Abtei lung II I
C-1048/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1048/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 25. März 1973 in P._______ (Nepal) geborene und dort in
einem sogenannten "Tibetan Refugee Camp" aufgewachsene
Beschwerdeführerin reiste erstmals am 7. Oktober 2005 mit einem
nepalesischen Reisedokument ("Travel Document Nepal") sowie einem
gültigen Visum in die Schweiz ein. Nach der Eheschliessung mit einem
Schweizer Bürger am 16. Juni 2006 wurde ihr von der zuständigen
Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, welche
seither regelmässig verlängert wurde.
B.
Am 12. September 2006 stellte das BFM der Beschwerdeführerin
einen bis zum 11. September 2011 gültigen "Pass für eine aus-
ländische Person" aus, in welchem unter der Rubrik "Nationalität"
Nepal aufgeführt war. In der Folge ersuchte sie die Vorinstanz um
Änderung ihrer Personalien im automatisierten Personenregistratur-
system AUPER2 respektive um Neuausstellung eines schweizerischen
Ersatzreisedokumentes, da sie aufgrund ihrer tibetischen Herkunft
staatenlos sei und die nepalesische Staatsbürgerschaft nicht besitze.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 hielt die Vorinstanz einleitend fest,
die Voraussetzungen der Staatenlosigkeit seien in einem selb-
ständigen Verfahren zu prüfen. Im Weitern wies sie darauf hin, dass
die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China umstritten sei.
Während die tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung
vertrete, Tibet sei seit dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50
in den damals unabhängigen Staat illegal besetzt, bestehe die Volks-
republik China darauf, dass ihre Beziehungen zu Tibet rein innen-
politischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten integraler Be-
standteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz
anerkenne den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und
teile auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen
Gemeinschaft, wonach Tibet als autonome Region im Range einer
Provinz ein integraler Bestandteil der Volksrepublik China sei. Aus
diesem Grunde beabsichtige das BFM, die Personaldaten ent-
sprechend abzuändern und als Nationalität China (Volksrepublik), als
Geburtsort P._______ (Nepal) und als ethnische Herkunft Tibet anzu-
führen.
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Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Ausführungen schriftlich zu
äussern.
D.
Am 30. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie die
Änderung der Personalien und des Geburtsortes im AUPER2. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Tibeterin
("Tibetan Refugee"), in P._______ (Nepal) geboren und staatenlos. Sie
sei nie in China und den von diesem Staat besetzten tibetischen Ge-
bieten gewesen, noch verfüge sie über chinesische Ausweispapiere.
Wie ihre Eltern besitze sie weder die nepalesische Staatsangehörig-
keit, noch irgend ein Dokument der chinesischen Besatzungs- bzw.
Kolonialmacht, welches sie als chinesische Staatsangehörige be-
zeichnen würde.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2006 gab die Vorinstanz dem Gesuch
der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht
statt mit der Begründung, wie die offizielle Schweiz, welche Tibet als
Teil der Volksrepublik China anerkenne, gehe auch das BFM davon
aus, dass es sich bei den Bewohnern des ehemaligen Gebiets von
Tibet bzw. deren Nachfahren um chinesische Staatsbürger handle. Mit
der Annektierung Tibets durch die Volksrepublik China seien die Eltern
der Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürger geworden. Gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen der Volksrepublik China seien auch
im Ausland geborene Kinder chinesische Staatsangehörige, sofern
mindestens ein Elternteil chinesischer Staatsangehöriger sei und nicht
mindestens ein Elternteil im Ausland sesshaft sei und das Kind kraft
Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe. Da die
beiden letztgenannten Bedingungen nicht kumulativ erfüllt seien, sei
die Beschwerdeführerin als chinesische Staatsangehörige und nicht
als staatenlos zu betrachten.
Allerdings sei bekannt, dass die chinesische Vertretung in der Schweiz
Gesuche um Ausstellung von Pässen nur entgegen nehme, wenn die
chinesische Herkunft eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin
dokumentiert sei. Dem Umstand, dass ein solcher Nachweis für in
Nepal oder anderswo ausserhalb Chinas geborene Tibeter oft unmög-
lich zu erbringen sei, sei insofern Rechnung getragen worden, als der
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Beschwerdeführerin – da schriftenlos – ein schweizerisches
Ersatzreisepapier ausgestellt werde. Nachdem die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben in Nepal geboren sei und dort während
Jahrzehnten gelebt habe, stelle sich allenfalls die Frage, ob sie
gegebenenfalls die nepalesische Staatsangehörigkeit erlangen könnte.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei hingegen die Frage der
Rechtmässigkeit der Datenänderung im AUPER2.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2006 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung ihrer Staatenlosigkeit; eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Feststellung ihrer
Staatenlosigkeit zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei von den nepalesischen
Behörden seit ihrer Geburt als Tibeterin und Flüchtling ("refugee") und
nicht als Chinesin anerkannt worden. Wie ihre Eltern besitze sie keine
chinesischen Ausweise und Dokumente und sei in China nicht
registriert. Sie spreche kein Chinesisch und habe keine Beziehung zur
chinesischen Kultur und Gesellschaft und insbesondere auch nicht zu
chinesischen Behörden und Organen. Da die gewaltsame
Annektierung und weiter bestehende Okkupation Tibets durch China
gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte verstosse, könnten
ihre Vorfahren und damit auch sie nie chinesische Staatsangehörige
geworden sein; vielmehr sei ihnen die tibetische Staatsangehörigkeit
nicht entzogen worden. Aufgrund des Grundrechts, Tibeterin zu sein,
könne sie nicht gezwungen werden, die nepalesische Staats-
angehörigkeit, und damit eine andere Nationalität, anzunehmen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007
auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, es treffe
zwar zu, dass die nepalesischen Behörden die Beschwerdeführerin
offiziell nicht als nepalesische oder chinesische Staatsangehörige,
sondern als "Tibet-Flüchtling" betrachteten. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin liege jedoch in casu keine formelle Anerkennung
der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens
vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (im
Folgenden: Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) vor, habe
doch Nepal weder das fragliche Übereinkommen noch die Flücht-
lingskonvention unterzeichnet.
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Aufgrund des neuen, auf Ende November 2006 in Kraft getretenen
nepalesischen Bürgerrechtsgesetzes ("Citizenship Act") müsse es für
die Beschwerdeführerin, welche sich bis zu ihrer Übersiedlung in die
Schweiz ununterbrochen als "Tibet-Flüchtling" in Nepal aufgehalten
habe, als unwahrscheinlich angesehen werden, die nepalesische
Staatsbürgerschaft zu erlangen. Diese Personengruppe könne gemäss
gesicherten Kenntnissen des BFM die erforderlichen Dokumente für
die Erlangung der nepalesischen Staatsbürgerschaft nicht beschaffen,
weil Flüchtlinge in Nepal weder Land besitzen noch pachten könnten.
Vom Ausland her sei es nicht möglich, ein Gesuch um Einbürgerung
zu stellen.
Bezüglich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verweist
die Vorinstanz auf die Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – als Vorgänger-
organisation des Bundesverwaltungsgerichts – in EMARK 2005 Nr. 1
(Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]), wonach auf
eine chinesische Staatsbürgerschaft geschlossen werde, wenn im
Einzelfall – wie in casu – erstellt sei, dass ein Gesuchsteller tibetischer
Ethnie sei. Dies gelte selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder
Indien gelebt habe, könne doch in der Regel nicht davon ausgegangen
werden, Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staats-
angehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsbürgerschaft weder als erwiesen
noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.
H.
Mit Replik vom 16. August 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
I.
In einer weiteren Eingabe vom 8. Februar 2008 weist die Beschwerde-
führerin unter anderem darauf hin, dass infolge Fehlens eines "fehler-
freien" Passes Auslandreisen (Besuch der Eltern in Nepal, Ausflüge
über die Grenze) zurzeit kaum bzw. nicht geplant werden könnten.
J.
Nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu ergänzenden Be-
merkungen geboten worden ist, hält sie in ihrer Eingabe vom 27. Mai
2010 unter anderem fest, sie habe – zum ersten Mal nach ihrer Heirat
– im Februar/März 2009 ihre Eltern, Verwandten und Freunde in Nepal
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besucht, wobei sie den am 12. September 2006 vom BFM aus-
gestellten "Pass für eine ausländische Person", ergänzt mit einem
Visum der Botschaft Nepals in Genf, benutzt habe. Bei der Ausreise
sei sie seitens des Kontrollbeamten im Flughafen Kathmandu zurück-
gehalten und zu ihrer Staatsangehörigkeit befragt worden. Mit dem
Verweis auf den gültigen Pass, das Visum der Botschaft Nepals sowie
die internationalen Übereinkommen habe man sie doch noch
passieren lassen. Infolge der instabilen politischen Lage sei jedoch
das Risiko, als Tibeterin mit der Nationalität "Volksrepublik China" an-
lässlich eines nächsten Besuches ihrer Familie in Nepal nach China
abgeschoben bzw. ausgeschafft zu werden, nicht auszuschliessen. Die
Beschwerdeführerin betont, dass im vorliegenden Fall eine rechtliche
und nicht politische Überprüfung respektive Feststellung der durch die
Vorinstanz zugeordneten Staatsangehörigkeit verlangt werde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Anerkennung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR
172.213.1]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist eine
Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat
aufgrund seiner Gesetzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet.
Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das
Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate (YVONNE
BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht
und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hin-
weisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1
in fine des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht (IPRG, SR 291) umschriebene faktische Staatenlosigkeit
(Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 324)
zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar
formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie
aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu
gewähren (BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tat-
sächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch
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der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle
Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2).
Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche
Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversammlung am
27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft
getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche
Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (siehe
Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; BURCKHARDT-ERNE,
a.a.O., S. 154, sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom
3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61.74 E. 3a und 3b,
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung fallen Personen, die ihre
Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust der Staats-
angehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern,
diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten,
nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit diversen
Hinweisen). Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit
den ihr im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter
verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit
würden die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status
sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den
tatsächlichen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser
gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen
Überkommens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem ver-
sucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren. Das
Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne
sich nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können.
Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr
Zutun in eine Notlage geraten sind (Urteile des Bundesgerichts
2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als staatenlos und macht in
diesem Zusammenhang geltend, sie sei als "Tibetan Refugee" in
Nepal geboren und nie in China und den von diesem Staat besetzten
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tibetischen Gebieten gewesen. Wie ihre Eltern besitze sie keine
chinesischen Ausweise und Dokumente und sei in China nicht
registriert. Sie spreche kein Chinesisch und habe keine Beziehung zur
chinesischen Kultur und Gesellschaft und insbesondere auch nicht zu
chinesischen Behörden und Organen. Da die gewaltsame
Annektierung und weiter bestehende Besetzung Tibets durch China
gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte verstosse, könnten
ihre Vorfahren und damit auch sie nie chinesische Staatsangehörige
geworden sein, zumal ihnen die tibetische Staatsangehörigkeit nicht
entzogen worden sei. Zudem sei sie von den nepalesischen Behörden
seit ihrer Geburt als Tibeterin und Flüchtling ("refugee") und nicht als
Chinesin anerkannt worden.
4.2 Aus dem Umstand, dass die nepalesischen Behörden sie offenbar
weder als nepalesische noch als chinesische Staatsangehörige,
sondern als "Tibet-Flüchtling" betrachtet hatten, vermag die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, liegt in
casu schon deshalb keine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit
im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens vor, weil
Nepal weder das fragliche Übereinkommen noch die Flüchtlingskon-
vention unterzeichnet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin führt auch das Fehlen jeglicher chinesischer Ausweise und
Dokumente bzw. die Nichtregistrierung in China nicht zwangsläufig
zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit respektive zur
Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die Möglichkeit, allenfalls die nepalesische Staatsangehörigkeit zu
erlangen, dürfte für die Beschwerdeführerin mit dem Ende November
2006 in Kraft getretenen neuen Bürgerrechtsgesetz ("Nepal
Citizenship Act", 2006) dahingefallen sein. Demnach können
Personen, welche sich – wie die Beschwerdeführerin – als "Tibet-
Flüchtling" in Nepal aufgehalten haben, die erforderlichen Dokumente
zur Erlangung der nepalesischen Staatsbürgerschaft nicht beschaffen,
weil sie als Flüchtlinge weder Land besitzen noch pachten können.
Ausserdem könnte nach dieser Gesetzgebung ein Begehren um Ein-
bürgerung ohnehin nur in Nepal selbst gestellt werden.
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5.
Gemäss der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie.
Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist allerdings um-
stritten. Da der Staat Tibet seit der Annektierung durch die Volks-
republik China heute nicht mehr existiert, stellt sich die Frage nach der
Staatsangehörigkeit der Einwohner bzw. deren Nachfahren des ehe-
maligen Tibets. Während die tibetische Regierung im Exil konsequent
die Auffassung vertritt, Tibet sei seit dem Einmarsch Chinas in den
Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat illegal besetzt,
besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen zu
Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten
integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei.
Die Schweiz anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch
über Tibet und sie teilt auch die Auffassung der meisten Staaten der
internationalen Gemeinschaft, wonach Tibet als autonome Region im
Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der Volksrepublik China
ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des National-
rates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004
zur Petition Schweizer Tibet-Organisationen, zitiert in EMARK 2006 Nr.
1 E. 4.4). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, handelt es sich
demnach bei den Bewohnern des Gebiets von Tibet respektive deren
Nachfahren, unter Vorbehalt des Staatsangehörigkeitsgesetzes der
Volksrepublik China vom 10. September 1980 („Nationality Law of the
People's Republic of China“, zu finden im Internet unter:
/english/LivinginChina/184710.htm), um chinesische
Staatsbürger. Zur Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden
Tibetern hat die ARK in EMARK 2005 Nr. 1 festgehalten, dass auch
bei diesen Gesuchstellern tibetischer Ethnie vorab auf eine
chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens ist, wie er-
wähnt, eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie – aufgrund
seiner Gesetzgebung – als seinen Angehörigen betrachtet.
Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen
des jeweiligen Staates, welche festlegen, unter welchen Voraus-
setzungen jemand Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Das BFM verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 5 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes der Volksrepublik China vom 10. September
1980, wonach eine im Ausland geborene Person die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt, sofern mindestens ein Elternteil
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chinesischer Staatsbürger ist. Dies trifft hingegen nicht zu für ein Kind,
bei welchem mindestens ein Elternteil im Ausland sesshaft ist und
welches mit der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, da das chinesische Recht doppelte Staatsangehörigkeit
verbietet (vgl. Art. 3 des fraglichen Staatsangehörigkeitsgesetzes;
BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Volks-
republik China, 1999).
6.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die An-
nahme, wonach die Beschwerdeführerin bei Geburt oder in der
Zwischenzeit eine andere (namentlich die nepalesische) Staats-
angehörigkeit erlangt hätte. Demzufolge ist sie nicht unbekannter
Staatsangehörigkeit, sondern – aufgrund ihrer Abstammung – als
Staatsangehörige der Volksrepublik China zu betrachten. Die Vor-
instanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht als staaten-
los im Sinne von Art. 1 des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch – wie von der Beschwerde-
führerin behauptet – völker- oder landesrechtliche Bestimmungen ver-
letzt worden wären. Ungeachtet dessen steht ihr als Ehegattin eines
Schweizer Bürgers in Kürze die Möglichkeit offen, bei den zuständigen
Behörden in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu
stellen (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts [BüG, SR 141.0].
Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, als Tibeterin mit der
"Nationalität China" unter Umständen anlässlich eines nächsten Be-
suches bei ihrer Familie in Nepal nach China abgeschoben bzw. aus-
geschafft zu werden, verkennt sie, dass schweizerische Ersatzreise-
papiere, namentlich der "Pass für eine ausländische Person" gemäss
Art. 3 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5), ohne-
hin nicht vor Auslieferung schützen und dem Inhaber oder der In-
haberin auch keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen
Schutz der Schweiz verschaffen könnten (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.176/2004 vom 30. August 2004 E. 2.5).
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
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Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...]
zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
- die Migrationsbehörde der Stadt Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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