Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1046/2009
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann,
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ arbeitete in
den Jahren 1982 bis 1996 als Hilfsmonteur in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTAact. 26 und
IVZHact. 8). Am 30. Juli 1996 stellte er bei der IVStelle des Kantons
Zürich ein Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente,
da er seit dem am 11. Juli 1995 erlittenen Unfall (Sturz auf den Rücken)
linksseitig massive Schmerzen im Rücken habe und mit dem linken Bein
stark hinke (IVZHact. 3).
B.
Mit Vorbescheid vom 27. November 1997 teilte die IVStelle des Kantons
Zürich A._______ mit, dass sie das Leistungsbegehren voraussichtlich
abweisen werde, da infolge des Unfallgeschehens aus ärztlicher Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf
oder in einer allfälligen Verweisungstätigkeit vorliege. Aus psychiatrischer
Sicht liege wohl eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; die
psychischen Störungen seien allerdings vorwiegend durch äussere
Einflüsse, wie Arbeitsstellenverlust und Überforderung mit der neuen
Lebenssituation, verursacht und könnten bei einer zumutbaren
Veränderung der Situation wieder verschwinden; demzufolge seien sie
nicht invalidisierend (IVZHact. 40).
Am 6. Juli 1998 wies die IVStelle des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab (IVZHact. 54).
Die von A._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
9. März 2000 ab (IVZHact. 76). Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG [seit 1. Januar
2007: Bundesgericht]) am 6. Februar 2001 teilweise gut; der
angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Sache an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit
dieses, nach Einholung eines Gerichtsgutachtens bei einer auf Diagnose
und Behandlung von Schmerzverarbeitungsstörungen spezialisierten
Institution über die Beschwerde des A._______ gegen die Verfügung vom
6. Juli 1998 neu entscheide (IVZHact. 81).
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Nach Einholung zweier Obergutachten (IVZHact. 86 bis 88, 93 und 104)
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde
von A._______ am 22. Februar 2006 erneut ab (IVZHact. 117). In der
Folge holte A._______ ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein
(IVSTAact. 36). Eine gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2006
erhobene Beschwerde wies das EVG mit Urteil vom 9. August 2006 ab
(IVZHact. 122).
C.
Am 20. Juni 2007 bzw. 1. Oktober 2007 stellte A._______ bei der IV
Stelle des Kantons Zürich erneut ein Gesuch um Gewährung einer
schweizerischen Invalidenrente. Zur Begründung der Neuanmeldung
führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand
zwischenzeitlich verschlechtert habe (IVZHact. 125 und IVSTAact. 5).
Am 25. Juni 2007 übermittelte die IVStelle des Kantons Zürich die
Neuanmeldung zuständigkeitshalber (Wohnsitz von A._______ in
Spanien; IVZHact. 125) an die IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA; IVZHact. 128).
D.
Nach Einsicht in die neu vorliegenden medizinischen Unterlagen (IVSTA
act. 15 bis 24 und 34) kam Dr. med. B._______ des IVärztlichen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2008 zum Schluss, dass
A._______ seit dem 6. Juli 1998 in der bisherigen Tätigkeit zu 10%
arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätigkeiten weiterhin
ganztägig ausüben könne (IVSTAact. 30).
E.
Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer
in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse (IVSTAact. 38).
F.
In seinem Einwand vom 30. September 2008 beantragte A._______ die
Aufhebung des Vorbescheids sowie die Gewährung einer ganzen
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Invalidenrente; eventualiter sei eine psychiatrische/orthopädische
Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand in psychischer
und physischer Hinsicht verschlechtert habe, was auch die
begutachtenden Ärzte bestätigt hätten. Demgegenüber seien sowohl das
Formular E 213 als auch die IVärztliche Stellungnahme von Dr. med.
B._______ ungenügend (IVSTAact. 41).
G.
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 führte Dr. med.
C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone aus, dass
aus psychiatrischer Sicht keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit
Krankheitswert im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung vorliege.
Aus psychiatrischer Sicht sei A._______ seit dem 9. August 2006 (Datum
Urteil EVG) in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (IVSTA
act. 44).
H.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das
Leistungsbegehren von A._______ ab (IVSTAact. 45).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit
Eingabe vom 18. Februar 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente; eventualiter sei eine interdisziplinäre (psychiatrische,
gastroenterologische und orthopädische) Begutachtung in der Schweiz
durchzuführen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich sein
Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe. Die Vorinstanz
habe seinen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt; weder das
Formular E 213 noch die kurze Einschätzung des RADArztes
vermöchten die Anforderungen an einen schlüssigen und rechtsgleichen
medizinischen Bericht zu erfüllen; aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes sei die Vorinstanz gehalten, die erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrekt und eingehend abzuklären;
andernfalls sei ihm gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._______,
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welches den massgeblichen Zeitraum umfasse, eine ganze Rente
zuzusprechen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Die von den behandelnden und begutachtenden spanischen
Ärzten erstellten und sich auf den Zeitraum ab März 2006 beziehenden
psychiatrischen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf ein psychisches
Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; das problematische und
wenig überzeugende Gutachten von Dr. med. D._______ sei aufgrund
der nachfolgenden Befunde der spanischen Ärzte überholt und
wiederlegt; dementsprechend könne ein psychiatrisches Leiden eindeutig
ausgeschlossen werden; eine Begutachtung in der Schweiz sei somit
nicht erforderlich; ferner bestünden auch keine physischen Leiden, die
einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hätten.
K.
Mit Replik vom 16. September 2009 und Stellungnahme vom 29. August
2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher
gestellten Anträge.
L.
Mit Duplik vom 5. November 2009 hielt die IVSTA an ihren bisher
gestellten Anträgen fest.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 6
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
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dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
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Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
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ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IVRevision]) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IVRevision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber
inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV
Revision]).
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Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
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Seite 11
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
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Seite 12
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.6. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung
dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
EVG I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
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Seite 13
Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
4.
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der ersten
Verfügung (6. Juli 1998) und der zweiten Verfügung (13. Januar 2009)
eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
4.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Juli 1998 hat die IVStelle des
Kantons Zürich das erste Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
abgewiesen, da infolge des Unfallgeschehens aus ärztlicher Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf oder
in einer allfälligen Verweisungstätigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht
liege wohl eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; die
psychischen Störungen seien allerdings vorwiegend durch äussere
Einflüsse, wie Arbeitsstellenverlust und Überforderung mit der neuen
Lebenssituation, verursacht und könnten bei einer zumutbaren
Veränderung der Situation wieder verschwinden; demzufolge seien sie
nicht invalidisierend (IVZHact. 54). Die IVStelle des Kantons Zürich
stützte sich dabei insbesondere auf die medizinische Beurteilung von
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
16. Oktober 1997. Dieser stellte die Diagnose einer ausgeprägten
Symptomausweitung im Sinne einer chronifizierten gemischten
Anpassungsstörung (ICD 10 F43.25) und kam zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer eine "Mehrleistung hinsichtlich Willensanpassung"
zuzumuten sei. Die theoretische Arbeitsunfähigkeit bezifferte er auf
"höchstens" 50%. Aus psychiatrischer Sicht gäbe es keinen Grund, wieso
dem Beschwerdeführer "mindestens leichtere Arbeiten, längerfristig auch
ganztags", nicht zumutbar wären (IVZHact. 37). Gemäss Urteil des EVG
vom 9. August 2006 liessen sich die von Dr. med. F._______ in seiner
Stellungnahme vom 18. Januar 1997 formulierten prinzipiellen Einwände,
um derentwillen das EVG die Sache am 6. Februar 2001 zur
Aktenergänzung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückwies, in der Folge nicht bestätigen, insbesondere nicht durch das
Gutachten des Dr. med. G._______ vom 30. Oktober 2002 (gegenüber
dem die Expertise der MEDAS vom 9. Dezember 2002 keine
selbständige, d.h. weitergehende oder abweichende Beurteilung habe).
Der vom Referenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
schon in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Februar 2003
gezogene Schluss, dass das Gutachten des Dr. med. G._______ nicht
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überzeuge, weil es die postulierte Persönlichkeitsstörung nicht mit
nachvollziehbaren Gründen belege, habe im gerichtlichen Obergutachten
des med. pract. H._______ seine volle Bestätigung gefunden. Aufgrund
des weiteren Aktenverlaufs im Rückweisungsverfahren bis zum
Gerichtsgutachten vom 10. Oktober 2005 sei keine psychiatrisch
relevante Krankheitsdiagnose im Rahmen eines anerkannten
Klassifikationssystems zu stellen. Für den massgeblichen
Beurteilungszeitraum vermöge daran auch das vom Beschwerdeführer
eingereichte Privatgutachten des Dr. med. D._______ vom 27. April 2006
nichts zu ändern (IVZHact. 122).
Med. pract. H._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem
Gutachen vom 10. Oktober 2005 ein chronisches Schmerzsyndrom,
welches nicht als psychiatrisches Störungsbild nach Kapitel fünf des ICD
10 zu klassifizieren sei. Ganz im Vordergrund stehe ein mittlerweile seit
zehn Jahren praktisch unverändert bestehendes Schmerzsyndrom, das
sich entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht nennenswert
verschlechtert, aber auch nicht verbessert habe, wie der Vergleich mit
den Befunden in den Vorgutachten eindeutig zeige. Ebenso unverändert
geblieben sei das hochgradig auffällige Schonverhalten. Die auffallend
starke Krümmung der Wirbelsäule im Brust und Halsbereich könne gar
nicht zu einer Schmerzentlastung in der Lendenwirbelsäule führen. Die
gänzlich unphysiologische Körperhaltung sei vielmehr in hohem Masse
geeignet, ihrerseits wegen einseitiger Überlastung Schmerzen
auszulösen. Beim Beschwerdeführer bestehe keine eigenständige
psychiatrische Störung oder Erkrankung, die es ihm verunmöglichen
würde, sich anders zu verhalten und mit seinen Beschwerden einen
adäquateren Umgang zu finden. Sicherlich leide der Beschwerdeführer
erheblich unter seinem Zustand, doch eine psychiatrische Erkrankung
könne nicht diagnostiziert werden (IVZHact. 104).
Das psychiatrische Gutachten von med. pract. H._______ vom
10. Oktober 2005 beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 20. und 21. September 2005. Es sprechen keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieses ausführlichen und
nachvollziehbaren Gutachtens. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der
Vorakten (insbesondere medizinische Berichte und Anamnese) und
leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein.
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Seite 15
Mit dem EVG ist demnach davon auszugehen, dass bis zum 10. Oktober
2005 aus psychiatrischer Sicht keine rentenrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich massgeblich verschlechtert. Die Vorinstanz habe seinen
Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt; weder das Formular E 213
noch die kurze Einschätzung des RADArztes vermöchten die
Anforderungen an einen schlüssigen und rechtsgleichen medizinischen
Bericht zu erfüllen; aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei die
Vorinstanz gehalten, die erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen korrekt und eingehend abzuklären; andernfalls sei
ihm gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._______, welches den
massgeblichen Zeitraum umfasse, eine ganze Rente zuzusprechen.
4.3. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D._______ vom
27. April 2006 sei diagnostisch von einer chronifizierten und therapeutisch
vermutlich nicht mehr beeinflussbaren somatoformen
Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Gleichzeitig bestehe das Bild
einer mittelschweren bis schweren chronifizierten Depression, die
wahrscheinlich aufgrund zusätzlicher ungünstiger Persönlichkeitsfaktoren
zu einer völligen Deprivation der Persönlichkeit geführt habe. Angesichts
der über zehnjährigen Dauer dieser Störung, die bisher nie eine Tendenz
zur Besserung gezeigt und auch nie einen wellenförmigen Verlauf
erkennen gelassen, sondern unvermindert angehalten habe, sei heute
von einer andauernden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F62.8)
auszugehen. Auch unter Ausklammerung von soziokulturellen und/oder
psychosozialen Faktoren sei dem Beschwerdeführer, dessen komplexe
Krankheit gewissermassen einem irreversiblen Endzustand entspreche,
eine Willensanpassung zur Aufnahme der Arbeit nicht mehr zumutbar. Er
sei seit Jahren weder vermittlungs noch arbeitsfähig. Es sei
höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits 1998
arbeitsunfähig gewesen sei. Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers und der seit Jahren zementierten Symptomatik
sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht könnten keine
geeigneten Therapien zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit genannt
werden (IVSTAact. 36).
Dr. med. D._______ führt aus, dass die beschriebenen körperlichen und
psychischen Leiden des Beschwerdeführers "seit Jahren" und
"höchstwahrscheinlich" sogar seit 1998 bestünden. Angesichts der über
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zehnjährigen Dauer dieser Störung, die bisher nie eine Tendenz zur
Besserung gezeigt und auch nie einen wellenförmigen Verlauf erkennen
gelassen, sondern unvermindert angehalten habe, sei heute von einer
andauernden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F62.8) auszugehen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegt das Gutachten
von Dr. med. D._______ somit keineswegs eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit 1998. Gemäss
Dr. med. D._______ ist dieser vielmehr beständig. Bei der Einschätzung
von Dr. med. D._______ handelt es sich somit um eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts, welche vorliegend unerheblich ist (vgl. E. 3.6 hiervor).
Im Übrigen gilt vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass das
Gutachten von Dr. med. D._______ auch inhaltliche Mängel aufweist.
Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des
EVG vom 9. August 2006 verwiesen werden (vgl. EVG I 391/05 vom
9. August 2006 E. 3.2.2).
4.4. Die psychiatrischen Berichte neueren Datums bestätigen weitgehend
die bereits bekannte Symptomatik (IVSTAact. 17, 23 und 24). Bei der
von der behandelnden Psychologin neuerlich gestellten Diagnose der
Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD 10
F43.22) handelt es sich somit auch um eine andere Beurteilung des im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (IVSTAact. 23).
Gemäss schlüssiger und nachvollziehbarer Beurteilung von Dr. med.
C._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) des RAD
Rhone vom 2. Dezember 2008 seien in den psychiatrischen Berichten
neueren Datums keine Indizien ersichtlich, welche auf ein psychisches
Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Der
Beschwerdeführer sei seit dem 9. August 2006 (Datum Urteil EVG) in
sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (IVSTAact. 44).
Aus psychiatrischer Sicht erweist sich der medizinische Sachverhalt somit
als genügend erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
war die IVSTA folglich nicht gehalten, ein weiteres psychiatrisches
Gutachten einzuholen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 nicht relevant
verschlechtert hat.
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4.5. Auch die orthopädischen Berichte neueren Datums bestätigen
weitgehend die bereits bekannte Symptomatik des Beschwerdeführers
(IVSTAact. 15 bis 17, 19, 22 und 34). Hinsichtlich der von Dr. med.
I._______ neu gestellten orthopädischen Diagnosen "Coxarthrose" und
"Lumboarthrose" gilt anzumerken, dass Dr. med. I._______ dem
Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestierte. Dr. med. J._______ kam in seinem Bericht
vom 26. November 2007 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine
bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne (vgl. Formular E 213; IVSTA
act. 17). Die übrigen beurteilenden Ärzte äusserten sich nicht zur (Rest
)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
In seiner Beurteilung vom 1. Juli 2008 führte Dr. med. B._______
(Facharzt für Innere Medizin) des IVärztlichen Dienstes aus, dass
aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Gründe
ersichtlich seien, an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
zweifeln. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit betrage seit dem 6. Juli 1998 10%, während der
Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten nach wie vor vollschichtig
ausüben könne (IVSTAact. 30).
Aus orthopädischer Sicht kann demnach gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht relevant verändert hat.
4.6. Hinsichtlich der in den medizinischen Berichten neueren Datums
attestierten Divertikulitis, externen Hämorrhoiden und zwei Sigmapolypen
(IVSTAact. 18, 20 und 21) gilt anzumerken, dass diesbezüglich vom
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet wurde, inwiefern
diese Diagnosen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit haben sollen,
zumal die beiden Sigmapolypen bei der durchgeführten Colonoskopie
entfernt wurden (IVSTAact. 18).
4.7. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
(Referenzzeitpunkt) verneint und das neue Leistungsbegehren
abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Während des
vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
5.1.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
5.1.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten
Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er
ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen
finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei,
die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur
Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen
würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er
sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des
Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer zudem nicht
in der Lage war, seine Rechte in ausreichendem Masse selber
wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gutzuheissen.
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Seite 19
5.2. Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berücksichtigung
des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'500. (inkl.
Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet,
die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im
vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer
mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 lit. b des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE). Diese
Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf
Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung werden keine Verfahrenskosten erhoben und
Rechtsanwalt Husmann wird für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
von pauschal Fr. 2'500. ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diese Summe dem
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3.
Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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