Abtei lung II I
C-1043/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1043/2008
Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 2007 beantragte die 1984 geborene X._______,
Staatsangehörige von Thailand, bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrem im Kanton Basel-Landschaft lebenden Bekannten Y._______.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses
Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft weitere
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
5. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die
Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern
sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der ge-
suchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönli-
chen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zei-
ge, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen
möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus ei-
ner Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. So-
weit ersichtlich oblägen ihr in ihrer Heimat auch keine zwingenden
beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche
das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen
liessen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber, Y._______, am 11. Fe-
bruar 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der bean-
tragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, es gehe dabei nur um
einen Ferienaufenthalt seiner Freundin, mit der er seit bald zwei
Jahren in Liebe verbunden sei. Er habe sich sein Leben lang nichts
zuschulden kommen lassen und habe die für den Besuchsaufenthalt
erforderlichen Formulare und Verpflichtungserklärungen abgegeben.
Umso unverständlicher sei es, dass man seinen Wunsch nach einem
Zusammensein mit seiner Freundin nicht berücksichtige.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass die Integrität des Gastge-
bers keinesfalls in Frage gestellt werde, dass aber daraus keine Ge-
währ für die Rückkehr seines Gastes abgeleitet werden könne. Im vor-
liegenden Fall zeige der beliebige Zeitpunkt der Einreise sowie die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer von drei Monaten, dass in persönlicher
und familiärer Hinsicht keine engeren Bindungen an das Heimatland
bestünden.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 18. Mai 2008 wider-
spricht der Beschwerdeführer der dargelegten Einschätzung der Vor-
instanz und macht geltend, seine Freundin sei ihrem Heimatland äus-
serst verbunden. Der dreimonatige Besuchsaufenthalt in der Schweiz
entspreche seinem eigenen Wunsch, damit beide hier eine möglichst
lange Zeit gemeinsam verbringen könnten.
F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
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Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
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Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 über-
raschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachs-
tumswerte. Im Jahr 2007 lag die Steigerungsrate bei robusten 4,8%
(vgl. Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen
> Thailand > Wirtschaft, , Stand: Ju-
ni 2008, besucht im März 2009). Die ermutigende Entwicklung der letz-
ten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor eine breite Bevölkerungsschicht von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
ist. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr
2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008 schätzungsweise 4'102
USD (vgl. Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO),
Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien
> Thailand, , Stand Juni 2008, besucht im
März 2009). Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur
Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die
bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven frem-
denpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um
die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es
wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels-
weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrations-
rechtliche Grundlage zu stellen.
8.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Thailand generell als hoch einschätzt. Bei der
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Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine Umstände und Er-
fahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami-
liäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 25-jährige
unverheiratete Frau (Zivilstand laut Visumsformular: ledig). Das Be-
schwerdevorbringen enthält zu ihren familiären Verhältnissen keine
konkreten Angaben, sondern verweist (in der Replik) pauschal auf das
Vorhandensein von Verwandten in ihrer Nähe. Auch X._______ selbst
hat keine familiären Verpflichtungen präzisiert, sondern gegenüber der
schweizerischen Botschaft lediglich geäussert, sich um ihre Familie
kümmern zu müssen („ ... I have to look after my family“).
Diesbezüglich verschaffen die an das BFM gerichten Bemerkungen
der Botschaft vom 11. Dezember 2007 insoweit Klarheit, als sie zwei
Kinder der Gesuchstellerin, welche beim Vater bzw. Ex-Ehemann
leben, erwähnen. Der Umstand, dass Gastgeber und Gast jeglichen
Hinweis auf die Kinder und entsprechende Verbindlichkeiten vermei-
den, könnte aber immerhin darauf schliessen lassen, dass familiäre
Gründe die Gesuchstellerin nicht von einer Emigration ins Ausland
abhalten würden.
8.2 Ebensowenig ist eine starke berufliche Integration der Gesuch-
stellerin erkennbar. Die schweizerische Botschaft hat (am 11. Dezem-
ber 2007) angemerkt, X._______ sei derzeit arbeitslos, wohingegen
der Beschwerdeführer der kantonalen Migrationsbehörde mitgeteilt
hat, seine Freundin sei als Verkäuferin tätig (vgl. den in den BFM-
Akten befindlichen Fragebogen vom 2. Januar 2008). Doch selbst
wenn die Gesuchstellerin eine – betreffend Umfang und Lohn vom
Beschwerdeführer nicht definierte – Verkaufstätigkeit ausüben sollte,
müsste auch angesichts des daraus resultierenden allenfalls beschei-
denen Einkommens und der mittelfristig ungünstigen Perspektiven im
Heimatland ihre Rückkehrbereitschaft in Frage gestellt werden.
9.
Somit kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Gesuch-
stellerin in ihrer Heimat einen gewissen familiären Hintergrund hat,
offensichtlich aber keine besonderen Verantwortlichkeiten trägt. Vor
diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass
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X._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur
anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt,
zumal denkbar erscheint, dass sie auch aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen heraus eine Beziehung zum rund 27 Jahre älteren
Gastgeber aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zum
Problem der Wiederausreise nicht eingehend geäussert, sondern
lediglich auf seinen guten Leumund und die ihm selbst obliegende Ver-
antwortung verwiesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht
so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung sind. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehr-
bereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finan-
zielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008
E. 5.5). Die Frage der Integrität des Gastgebers ist somit nicht aus-
schlaggebend. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo selbst die
Vorinstanz die offenbar integren Absichten von Y._______ unter-
strichen hat.
10.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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