Abtei lung II I
C-1043/2010/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-
Muric, Badenerstrasse 414, Business Center,
8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Januar 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung
vom 5. Januar 2010 revisionsweise den Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) aufgehoben hat,
dass der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung
am 20. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten
lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenanspruch der
IV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 21
VwVG),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. April
2010, die der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, geltend macht,
Frau Y._______, Z._______, der die angefochtene Verfügung zuerst
eröffnet worden ist, sei im vorinstanzlichen Verfahren weder Zu-
stellungsempfängerin noch rechtliche Vertreterin des Beschwerde-
führers gewesen, so dass die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung
der Verfügung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen habe,
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dass den vorgelegten Beweismitteln entnommen werden kann, dass
dem Beschwerdeführer die Verfügung am 23. Januar 2010 zugestellt
worden ist – allerdings zur blossen Kenntnisnahme, was sich aus der
Verfügung selbst ergibt und zudem in einem Begleitbrief ausdrücklich
festgehalten worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 1998 zugunsten von Frau
Y._______ eine Vollmacht ausgestellt hat, welche sie ermächtigt, nach
seiner Ausreise aus der Schweiz sämtliche "noch pendenten Ge-
schäfte und Angelegenheiten, insbesondere mit den Organen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (…)" wahrzunehmen bzw. zu
regeln,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz im Sommer 1998 verlassen
hat und wieder in A._______ Wohnsitz nahm,
dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer betreffende Renten-
verfügung vom 3. September 1998 Frau Y._______ eröffnete und bloss
zur Kenntnisnahme auch noch direkt dem Beschwerdeführer zustellte,
dass die Vorinstanz aber in der Folge eine weitere Rentenverfügung
nur noch dem Beschwerdeführer nach A._______ eröffnete (Verfügung
vom 1. Januar 2000) und sich im Rahmen eines ersten Revisions-
verfahrens ebenfalls direkt an den Beschwerdeführer wandte,
dass sich Frau Y._______, die offensichtlich vom Beschwerdeführer
über den weiteren Verfahrensverlauf orientiert worden war, am
24. Oktober 2000 per Fax an die Vorinstanz wandte und ausdrücklich
darauf hinwies, dass sie vom Beschwerdeführer bevollmächtigt sei,
dass sich die Vorinstanz in der Folge aber weiterhin direkt an den
Bescherdeführer wandte und Frau Y._______ bloss Kopien zur
Kenntnisnahme zustellte (vgl. etwa Mitteilung vom 31. Mai 2001),
dass das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossene Revisions-
verfahren am 8. April 2008 ebenfalls nur mit direktem Schreiben an
den Beschwerdeführer eröffnet worden war und sich die Vorinstanz im
Laufe des Verfahrens auch mehrmals direkt an den Beschwerdeführer
wandte, ohne Frau Y._______ zu informieren (vgl. Schreiben vom
2. und 9. Februar 2009),
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dass sich Frau Y._______, die offenbar über die weitere Entwicklung
vom Beschwerdeführer informiert worden war, am 16. Februar 2009
telefonisch an die Vorinstanz wandte, wobei in diesem Gespräch auf
die sich in den Akten befindliche Vollmacht Bezug genommen wurde,
dass in der Folge die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich in
der Schweiz einer Begutachtung zu unterziehen, Frau Y._______
zugestellt worden ist, erneut mit Kopie zur Kenntnisnahme an den Be-
schwerdeführer (Schreiben vom 25. Februar 2009),
dass Gleiches auch für den Vorbescheid vom 3. August 2009 gilt,
dass Frau Y._______ der Vorinstanz am 11. August 2009 ein Gesuch
um Akteneinsicht stellte, dem entsprochen wurde,
dass sie am 20. August 2009 zudem mitteilte, sie habe die Akten
durchgesehen und mit dem Beschwerdeführer mehrmals telefoniert,
und beantragte, die Frist zur Einreichung eines Einwandes gegen den
Vorbescheid sei zu erstrecken,
dass bei der Vorinstanz am 7. September 2009 ein in B._______
Sprache verfasster, nicht unterzeichneter Einwand einging, wobei aus
den Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser vom Beschwerdeführer direkt
oder über Frau Y._______ deponiert worden ist,
dass die angefochtene Verfügung – wie bereits festgehalten – Frau
Y._______ eröffnet und dem Beschwerdeführer bloss zur
Kenntnisnahme zugestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 in die Schweiz zu-
rückgekehrt ist,
dass sich aus diesem Verfahrensablauf ergibt, dass die Vorinstanz
zwar mehrmals davon ausgegangen ist, dass Frau Y._______ nicht
(mehr) Vertreter des Beschwerdeführers ist, und daher ihre
Mitteilungen und Verfügungen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt
hat,
dass Frau Y._______ sich gegen dieses Vorgehen der Vorinstanz aber
gewehrt hat und sich – unter Verweis auf ihre Vollmacht – für den
Beschwerdeführer eingesetzt hat,
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dass sie insbesondere im vorliegend relevanten Revisionsverfahren
ausdrücklich für den Beschwerdeführer Parteirechte wahrgenommen
hat, indem sie um Akteneinsicht ersuchte und ein Fristerstreckungs-
gesuch stellte,
dass derartige Parteihandlungen nur von der Partei selbst oder einer
Vertreterin im Sinne von Art. 37 ATSG bzw. Art. 11 VwVG vorge-
nommen werden können (vgl. insb. Art. 26 Abs. 1 VwVG, gemäss
welchem das Recht auf Akteneinsicht der Partei und ihrem Vertreter
zusteht),
dass Frau Y._______ überdies die den Beschwerdeführer betreffenden
Anordnungen und Mitteilungen jeweils vorbehaltlos und ohne Bean-
standung in Empfang genommen hat,
dass sich damit Frau Y._______ zumindest im vorliegend relevanten
Revisionsverfahren als Vertreterin des Beschwerdeführers zu erken-
nen gegeben und für diesen gehandelt hat,
dass sie damit ungeachtet dessen, dass sich die schriftliche Vollmacht
vom 7. Juli 1998 nur auf die "noch pendenten Geschäfte und Ange-
legenheiten" bezog und deren weitere Gültigkeit damit zumindest
fraglich ist, im Revisionsverfahren als Vertreterin des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 37 ATSG bzw. Art. 11 VwVG zu qualifizieren
war, ist doch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht Vor-
aussetzung für das Entstehen einer Prozessvertretung (Art. 37 Abs. 2
ATSG bzw. Art. 11 Abs. 2 VwVG; vgl. BGE 99 V 181),
dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen hat,
solange eine Vollmacht bzw. das Vertretungsverhältnis nicht widerrufen
wurde (Art. 37 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 37 Rz. 13),
dass insbesondere auch Verfügungen rechtsgenüglich nur an den
Vertreter eröffnet werden können und nur solche Eröffnungen
Rechtswirkungen entfalten (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 13 f.),
dass insbesondere die Beschwerdefrist mit der Eröffnung an den
Vertreter zu laufen beginnt (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 25 zu Art. 11),
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dass die zusätzliche Zustellung einer Orientierungskopie an die Partei
hieran nichts zu ändern vermag (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 37
Rz. 15),
dass vorliegend weder die schriftliche Vollmacht vom 7. Juli 1998
widerrufen noch der Vorinstanz mitgeteilt worden wäre, dass Frau
Y._______ den Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht (mehr)
vertritt,
dass daher die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht Frau
Y._______ als Vertreterin eröffnet hat und dem Beschwerdeführer
bloss eine Orientierungskopie zur Kenntnisnahme hat zukommen
lassen,
dass die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen am 11. Januar
2010 Frau Y._______ postalisch zugestellt und von einer Mitarbeiterin
des Z._______ in Empfang genommen wurde,
dass die Verfügung nach Angaben des Beschwerdeführers Frau
Y._______ intern am 14. Januar 2010 übergeben worden ist,
dass damit die 30-tägige Beschwerdefrist mit der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung an Frau Y._______ (11. bzw. 14. Januar 2010)
zu laufen begonnen hat, so dass die am 20. Februar 2010 der Post
übergebene Beschwerde ohne Zweifel verspätet eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine nachträgliche
Wiederherstellung der Frist (Art. 41 ATSG) rechtfertigen würde, wäre
es doch Frau Y._______ aufgrund ihrer Aktenkenntnis möglich
gewesen, trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der
Kommunikation mit dem Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist
– zumindest vorsorglich – eine ausreichend begründete Beschwerde
einzureichen oder einreichen zu lassen,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 20. Februar 2010
wegen Fristversäumnis im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzu-
treten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass noch über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Anwältin als
Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu befinden ist,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden kann, wenn
die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, wenn also die
Erfolgsaussichten als beträchtlich geringer erscheinen als die
Verlustgefahr, so dass sie nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden
können (vgl. etwa BGE 133 III 614 E. 5, BGE 131 I 113 E. 3.7.3),
dass die Aussichtslosigkeit dann anzunehmen ist, wenn die Begehren
offensichtlich unzulässig sind, was bei fehlenden Sachurteilsvoraus-
setzungen der Fall sein kann (vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 22 zu Art. 65),
dass insbesondere auch ein Fristversäumnis eine Beschwerde als
aussichtslos erscheinen lassen kann (vgl. MARTIN KAYSER, a.a.O.,
Fussnote 87 mit Verweis auf die Praxis),
dass vorliegend die beigezogene Anwältin bei Beschwerdeeinreichung
über die angefochtene Verfügung und das an den Beschwerdeführer
versandte Begleitschreiben verfügte, und aus diesen Unterlagen her-
vorging, dass die angefochtene Verfügung an Frau Y._______ eröffnet
worden war und ihr Klient lediglich eine Orientierungskopie erhalten
hatte,
dass es ihr unter diesen Umständen bei gebotener Sorgfalt hätte klar
sein müssen, dass eine Beschwerde, die mehr als 30 Tage nach der
Eröffnung an Frau Y._______ eingereicht wird, verspätet ist,
dass daher die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden kön-
nen, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person
der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der
Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2010
geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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