Abtei lung II I
C-1051/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1051/2007
Sachverhalt:
A.
Die serbische Staatsangehörige R._______ (im Folgenden: Gesuch-
stellerin), geboren 1927, beantragte am 14. Dezember 2006 bei der
Schweizerischen Botschaft in Belgrad ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Nichte S._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Dietikon (ZH). Die Schweizer
Vertretung leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer
Verfügung vom 1. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhält-
nisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 beantragt die Gastgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung
bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre. Es gehe wirklich nur darum, dass ihre
Tante, zu der sie eine enge Beziehung habe, sie hier in der Schweiz
besuchen könne. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) leide an einer
schweren Lebererkrankung und dürfe deswegen nicht ins Ausland rei-
sen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung
einer Replik.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
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THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jah-
re nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Auf-
hebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umset-
zung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konn-
te, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 30% sehr hoch.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei 260 Euro monatlich (Quel-
le: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen
Amtes,, Stand: März 2007, besucht
am 11. März 2008). Von dieser Situation besonders betroffen ist die
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junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur
Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia
Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Betroffen von den
ungünstigen Verhältnissen sind aber selbstredend auch viele ältere
Menschen, lassen deren Renten doch oft ein wirtschaftlich eigenstän-
diges Leben nicht zu, was wiederum eine Unterstützung durch er-
werbstätige jüngere Verwandte notwendig macht. Kommt hinzu, dass
die Gesuchstellerin in Bujanovac, einer Stadt in Südserbien, an der
Grenze zum Kosovo lebt. Die Sicherheitslage in dieser mehrheitlich
von Albanern bewohnten Region war lange Zeit besonders prekär, und
Südserbien wurde von der Regierung bisher wirtschaftlich ver-
nachlässigt.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Die Gesuchstellerin ist 80-jährig und seit 2001 verwitwet. Aus den
Akten betreffend frühere Einreisebewilligungs- beziehungsweise Fami-
liennachzugsverfahren kann geschlossen werden, dass sie alleine
wohnt, und dass ihr Lebensunterhalt vollumfänglich von ihrem einzigen
Sohn, der in der Schweiz lebt, finanziert wird. Aufgrund der beigezoge-
nen Akten des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Frei-
burg, den Sohn der Gesuchstellerin betreffend, ist zwar ersichtlich,
dass fünf Töchter der Gesuchstellerin in Serbien wohnen, wobei offen-
bar alle verheiratet sind. Wie eng die Kontakte zwischen der Gesuch-
stellerin und diesen Töchtern sind, ist aber nicht bekannt. Ebenso we-
nig ist bekannt, wo genau die Töchter in Serbien wohnen. Insgesamt
sind somit vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Pro-
gnose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünsti-
gen könnten.
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5.2 Demgegenüber hat die Gesuchstellerin einen starken Bezug zur
Schweiz, leben hier doch ihr einziger Sohn – zusammen mit Ehefrau
und zwei Kindern – und zwei weitere Töchter. Seit dem Jahre 2001,
also seit dem Tode des Ehemannes, versuchte die Gesuchstellerin
wiederholt, zu ihrem Sohn in der Schweiz zu gelangen. Im Jahre 2004
versuchte besagter Sohn erfolglos, zu ihren Gunsten eine Aufenthalts-
regelung zu erwirken. Den betreffenden Akten kann entnommen wer-
den, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat niemanden habe, der
sich um sie kümmern würde. Es ist nicht anzunehmen, dass sich an
der persönlichen Situation der Gesuchstellerin seither Wesentliches
verändert hätte. Entsprechend ist von einem reellen Risiko auszuge-
hen, dass die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, versucht sein
könnte, ihren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen.
Der Umstand, dass vorliegend mit der Person der Beschwerdeführerin
eine weiter entfernte Verwandte als Gastgeberin auftritt, die zudem
noch persönliche Interessen an einem Besuch geltend machen kann,
vermag zu keiner anderen Risikoeinschätzung zu führen. In diesem
Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die familiären
Beziehungen der Gesuchstellerin zur Schweiz nicht offen gelegt hat.
Dies, obwohl beispielsweise im Fragenkatalog des Migrationsamtes
des Kantons Zürich unmissverständlich nach der Existenz von Ver-
wandten der eingeladenen Person in der Schweiz gefragt worden war.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahren-
skosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Februar 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 878 773 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 139 120
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, mit
den Akten FR 138 106 und FR 164 610
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
Versand:
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