B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1046/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-1046/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, in seinem Heimatstaat Deutschland wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete
zuletzt als selbstständiger Architekt und Bauleiter. Er leistete in den Jah-
ren 1974 bis 1975 und 1981 bis 1993 Beiträge an die obligatorische Alter-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgen-
den: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 5, 6, 23, 24 und 48).
Am 18. Oktober 2008 sowie am 22. November 2008 erlitt der Versicherte
Nichtbetriebsunfälle wobei das linke Knie traumatisiert wurde. In der Fol-
ge zeigte sich keine Verbesserung der Beschwerden sowie eine zuneh-
mende Einschränkung der Beweglichkeit im linken Knie. Zwischen Feb-
ruar 2009 und November 2010 erfolgten mehrere medizinische Untersu-
chungen und stationäre Spitalaufenthalte (act. 27 bis 39).
B.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte der Versicherte der Vorin-
stanz mit, er sei seit seinem Unfall vom 18. Oktober 2008 arbeitsunfähig
und beantrage Leistungen der IV (act. 1). Am 21. Februar 2011 stellte der
Versicherte bei der deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Antrag
auf Invalidenversicherungsleistungen, welcher der Vorinstanz am
18. April 2011 zugeleitet wurde (act. 5). Die DRV lehnte den Antrag auf
eine Invaliditätsrente trotz festgestellter teilweiser Erwerbsminderung mit
Verfügung vom 1. April 2011 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraus-
setzungen nicht erfüllt seien, indem die Mindestzahl der Pflichtbeiträge
nicht gegeben sei (act. 4).
C.
Die IVSTA veranlasste im Wesentlichen die folgenden versicherungs-
rechtlichen Abklärungen und stützte sich auf folgende Akten:
– Anforderung der im Widerspruchsverfahren erstellten medizinischen
Akten bei der DRV (act. 13); diese teilte der Vorinstanz mit, es seien
keine weiteren medizinischen Ermittlungen vorgesehen, da kein Wi-
derspruchsverfahren durchgeführt werde (act. 14);
– Fragebogen für den Versicherten (ausgefüllt am 7. Juni 2011) in wel-
chem dieser angab, er habe nach einem «Bruch des linken Knies»,
Morbus Sudeck und Osteoporose am 1. August 2010 seine Arbeit
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aufgegeben; er sei zu 15% als freier Architekt und 85% als Bauleiter
tätig gewesen (act. 24);
– Fragebogen für Selbständigerwerbende (ausgefüllt am 7. Juni 2011)
in welchem der Versicherte angab, er sei seit 1994 bis zu seinem Un-
fall am 18. Oktober 2008 vollzeitlich als freier Architekt und Bauleiter
tätig gewesen; die Erwerbstätigkeit sei nach dem Unfall definitiv auf-
gegeben worden (act. 23);
Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2011 (act. 25) im We-
sentlichen die folgenden medizinischen Berichte ein:
– Bericht von Dr. med. B._______ vom 17. Februar 2009, in welchem
nach klinischen und radiologischen Untersuchungen (MRT vom
17. Februar 2009) als Diagnose ein Zustand nach bone–bruise der
linken Femurkondyle aufgeführt wurde; die Beweglichkeit des linken
Beines sei stark eingeschränkt und der linke Unterschenkel sei ange-
schwollen; differentialdiagnostisch wurde ein beginnender Morbus
Sudeck (heute als CRPS [komplexes regionales Schmerzsyndrom]
bezeichnet) oder eine Unterschenkeltrombose erwogen (act. 27 und
28);
– Bericht des Interdisziplinären Schmerzzentrums der Universitätsklinik
M._______, Dr. med. C._______, Facharzt für Neurochirurgie, vom
14. Mai 2009 über eine Behandlung aufgrund von anhaltenden
Schmerzen; unter dem Titel Diagnosen wurden ein chronischer
Schmerz des linken Oberschenkels und Fusses (ICD R 52.-), eine
Arthrofibrose des linken Kniegelenks nach bone-bruise (ICD M24.69)
und die Verdachtsdiagnose CRPS (ICD M 89.09) aufgeführt (act. 30);
– Entlassungsbericht des Spitals Waldshut, Dr. med. D._______, vom
15. Juni 2009 über einen stationären Aufenthalt vom 13. Mai 2009 bis
18. Mai 2009 auf der orthopädischen Klinik nach einer erneuten
Traumatisierung des linken Fusses (act. 31);
– Entlassungsbericht der Universitätsklinik M._______, Dr. med.
E._______, vom 13. Juni 2006 über einen stationären Aufenthalt vom
18. Mai 2009 bis 27. Mai 2009 auf der orthopädischen Klinik; die
durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen
hätten den bone-bruise im Bereich des Tibiakopfes und der Femur-
kondylen bei intakten Kniebinnenstrukturen bestätigt, liessen einen
ein CRPS jedoch ausschliessen (act. 32);
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– Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. E._______ vom
8. Februar 2010 in welchem als gesicherte Diagnosen eine vegetative
Dysregulation beidseits (ICD F 45.9), beidseitige Unterschenkelöde-
me (ICD R 60.0) und eine Sudeck Krankheit links (ICD M 89.09) auf-
geführt sind (act. 33);
– Fragment (Seite 12) eines Gutachtens von Dr. med. G._______ vom
10. Juni 2010 aus welchem ersichtlich ist, dass der Gutachter von ei-
ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50% ausging (act.
34);
– Fragment (Seiten 1, 7 und 8) eines orthopädischen Gutachtens von
Dr. med. H._______ vom 4. August 2010 aus welchem hervorgeht,
dass der beurteilende Arzt aufgrund der Tibiakopffraktur ab
18. Oktober 2008 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigte, ausgehend von
den Diagnosen Gonarthralgie links (ICD M 25.5) und Kniegelenksstei-
fe links (ICD M 25.6), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
vorschlug, unter Ausschluss von Tätigkeiten auf unebenem Boden,
Leitern und Gerüsten von einer Arbeitsfähigkeit ausging, wobei der
Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsfähigkeit offengelassen wurde (act.
35);
– Entlassungsschein vom 29. Oktober 2010 und Entlassungsbericht
vom 9. November 2010 des Reha-Zentrums I._______ zuhanden der
DRV über den stationären Aufenthalt vom 5. Oktober 2010 bis zum
2. November 2010; als gesicherte Diagnosen wurden Morbus Sudeck
des linken Kniegelenks (ICD M 89.0), Dupuytren Kontraktur der rech-
ten Hand (ICD M 72.0), arterielle Hypertonie (ICD I 10.0) und Hyperli-
pidämie (ICD E 78.2) aufgeführt; aktuell sei keine Bauleitertätigkeit
möglich; bei einem günstigen zukünftigen Verlauf würde die Tätigkeit
als Bauleiter/Architekt wieder möglich; leichte bis mittelschwere kör-
perliche Tätigkeiten überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen ohne
Knien könnten durchgeführt werden; bei der Entlassung wurde eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 36, 37 und 39).
In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2011 fasste der IV-Stellenarzt
Dr. med. J._______, Facharzt für allgemeine Medizin, den medizinischen
Verlauf zusammen. Der IV-Stellenarzt hielt die Diagnosen Gon-arthralgie
und Kniegelenkssteife links fest und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit sowie in angepassten Tätigkeiten von 100% ab
18. Oktober 2008 und von 0% ab 4. August 2010 (act. 41).
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Seite 5
D.
Mit Vorbescheid vom 23. August 2011 (act. 44) stellte die IVSTA die Ab-
weisung des Antrags auf eine Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
– Der Antrag auf Leistungen der IV sei am 16. November 2010 gestellt
worden. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach dessen Geltendmachung. Eine Rente hätte bei
gegebenen Voraussetzungen frühestens ab 1. Mai 2011 ausgerichtet
werden können.
– Nach einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2008 hätte die zu-
letzt ausgeübte Arbeit ab dem 4. August 2010 wieder ausgeübt wer-
den können. Aufgrund dieser Verbesserung der Arbeitsfähigkeit be-
stehe ab 1. Dezember 2010 kein Rentenanspruch mehr.
Mit Schreiben vom 2. September 2011 erhob der Versicherte Einwand
gegen den Vorbescheid und machte im Wesentlichen geltend, er sei wei-
terhin zu 100% arbeitsunfähig (act. 45).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die IVSTA den Anspruch auf
Leistung einer IV-Rente mit der bereits im Vorbescheid vorgetragenen
Begründung ab (act. 47).
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 erhob der Versicherte Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Neube-
urteilung des Falles und Zusprechung einer IV-Rente. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Fraktur des linken
Knies, des Morbus Sudeck und von Osteoporose sei er bis heute zu
100% arbeitsunfähig. Zur Existenzsicherung habe er seine AHV-Rente ab
1. Juli 2011 vorbeziehen müssen (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie die bereits
in der Verfügung und im Vorbescheid vorgebrachte Argumentation zum
Zeitpunkt eines hypothetischen Rentenbeginns. Der ärztliche Dienst sei
gestützt auf die Beurteilung des Gutachters Dr. H._______ vom
4. August 2010 und dem Kurbericht des Reha-Zentrums I._______ vom
9. November 2010 zur Feststellung gelangt, dass seit dem 4. August
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Seite 6
2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Beruf und in Verweistätigkeiten
bestehe. Die Invalidität sei per 1. Dezember 2010 weggefallen. Die gel-
tend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch medizinische Fakten
und Beweismittel belegt (BVGer-act. 5).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 eingeforderte und bis zum
23. Mai 2012 zu leistende Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.-
ist am 18. Mai 2012 beim Gericht eingegangen (BVGer-act. 6 und 8).
H.
Mit Replik vom 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Beschei-
nigung des behandelnden Hausarztes, Dr. med. K._______, Facharzt für
innere Medizin, vom 3. Mai 2012 ein, wonach seit 18. Oktober 2008
durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (BVGer-act. 7).
I.
In ihrer Duplik vom 1. Juni 2012 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest. Das Attest des Hausarztes sei nicht geeignet,
Anlass zu einer veränderten Beurteilung zu geben. Der Hausarzt habe
nicht begründet, weshalb er im Widerspruch zu den in der Vernehmlas-
sung aufgeführten medizinischen Unterlagen eine seit 18. Oktober 2008
durchgehend bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinige (BVGer-act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen
(BVGer-act. 12).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2013 wurde die Vorinstanz aufge-
fordert zu prüfen, ob die bei ihr vorhandenen medizinischen Akten voll-
ständig dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden seien und feh-
lende Aktenstücke nachzureichen (BVGer-act. 15).
L.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 teilte die Vorinstanz mit, die bei der IVSTA
vorhandenen medizinischen Akten seien vollständig übermittelt worden.
Die Gutachten lägen der IVSTA auch nur in dieser – vom Versicherten
eingereichten - unvollständigen Form vor. Von der DRV seien keine medi-
zinischen Akten überwiesen worden (BVGer-act. 16).
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Seite 7
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Februar 2012 gegen die Verfü-
gung vom 25. Januar 2012, mit der die Vorinstanz den Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügung über Leistungsgesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs-
adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
C-1046/2012
Seite 8
1.4 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Die Eingabe erfolgte
frist- und formgerecht, so dass darauf eingetreten werden kann (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung vom 25. Januar 2012. Abzustellen ist auf jenen Sachverhalt, der zur
Zeit des angefochtenen Entscheides gegeben war (vgl. dazu BGE 132 V
375).
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze
dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
2.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung (vgl.
namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS
2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien unterein-
ander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschrif-
ten) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS
2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als
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Seite 9
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrach-
ten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Prüfung des Ren-
tenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. insb.
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). Noch
nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind. Eine entsprechende Übereinstim-
mungserklärung zwischen deutscher und schweizerischer Rechtsordnung
besteht nicht. Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
2.2.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2012 in Kraft standen;
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weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorliegend sind dies ins-
besondere das IVG in den Fassungen vom 6. Oktober 2006 (5. IV-
Revision; AS 2007 5129) und vom 18. März 2011 (erstes Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision; AS 2011 5659), die Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entspre-
chenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie das ATSG und die Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs entspre-
chen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähig-
keit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Der Inva-
liditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidi-
tät kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985
S. 459).
2.4 . Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedli-
chen Methoden, je nachdem, ob die versicherte Person als erwerbstätig,
nichterwerbstätig oder teilweise erwerbstätig eingestuft wird.
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Seite 11
2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Per-
sonen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand-
lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren an-
deren, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V
273). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wor-
auf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
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Seite 12
oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit-
lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkei-
ten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech-
nung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41
E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per-
sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali-
tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens
25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und
cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
2.5 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des
Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem
C-1046/2012
Seite 13
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG), was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem In-
validitätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.7 Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende
Invaliditätsbemessung unter anderem voraus, dass angezeigte berufliche
Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind.
2.7.1 Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
Eingliederung zu bemühen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der all-
gemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, son-
dern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22
E. 4a). Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg
der Selbsteingliederung verwertbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April
2011 E. 3.1). Daraus kann im Regelfall unmittelbar auf eine Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden (9C_768/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.1.2).
2.7.2 Ausnahmsweise wird eine medizinisch vorhandene Leistungsfähig-
keit nicht angerechnet, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren-
gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_768/2009 vom
10. September 2010 E. 4.1.2). Nach langjährigem Rentenbezug oder bei
fortgeschrittenem Alter können ausnahmsweise Erfordernisse des Ar-
beitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs-
fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen
(Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, Urteil
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1). Bei der revisions- oder wie-
dererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente
sowie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung einer versi-
cherten Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente
mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss der Eingliederungsbedarf abgeklärt
werden (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, Urteil 8C_161/2012
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Seite 14
vom 5. Juni 2012 E. 5.2, Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E.
4.1.2, Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Anhand aller aktuellen
gesundheitlichen und erwerbsbezogenen Faktoren wird geprüft, ob diese
eine rentenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben
(vgl. Art. 7a IVG; 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Die
Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die da-
runter fallenden Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend ma-
chen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnah-
men abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen
Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil
9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, Urteil 8C_161/2012 vom 5.
Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunk-
te für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsent-
scheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen
ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 9C_768/2009 vom 10. September
2010 E. 4.2).
2.8 Um die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Invalidenversiche-
rung zu beurteilen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge-
richt) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
2.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
C-1046/2012
Seite 15
2.8.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
2.8.3 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
2.8.4 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
C-1046/2012
Seite 16
3.
Der Versicherte hat während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV
und IV geleistet, womit die versicherungsrechtliche Voraussetzung ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
4.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Beginn der Rente sind zutreffend.
Das Leistungsgesuch des Versicherten erfolgte formfrei erstmals im No-
vember 2010. Der Rentenanspruch hätte bei gegebenen Voraussetzun-
gen gemäss Art. 29 IVG frühestens per 1. Mai 2011 entstehen können.
5.
Es ist abzuklären, ob seit dem 1. Mai 2011 ein Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestanden hat.
5.1 Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (act. 12) forderte die IVSTA den Ver-
sicherten auf, die sich in seinem Besitz befindlichen medizinischen Unter-
lagen einzureichen, mit Ausnahme der Akten der DRV, welche direkt an-
gefordert würden. Mit Brief vom 17. Mai 2011 (act. 13) ersuchte die IVSTA
die DRV um Zustellung der im Widerspruchsverfahren erstellten ärztli-
chen Unterlagen. Am 31. Mai 2011 teilte die DRV mit, es sei kein Wider-
spruch eingelegt worden, und entsprechend seien keine weiteren medizi-
nische Ermittlungen vorgesehen (act. 14). In ihrer Stellungnahme vom
24. April 2013 (BVGer-act. 16) bestätigte die IVSTA, dass keine medizini-
schen Unterlagen aus dem Verfahren der DRV übermittelt worden seien.
5.2 Aus dem vom Versicherten eingereichten Anmeldeformular der DRV
zur Feststellung der Erwerbsminderung (act. 38) und einem der Vorin-
stanz von der DRV am 10. August 2011 zugeleiteten Schreiben (act. 42)
ist ersichtlich, dass über den weiteren Verlauf die folgenden Unterlagen
bestehen:
– Attest der Erwerbsunfähigkeit durch die Vertrauensärztin der Kran-
kenversicherung per 1. Juni 2010,
– Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit von Dr. L._______ vom
22. November 2010,
– Untersuchungsbericht der Universitätsklinik M._______ vom
14. Dezember 2010,
C-1046/2012
Seite 17
– Neurologischer Untersuchungsbericht der Universitätsklinik
M._______, Dr. N._______, vom 15. Februar 2011.
Diese medizinischen Berichte späterer Untersuchungen sind vom Versi-
cherten nicht eingereicht, und von der Vorinstanz nicht beigezogen wor-
den. Der IV-Stellenarzt stützte seine Beurteilung des Sachverhaltes somit
ausschliesslich auf die vom Versicherten eingereichten medizinischen
Unterlagen.
5.3 Vom Gutachten von Dr. H._______ vom 4. August 2010 (act. 35) la-
gen dem IV-Stellenarzt nur die Seiten 1, 7 und 8 vor. Dem unvollständi-
gen Dokument kann nicht entnommen werden, welche Untersuchungen
durchgeführt wurden, wie die Diagnosestellung erfolgte und wie die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit begründet wurde.
Aus dem Fragment des Gutachtens von Dr. med. G._______ vom
10. Juni 2010 (act. 34) ist ersichtlich, dass der beurteilende Arzt von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 50% ausgeht. Weitere In-
formationen zu Untersuchungen, Diagnosen, und zur Leistungsfähigkeit
lassen sich dem Dokument nicht entnehmen.
5.4 Die DRV ging in ihrem Entscheid vom 1. April 2011 (act. 4) von einer
Erwerbsminderung aus. Die Vorinstanz ist zwar an Entscheide ausländi-
scher Sozialversicherungsträger nicht gebunden. Gleichwohl hätte der
Untersuchungsgrundsatz geboten, die Feststellungen zum Sachverhalt,
welche die DRV zu ihrer Beurteilung der Erwerbsfähigkeit veranlasst ha-
ben, zu prüfen. Dr. med. G._______ gelangte in seinem Gutachten vom
10. Juni 2010 (act. 34) zu einer Festsetzung der Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit von über 50%. Auch hier hätte der Untersuchungsgrundsatz
geboten, das vollständige Dokument anzufordern und die widersprüchli-
chen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu hinterfragen. Indem es die Vorin-
stanz unterliess, diese Akten beizuziehen, konnte der Sachverhalt bezüg-
lich der unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit nicht ab-
geklärt werden.
5.5 Die in den eingereichten medizinischen Akten festgehaltenen Diagno-
sen sind nicht einheitlich. Im Entlassungsbericht der Universitätsklinik
M._______ vom 13. Juni 2009 (act. 32) wurde festgehalten, mit einer
neurologischen Untersuchung hätte ein CRPS ausgeschlossen werden
können. Im Bericht von Dr. med. F._______ vom 8. Februar 2010 (act.
33) wurde als gesicherte Diagnose ein CRPS links aufgeführt. Dr. med.
H._______ erwähnte in seinem orthopädischen Gutachten vom
C-1046/2012
Seite 18
4. August 2010 (act. 35) die Diagnose CRPS nicht. Im Entlassungsbericht
vom 9. November 2010 des Reha-Zentrums I._______ (act. 39) wurde
als gesicherte Diagnose ein CRPS des linken Kniegelenks festgehalten.
Dem Bericht des IV-Stellenarztes kann nicht entnommen werden, ob eine
Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Diagnosen erfolgt ist, und
aus welchen Gründen die Diagnose CRPS nicht bestätigt wurde.
5.6 Das Gutachten von Dr. H._______ vom 4. August 2010 wurde zur
Beurteilung eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion erstellt. Diese Massnahme wurde bewilligt, indem der Kuraufenthalt
im Reha-Zentrum I._______ finanziert wurde. Die Beurteilung der Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit kann aus dem unvollständig vorhandenen Doku-
ment nicht nachvollzogen werden. Einerseits wurde eine zumindest teil-
weise Arbeitsfähigkeit als Bauleiter und Architekt (über sechs Stunden)
attestiert, andererseits wurden Tätigkeiten auf unebenem Boden, Leitern
und Gerüsten ausgeschlossen. Eine Leistungsminderung wurde fest-
gehalten und eine Verbesserung prognostiziert, unter Offenlassung des
Zeithorizontes. Es bleibt unklar, ob sich die Einschätzung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit unter Annahme eines günstigen Verlauf auf die Zukunft
bezieht und ob es sich dabei um eine Prognose handelt. Der Umstand,
dass die Anordnung eines Kuraufenthaltes empfohlen wurde, spricht da-
gegen, dass der Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit ab Datum des Gut-
achtens attestierte.
5.7 Gemäss Entlassungsbericht vom 9. November 2010 des Reha-
Zentrums I._____ (act. 36, 37 und 39) wurde zu jenem Zeitpunkt eine Ar-
beitsunfähigkeit attestiert. Bei einem günstigen Verlauf würde die bisheri-
ge Tätigkeit als Bauleiter / Architekt zukünftig wieder möglich werden. Auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte bis mittelschwere körperli-
che Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen sowie ständig im Sit-
zen vollschichtig durchgeführt werden. Kniende Tätigkeiten seien zu ver-
meiden. Der Bericht geht wohl von einer Leistungsfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit aus, verneint aber zum Entlassungszeitpunkt die Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die diesbezügliche prognos-
tische Einschätzung war nicht geeignet, die künftige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit abschliessend zu beurteilen.
5.8 Die Beurteilung des IV-Stellenarztes vom 1. Juli 2011 (act. 41) erfolgte
ohne Kenntnis aller relevanten Vorakten und kann dementsprechend
nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhen. Aus dem Bericht ist nicht
nachvollziehbar, ob die geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden.
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Seite 19
Mangels vollständiger Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte der IV-
Stellenarzt in erster Linie auf das unvollständige Gutachten von Dr.
H._______. Die vom IV-Stellenarzt attestierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit findet jedoch in diesem Gutachten keine klare
Grundlage und steht dazu in einem gewissen Widerspruch (vgl. E. 5.7).
Im Entlassungsbericht vom 9. November 2010 des Reha-Zentrums
I._______ wurde die Arbeitsfähigkeit verneint. Die vom IV-Stellenarzt at-
testierte Arbeitsfähigkeit ab dem 4. August 2010 lässt sich auch damit
nicht vereinbaren (vgl. E. 5.8).
5.9 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt,
indem insbesondere nicht alle entscheidrelevanten Akten beigezogen
wurden und wesentliche Widersprüche bezüglich der Diagnosen und der
Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht untersucht wurden.
Da er den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztli-
chen Bericht nicht genügt, kann auf den Bericht des IV-Stellenarztes nicht
abgestellt werden.
6.
In ihrer Verfügung vom 25. Januar 2012 (act. 47) ging die Vorinstanz ba-
sierend auf der Beurteilung des IV-Stellenarztes von einer Arbeitsfähigkeit
von 100% ab dem 4. August 2010 aus. Entsprechend dieser Ausgangsla-
ge wurde kein Einkommensvergleich vorgenommen. Sollte die sachge-
rechte Abklärung des Sachverhaltes eine Arbeitsunfähigkeit in der bishe-
rigen Tätigkeit zeigen, wäre der Invaliditätsgrad anhand eines Einkom-
mensvergleichs zu ermitteln.
7.
Vor dem Zeitpunkt, ab welchem dem Versicherten aufgrund der Einschät-
zung des IV-Stellenarztes eine Erwerbstätigkeit zugemutet wurde, be-
stand eine von der Vorinstanz anerkannte zweijährige Arbeits- und Er-
werbsunfähigkeit, welche bei rechtzeitiger Anmeldung Anspruch auf Leis-
tungen der IV gegeben hätte. Richtigerweise wendete die Vorinstanz bei
der Beurteilung des Leistungsanspruches analog die Regeln zur Renten-
revision an. Sofern bei der geforderten Sachverhaltsabklärung eine ein-
geschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ermittelt werden
sollte, wäre die Resterwerbsfähigkeit zu ermitteln. Zum massgeblichen
Zeitpunkt war der Versicherte 63-jährig. Aufgrund des fortgeschrittenen
C-1046/2012
Seite 20
Alters kann aus der Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht un-
mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen wer-
den. Die Vorinstanz hätte diesfalls abzuklären, ob die Verwertung des
Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Mass-
nahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person mög-
lich war (vgl. E. 2.7). Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Sachver-
halt als ungenügend abgeklärt.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in medizi-
nischer Hinsicht als auch bezüglich des Eingliederungsbedarfs als nicht
rechtsgenügend abgeklärt respektive unvollständig ermittelt erweist (vgl.
hierzu Art. 12 und 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG). Eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist rechtsprechungsge-
mäss ohne weiteres möglich, da relevante Fragen bisher vollständig un-
geklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
9.
Die Beschwerde vom 23. Februar 2012 ist gutzuheissen, womit die ange-
fochtene Verfügung vom 25. Januar 2012 aufzuheben ist und die Akten
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Nach
Vorliegen der Ergebnisse der ärztlichen Beurteilung hat die Vorinstanz
gegebenenfalls ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit
der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten und einen Einkommensver-
gleich durchzuführen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V
215 E. 6), sind ihr im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von
CHF 400.- wird ihm zurückerstattet.
10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
C-1046/2012
Seite 21
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. Februar 2012 wird insoweit gutzuheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2012 aufgehoben wird
und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Zahlungsformular)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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