Abtei lung II I
C-1049/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
P._______, Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Hinterlassenenrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1049/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1944 geborene, verwitwete, serbische Staatsangehörige
P._______ lebt in Serbien. Sie hat sich nach dem Tod ihres
Ehemannes, M._______, am 4. Juli 2005 mit Gesuch vom
15. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nach-
folgend: SAK) zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet (act. 37 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 (act. 78) hat die SAK das Renten-
gesuch von P._______ abgewiesen mit der Begründung, die einjährige
Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr
keine Rente zustehe.
Gegen diese Verfügung erhob P._______ am 25. September 2006
Einsprache bei der SAK (act. 83 f.). Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 30. August 2006 und die Gutheissung ihres
Rentengesuchs. Sie begründete die Einsprache damit, dass
M._______ vom 29. November 1973 bis zum 15. Juli 1975, also mehr
als ein Jahr, in der Schweiz wohnhaft und zudem bei der
Bürgergemeinde B._______ angestellt gewesen sei und für diese
Tätigkeit Lohn bezogen habe; die Beitragszeit sei somit erfüllt.
C.
Am 21. Dezember 2006 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit
der Begründung, M._______ sei nur während zwei Monaten er-
werbstätig gewesen. Da er nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
B oder C gewesen sei, habe er in der Zeit seines Aufenthaltes in der
Schweiz keinen Wohnsitz begründet. Die Beitragszeit sei somit weder
über die Erwerbstätigkeit noch über den Wohnsitz erfüllt.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2006 erhob
P._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2007
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Sie bean-
tragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Zuspre-
chung einer Hinterlassenenrente. Sie hielt an ihrer Begründung ge-
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mäss Einsprache fest.
Das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren ist per
1. Januar 2007 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
E.
Die SAK liess sich mit Eingabe vom 12. April 2007 vernehmen und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde, da die Mindestbeitragszeit
bei M._______ nicht erfüllt sei.
F.
Gegen die mit Verfügung vom 18. April 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Am 28. April 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
G.
Mit postalisch zugestelltem Schreiben vom 18. April 2007 sowie mit
auf diplomatischem Weg zugestellter Verfügung vom 30. Juli 2007 wur-
de die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu benennen, ansonsten das Urteil im Bundesblatt publiziert
werde.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
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Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.6 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte
der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzu-
stellen.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 und 30. Juli 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu
bezeichnen, da mit ihrem Heimat- und Wohnsitzstaat kein Abkommen
besteht, das die direkte Zustellung zulässt. Dieser Aufforderung ist die
Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Das Urteil ist da-
her – androhungsgemäss – im Dispositiv durch Publikation im Bundes-
blatt zu eröffnen (Art. 36 lit. b VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
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2.1 Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr verstorbener Ehemann
sind serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat zudem
in Serbien Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b,
122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat an-
erkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmun-
gen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz
der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Witwenrente hat, sofern dem verstorbenen Ehemann
entsprechende Beitragszeiten zugerechnet werden können.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK zu Recht beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bei-
tragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf
die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente verweigert hat.
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3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein-
kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die
Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindest-
beitrag von 370 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, be-
messen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens
(Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichti-
gung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
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3.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe zwar
nicht aufgrund seiner kurzen Erwerbstätigkeit bis zu seinem Unfall
sondern aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz vom 23. Novem-
ber 2003 bis zum 15. Juli 2005 die Beitragszeit erfüllt. Es könne ihm
kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht als Nichterwerbstäti-
ger bei der Ausgleichskasse gemeldet habe, da er damit überfordert
gewesen und er zudem weder von der Arbeitgeberin noch von der
Ausgleichskasse darauf hingewiesen worden sei, dass er sich anmel-
den müsse.
4.2 Die SAK führt demgegenüber aus, einerseits sei aufgrund seines
aufenthaltsrechtlichen Status als Saisonnier oder Jahresaufenthalter
sowie auch aufgrund des Umstands, dass er ohne Familie in der
Schweiz war und zudem den grössten Teil dieser Zeit im Spital ver-
brachte, nicht davon auszugehen, dass er im Sinne des Gesetzes in
der Schweiz Wohnsitz begründet habe; ausserdem wäre er als
Nichterwerbstätiger mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet gewesen,
sich bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger anzumelden und
entsprechende Beiträge zu entrichten. Letzteres sei im Nachhinein
aufgrund der gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG eingetretenen Verwirkung
nicht mehr möglich.
4.3
4.3.1 Aufgrund der Akten der SAK, den Eintragungen in den Akten der
Arbeitgeberin sowie auch den übereinstimmenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin hat M._______ nur in den Monaten Januar und
Februar 1974 Lohn von seiner Arbeitgeberin bezogen, da er bereits
am 18. Januar 1974 wegen eines Unfalles seine Erwerbstätigkeit
aufgeben musste, welche er nicht wieder aufnehmen konnte. In der
Folge bezog er Taggelder der Unfallversicherung und befand sich
wegen seiner Verletzungen in (stationärer) ärztlicher Behandlung.
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Somit beträgt die Beitragszeit aufgrund Erwerbstätigkeit nur zwei
Monate.
4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob M._______ allenfalls aufgrund eines
schweizerischen Wohnsitzes eine längere Versicherungszeit angerech-
net werden kann.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person
nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der
Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der
Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es
müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer
Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohn-
sitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen
und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des
dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen
erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Bas-
ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23
ZGB).
M._______ hat sich gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde
B._______ in der Zeit von November 1973 bis Juli 1975 in der Schweiz
aufgehalten. Gemäss seiner Aufenthaltsbewilligung war er allerdings
nur bis zum 29. November 1974, also ein Jahr seit seiner Einreise,
zum Aufenthalt berechtigt; eine Verlängerung der ersten Auf-
enthaltsbewilligung ist nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass lediglich
ein Eintrag vom 10. September 1974 auf seiner Unfallkarte registriert
ist, der ein Indiz für seinen Aufenthalt in der Schweiz liefert. Es
sprechen daher mehrere Gründe dafür, dass M._______ nicht
mindestens ein Jahr in der Schweiz gelebt hat. Dies kann aber offen
gelassen werden, da – wie nachfolgend dargelegt – in casu das
subjektive Element des Wohnsitzbegriffes nicht erfüllt ist.
M._______ war seinerzeit ohne seine Familie in die Schweiz gereist,
um hier einer Arbeit nachzugehen. Er hatte eine Aufenthaltsbe-
willigung für die Dauer eines Jahres und war dementsprechend, so die
Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B._______, im soge-
nannten Ambulantenregister eingetragen und war quellensteuerpflich-
tig. Saisonarbeiter begründen gemäss Rechtsprechung erst im zweiten
Jahr, wenn sie an denselben Ort zurückkehren, Wohnsitz
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(BGE 113 V 264). Weiter ist der "c/o-Adresse" auf der Aufenthaltsbe-
willigung sowie auch auf dem Arbeitsvertrag von M._______ zu ent-
nehmen, dass er keine eigene Wohnung hatte, sondern sich bei einer
Familie als Untermieter eingemietet hatte. Diese Umstände deuten ins-
gesamt darauf hin, dass er nicht die Absicht des dauernden Verblei-
bens hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass M._______ in der
Schweiz keinen Wohnsitz begründet hatte und somit die Beitragszeit
nicht erfüllt ist. Er hätte demzufolge auch nicht die Möglichkeit gehabt,
sich als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse zu registrieren
und Beiträge zu bezahlen. Daher kann die Frage offen gelassen
werden, ob ihn seine frühere Arbeitgeberin oder die Ausgleichskasse
hätten darauf aufmerksam machen müssen, dass sich Nichterwerbstä-
tige bei der Ausgleichskasse registrieren können.
Die Beschwerdeführerin konnte somit weder den Nachweis weiterer
Beitragszeiten aufgrund Erwerbstätigkeit noch die Begründung von
Beitragszeiten aufgrund eines schweizerischen Wohnsitzes von
M._______ erbringen. Die SAK hat somit den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente zur Recht mangels
Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation des Dispositivs im Bundes-
blatt)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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