B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1043/2014
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende Y.______ (geb. 1979, im Folgenden: Ge-
suchstellerin) beantragte am 28. September 2013 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für die Dauer von 90
Tagen, um ihren im Kanton Luzern wohnhaften Freund X.______
(geb. 1981, nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen
zu können. Dem Visumsantrag lag ein Einladungsschreiben gleichen Da-
tums des Gastgebers bei.
B.
Mit Formularentscheid vom 11. Oktober 2013 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung damit, die Angaben betreffend Zweck und Umstände des beab-
sichtigten Aufenthalts seien nicht verlässlich. Zudem erscheine die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nicht gesichert.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 29. Oktober 2013 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen
an das BFM übermittelt. Auf dessen Ersuchen hin richtete die Migrations-
behörde des Kantons Luzern am 12. Dezember 2013 einen Fragekatalog
an den Gastgeber, den dieser am 19. Dezember 2013 beantwortete und
mit den verlangten Belegen ergänzte.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Sie führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region,
aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Zuwanderungsdruck
bestehe. Das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr müsse daher als
grundsätzlich hoch eingestuft werden. Über das übliche Mass hinausge-
hende Verpflichtungen würden der Gesuchstellerin in Thailand keine ob-
liegen. Es handle sich bei ihr um eine 34-jährige, geschiedene und er-
werbslose Frau. Wohl sei sie auch Mutter einer neun Jahre alten Tochter,
weshalb insoweit auf gewisse familiäre Verpflichtungen geschlossen wer-
den könnte. Die geplante lange Auslandabwesenheit würde dies aber
wieder relativieren. Ganz allgemein gelte es zu bedenken, dass die Exis-
tenz eigener Kinder Gesuch stellende Personen häufig nicht daran hinde-
re zu emigrieren. Ein solcher Entschluss sei nämlich oft mit der Hoffnung
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verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und
später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige besondere Verpflich-
tungen familiärer Natur seien nicht ersichtlich. Somit vermöge die Ge-
suchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Vi-
sums nicht zu erfüllen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2014 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Besuchervi-
sums. Er macht geltend, nicht nachvollziehen zu können, warum er we-
gen der in den Augen der Vorinstanz zu schlechten Wirtschaftslage in der
Region Udon Thani keinen Gast von dort zu sich in die Schweiz einladen
dürfe. Es gehe ja lediglich um Ferien. Es könne doch nicht sein, dass der
"falsche Geburtsort" eine solche Einreise verunmögliche.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält am 18. April 2014 am eingereichten Rechts-
mittel fest und ergänzt, dass er und die eingeladene Person nur ein Vi-
sum für 60 Tage und nicht für 90 Tage möchten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung
eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
C-1043/2014
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht.
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer thailän-
dischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
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Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu
den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visums-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung
{EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 und durch Art. 1 der
Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert
durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29.6.2013, S. 1-18]).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
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Seite 6
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt
ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nicht als gewährleistet betrachtet und dies so-
wohl mit der wirtschaftlichen Situation im Heimatland als auch mit ihren
persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund ste-
henden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich
Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer
hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
5.4 Diese Vorgehensweise – die Berücksichtigung der allgemeinen Situa-
tion im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände – dient ge-
rade der Verhinderung einer pauschalen Beurteilung, welche ergäbe,
dass sämtlichen Personen, die aus wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis-
sen stammen, der Wille zur Emigration unterstellt würde. Die in der Be-
schwerde geäusserte Vermutung, dass Personen, welche in Gegenden
mit schlechter Wirtschaftslage (wie beispielsweise der thailändischen Re-
gion Udon Thani) geboren seien, folglich überhaupt nicht in den Genuss
entsprechender Einreiseerlaubnisse für die Schweiz kommen könnten,
trifft mithin nicht zu.
6.
6.1 Thailand erreichte im Jahr 2012 ein Wirtschaftswachstum von 6,4
Prozent, obwohl die Schuldenkrise in den westlichen Staaten auch dort
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für ein schwieriges wirtschaftliches Umfeld sorgte. Im Jahr 2013 wurde
das Wachstum durch die schwache Weltkonjunktur und die nachlassende
Binnennachfrage gebremst und erreichte im 4. Quartal nur noch 0,6 Pro-
zent. Für 2014 wird ein relativ niedriges Wachstum – die Prognosen rei-
chen von 3,6 bis 4,6 Prozent – erwartet; Grund hierfür ist die voraussicht-
lich schwache Binnennachfrage und die Unsicherheit über die weitere po-
litische Entwicklung. Mehrere nachfragewirksame Massnahmen, welche
die Regierung zum Jahresbeginn 2013 eingeleitet hat, wirken sich aber
immer noch auf den inländischen Konsum aus, so die Anhebung der Min-
destlöhne auf landesweit 300 Baht (rund 7,50 Euro) pro Tag und die der
Gehälter von jungen Hochschulabsolventen in der Verwaltung auf 15'000
Baht. Weitere Massnahmen zur Steigerung der Nachfrage betrafen steu-
erliche Anreize zum Erstkauf von Autos und Wohnungen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft > Stand:
Februar 2014, besucht im Mai 2014).
6.2 Dass die Gesuchstellerin, die laut Einreisegesuch über keine Anstel-
lung verfügt, von den beschriebenen Entwicklungen profitiert, kann nicht
angenommen werden. In dem am 19. Dezember 2013 ausgefüllten Fra-
gebogen weist der Beschwerdeführer einzig darauf hin, dass seine
Freundin in verschiedenen Restaurants im Service gearbeitet habe und
dies nach der Rückkehr wieder tun werde. In den Akten finden sich aller-
dings keinerlei Unterlagen, welche Aufschluss über die Art und Dauer der
jeweiligen Arbeitsverhältnisse vermittelten. Angaben bezüglich Einkom-
men und finanzieller Verhältnisse fehlen gänzlich. Hinzuweisen gilt es
auch auf den Umstand, dass die Auslandvertretung in Bangkok in einer
schriftlichen Stellungnahme an das BFM vom 12. November 2013 aus-
führte, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist an-
zunehmen, dass sie in wirtschaftlich nicht gerade vorteilhaften Verhältnis-
sen lebt. Zudem stammt die Gesuchstellerin aus dem Nordosten Thai-
lands, wo gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft ohnehin
ein erhöhter Migrationsdruck feststellbar ist. Im Falle der Schweiz wird die
Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo –
wie in casu – durch die Anwesenheit von Verwandten, Freunden oder ei-
nes Lebenspartners bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz be-
steht. Auf dieser Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin
nicht als gesichert eingestuft werden.
6.3 Auch zwingende persönliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstel-
lerin daran hindern könnten, ins Ausland zu emigrieren, sind nicht ersicht-
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lich. Es handelt sich bei ihr um eine bald 35-jährige, geschiedene Frau,
die ein Kind hat. Ansonsten ist über die familiäre Situation wenig bekannt.
Soweit sich den Gesuchsunterlagen entnehmen lässt, wohnen die nächs-
ten Familienangehörigen alle am selben Ort. Obwohl die Gesuchstellerin
Mutter einer 9-jährigen Tochter ist, kann nicht auf eine starke familiäre
Einbindung ihrerseits geschlossen werden. So plante sie ursprünglich ei-
nen Besuchsaufenthalt von knapp drei Monaten (siehe Visumsantrag so-
wie Einladungsschreiben vom 28. September 2013), ein Vorhaben, wel-
ches auf gewisse Vertretungsmöglichkeiten schliessen lässt. Eingebettet
in das Umfeld der Grosseltern, scheint das Kind denn nicht auf die per-
sönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen zu sein. Dass
in der Replik plötzlich nurmehr ein Visum für 60 Tage beantragt wird, än-
dert an der vergleichsweise langen Auslandabwesenheit nichts. Abgese-
hen davon versuchen viele Emigrantinnen und Emigranten, nach Errei-
chen ihres Ziellandes wirtschaftlich Fuss zu fassen und von dort ihre im
Heimatland verbliebenen Angehörigen finanziell zu unterstützen und sie
allenfalls nachzuziehen (siehe hierzu auch die Begründung der angefoch-
tenen Verfügung, Sachverhalt Bst. D vorstehend). Die familiäre Situation
vermag daher ebenfalls keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin zu bieten.
6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt
und er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt hat. Die Integrität des
Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in kei-
ner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risi-
kos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstel-
lung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mög-
liche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letz-
tere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch
nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe
BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer sind seit gut einem
Jahr befreundet und haben sich bislang zweimal in Thailand getroffen.
Der Wunsch des Gastgebers, seine Freundin besser kennen zu lernen
sowie ihr die Schweizer Kultur näher zu bringen, ist verständlich, auf-
grund der vorgenommenen Beurteilung hat er sie aber – zumindest vor-
derhand – in deren Heimat zu treffen. Aus den hier zur Anwendung ge-
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langenden ausländerrechtlichen Normen kann keine Verpflichtung des
Staates zu Massnahmen abgeleitet werden, Paaren im Rahmen von Tou-
rismusaufenthalten die Möglichkeit einzuräumen, ihr Zusammenleben
vorweg auf schweizerischem Territorium zu erproben. Sollte zu gegebe-
ner Zeit ein Eheschluss ins Auge gefasst werden, so wäre über die Ein-
reise des Gastes – nach Abschluss der hierzu erforderlichen zivilstands-
amtlichen Vorkehren – unter einem anderen Aspekt sowie in einem an-
dersartigen Verfahren zu befinden (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42
AuG). Vorliegend wurde wie angetönt ein Visum für einen befristeten Be-
suchs- und Ferienaufenthalt beantragt, weshalb die Erteilung zwingend
an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist. Kann hierfür keine Ge-
währ geboten werden, darf das beantragte Visum nicht erteilt werden.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.2 hiervor) liegen nicht vor.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 25. März 2014 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: