Abtei lung II I
C-1043/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollinger,
Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5201 Brugg AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1043/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist marokkanischer Herkunft. Offen-
bar im Sommer 1994 gelangte er in die Schweiz und hielt sich in der
Folge (unter aktenmässig nicht erstellten Umständen) hier auf. Am
11. August 1997 heiratete er in B._______ die Schweizer Bürgerin
A._______ (geb. [...]). Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufent-
haltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 17. März
2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Auftrag des kantonalen Departements des Innern, Sektion Bürger-
recht und Personenstand, erstellte die Kantonspolizei Aargau am
26. Juni und am 16. Juli 2001 je einen kurzen Informationsbericht. Auf
entsprechende Aufforderung hin äusserten sich der Beschwerdeführer
und dessen damalige Ehefrau in einem Schreiben vom 29. August
2001 zu ihren Wohnverhältnissen und im September 2001 holte die
Vorinstanz bei vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen
schriftliche Referenzen ein.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 24. Oktober 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte
des Kantons Bern und der Gemeinde S._______/BE.
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C-1043/2007
C.
Am 6. Februar 2004 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der
Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2003 rechtskräftig von seiner
schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Aus der beigelegten Kopie
eines Ehescheins ergab sich weiter, dass der Beschwerdeführer sich
am 9. Oktober 2003 in Agadir mit einer 1983 geborenen marokkani-
schen Staatsangehörigen verheiratet hatte.
D.
Die Vorinstanz gelangte mit einem Schreiben vom 16. Februar 2004 an
den Beschwerdeführer und setzte ihn über die Eröffnung eines Verfah-
rens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art.
41 BüG in Kenntnis. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die
Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die
Akten des Scheidungsverfahrens und liess seine geschiedene schwei-
zerische Ehefrau am 24. November 2004 durch die Kantonspolizei
Aargau als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Vom Recht auf
Stellungnahme machte der Betroffene mit schriftlichen Eingaben vom
8. März 2004 und 11. Dezember 2006 Gebrauch.
E.
Auf Ersuchen des Bundesamtes erteilte der Kanton Bern als Heimat-
kanton am 22. Dezember 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 erklärte das BFM die am 23. Januar
2002 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2007 ersucht der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung.
Am 6. März 2007 reichte der Rechtsvertreter diverse Beweismittel
nach, so einen am 25. August 1998 abgeschlossenen Mietvertrag, den
Beleg für die Zahlung einer Mietzinskaution und eine handschriftliche
Erklärung der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. Febru-
ar 2007.
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H.
In einer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer lässt replizierend in einer Eingabe vom 25. Juni
2007 am gestellten Antrag und dessen Begründung festhalten. Dabei
reichte er eine Bestätigung der geschiedenen schweizerischen Ehe-
frau vom 4. Juni 2007 zu den Akten.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine von der Vorinstanz seiner An-
sicht nach nur zögerlich erteilte Akteneinsicht und die Aktenführung in
diesem Zusammenhang. Die Zustellung habe zu lange auf sich warten
lassen und seine wiederholten Reklamationen seien nicht vollständig
zu den Akten genommen worden. Nach Darstellung des Beschwerde-
führers wurde ihm die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2007 er-
öffnet. Die Aktenbestellung (mit gleichzeitiger Anzeige der Mandats-
übernahme) erfolgte am 18. Januar 2007 (vorab per Fax). Am 29. Ja-
nuar 2007 wurden die Akten von der Vorinstanz an den Beschwerde-
führer bzw. dessen Rechtsvertreter versendet. Die Beschwerde datiert
vom 8. Februar 2007 und wurde am gleichen Tag der Post übergeben.
Völlig zu Recht spricht der Beschwerdeführer selbst der Art und Wei-
se, wie sein Akteneinsichtsgesuch behandelt wurde, keine rechtliche
Relevanz zu (Replik vom 25. Juni 2007 S. 2). Wenn auch die Behand-
lung des Akteneinsichtsgesuches durch die Vorinstanz vorliegend nicht
als besonders speditiv erscheinen mag, gilt es doch festzustellen,
dass die Akteneinsicht noch rechtzeitig erfolgte und der Beschwerde-
führer offensichtlich nicht daran gehindert wurde, innert laufender
Rechtsmittelfrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen und
die Beweismittel – soweit in diesem Zeitpunkt nicht schon vorhanden –
nachzureichen. Die Beschwerde wurde im Übrigen mehrere Tage vor
Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Weitere Ausführungen hierzu
erübrigen sich.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
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nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130
ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge-
setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und
BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
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rung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
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schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkan-
tons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art.
41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung keine intakte Ehe mehr bestanden ha-
ben könne und der Beschwerdeführer das gegenüber der zuständigen
Behörde bewusst verheimlicht habe. Sie schliesst dies aus dem Um-
stand, dass die Eheleute schon vor Einleitung des Einbürgerungsver-
fahrens im gleichen Haus eine zweite Wohnung zugemietet hatten,
aus Feststellungen im Polizeibericht vom 16. Juli 2001 zu den Wohn-
verhältnissen, aus gewissen Unterlagen des Scheidungsverfahrens,
aus Aussagen der geschiedenen Ehefrau anlässlich deren Einvernah-
me vom 24. November 2004 und schliesslich aus der zeitlichen Abfol-
ge von erleichterter Einbürgerung, Trennung, Scheidung und Wieder-
verheiratung (des Beschwerdeführers).
7.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine Ehe mit der Schweizer
Bürgerin sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 23. Janu-
ar 2002 und auch noch danach intakt gewesen und er habe entspre-
chend nichts verheimlicht. Es treffe zwar zu, dass im Jahre 2001 – wie
in gewissen Abständen schon früher – bei der Ehefrau gesundheitliche
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Probleme aufgetreten seien. Diese Probleme (in Form von Rückenbe-
schwerden) hätten ein Intimleben verunmöglicht. Die Ehegattin habe
ihn in Bezug auf sein Sexualleben auch diesmal „freigegeben“, um die
Ehe als Ganzes retten zu können. Im Gegensatz zu früheren Situatio-
nen habe sich dann aber der gesundheitliche Zustand der Ehefrau
nicht mehr gebessert und es sei im Verlaufe des Jahres 2002 zu einer
schleichenden Entfremdung gekommen, die im Herbst 2002 zur Ein-
sicht geführt habe, dass keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr be-
stehe und man getrennte Wege gehen wolle. Dass im wesentlichen
Zeitraum eine intakte Ehe bestanden habe, ergebe sich u.a. aus ge-
meinsamen Reisen in sein Heimatland und aus den Schilderungen von
Referenzpersonen. Seine jetzige Ehefrau habe er erst nach erfolgter
Scheidung im September 2003 auf einer Zugfahrt in Marokko kennen
gelernt. Aus dem Umstand, dass er und seine damalige Ehefrau im
Jahre 1998 in der gleichen Liegenschaft eine zweite Wohnung zuge-
mietet hätten, könnten keine Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe
gezogen werden. Besagte Wohnung sei aufgrund ihrer sanitären Aus-
stattung (weder Bad noch Dusche) nur beschränkt nutzbar gewesen
und habe beiden Ehegatten als temporäre Rückzugsmöglichkeit ge-
dient.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer
gelangte offenbar 1994 erstmals in die Schweiz. Hier lernte er eine 20
Jahre ältere Schweizer Bürgerin kennen. Am 11. August 1997 heirate-
ten die beiden; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 31, sei-
ne Braut 51 Jahre alt. Damit verschaffte er sich ein dauerhaftes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz. Am 17. März 2001 stellte er Antrag auf
erleichterte Einbürgerung. In einem von der kantonalen Verwaltungs-
behörde veranlassten Informationsbericht vom 16. Juli 2001 hielt die
Kantonspolizei Aargau fest, die Ehegatten bewohnten zwei separate
Wohnungen im gleichen Haus; die Ehefrau alleine im Erdgeschoss,
der Beschwerdeführer im zweiten Stock, wo sich auch seine Kleider
und persönlichen Effekten befänden. In der Wahrnehmung des Verfas-
sers dieses Berichts wurde die Ehe zum fraglichen Zeitpunkt nicht ge-
lebt. Nachdem die Ehegatten mit einem entsprechenden Dokument
belegt hatten, dass sie beide Partner des Mietvertrags für die Zweit-
wohnung waren, holte die Vorinstanz Referenzauskünfte befreundeter
Personen ein. Am 24. Oktober 2001 unterzeichneten die Ehegatten zu-
handen der Vorinstanz die gemeinsame Erklärung über den Zustand
ihrer Ehe und am 23. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer er-
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leichtert eingebürgert.
Am 16. Oktober 2002 reichten die Parteien beim Bezirksgericht
B._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In einer dem
Gericht vorgelegten Scheidungsvereinbarung vom 19. Oktober 2002
hielten sie u.a. fest, der gemeinsame Haushalt sei schon zwei Wochen
zuvor aufgelöst worden. Die Wohnung sei aber architektonisch in zwei
Teile trennbar und könne daher vorläufig von beiden weiter benutzt
werden. In den Scheidungsakten findet sich ferner ein amtliches For-
mular vom 25. Oktober 2001 zur Meldung von Mietzinsänderungen.
Besagtes Schreiben betrifft – aus der Höhe des Mietzinses zu schlie-
ssen – die Zweitwohnung und ist an den Beschwerdeführer allein ad-
ressiert. Mit Urteil vom 6. Mai 2003 wurde die Ehe geschieden (in
Rechtskraft seit 4. Juni 2003). Am 9. Oktober 2003 heiratete der Be-
schwerdeführer in Marokko eine gegenüber ihm 17 Jahre (gegenüber
seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau 37 Jahre) jüngere Frau
aus seinem Kulturkreis. Aus dieser zweiten Ehe ging am 3. Juli 2005
ein gemeinsames Kind hervor.
8.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Zeitspanne von nur
rund achteinhalb Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und
Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens sowie die
Wiederverheiratung gerade vier Monate nach Rechtskraft der Schei-
dung von der Schweizer Bürgerin begründen eine tatsächliche Vermu-
tung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehe-
paares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zu-
kunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann.
Die Vermutung wird bestärkt durch eine ganze Anzahl von Indizien, auf
die im Folgenden noch einzugehen ist. Es sind dies vorab die Ausfüh-
rungen der Beteiligten selbst zu den aufgetretenen ehelichen Schwie-
rigkeiten, die Wohnverhältnisse der beiden und nicht zuletzt der Alters-
unterschied des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen
Schweizer Ehefrau (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen
Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu widerle-
gen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche
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Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermu-
tungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereig-
nisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Ban-
de zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt,
dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und
dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichne-
te, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Bezie-
hung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen und
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; ferner Urteil des Bundesgerichts
1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Angesichts der Indizien, auf
die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen
keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaub-
haft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürge-
rung in die Krise kam und scheiterte.
9.1
9.1.1 Wie bereits erwähnt macht der Beschwerdeführer geltend, die
Ehe sei im Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen und
habe erst nach dessen Abschluss eine schleichende Zerrüttung erfah-
ren, die schliesslich zur Scheidung führte. In seiner ersten kurzen Stel-
lungnahme vom 8. März 2004 liess er einzig verlauten, im Zeitpunkt
der Einbürgerung hätten sie beide nicht beabsichtigt, sich scheiden zu
lassen oder zu trennen. Dann aber sei seine Ehefrau sehr krank ge-
worden und habe unbedingt die Scheidung gewollt. Diesem Wunsch
habe er entsprochen. Mit seiner Formulierung setzte der Beschwerde-
führer eine enge zeitliche Relation zwischen dem Aufkommen gesund-
heitlicher Probleme und dem Wunsch der Ehefrau nach Scheidung;
beides positioniert er in der Zeit nach der erleichterten Einbürgerung.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 hielt er hier-
zu fest, die Ehe sei bis 2001 gut verlaufen. In jener Zeit habe seine
Partnerin schwere gesundheitliche Probleme bekommen, die zeitweise
beiden den Schlaf geraubt hätten. Deswegen und aus anderen Grün-
den habe er die zweite Wohnung im gleichen Haus hinzugemietet. Es
sei eine schwierige Situation gewesen. Er habe seine Ehefrau zwar
nach Kräften zu unterstützen versucht, es ihr aber häufig nicht recht
machen können. So sei es vorgekommen, dass sie seine Hilfsangebo-
te abgelehnt und Ruhe gewünscht habe, um ihm anschliessend vorzu-
werfen, er lasse sie in der unteren Wohnung alleine. Trotz all dieser
Schwierigkeiten habe er nie an Trennung oder Scheidung gedacht.
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9.1.2 Die geschiedene Ehefrau ihrerseits gab anlässlich der polizeili-
chen Anhörung vom 24. November 2004 im Wesentlichen zu Protokoll,
die Ehe sei bis 2001 gut verlaufen. In jenem Jahr seien bei ihr die ge-
sundheitlichen Folgen eines 30 Jahre zurückliegenden Arbeitsunfalls,
bei dem sie Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten habe, wieder akut
zutage getreten. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten, deshalb
ihren ehelichen Pflichten nicht mehr nachkommen können und den Be-
schwerdeführer (sexuell) freigegeben. Auf die Frage, ab wann von ei-
ner Scheidung oder Trennung die Rede gewesen sei, meinte sie, dies
sei glaublich im Herbst 2001 gewesen, als sie krank geworden sei. Auf
den Hinweis des Befragers, wonach sie nach Darstellung des Be-
schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. März 2004 erst nach
dessen Einbürgerung sehr krank geworden sei und sich deshalb zur
Scheidung entschlossen habe, antwortete die Beschwerdeführerin,
das treffe zu. Auf die Frage, weshalb sie sich wegen ihrer Krankheit
habe scheiden lassen wollen, gab sie zu Protokoll, das Sexualleben
habe nicht mehr gestimmt. Weil ihr Ehemann dieses „auswärts“ habe
ausleben müssen, sei ein Eheleben nicht mehr denkbar gewesen. Auf
die Feststellung des Befragers schliesslich, wonach sich eine funktio-
nierende, stabile Ehe normalerweise doch gerade durch gegenseitigen
Beistand in schwierigen Situationen auszeichne, meinte die geschie-
dene Ehefrau, sie habe den Beschwerdeführer nicht mit ihrer Krank-
heit belasten und sein Leben ruinieren wollen. Schliesslich sei er ja
auch „einiges“ jünger als sie.
9.1.3 In seinen Rechtsmittelschriften hält der Beschwerdeführer an
der Behauptung fest, wonach die Ursache für das spätere Scheitern
der Ehe in Form von akuten gesundheitlichen Problemen bei der Ehe-
frau zwar schon im Jahre 2001 und damit noch während des Einbürge-
rungsverfahrens aufgetreten sei, ihre Folgen in Form einer schleichen-
den Zerrüttung aber erst nach Abschluss des Einbürgerungsverfah-
rens eingesetzt hätten. Diese Darstellung kann nicht überzeugen. Sie
wirkt aufgesetzt und steht im Widerspruch zur vorerwähnten (ur-
sprünglichen) Aussage der geschiedenen Ehefrau, wonach von Schei-
dung oder Trennung erstmals im Herbst 2001 die Rede gewesen sei.
Die Darstellung des Beschwerdeführers deckt sich aber auch nicht mit
dessen eigener Stellungnahme vom 11. Dezember 2006, mit der er
einräumte, dass es wegen des Gesundheitszustandes seiner damali-
gen Ehefrau von 2001 an viele Probleme gegeben habe.
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9.1.4 Aufgrund der Fakten und der Aussagen des Beschwerdeführers
und seiner geschiedenen Ehefrau lässt sich nicht ernsthaft in Frage
stellen, dass die Belastung der Ehe aufgrund akuter gesundheitlicher
Probleme schon im Jahre 2001 eingesetzt haben muss und der daraus
abgeleitete Zerrüttungsprozess nicht einfach auf einen Zeitraum nach
dem 23. Januar 2002 (Datum der erleichterten Einbürgerung) nachver-
legt werden kann.
9.2
9.2.1 Aus dem Umstand, dass er und seine schweizerische Ehefrau
zeitweise zwei Wohnungen angemietet hatten, lassen sich nach Auf-
fassung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf den Zustand
der Ehe ziehen. Die Zweitwohnung habe nicht als vollwertige Woh-
nung, sondern als situative Rückzugsmöglichkeit gedient und sei sol-
chermassen von beiden Ehegatten abwechslungsweise genutzt wor-
den.
9.2.2 Tatsache ist, dass besagte Zweitwohnung von den Parteien nicht
erst im Zusammenhang mit der akuten Verschlechterung in den ge-
sundheitlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehefrau im Jahre
2001, sondern schon 1998 gemietet wurde. Beim Mietobjekt handelte
es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Keller, Estrich und Wasch-
küchenanteil. Unter der Rubrik 'Benützungsart' wurde auf dem Vertrag
'Neben- oder Zweitwohnung' angekreuzt. Tatsache ist auch, dass die
Kantonspolizei Aargau nach einem Augenschein vom 14. Juli 2001 im
Bericht vom 16. Juli 2001 klar und unmissverständlich festhielt, die
Ehegatten würden nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die
Ehefrau lebe alleine in einer Wohnung im Erdgeschoss. Dort seien kei-
ne persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers festzustellen
gewesen. Solche und auch die Kleider des Beschwerdeführers hätten
sich in der Wohnung im 2. Stock befunden. Die Erheblichkeit dieses
Berichts lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht schon dadurch in Frage stellen, dass die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung in dessen Kenntnis trotzdem verfügte. Seine Aus-
sagekraft ist auch nicht mit der (beschwerdeweise erhobenen) Be-
hauptung zu beseitigen, wonach der Beschwerdeführer einen Teil sei-
ner Kleider in der zugemieteten Wohnung aufbewahrte, weil er (schon
damals) dort zeitweise auch genächtigt habe, der kontrollierende Be-
amte im Übrigen aber in der gemeinsamen ehelichen Wohnung im
Parterre keine Schränke geöffnet habe. Immerhin war im Informations-
bericht der Kantonspolizei nicht nur von Kleidern, sondern auch von
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andern persönlichen Gegenständen die Rede. Tritt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau in der gemeinsamen Erklärung vom
29. August 2001 gegenüber der Vorinstanz festgehalten hatten, die
Zweitwohnung diene der Unterbringung von Gästen. Sie hätten beide
oft Besuch, welcher ein bis zwei Tage bleibe. Von einer Benutzung
durch den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau persönlich war dort
(noch) keine Rede. Dass die Zweitwohnung von Anfang an zu mehr als
nur zur Unterbringung von Besuchern bzw. als gelegentliche Rück-
zugsmöglichkeit gedient haben muss, ergibt sich auch aus dem Hin-
weis der geschiedenen Ehefrau in ihrem zu den Akten erkannten
Scheiben vom 4. Juni 2007, wonach sie in der Ehe „auch immer mit
dem Geld zu kämpfen“ gehabt und deshalb beispielsweise auf häufi-
gere Heimatreisen verzichtet hätten.
9.3 Weitere Indizien dafür, dass die Ehegatten sich nicht erst – wie in
der Beschwerde behauptet – Ende Februar 2003, sondern schon zu
einem früheren Zeitpunkt getrennt hatten, ergeben sich aus gewissen
Unterlagen im Scheidungsverfahren.
9.3.1 Der Scheidungskonvention vom 19. Oktober 2002 zufolge war
die eheliche Wohnung architektonisch in zwei Teile trennbar. Letztere
Feststellung in einem Dokument von erhöhtem Beweiswert als „Un-
sinn“ eines „Winkeladvokaten“ abzuqualifizieren, wie es der Rechts-
vertreter tut, erweist sich im dargelegten Kontext als unbehelflich. Der
fragliche Text der Vereinbarung steht offensichtlich für den Umstand,
dass eine getrennte Wohnmöglichkeit am bisherigen Ort bestand, bis
auf weiteres genutzt werden konnte und keine der Parteien zum Aus-
zug angehalten werden musste.
9.3.2 Kommt hinzu, dass ein am 25. Oktober 2001 vom Vermieter un-
terzeichnetes Formular betreffend Mietzinserhöhung für die Zweit-
Wohnung per 1. Februar 2002 sich nurmehr an den Beschwerdeführer
allein richtete. Nachdem im ursprünglichen Mietvertrag vom 25. August
1998 ausdrücklich beide Ehegatten als Mieter aufgeführt waren, kann
es für das spätere Vorgehen des Vermieters vernünftigerweise keinen
anderen Grund gegeben haben als denjenigen, dass der Beschwerde-
führer besagtes Logis inzwischen alleine für sich beanspruchte. Das
lässt sich nicht mit dem Einwand in Frage stellen, wonach der Formu-
larbrief alleine vom Vermieter stamme und deshalb nicht zulasten des
Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe (Replik S. 4 ad Ziff. 4 der
Beschwerde).
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9.3.3 Dass die Zweit-Wohnung einer separaten Nutzung durch den
Beschwerdeführer grundsätzlich zugänglich war, lässt sich schliesslich
auch nicht mit dem Hinweis auf fehlende sanitäre Einrichtungen (Du-
sche, Bad) bestreiten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in
fraglicher Wohnung keine Waschgelegenheit bestanden hätte und der
Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, sich in der Wohnung im
Parterre zu waschen, würde dies die Möglichkeit eines ansonsten ge-
trennten Wohnens noch nicht ausschliessen.
9.4 Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Gesche-
hensablaufes von Belang erscheint des Weiteren der vergleichsweise
grosse Altersunterschied von 20 Jahren zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner um soviel älteren schweizerischen Ehefrau. Einem
solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn – wie dies für
den Kulturkreis des Beschwerdeführers zutrifft – Ehen primär zur Fa-
miliengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die
Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5,
5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2 und 5A.2/2003 vom 3. April 2003
E. 4.3). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der
Scheidung eine gegenüber der Schweizerin 37 Jahre jüngere Frau aus
seinem angestammten Kulturkreis ehelichte. Mit ihr zeugte er ein Kind,
das im Sommer 2005 zur Welt kam. Ein zusätzlicher Anhaltspunkt für
eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung
bildet in diesem Zusammenhang die auffallend rasche Heirat mit der
zweiten Ehefrau gerade mal vier Monate nach Rechtskraft des Schei-
dungsurteils. Hält man sich vor Augen, dass die Trauung am 9. Okto-
ber 2003 in Agadir erfolgte, mutet die Darstellung der Parteien, sie
hätten sich im September 2003 in einem Zug von Casablanca nach
Rabat kennengelernt, wenig plausibel, wenn nicht realitätsfremd an.
9.5 Nichts besonderes für sich abzuleiten vermag der Beschwerdefüh-
rer sodann aus zwei während der Ehe mit der Schweizerbürgerin un-
ternommenen gemeinsamen Reisen nach Marokko. Zum einen ist
nicht bekannt, wann genau diese Reisen stattfanden. Zum andern sind
gemeinsame Besuchs- und Ferienreisen von verheirateten Paaren
nach hiesigen Vorstellungen doch selbstverständlich und üblich. Abge-
sehen davon ist die geschiedene Schweizer Ehefrau erklärtermassen
selbst in Marokko geboren, hat dort bis 1950 gelebt und verfügt von
daher möglicherweise noch über gewisse eigene soziale Kontakte zu
diesem Land.
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9.6 Ein taugliches Element zum Beweis einer im fraglichen Zeitraum
intakten und auf Zukunft gerichteten Ehe kann schlussendlich auch
nicht in den schriftlichen Aussagen von Referenzpersonen aus dem
Umfeld des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau gese-
hen werden. Eine der Referenzpersonen deklarierte sich als Vorge-
setzter oder Mitarbeiter des Beschwerdeführers und sah sich nicht in
der Lage, Aussagen zum privaten Umfeld abzugeben. Eine weitere
Referenzperson bestätigte gemeinsame Auftritte des Ehepaars und
gegenseitige Besuche sowie „Erzählungen aus dem Familienleben,
insbesondere in Bezug auf Marokko (pieds noirs)“. Eine dritte Refe-
renzperson äusserte sich ebenfalls als Arbeitskollege des Beschwer-
deführers vorab zu dessen integrativen Bemühungen und dazu, dass
die Eheleute im Jahre 2000 eine Ferienreise nach Marokko unternom-
men hätten. Eine vierte Referenzperson gab sich als ehemalige Arbeit-
geberin des Beschwerdeführers zu erkennen und äusserte, dass ge-
mäss ihrem Wissen seine Ehe „völlig intakt“ sei. Eine fünfte Referenz-
person schliesslich bestätigte, dass das Ehepaar „jederzeit“ gemein-
sam auftrete und „stets den Eindruck eines glücklich verheirateten
Paars“ mache. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner besonde-
ren Erläuterungen, dass mit solchen Äusserungen der Beweis einer in-
takten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich solche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung
eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier we-
sentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die
Zukunft ausgerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regel-
mässig nicht als besonders aufschlussreich (siehe dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichs C-1155/2006 vom 31. März 2009 E. 8.4.5
und C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.3).
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spä-
testens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichte-
te eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer
in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabi-
len Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts nicht anzeig-
te, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschli-
chen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
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11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Fami-
lienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass auch das im Jahre 2005 ge-
borene Kind aus der aktuellen Ehe des Beschwerdeführers davon be-
troffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, dieses Kind von den
Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich,
noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzuneh-
men, dass ihm als Kind marokkanischer Eltern die Staatenlosigkeit
droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausge-
nommen würde. Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hin-
sicht nicht zu beanstanden.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. März 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr.
[...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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