B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1042/2011
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin A._______, wohn-
haft in Deutschland, ist seit 1982 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versiche-
rung) angeschlossen (act. 1 und 2).
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 sprach die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) A._______ mit Wirkung
ab dem 1. April 2010 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen
Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1'101.-- zu (act. 26; vgl. auch
act. 17).
C.
Mit Beitragsverfügung vom 5. Oktober 2010 setzte die SAK den Beitrag
von A._______ für das Jahr 2009 auf total Fr. 1'615.05 (Fr. 1'568.-- zu-
züglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 47.05) fest. Dieser Berechnung
legte die SAK ein massgebendes Vermögen von A._______ in der Höhe
von Fr. 860'600.-- zugrunde (act. 31).
D.
Mit Einsprache vom 27. Oktober 2010 beantragte A._______ sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des
geschuldeten Beitrages für das Jahr 2009. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass das angerechnete massgebende Vermögen in
der Höhe von Fr. 860'600.-- zu hoch sei, zumal das massgebende Ver-
mögen für das Beitragsjahr 2008 nur Fr. 662'000.-- betragen habe
(act. 34).
E.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2011 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da sie die
geforderten Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenserklärung –
auch nach erfolgter Mahnung – nicht erhalten habe, sei A._______ nach
ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen am 5. Oktober 2010 amt-
lich taxiert worden. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 30%
erhöhte Gesamtvermögen von Fr. 662'000.-- des Beitragsjahres 2008
gemäss Verfügung vom 16. Februar 2010 gebildet. Die amtliche Taxation
2009 sei demnach korrekt (act. 36).
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F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für
das Jahr 2009, da das ihr angerechnete massgebende Vermögen für das
Beitragsjahr 2009 um 198'600.-- erhöht worden sei, obwohl sie am
11. August 2010 die geforderten Unterlagen eingereicht habe.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2011 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspra-
cheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid
vorgebrachten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass die
Beschwerdeführerin mit der auszufällenden Erklärung über Einkommen
und Vermögen jeweils eine Wegleitung erhalte, worin unter anderem auch
die einzureichenden Belege erwähnt seien. Die Beschwerdeführerin führe
weder Tatsachen auf noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der
Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine um ein Jahr
vorbezogene ordentliche Altersrente habe, ändere nichts daran, dass die
Beiträge an die freiwillige Versicherung für das ganze Jahr 2009 geschul-
det seien. Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung sei nicht bean-
tragt worden.
H.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
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Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 25. Januar 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verord-
nung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
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2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beitrag der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2009 zu Recht amtlich festgesetzt hat und, falls ja, ob dieser
korrekt ermittelt worden ist.
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso-
ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren.
3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.1.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.1.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni
des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt
die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung ei-
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ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der SAK mit Schrei-
ben vom 11. August 2010 auf ihre Mahnung vom 4. August 2010 geant-
wortet und die Unterlagen eingereicht.
3.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei amtlich taxiert
worden, da sie die geforderten Unterlagen zur Einkommens- und Vermö-
genserklärung – auch nach erfolgter Mahnung – nicht erhalten habe.
3.4 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin die Mahnung der SAK vom 4. August 2010 erhalten hat. Dies wird von
der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der
SAK mit Schreiben vom 11. August 2010 (Eingangsdatum bei der SAK:
16. August 2010) den Erhalt der Mahnung vom 4. August 2010 bestätigte
und ihr gleichzeitig mitteilte, dass sie über keine 2. Säule und keine Le-
bensversicherung verfüge. In der Beilage liess sie der SAK ihre Steuerer-
klärungen (Schweiz und Deutschland) zukommen (act. 29).
Die Vorinstanz hat diese (fristgerecht erfolgte) Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 11. August 2010 bei Erlass der Beitragsverfügung vom
5. Oktober 2010 sowie des angefochtenen Einspracheentscheids vom
25. Januar 2011 offensichtlich nicht berücksichtigt, wurde diese Eingabe
(sowie das Ergebnis einer allfälligen Prüfung der mit dieser Eingabe ein-
gereichten Unterlagen) von der SAK in den genannten Verfügungen doch
mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgewor-
fen werden, in Bezug auf die Einreichung von Belegen ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt zu haben. Mit Blick auf das Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben wäre die Vorinstanz vorliegend verpflichtet gewesen, die
Beschwerdeführerin vor Erlass der Beitragsverfügung erneut zu kontak-
tieren, falls die mit Schreiben vom 11. August 2010 eingereichten Unter-
lagen – ihrer Auffassung nach – nach wie vor unvollständig gewesen sein
sollten. Ein solches Vorgehen der SAK ist nicht aktenkundig.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verfahren der
Beitragsfestsetzung rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine amtliche
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Einschätzung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 25. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss
auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits
geschehen ist), um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr
2009 festzulegen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen ent-
sprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
25. Januar 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vor-
gehen im Sinne der Erwägung 3.5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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