Abtei lung II I
C-1046/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 8 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revisionsgesuch, Verfügung
vom 31. Januar 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1046/2007
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1944, ist serbische Staatsangehöri-
ge und arbeitete vom 1. März 1989 bis 31. März 1995 u.a. als Raum-
pflegerin in der Schweiz (act. 5). In dieser Zeit zahlte sie die obligatori-
schen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV). Am 11. April 1991 erlitt die Versicherte
als Mitfahrerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall in der
Schweiz Sie erlitt massive Quetschungen und Schürfwunden am lin-
ken Knie, linken Oberschenkel und an linker Schulter, Prellungen an
Stirne, posttraumatische Kopfschmerzen und Zeichen einer Commotio
cerebri (act. 1). Infolge eines Rückfalls (act. 6) setzte die Versicherte
ihre Arbeit als Raumpflegerin ab dem 12. Februar 1995 aus (act. 7).
Die SUVA leistete für die Schulterbeschwerden links als Folge des Un-
falls vom 11. April 1991 die gesetzlichen Versicherungsleistungen ab
dem 12. Februar 1995. Die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien
unfallfremd (act. 14).
B.
Am 18. September 1995 stellte die Versicherte ein erstes Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung
und Rente) wegen chronischer, therapieresistenter linksseitiger Schul-
terbeschwerden und Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS;
act. 5). Die IV-Stelle Z._______ ordnete diverse medizinische und wirt-
schaftliche Abklärungen an.
Am 12. Februar 1996 verfügte die SUVA die Ausrichtung einer Invali-
denrente ab 1. Januar 1996 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20% und
eine Integritätsentschädigung (act. 41). Die Einsprache (act. 42 und
46) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. April 2007
(act. 54) ab. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons Z._______ erhobene Beschwerde (act. 55) wurde mit Urteil vom
31. März 1999 (act. 70) abgewiesen.
C.
Am 30. Juni 1996 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall in einem
Personenwagen. Sie erlitt eine Commotio cerebri sowie eine erneute
Traumatisierung der HWS. Die Beschwerdeführerin war in der Folge
bis zum 31. Oktober 1996 vollständig arbeitsunfähig (act. 55).
Seite 2
C-1046/2007
D.
Mit Verfügung vom 20. September 1996 lehnte die IV-Stelle Z._______
das Gesuch der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von le-
diglich 23% ab (act. 48).
Auch ein erneutes Gesuch um Leistungen der IV der Versicherten vom
8. Juni 1998 (eingegangen bei der IV-Stelle Z._______ am 18. Juni
1998; act. 60) lehnte die IV-Stelle Z._______ nach diversen medizini-
schen Abklärungen mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 ab. Die Ab-
klärungen hätten ergeben, dass seit dem Verfügungserlass vom
20. September 1996 keine gesundheitliche Verschlechterung eingetre-
ten sei (act. 81).
Eine beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ einge-
reichte Beschwerde vom 23. Oktober 1996 (act. 49) gegen die Verfü-
gung der IV-Stelle Z._______ vom 20. September 1996 (act. 48) liess
die Versicherte am 13. Oktober 1999 zurückziehen (act. 82).
E.
Die Versicherte stellte am 6. Juni 2000 (eingegangen bei der IV-Stelle
Y._______ am 8. Juni 2000) ein neues Gesuch um Leistungen der In-
validenversicherung wegen Rücken- und Gelenkleiden seit 3 Jahren
(act. 97). Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 wurde die Versicherte dar-
auf aufmerksam gemacht, dass ein erneutes Rentengesuch begründet
werden müsse, d.h. es müsse glaubhaft gemacht werden, dass sich
die Invalidität in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise
geändert habe (act. 98). In der Folge reichte die Versicherte einige
Arztzeugnisse ein (act. 99, 100). Der von der IV-Stelle Y._______ be-
auftragte Dr. med. B._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothera-
pie, erstellte am 1. November 2001 ein psychiatrisches Gutachten zum
Gesundheitszustand der Versicherten (act. 119) und kam zum
Schluss, der Versicherten. Sie sei aus psychiatrischer Sicht zu 30-50%
arbeitsunfähig und zusammenfassend mit den rheumatologischen Be-
funden zwischen 30-50% arbeitsfähig. Eine genauere Einschätzung
der Möglichkeiten sei nicht möglich.
F.
Per 31. Dezember 2000 kehrte die Versicherte nach Serbien zurück
(act. 109), weshalb neu die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) zuständig wurde (act. 140).
Seite 3
C-1046/2007
G.
Die IVSTA verfügte am 30. Juli 2002 den Anspruch der Versicherten
auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 52% (act. 143).
H.
Nach einem Revisionsgesuch der Versicherten vom 11. September
2003 (nicht in den Akten; siehe act. 152) verfügte die IVSTA am
26. März 2004 neu und anerkannte den Anspruch der Versicherten auf
eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 bei einem Invaliditäts-
grad von 60% (act. 153).
I.
Am 13. April 2006 liess die Versicherte erneut ein Revisionsgesuch
einreichen (act. 158). Sie begründete das Gesuch damit, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich verschlech-
tert habe und legte dem Gesuch diverse Arztberichte und Röntgenbil-
der bei (act. 154-157). Die IV-Ärztin beurteilte die neuen Unterlagen
und kam in ihrem Bericht vom 12. Januar 2007 (act. 163) zum
Schluss, dass die geklagte Verschlechterung der Versicherten auf den
Angaben der Patientin beruhe, ohne objektives Korrelat. Es könne
nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Mit Vorbe-
scheid vom 22. Januar 2007 teilte die IVSTA mit, dass sie nicht in der
Lage sei das Revisionsgesuch zu prüfen, da die zugestellten Unterla-
gen nicht auf eine Änderung in erheblicher Weise schliessen lassen
würden (act. 164). Der Vertreter der Versicherten hielt in seiner Einga-
be vom 24. Januar 2007 (act. 165) fest, dass er mit dem Vorbescheid
nicht einverstanden sei und dass aus den zugestellten medizinischen
Unterlagen klar eine Verschlechterung hervorgehe. Die IVSTA verfügte
am 31. Januar 2007 (act. 166), die zugestellten Unterlagen liessen
nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustandes schliessen, wel-
che den Grad der Invalidität in erheblicher Weise verändern würde. Sie
sei somit nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen.
J.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 8. Februar
2007 eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundeverwal-
tungsgericht einreichen. Sie beantragte, die Verfügung der IVSTA vom
31. Januar 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzu-
sprechen, oder die Sache sei erneut abzuklären. Sie begründete ihre
Beschwerde damit, dass bereits Dr. med. B._______, Facharzt für
Seite 4
C-1046/2007
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 1. Novem-
ber 2001 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30-50%
festgestellt habe. Seitdem habe sich der psychische und physische
Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich verschlechtert, was
aus den Berichten der serbischen Spezialärzte von Februar und März
2006 ersichtlich sei. Diese Ärzte würden von einer mindestens
70%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche (leichtere und schwere) Tä-
tigkeiten ausgehen.
K.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) führte in ihrer Vernehmlassung
vom 22. März 2007 aus, dass es sich aus ihrer Sicht bei der Verfügung
vom 31. Januar 2007, entgegen der Bezeichnung als Nichteintretens-
verfügung, in der Sache um eine das Revisionsgesuch abweisende
Verfügung handle. Sie habe zusätzlich zu den von der Versicherten
eingereichten medizinischen Unterlagen auch noch wirtschaftliche In-
formationen eingeholt, und der ärztliche Dienst sei anschliessend auf-
grund einlässlicher Prüfung zur Feststellung gelangt, dass keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ge-
genüber der Vorbeurteilung feststellbar sei. Es seien allein die schwei-
zerischen Rechtsnormen massgebend. Die IV-Ärztin habe die neuen
medizinischen Unterlagen äusserst sorgfältig beurteilt und sei zum Er-
gebnis gelangt, dass bezüglich der Arbeitsunfähigkeit unveränderte
Verhältnisse festzustellen seien. Die Vorinstanz beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
L.
In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin anfügen, dass die Beurtei-
lung nicht nur durch eine Ärztin des ärztlichen Dienstes hätte erfolgen
dürfen, sondern in Anbetracht der verschiedenen Beschwerden die
Beurteilung der Fachgruppe eingeholt hätte werden müssen oder eine
multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz hätte erfolgen müssen.
Es sei zudem zu begründen, wieso die Beurteilungen der serbischen
Spezialärzte nicht anerkannt worden seien.
M.
Der mit Verfügung vom 23. April 2007 eingeforderte Kostenvorschuss
von CHF 300.- leistete die Beschwerdeführerin innert der gesetzten
Frist.
N.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 teilte die Instruktionsrichterin den
Seite 5
C-1046/2007
Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Eine Ände-
rung des Spruchkörpers erfolgte mit Verfügung vom 22. Juni 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
Seite 6
C-1046/2007
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. Januar 2007 der
Formulierung nach einen Nichteintretensentscheid und damit einen
formellen Entscheid gefällt.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die
Vorinstanz materielle Abklärungen getroffen hat, indem sie bei der
Versicherten und beim regionalen ärztlichen Dienst Berichte eingeholt
hat. Die Vorinstanz machte mit Vernehmlassung vom 22. März 2007
selbst geltend, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87
Abs. 3 IVV entgegen ihrer ursprünglichen Begründung in der Ver-
fügung vom 31. Januar 2007 gegeben waren, und dass sie das
Gesuch der Beschwerdeführerin materiell geprüft habe. Auch die
Beschwerdeführerin hat ausschliesslich Rechtsbegehren in der Sache
gestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz einen
abweisenden Sachentscheid aufgrund einer materiellen Prüfung
getroffen hat. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage
des Eintretens streitig und damit zu prüfen, sondern ob die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin zu Recht keine Erhöhung der bisherigen
Seite 7
C-1046/2007
Dreiviertelsrente zugesprochen hat (BGE 117 V 8 E. 2 b/aa und cc,
BGE 109 V 262 E. 2a).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat gerügt, die Vorinstanz habe die ange-
fochtene Verfügung vom 31. Januar 2007 mangelhaft begründet; allein
schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Damit hat die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs gerügt.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz war an sich angemessen
begründet. Wie oben dargelegt, handelt es sich richtigerweise jedoch
nicht um einen (formellen) Nichteintretensentscheid, sondern um ei-
nen (materiellen) abweisenden Entscheid in der Sache. Dies hat die
Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtskundiger Vertreter allerdings nicht
gerügt.
Es käme vorliegend einem unnützen prozessualen Leerlauf gleich,
wenn die angefochtene Verfügung lediglich wegen der falschen Formu-
lierung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück gewiesen
werden müsste, damit diese ihre Verfügung als Entscheid in der Sache
neu formuliere und begründe, und wenn die Beschwerdeführerin an-
schliessend diese neue Verfügung nochmals beim Bundesverwal-
tungsgericht anzufechten hätte. Daher wird die angefochtene Verfü-
gung nachfolgend mit der substituierten Begründung der fehlenden
Anspruchsvoraussetzung in der Sache geprüft.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren anwendbar sind.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445).
Seite 8
C-1046/2007
3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbi-
en und lebt im heutigen Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122
V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale Si-
cherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung
massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorlie-
genden Revisionsverfahren wird somit der rechtserhebliche Sachver-
Seite 9
C-1046/2007
halt durch die Verfügung vom 26. März 2004 (act. 153) einerseits und
die Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. 166) andererseits bestimmt.
Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 26. März 2004 und
dem 31. Januar 2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des
Gesundheitszustands eingetreten ist.
4.1 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft ge-
treten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsge-
richt) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen
vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än-
derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung über-
nommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizie-
rung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbs-
tätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl.
BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.2 Im vorliegenden Verfahren finden jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass der Verfügung vom 26. März 2004 in Kraft gestanden
sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des gel-
Seite 10
C-1046/2007
tend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV an-
wendbar. Für die Zeit vor Inkraftreten der genannten Erlasse richtet
sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des
IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgericht (vormals EVG) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA kön-
nen indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer
Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
4.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
Seite 11
C-1046/2007
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
Seite 12
C-1046/2007
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a [=
ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
6.
Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei ei-
ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre-
ten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter re-
visionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b
mit Hinweisen).
6.1 Es gilt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Überprüfungszeitraum vom 26. März 2004 (letzte
materielle Verfügung) bis 31. Januar 2007 (angefochtene Verfügung) in
rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat.
6.1.1 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom
26. März 2004 bildeten folgende Unterlagen:
- Dr. med. C._______, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trau-
matologie, hielt in ihrem Arztbericht vom 12. September 2003
(act. 144) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Verkehrsunfall
ihren Arm nicht über die horizontale Position heben könne. Aktuell
leide sie u.a. an kontinuierlichen Schmerzen im Bereich des Na-
ckens, an Kopfschmerzen und manchmal an Bewusstlosigkeit. Des
Weiteren habe sie Schmerzen im Schulterbereich sowohl beim Ru-
hen wie auch unter Belastung. Es bestehe eine starke Bewegungs-
Seite 13
C-1046/2007
einschränkung in alle Richtungen im Bereich des Halses, vorherr-
schend bei Bewegungen nach hinten. Sie sei nicht in der Lage, Auto
zu fahren, eine Anhöhe hinaufzusteigen, sich zu beugen etc. Die
aktuelle radiologische Untersuchung habe eine Verschlechterung
gezeigt gegenüber dem Bericht vor einem Jahr.
- Dr. med. D._______, Neuropsychiater, führte in seinem Bericht vom
17. September 2003 (act. 145) aus, die Beeinträchtigungen hätten
sich in den letzten Monaten intensiviert und es sei eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes der Patientin feststellbar. Dia-
gnostiziert werden könne eine Insuffizienz V-B intermittens,
cervikabrachiales Syndrom links ohne Symptome, Status nach Dis-
torsion vertikal, cervikal und hyperextensiv, starke cervikale Spon-
dylosis, Cephalea nach Trauma, psychoorganisches Syndrom nach
Trauma, „Laesio n cochlearis bill precip l dex“. Die neurologischen
Symptome würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einem mittleren Schweregrad beeinflussen, mit einer Tendenz der
Verschlechterung. Die psychischen Störungen hätten eine Verände-
rung in der psychischen Struktur der Patientin herbeigeführt. Seit
1991 bestünden Ängste starker Intensität in Verbindung mit den
Verletzungen und der Ungewissheit der Heilung. Mit der Zeit seien
daraus sekundäre Ängste geworden mit depressivem Schwerpunkt,
mit einem klinischen Bild eines chronischen posttraumatischen Psy-
chosyndroms begleitet von einer depressiven Polarisierung. Eine
unästhetische Narbe sei im Bereich der Schulter als Folge einer
Operation wegen Muskelhypothrophie vorhanden, wobei es sich um
ein leichtes bis mittleres Leiden handle.
- Dr. med. E._______, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der
IV-Stelle, Facharzt Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 27. November 2003 ein cervicospondylogenes Syndrom links-
betont bei degenerativen Veränderungen der HWS, muskulärer
Dysbalance und Status nach HWS Traumata 1991/ 1996, lumbover-
tebrales Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis links,
operiert wegen Impingement im März 1995, depressive Entwick-
lung. Die Beschwerden hätten sich von Seiten der HWS verstärkt.
Die Patientin klage über starke Kopfschmerzen, Abnahme des Ge-
hörs, Schwindel sowie Schmerzen im Bereich der HWS und des lin-
ken Armes. Ebenso habe die depressive Symptomatik zugenom-
men. In den Berichten würden aber auch eine Vielzahl von altbe-
kannten Beschwerden und Befunden wiederholt. Die Verschlechte-
Seite 14
C-1046/2007
rung sei dokumentiert in den Berichten vom 12. September 2003
und hätten v.a. in den letzten Monaten zugenommen. Die Arbeitsun-
fähigkeit betrage unter Berücksichtigung der Verschlechterung und
des zeitlichen Ablaufs 60% ab dem 1. Juni 2003 in ihrer zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. In einer Verweistätig-
keit mit leichten sitzenden Aktivitäten, eventuell mit wechselnder
Position, wäre sie noch zu 50% arbeitsfähig, z.B. im Billettverkauf
(act. 147, 148, 150).
6.1.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung vom 31. Januar 2007 bildeten folgende Unterlagen:
- Dr. med. F._______, Spezialarzt für chirurgische Orthopädie und
Traumatologie, berichtete am 28. Februar 2006, über die Jahre
habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patien-
tin stattgefunden. U.a. bestehe beim Abtasten der Wirbelsäule ein
diffuses Schmerzempfinden. Die Beweglichkeit des Halses sei
schwer und schmerzhaft eingeschränkt, insbesondere bei der Be-
wegung nach rechts und links. Hypotrophie deltoideus der linken
Schulter (act. 154).
- Dem Bericht vom 1. März 2006 des Spitals G._______ in
X._______ (RS), spezialisiert für Chirurgie, Name des Arztes unle-
serlich, betreffend den Color duplex scann der Hauptarterien des
Halses, ist die Diagnose Insuffizienz der Hirngefässe zu entneh-
men. Des Weiteren werden die genauen Bewegungseinschränkun-
gen der Beschwerdeführerin im Bereich des Halses und der Arme
aufgeführt (act. 155).
- Im Bericht des Neurologen des Spitals G._______, Name des Arz-
tes unleserlich, vom 1. März 2006, ist festgehalten, dass die Patien-
tin an häufigen Kopfschmerzen, Halsschmerzen bei Bewegungen,
Schwindel und Vergesslichkeit leide. Psychisch sei nichts Spezielles
feststellbar. Diagnostiziert wurde ein „Sy vertiginosum obs. Cepha-
lea sympt“ (act. 156).
- Dr. med. H._______, Spezialarzt für physikalische Medizin und
Traumatologie, diagnostizierte am 20. März 2006 eine zervikale
Spondylose, „Contractura art. humeroscapularis l. sin., post
operationem a.a. X.“ (act. 157).
Seite 15
C-1046/2007
- Dr. med. I._______, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Ja-
nuar 2007 die von ihr zur Kenntnis genommenen aktenkundigen
Arztberichte seit 1995 auf und fasste die Diagnosen zusammen:
chronisches Cervikalsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Ver-
änderungen (M 47.8; Spondylarthrose, Spondylose, Uncarthrose,
Discarthrose) ohne radikuläre Symptomatik; eingeschränkte Schul-
terbeweglichkeit (M 75.0) links mit/bei Status nach Schulterkontusi-
on 1991, Status nach subacromialer Défilé-Erweiterung am
30. März 1995 und leichter Muskelhypothrophie infolge Nichtge-
brauchs; Status nach reaktiver Depression (F 32.2), anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, arteriosclerotische Veränderungen Ar-
teriacarotis beidseits ohne haemodynamisch relevante Stenosen,
Schwerhörigkeit, chronische Cephalea und Schwindel. Die Rönt-
genbilder (Schulter li ap, HWS in 2 Ebenen) von 2006 würden zu
den Bildern von 2003 keine wesentliche Zunahme der Veränderun-
gen zeigen. Von Seiten der Schulter sei keine Verschlechterung
festzustellen. Die Bewegungseinschränkung betrage seit 1995 prak-
tisch durchgehend eine Einschränkung der Elevation und Abduktion
zwischen 80° und 90°. Die leichte Muskelhypotrophie sei bei erhal-
tenen, seitengleichen Reflexen auf den mangelnden Gebrauch zu-
rückzuführen und bestehe ebenfalls mindestens seit 2003. Die de-
generativen Veränderungen der Halswirbelsäule seien bereits 1995
dokumentiert worden. Das Fortschreiten der radiologischen Verän-
derungen sei zu erwarten gewesen. Allerdings bestehe keine neuro-
logische Ausfall-Symptomatik und somit keine Einschränkung für
eine adaptierte leichte Tätigkeit. Die geklagte Verschlechterung der
Symptomatik beruhe auf den Angaben der Patientin ohne objektives
Korrelat. Es könne nicht von einer Verschlechterung ausgegangen
werden (act. 163).
7.
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung -
wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig da-
von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
Seite 16
C-1046/2007
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
7.1 Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheitli-
chen Schäden der Beschwerdeführerin wieder und gestatten eine zu-
verlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene eventuelle noch-
malige Begutachtung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b,
BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
7.2 Die Kurzatteste der serbischen Ärzte sind nicht umfassend; sie
führen entweder lediglich die Diagnose oder die Bewegungseinschrän-
kungen auf. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht thematisiert. Es wird nur
oberflächlich und ohne grosse Begründung festgehalten, dass sich der
Gesundheitszustand der Patientin in den letzten Jahren verschlechtert
habe. Inwiefern und in welchem Ausmass wird nicht beschrieben. Ihr
Beweiswert ist daher gering.
Die Ärztin des RAD verfasste ihre Stellungnahme vom 12. Januar
2007 in Kenntnis der Anamnese und zeigte die Zusammenhänge der
relevanten Arztberichte auf. Ihre Schlussfolgerungen sind begründet,
nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Diese Stellungnahme
entspricht den rechtlichen Anforderungen an ein Beweismittel mit er-
höhtem Beweiswert. Es ist auf diese Stellungnahme abzustützen.
7.3 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zwischen
der letzten materiellen Überprüfung vom 26. März 2004 und der Verfü-
Seite 17
C-1046/2007
gung vom 31. Januar 2007 keine rentenrelevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und
weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in Verweisungstätigkeiten be-
stand.
8.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 300.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrech-
nung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
10. Der unterliegende Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsan-
spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
Seite 18
C-1046/2007
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 19