ner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum
Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend
unglaubhaft, dass der Rekurrent während 21 Jahren ohne Aufenthalts-
bewilligung und somit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich so-
mit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter
Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist
bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zu-
dem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken.
C.
Am 23. November 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländer-
amt des Kantons Schaffhausen ein Familiennachzugsgesuch, welches
er damit begründete, dass er der leibliche Vater des Schweizerbürgers
L._______ (geb. 27. August 2000) sei und mit diesem sowie dessen
Mutter, der Schweizerbürgerin R._______, eine Familie bilde.
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Mit Verfügung vom 28. November 2000 trat das Ausländeramt auf die-
ses Gesuch nicht ein, wobei es auf den Grundsatz der Ausschliesslich-
keit des Asylverfahrens verwies. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizei-
liche Bewilligung bestehe nicht, da R._______ nach wie vor mit ihrem
aus Serbien stammenden Ehemann verheiratet sei und dieser somit
von Gesetzes wegen als Vater von L._______ gelte.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 29. November 2000
Rekurs erhoben.
Nachdem der Rekurrent, welcher sich laut eigenen Angaben vom
5. Januar 2001 bis 26. März 2001 widerrechtlich im Ausland aufgehal-
ten hatte, am 7. Mai 2001 beim Zivilstandsamt Schaffhausen
L._______ als sein Kind anerkannt hatte, hob die kantonale Migrati-
onsbehörde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 den Nichteintretensent-
scheid wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer
eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
D.
Am 18. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schrif-
tenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Ab-
weisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reise-
pass bemüht hätte (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2001). Unter die-
sen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein
Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu ver-
längern.
Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Be-
schwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische
Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzrei-
sepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung
der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde aus-
geführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte
März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Repub-
lik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften
Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerde-
führer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung
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eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als
schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung ei-
nes Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr erfüllt.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Mai 2005 an das damals zustän-
dige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantrag-
te der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Im Wesentlichen liess er zur Begründung vorbringen, er verfüge
über keinerlei Nachweis dafür, dass er irakischer Staatsangehöriger
sei. Damit entfalle die Möglichkeit, sich einen irakischen Pass zu be-
schaffen, was ihm von der irakischen Vertretung in Genf denn auch te-
lefonisch bestätigt worden sei.
Auf diese Behauptungen sowie die weiteren Vorbringen und Rügen im
Zusammenhang mit der Ausstellung von Ersatzreisepapieren wird das
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend Entzug des Passes
für eine ausländische Person (Geschäfts-Nr. C-1059/2006) näher ein-
zugehen haben.
F.
Vom EJPD darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend Staatenlo-
sigkeit gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen;
SR 0.142.40) in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre, beantragte
der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 beim BFM formell die An-
erkennung der Staatenlosigkeit.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sei-
ne Eingabe vom 12. Oktober 2005 im Wesentlichen vor, nach seiner
Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden, habe
aber nie über einen entsprechenden Ausweis verfügt. Im Libanon, wo-
hin er mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters durch das
irakische Regime gezogen sei, sei er nicht als Staatsangehöriger auf-
genommen worden; dort sei er offenbar gar nie angemeldet gewesen.
Im Übrigen habe die ARK in ihrem Asylentscheid vom 20. September
2000 festgestellt, dass weder die Staatsangehörigkeit zu Irak noch zu
Libanon nachgewiesen sei; damit sei seine Staatenlosigkeit erwiesen.
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G.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter das
EJPD, das Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Passes für
eine ausländische Person ruhen zu lassen, bis über die Staatenlosig-
keit seines Mandanten rechtskräftig entschieden sei.
H.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 gab das BFM dem Gesuch des Be-
schwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit
der Begründung, er habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlas-
sen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen
zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch
nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Schaffhausen habe er keine Dokumente vorge-
legt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben
könnten. Entgegen seiner Auffassung sei die ungeklärte Staatsange-
hörigkeit nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlo-
sen-Übereinkommens gleichzusetzen. Als Sohn eines Irakers sei er
von Gesetzes wegen irakischer Staatsangehöriger und somit nicht
staatenlos.
I.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 an das BFM, ergänzt durch eine weite-
re Eingabe vom 21. April 2006, ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen
vom 11. April 2005 und 3. April 2006 und zugleich um Bestätigung,
dass er staatenlos sei. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vor-
bringen, weil er nicht nachweisen könne, dass er aus der Staatszuge-
hörigkeit zum Irak entlassen worden sei, könne er auch nicht nachwei-
sen, in diesem theoretischen Sinne staatenlos zu sein. Dass er Iraker
sei, ergebe sich übrigens einzig aus seiner eigenen Erklärung, er sei
in Bagdad als Sohn eines irakischen Vaters und einer libanesischen
Mutter geboren worden und sei nach eigener Erkenntnis irakischer
Staatsangehöriger. Bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, sei zu be-
urteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates
dessen Staatsangehöriger sei. Die Rechtslage nach dem ausländi-
schen Recht müsse für den schweizerischen Staat als unumstösslich
erscheinen.
In der Folge überwies die Vorinstanz die Eingaben zuständigkeitshal-
ber zur Weiterbehandlung an das EJPD. Mit Zwischenverfügung vom
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1. Mai 2006 teilte das EJPD dem Beschwerdeführer daraufhin mit,
seine während laufender Rechtsmittelfrist ans BFM gerichtete Eingabe
werde praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 auf
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, im Irak richte
sich die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach dem Abstammungs-
prinzip. Gemäss dem Gesetz über die irakische Staatsangehörigkeit
nach dem Stande vom 15. Januar 1976 würden innerhalb oder ausser-
halb des Irak geborene Personen, deren Vater die irakische Staatsan-
gehörigkeit besitze, als Iraker angesehen. Auf seinen bisherigen Anga-
ben, sein Vater sei Staatsangehöriger von Irak gewesen, habe sich der
Beschwerdeführer behaften zu lassen. Durch Geburt sei er von Geset-
zes wegen Staatsbürger dieses Landes. Nicht zu verwechseln mit der
Staatenlosigkeit sei der Status der ungeklärten Staatsangehörigkeit.
Letztere beruhe ausschliesslich auf einem vorwerfbaren Verhalten des
Ausländers, da dieser in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder
seine Identität noch seine Nationalität offen gelegt habe. Die sehr va-
gen Angaben zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den Behörden
eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis der Identität (und somit
auch der Nationalität) könne unter diesen Umständen lediglich vom
Beschwerdeführer selber erbracht werden. Es liege an ihm, bei den
irakischen Behörden den Staatsbürgerschaftsnachweis zu beantragen.
K.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit in der Zwischen-
zeit hinreichend belegt hatte, wurde seinem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Mai bzw. 10. Juli 2006 mit
Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 stattgegeben und dem Be-
schwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren Rechtsan-
walt Gerold Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
L.
Mit Replik vom 31. Juli 2006 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an den gestellten Begehren fest und betont nochmals, dass er man-
gels irakischen Papieren keine Möglichkeit habe, seine irakische
Staatszugehörigkeit nachzuweisen. Im Weitern verweist er auf das von
der irakischen Vertretung in Genf unbeantwortet gebliebene Schreiben
seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2005, worin um Ausstellung eines
heimatlichen Ausweispapiers ersucht worden sei.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 wies das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das von der
Vorinstanz erwähnte Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Januar 1976
inzwischen durch das Gesetz Nr. 26 über die irakische Staatsangehö-
rigkeit vom 7. April 2006 ersetzt worden sei. Auch dieses Gesetz sehe
den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein Kind eines irakischen
Vaters oder einer irakischen Mutter und selbst im Falle unbekannter
Eltern vor. Ausserdem halte ebenfalls das irakische Grundgesetz aus
dem Jahre 2005 in Paragraph 18 Ziff. 1 fest, Iraker sei jeder Mensch,
der bei der Geburt schon einen irakischen Vater oder eine irakische
Mutter gehabt hätte. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit seiner
Einreise in die Schweiz gegenüber den Behörden stets als Iraker bzw.
als Sohn eines irakischen Vaters ausgegeben hätte, sei daher als iraki-
scher Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten.
Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die neuen Gesetzesquel-
len zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
respektive zum Rückzug seiner Beschwerde eingeräumt.
N.
Nach weiteren schriftlichen Interventionen vom 27. November 2007,
11. Dezember 2007, 18. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 räumt der
Parteivertreter in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2008 ein,
dass sein Mandant nach dem, wie er seine Herkunft geschildert habe,
irakischer Staatsangehöriger sein dürfte. Ausschlaggebend sei jedoch,
dass er vom irakischen Staat nicht als seinen Angehörigen betrachtet
werde, da er seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen könne. Um
als Staatenloser zu gelten, müsse eine Person nicht nachweisen, dass
sie keine Staatsangehörigkeit habe, sondern einzig, dass ihr keine an-
erkannt werde.
O.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilt der Rechtsvertreter schliesslich
mit, dass er die irakische Botschaft in Bern schriftlich ersucht habe,
seinem Mandanten einen Pass der Serie "G" auszustellen.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerken-
nung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverord-
nung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom
17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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2.
2.1
Gemäss dem vom Beschwerdeführer (in seiner Eingabe vom 20. April
2006) ursprünglich zitierten Art. 24 Abs. 1 des vom Bundesrat auf den
1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt eine Per-
son als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Staaten-
losen-Übereinkommens vom 28. September 1954 zukommt oder wenn
ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer
Staatenlosigkeit gleichkommt. Laut Art. 1 Ziff. 1 des erwähnten Über-
einkommens ist eine solche Person staatenlos, die kein Staat aufgrund
seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosig-
keit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtli-
chen Zugehörigkeit zu einem Staate (YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen
Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Von
dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine IPRG umschriebene
faktische Staatenlosigkeit (Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. Novem-
ber 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um
Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen,
deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich
weigert, ihnen Schutz zu gewähren (BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2).
Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlo-
sigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimat-
staat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch
BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall je-
doch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bun-
desversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober
1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine
rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (sie-
he Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; BURCKHARDT-
ERNE, a.a.O., S. 154, sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996
vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74]).
Grundsätzliches Erfordernis für die (formelle) Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit eines Gesuchstellers bildet somit die vorgängige Entlas-
sung aus der betreffenden Staatsbürgerschaft (vgl. BGE 115 V 4
E. 2b).
2.2 Nach feststehender Rechtssprechung fallen jedoch Personen, die
ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der
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Staatsangehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe wei-
gern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hät-
ten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008; 2A.153/2005 vom
17. März 2005; 2A.221/2003 vom 19. Mai 2003; 2A.147/2002 vom
27. Juni 2002; 2A.545/1998 vom 15. März 1999; 2A.65/1996 vom
3. Oktober 1996 [publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74]; 2A.373/1993 vom
4. Juli 1994; vgl. auch Urteil 2A.309/1991 vom 16. März 1992). Andern-
falls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im Überein-
kommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und
würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die
Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht
nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächli-
chen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt.
Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkom-
mens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die
Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b). Das Staatenlosen-
Übereinkommen wurde insbesondere nicht geschaffen, damit Einzelne
sich nach Belieben ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat und
eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster
Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notla-
ge gerieten (vgl. SAMUEL WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 130/131).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei staatenlos, da er mangels
irakischer Papiere keine Möglichkeit habe, seine irakische Staatsan-
gehörigkeit nachzuweisen. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht schon
ein langer Auslandaufenthalt und das (derzeitige) Fehlen von Identi-
tätsausweisen zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit
bzw. zu Staatenlosigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_433/2007 vom 5. September 2007; 2C_390/2007 vom 15. August
2007). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. April 2006 darauf
hingewiesen, der Rekurrent habe es im Rahmen des Asylverfahrens
unterlassen, der ihm in Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auferlegten Mitwirkungspflicht nachzukom-
men und seine Identität offen zu legen sowie Reisepapiere und Identi-
tätsausweise abzugeben. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens
und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen
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habe er keine Dokumente vorgelegt, welche Aufschluss über seine
Identität und Nationalität geben könnten. Das BFM hat zutreffend fest-
gehalten, dass die ungeklärte Staatsangehörigkeit (welche auf eige-
nes passives Verhalten des Rekurrenten bei der Beschaffung heimatli-
cher Ausweispapiere zurückzuführen ist) nicht mit Staatenlosigkeit im
Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens gleichzusetzen
sei.
3.2 Gemäss dieser Bestimmung ist, wie erwähnt, eine Person dann
staatenlos, wenn kein Staat sie – aufgrund seiner Gesetzgebung – als
seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein
die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festle-
gen, unter welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger die-
ses Staates ist. Dieser Auffassung scheint im Übrigen auch der Be-
schwerdeführer zu sein, indem er festhält, bei der Frage, ob jemand
staatenlos sei, hätten die Schweizerischen Behörden zu beurteilen, ob
die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates dessen
Staatsangehöriger sei (vgl. Eingabe vom 21. April 2006).
Dementsprechend hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
3. April 2006 auf Art. 4 des Gesetzes über die irakische Staatsangehö-
rigkeit nach dem Stand vom 15. Januar 1976 gestützt, wonach inner-
halb oder ausserhalb des Irak geborene Personen, deren Vater die ira-
kische Staatsangehörigkeit besitzt, als Iraker angesehen würden. Nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das fragliche
Staatsangehörigkeitsgesetz nicht mehr in Kraft, jedoch durch das Ge-
setz Nr. 26 über die irakische Staatsangehörigkeit vom 7. April 2006
(Al-waqa'i' al-iraqiyyah n° 4019, 7. April 2006) ersetzt worden. Dieses
sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein Kind eines iraki-
schen Vaters oder einer irakischen Mutter und selbst im Fall unbe-
kannter Eltern vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem irakischen
Grundgesetz aus dem Jahre 2005, welches in Paragraph 18 Ziff. 1
festhält, Iraker sei jeder Mensch, der bei der Geburt schon einen iraki-
schen Vater oder eine irakische Mutter hatte.
3.3 Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 hat sich der Be-
schwerdeführer gegenüber Asyl- und Migrationsbehörden, aber auch
gegenüber Zivilstandsämtern und Arbeitgebern stets als ein am
14. Januar 1976 in Bagdad geborener Iraker, Sohn eines irakischen
Vaters, ausgegeben (vgl. insbesondere das Befragungsprotokoll der
Empfangsstelle Kreuzlingen vom 8. April 1999, das Anhörungsproto-
Seite 12
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koll des BFF vom 7. Dezember 1999, das Familiennachzugsgesuch
vom 23. November 2000, die Kindesanerkennung vor dem Zivilstands-
amt Schaffhausen vom 7. Mai 2001, sowie die Gesuche um Ausstel-
lung eines Ersatzreisepapiers vom 18. Februar 2002, 12. Februar
2003, 9. Februar 2004 und 22. Februar 2005). Auf diese Angaben hat
sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen; umso mehr, als er im
Gesuchsverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vor-
brachte, nach seiner Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak ge-
boren worden und sein Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom
22. Februar 2008 einräumt, sein Mandant dürfte nach dem, wie er sei-
ne Herkunft geschildert habe, irakischer Staatsangehöriger sein.
3.4 Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Rekurrenten zu
seiner Person und Herkunft sowie in Berücksichtigung der massgebli-
chen (irakischen) Gesetzesbestimmungen ist der Beschwerdeführer –
aufgrund seiner Abstammung – als irakischer Staatsangehöriger und
nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine An-
haltspunkte ergeben, wonach er vorgängig aus der betreffenden
Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass gebürtigen Irakern, die (nachgewiesener-
massen) ausgebürgert worden sind, gemäss Paragraph 18 Ziff. 3a des
erwähnten irakischen Grundgesetzes das Recht zustünde, ihre frühere
Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Die Vorinstanz hat demnach
den Beschwerdeführer zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des
fraglichen Übereinkommens bezeichnet.
3.5 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers, wie von diesem beantragt, vom irakischen
Staat durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bagdad
klären zu lassen. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersu-
chungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit
greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingelei-
tet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht
gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstam-
mung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361
E. 2b S. 365; vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f und Urteil
2A.78/2000 vom 23. Mai 2000, E. 3).
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Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewie-
sen, die sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Le-
benslauf verunmöglichten den schweizerischen Behörden eine diesbe-
zügliche Klärung (vgl. Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000, E. 1c); der
Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter
diesen Umständen lediglich vom Rekurrenten selber erbracht werden.
Es liegt somit am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlan-
gung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu un-
ternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung eines iraki-
schen Reisepasses zu erfüllen. Eine persönliche Vorsprache des Ge-
suchstellers wird dabei – nebst der vollständigen Offenlegung seiner
Identität – unumgänglich sein.
4.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des EJPD vom
26. Juli 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'200.- fest-
gesetzt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und Art. 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für dieses besteht
eine Rückerstattungspflicht gemäss den Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 4 VwVG.
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Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist – un-
ter Hinweis auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht – von der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; ad Ref-Nr. [...])
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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