B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1050/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.________, Z._______ (Italien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente;
Einspracheverfügung der SAK vom 1. Februar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge-
boren am (…) 1955, schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Italien, per 1. November 1997 der freiwilligen Versicherung AHV/IV beitrat
und seither Beiträge an die Versicherung leistete (Vorakten der Schweize-
rischen Ausgleichskasse [SAK] 1, 7),
dass sie am 6. Dezember 2006 in Italien die Ehe schloss mit B._______,
mit dem sie seit Oktober 1975 oder 1976 bis zur Eheschliessung im Kon-
kubinat lebte (SAK 9, 9.1, 9.4, 11, 13 inkl. Beilagen; Beschwerdeakten
[B-act.] 1 inkl. Beilagen 3 und 5-7, B-act. 7-14, B-act. 15 inkl. Beilagen),
dass B._______ am 29. Oktober 2011 verstarb und A._______ am
13. November 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung stellte (SAK 9),
dass die SAK dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 ab-
wies (SAK 12) und dies damit begründete, dass die Versicherte die (in
Art. 23 und 24 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] genannten)
Voraussetzungen zur Gewährung einer Witwenrente nicht erfülle,
dass die SAK eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 9. Ja-
nuar 2012 mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2012 abwies und ihre
Verfügung vom 27. Dezember 2011 bestätigte (SAK 14),
dass A.________ gegen den Einspracheentscheid am 20. Februar 2012
(Datum Postaufgabe) Beschwerde erhob (B-act. 1), zur Begründung auf
die in ihrer Einsprache vom 9. Januar 2012 genannten Gründe, die zu-
sätzliche Unterstützung der Tochter ihres Ehemannes während acht Jah-
ren und die Anerkennung des Konkubinats als mit der Ehe vergleichbare
Lebensgemeinschaft durch das Bundesgericht verwies, und zum Nach-
weis bereits eingereichte Beweismittel ins Recht legte,
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 die Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung ihres Entscheids beantragte und zur
Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Todes
ihres Ehemannes nicht während fünf Jahren verheiratet gewesen (Art. 24
Abs. 1 AHVG) und das Konkubinat mit dem Verstorbenen seit 1976 kön-
ne im Rahmen der AHV-Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden
(B-act. 3),
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dass mit der Beschwerdeführerin verwandte oder ihr bekannte Personen
im Zeitraum zwischen 30. April und 10. Mai 2012 Bestätigungen zum
Konkubinat, zur Eheanmeldung in Rom, zur Eheschliessung und zur
Pflege bzw. Unterstützung der Familie nahestehender Personen bestätig-
ten (B-act. 7-14),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik am 10. Mai 2012 an ihrem Antrag
auf Gutheissung der Beschwerde festhielt und zum Nachweis weitere
Wohnsitzbestätigungen, die Quittung der schweizerischen Vertretung in
Rom (Vorschuss betreffend Anmeldung der Eheschliessung), eine Todes-
bescheinigung, einen Bankbeleg und weitere Bestätigungen von Bekann-
ten einreichte (B-act. 15),
dass die SAK mit Duplik vom 21. Mai 2012 an ihren Anträgen festhielt
und darauf hinwies, dass – trotz Nichtbestreitens des Konkubinatsver-
hältnisses seitens der Vorinstanz – die Konkubinatszeiten entsprechend
dem AHVG nicht berücksichtigt werden könnten und damit die Vorausset-
zungen in Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt seien (B-act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Mai
2012 der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis brachte und den
Schriftenwechsel abschloss (B-act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG besteht,
dass der Schwager der Beschwerdeführerin, C._______, mit undatierter
Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 1. Oktober 2012; B-act. 19)
auf seine Bevollmächtigung im Verfahren hinwies, die Beschwerdeführe-
rin jedoch auf die entsprechende Instruktionsverfügung des Gerichts vom
3. Oktober 2012 hin nicht Stellung nahm, weshalb androhungsgemäss
davon auszugehen ist, dass das Beschwerdeverfahren eigenhändig von
der Beschwerdeführerin geführt wird (vgl. B-act. 20),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legi-
timiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat,
dass Art. 23 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Witwen oder Witwer Anspruch
auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der
Verwitwung Kinder haben,
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG Kindern von Witwen oder Witwern
gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt
der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haus-
halt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25
Absatz 3 aufgenommen werden (Bst. a) und Pflegekinder im Sinne von
Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder
dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adop-
tiert werden (Bst. b),
dass Art. 24 Abs. 1 AHVG für den Fall der Kinderlosigkeit einen Anspruch
auf Witwenrente dann vorsieht, wenn Witwen im Zeitpunkt der Verwit-
wung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-
wesen sind; war die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Ge-
samtdauer der Ehen abgestellt,
dass seitens der Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
seit Oktober 1975 bzw. seit 1976 mit B.______ im Konkubinat lebte, die
beiden seit dem 6. Dezember 2006 verheiratet waren, die Ehe kinderlos
geblieben ist, und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todesfalls
das 45. Altersjahr vollendet hatte,
dass das Erfordernis der Verheiratung seit mindestens fünf Jahren nicht
erfüllt und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte frühere
Zeitpunkt der Anmeldung der Ehe (3. Oktober 2006) nicht ausschlagge-
bend ist, zumal für die Rechtswirkungen der Ehe auf den Zeitpunkt der
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behördlichen Registrierung der Ehe abzustellen ist (vgl. Art. 97 ff. und 159
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210] und 43 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]),
dass dem AHVG für die Frist von „mindestens fünf Jahren“ keine Härte-
fallregelung zu entnehmen ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen
Einspracheentscheid zu Recht darauf hinwies, ein einziger fehlender Tag
könne Grund für eine Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Witwenrente
sein,
dass der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23-24a AHVG) nur
für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist und das
Konkubinat – entgegen dessen Bedeutung in anderen Rechtsgebieten –
im AHVG keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, was das Bundesgericht
bereits 1999 in zwei Leitentscheiden bestätigt (BGE 125 V 205 E. 7a;
BGE 125 V 221 E. ) und das Bundesverwaltungsgericht in seinen
späteren Urteilen übernommen (vgl. Urteile C-3160/2006 vom 19. Sep-
tember 2008, C-1531/2008 vom 16. November 2009, C-3350/2010 vom
27. August 2010, C-1902/2011 vom 10. Januar 2012 und C-286/2013
vom 5. Februar 2013) hat,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mit-
unter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf
dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners
beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaf-
ten mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und
nicht der Gerichte mittels Richterrechts ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und
BGE 135 III 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen
Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]),
dass deshalb das gemeinsame Zusammenleben seit Oktober 1975 be-
ziehungsweise seit 1976 für die Frage nach der Ausrichtung einer Wit-
wenrente nicht berücksichtigt werden kann, weshalb auch die zahlreich
eingereichten Bestätigungen zum gemeinsamen Zusammenleben von
B._______ und A.________ und zum gemeinsamen Wohnsitz (B-act. 1
Beilagen 3-5, 7; B-act. 7 bis 14; B-act. 15 Beilagen 1-4, 8-12) zu keiner
anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass das von der Beschwerdeführerin beschwerde- und replikweise ein-
gebrachte Pflegeverhältnis zur Tochter ihres verstorbenen Ehemannes,
D._______, ebenfalls keinen Anspruch auf Witwenrente begründet, zumal
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die Tochter in ihrem 16. Lebensjahr den gemeinsamen Haushalt verlas-
sen habe (B-act. 1 und 15) und im für die Beurteilung ausschlaggeben-
den Zeitpunkt der Verwitwung das Pflegeverhältnis nicht mehr bestand
(vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG und zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 4.3),
dass die Beistandschaft für E.________, geboren 1961, durch die Be-
schwerdeführerin bis im März 1997 und nachfolgender persönlicher Für-
sorge in Italien (vgl. B-act. 1 Beilage 6) kein Pflegekindverhältnis zum
Zeitpunkt der Verwitwung im Sinne von Art. 23 AHVG zu begründen ver-
mag, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwen-
rente abgeleitet werden kann,
dass nichts anderes aus der geltend gemachten Pflege und Betreuung
des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor seinem Tod und der lang-
jährigen Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen, vor allem in den
Sommermonaten, geschlossen werden kann, zumal der Gesetzgeber
daran keine Rechtsfolgen knüpft,
dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich keine der in Art. 23 f.
AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und kein Anspruch auf eine
Witwenrente besteht,
dass es – wie oben dargelegt – nicht den Gerichten zusteht, mittels Rich-
terrecht die vorliegend zweifellos gegebenen menschlichen und wirt-
schaftlichen Argumente in die Waagschale zu legen und mittels Richter-
recht die Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im ein-
zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG),
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dass – obwohl dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –
die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 20a
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die Vorsorgeein-
richtung (Pensionskasse [2. Säule]) in ihrem Reglement neben den An-
spruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20
(Waisen) auch andere begünstigte Personen (z. B. Konkubinatspartner
[Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG {BGE 136 V 49}]) für die Hinterlassenenleis-
tungen vorsehen kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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