Abtei lung II I
C-1052/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Kanton Thurgau,
vertreten durch das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abrechnungsprüfung nach Art. 95 AsylG im Fall
I._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1052/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien stammende
I._______ (geb. [...]) ersuchte im Dezember 1991 gemeinsam mit ihren
Eltern und Geschwistern in der Schweiz um Asyl. Am 24. Februar
1992 wurde die Familie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18.
Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus dem ehe-
maligen Jugoslawien) kollektiv vorläufig aufgenommen. Nach Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wurden am 16. Mai 2000 alle Familien-
angehörigen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000
betreffend die „humanitäre Aktion 2000“ (erneut) vorläufig aufgenom-
men.
B.
Seit 1993 hält sich die an schweren Psychosen leidende I._______ in
heilpädagogischen und sozialtherapeutischen Institutionen des Kan-
tons Thurgau auf, wo sie auch Sonderschulen besucht hat. Sie lebt
nach wie vor in einem Wohnheim in der Gemeinde Romanshorn.
Nachdem auf den 1. Oktober 1999 entsprechende Änderungen des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und der Asylver-
ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV2,
SR 142.312) in Kraft getreten waren, stellten die Thurgauer Behörden
der Vorinstanz für die diesbezüglichen Unterstützungs-, Unterbrin-
gungs- und Sonderunterbringungspauschalen Rechnung. Das Bundes-
amt hat dem Kanton diese Aufwendungen aufgrund der jeweiligen
Quartalsabrechnungen fortan vergütet. Vom 1. August 2000 an bezog
I._______ eine Rente der Invalidenversicherung (IV).
C.
Im Rahmen der Finanzaufsicht nach Art. 95 AsylG ergab die stichpro-
benweise Auswertung der vorschriftsgemässen Abrechnung von Bun-
desbeiträgen im Frühjahr 2004 bezüglich einzelner Thurgauer Gemein-
den Divergenzen. Darunter figurierte auch die Abrechnung betreffend
I._______ sowie eines tamilischen Ehepaares aus der Gemeinde Ro-
manshorn. Mit Schreiben vom 1. April 2004 gelangte das BFM deswe-
gen an das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau und ersuchte um Zu-
sendung ergänzender Unterlagen. Nach deren Vorliegen stellte das
Bundesamt in beiden Fällen fest, dass dem Bund zu wenig Eigenleis-
tungen bzw. Leistungen Dritter (konkret Renten der Invalidenversiche-
rung) gutgeschrieben worden waren. Am 10. August 2004 wurden dem
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kantonalen Fürsorgeamt die Abrechnungsdifferenzen unterbreitet und
der Rückforderungsanspruch spezifiziert. In Bezug auf die Aufwendun-
gen für den Heimaufenthalt von I._______ machte das Fürsorgeamt
des Kantons Thurgau mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 darauf-
hin geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die zuständigen Thur-
gauer Behörden darüber zu informieren, dass Leistungen der Invali-
denversicherung auch dann dem Bund gutgeschrieben werden müss-
ten, wenn Pauschalen und Versicherungsleistungen die Kosten des
Heimaufenthalts nicht deckten. Im Übrigen sei stossend, dass das
Bundesamt die Abrechnungen erst jetzt beanstande.
Für den Fall des Festhaltens an der Rückforderung verlangte das Für-
sorgeamt des Kantons Thurgau den Erlass einer anfechtbaren Verfü-
gung.
D.
Am 1. November 2004 setzte die Vorinstanz den Rückforderungsan-
spruch in den beiden die Gemeinde Romanshorn betreffenden Fällen
auf Fr. 66'799.85 fest (wovon Fr. 61'087.85 auf I._______ entfielen).
Zur Begründung führte sie aus, das in der Sozialhilfe geltende Subsi-
diaritätsprinzip gelange auch bei Personen des Asylrechts zur Anwen-
dung. Sozialhilfeleistungen dürften somit nur dann gewährt werden,
wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestrei-
ten könne oder wenn nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder ver-
traglichen Verpflichtung für die notwendige Fürsorge aufkommen
müssten. Insbesondere bestehe kein Wahlrecht zwischen den vorran-
gigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe. Es sei die Pflicht
der zuständigen kantonalen Behörden, die bedürftige Person auf be-
stehende Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen und sie bei der Geltendma-
chung ihrer Ansprüche nötigenfalls zu unterstützen. Die sozialversi-
cherungsrechtlichen Ansprüche von Personen des Asylrechts richteten
sich nach den massgebenden Sozialversicherungserlassen. Vor der
Ausrichtung von Fürsorgeleistungen habe eine entsprechende An-
spruchsprüfung zu erfolgen. Weisungsgemäss seien die Prüfungser-
gebnisse im jeweiligen Betreuungsdossier abzulegen. Bei der Bemes-
sung von Fürsorgeleistungen sei das gesamte verfügbare Einkommen
(Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen, Ausbildungsbeiträge, etc.) zu
berücksichtigen bzw. dem Bund im Rahmen der Quartalsabrechnun-
gen gutzuschreiben. I._______ beziehe seit August 2000 eine IV-Ren-
te. Davon habe das Bundesamt bislang keine Kenntnis gehabt. Eine
solche Rente stelle nun aber Ersatzeinkommen dar, welches gutzu-
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schreiben sei. Der Kanton Thurgau habe dem Bund für die Jahre 2000
– 2004 deshalb den genannten Gesamtbetrag für Eigenleistungen (ta-
milisches Ehepaar) und Leistungen Dritter (I._______) gutzuschrei-
ben.
E.
Mit (vorsorglicher) Beschwerde vom 24. November 2004 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Kan-
ton Thurgau (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, soweit sie die Rückforderung für I._______
betrifft. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, es verstosse gegen
Treu und Glauben, rückwirkend ab dem Jahr 2000 plötzlich Vergütung
für angeblich zu viel bezahlte Abgeltungen zu verlangen. Die Quartals-
abrechnungen seien während vier Jahren unbeanstandet geblieben.
Der Beschwerdeführer und die Gemeinde Romanshorn hätten deshalb
von einer stillschweigenden Genehmigung bzw. davon ausgehen dür-
fen, dass das Bundesamt die Aufwendungen für I._______ vorbehalt-
los übernehme. Die Rückforderung bedeute für die Gemeinde einen
erheblichen Nachteil, habe sie vor Aufdeckung des Irrtums doch keine
Veranlassung gehabt, andere Finanzierungsquellen zu prüfen. Bei
rechtzeitiger Beanstandung hätte der entstandene Schaden vermieden
oder zumindest stark vermindert werden können. Zudem treffe nicht
zu, dass die Vorinstanz von der IV-Rente keine Kenntnis gehabt habe.
Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
22. Dezember 1994 darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die fi-
nanzielle Beteiligung an den Sonderschulkosten von I._______ die In-
validenversicherungsgesetzgebung zu beachten gelte und die gemäss
Invalidengesetz vorgesehenen Leistungen bei der zuständigen IV-Re-
gionalstelle erhältlich gemacht werden müssten. Die verfügende Be-
hörde habe also schon früh von der Invalidität der betreffenden Person
gewusst und weder Kanton noch Gemeinde hätten etwas verschwie-
gen. Auch aus einer Telefonnotiz vom 16. Oktober 2000 gehe hervor,
dass die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt vom IV-Rentenbezug
von I._______ hätte Kenntnis haben müssen. Der Beschwerdeführer
sei deshalb der festen Überzeugung, dass sich die rückwirkende For-
derung des Bundesamtes auf Rückerstattung der zu Unrecht ausbe-
zahlten Pauschalen nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbaren lasse.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
praktisch gleichlautendes Wiedererwägungsgesuch ein. Dessen Wei-
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terbehandlung wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 3. Dezember
2004 bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids sistiert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzend auf die gesetzlichen
Grundlagen, die entsprechenden asylrechtlichen Weisungen, den
„Leitfaden Asylwesen“ des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau, die
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) herausge-
gebenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial-
hilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien), ein Beispiel eines Standard-
schreibens an den Kanton nach Eingang der Quartalsabrechnung so-
wie das Muster eines Formulars zur Quartalsabrechnung verwies.
G.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Februar 2005 an seinen
Begehren und deren Begründung fest. Der Replik waren ein Schreiben
des Bundesamtes vom 12. März 2003 betreffend Finanz- und System-
prüfung im Kanton Thurgau, zwei Auszüge aus dem vorinstanzlichen
Schlussbericht der Rechnungsprüfung beim Kanton Thurgau vom
10. Juni 2002 sowie ein im Zusammenhang mit Gutschriften der Stadt
Frauenfeld ergangenes E-Mail eines Sachbearbeiters des BFM vom
15. September 2004 beigelegt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Abrechnungsprüfung unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
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Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als möglicherweise rückforderungsbe-
lastetes Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
1.5 Die Verfügung vom 1. November 2004 beinhaltet Rückforderungen
des Bundesamtes gegenüber dem Beschwerdeführer in zwei Unter-
stützungseinheiten der Gemeinde Romanshorn. Sie belaufen sich auf
Fr. 61'087.85 (I._______) bzw. Fr. 5'712.- (Ehepaar aus Sri Lanka),
streitig sind aber einzig die I._______ betreffenden Rückerstattungen.
Im dargelegten Umfang und Rahmen sind die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene einer Würdigung zu unterziehen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf die
damaligen Fassungen von Art. 81 und Art. 95 AsylG (vgl. hierzu AS
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1999 2282 f.) sowie Art. 25 AsylV2 (AS 1999 2318). Am 1. Januar
2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember
2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG (und der bei-
den Asylverordnungen) in Kraft. Es beansprucht Geltung für alle im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren (Art.
121 Abs. 1 AsylG). Die vorliegende Streitsache untersteht somit grund-
sätzlich dem neuen Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten
Rückwirkung führt. Eine solche ist nur ausnahmsweise und gestützt
auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, welche in der
intertemporalen Regelung des Art. 121 Abs. 1 AsylG nicht erblickt wer-
den kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom
25. April 2001 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Der entscheidsrelevante Sachverhalt hat sich im konkreten Fall
noch vollumfänglich unter der Geltung des alten, bis 31. Dezember
2007 in Kraft gewesenen Asylrechts verwirklicht. Es stellt sich somit
die Frage, inwieweit einer asylrechtlichen Bewertung nach Massgabe
des neuen Rechts das Verbot der echten Rückwirkung entgegensteht.
Der Anspruch auf Fürsorgeleistungen findet sich sowohl im alten als
auch im neuen Recht unter Art. 81 AsylG, auch die Finanzaufsicht wird
wie bis anhin in Art. 95 AsylG geregelt. Inhaltlich unterscheiden sich
die alten und neuen Fassungen der fraglichen Gesetzesvorschriften
kaum. Insoweit stünde einer Anwendung des neuen Rechts nichts ent-
gegen. Etwelche Änderungen erfahren haben im fraglichen Bereich
hingegen die AsylV2 und die asylrechtlichen Weisungen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September
2002, BBl 6859 ff.). In der Beschwerde vom 24. November 2004 wird
indessen ausschliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben geltend gemacht. Als Vertrauensbasis angeführt wird ein
Sachverhalt, der die Zeitspanne der Jahre 2000 bis und mit 2004 er-
fasst. Dass die Übergangsbestimmungen des Art. 121 AsylG keine
ausdrückliche Verweisung betreffend die Finanzaufsicht und das Ab-
rechnungsverfahren des Bundesamtes mit den Kantonen enthalten,
lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber in derartigen Belangen
keine Rückwirkung einführen wollte. Für die materielle Beurteilung
rechtfertigt es sich daher, auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
4.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AsylG prüft der Bund die subventionsrechtlich
korrekte Verwendung und die vorschriftsgemässe Abrechnung der
Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen.
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Was den Anspruch auf Fürsorgeleistungen anbelangt, hält Art. 81
AsylG fest, dass Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der
Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln
bestreiten können, die notwendige Sozialhilfe erhalten, sofern nicht
Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für
sie aufkommen müssen.
5.
Wie angetönt, geht es im vorliegenden Verfahren primär darum, ob
sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben
berufen kann (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach der bun-
desgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz einer Person An-
spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi-
cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die
sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositio-
nen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.
Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegen-
des öffentliches Interesse entgegenstehen. Der ein loyales und ver-
trauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist
aber nicht nur auf Beziehungen unter Privatpersonen und das Verhält-
nis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten anwendbar, son-
dern er gilt ebenso im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwe-
sen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich
– Basel – Genf 2006, Rz. 622 ff.).
6.
6.1 Vom Herbst 1999 an entrichtete die Vorinstanz im Falle von
I._______ aufgrund der damaligen asylrechtlichen Bestimmungen Un-
terstützungs-, Unterbringungs- und zusätzlich Sonderunterbringungs-
pauschalen. Der Beschwerdeführer verrechnete dem Bundesamt die
für die betreffende Person geltend gemachten Aufwendungen seit an-
fangs 2000 in den jeweiligen Quartalsabrechnungen. Eine mögliche
Vertrauensgrundlage (siehe E. 5 hievor) kann folglich einzig in diesen
Quartalsabrechnungen erblickt werden.
6.2 Seit dem 1. August 2000 erhält I._______ eine IV-Rente. Solche
Renten, welche die Thurgauer Behörden fortan für die Unterbringung
und Betreuung der Versicherten (mit)verwendeten, stellen Ersatzein-
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kommen dar und sind als Leistungen Dritter im Sinne von Art. 81
AsylG dem Bund gutzuschreiben. Die Pflicht zur Gutschrift bzw. Wei-
terverrechnung ergibt sich ebenfalls aus den alten asylrechtlichen Wei-
sungen und den SKOS-Richtlinien. Der im April 2000 erstellte “Leitfa-
den Asylwesen“ des Fürsorgeamtes des Kantons Thurgau hält in die-
sem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass bei der Bemessung der
Fürsorgeleistungen das ganze verfügbare Einkommen (wie Erwerbs-
einkommen, Ersatzeinkommen, Ausbildungsbeiträge sowie gesetzliche
oder vertragliche Leistungen Dritter) vollumfänglich zu berücksichtigen
und im Rahmen der Quartalsabrechnungen gutzuschreiben sei. Die
dargelegten rechtlichen Grundlagen, deren Anwendbarkeit seitens des
Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird, mussten den beteilig-
ten Thurgauer (Fach)stellen bekannt sein. Gegenteiliges wird nicht be-
hauptet. Auf Vertrauensschutz kann sich nun aber nur berufen, wer die
Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655).
6.3 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat es der Beschwerdefüh-
rer in der Folge unterlassen, die Leistungen der Invalidenversicherung
zu Gunsten von I._______ in den entsprechenden Quartalsabrechnun-
gen, welche die Zeitspanne der Jahre 2000 bis 2004 umfassen, aufzu-
führen. Der Einwand, Kanton und Gemeinde hätten geglaubt, bei nicht
kostendeckenden IV-Renten brauchten dem Bund besagte Einkünfte
nicht gutgeschrieben werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Die in die-
sem Bereich zur Anwendung gelangenden Vorschriften sind klar und
keiner Interpretation bedürftig; eine Sonderregelung im Sinne der Aus-
führungen auf Beschwerdeebene besteht nicht. Das Formular zur
Quartalsabrechnung enthält für Eigenleistungen und Leistungen Dritter
im Übrigen eine eigene Spalte und für laufende IV-Leistungen sogar
einen eigenen Code. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz entgegen
der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Oktober
2004 geäusserten Auffassung nicht gehalten, den Beschwerdeführer
nochmals explizit darauf aufmerksam zu machen, dass IV-Renten
auch in derartigen Konstellationen in die Abrechnung aufzunehmen
seien. Demzufolge haben die Gemeinde Romanshorn bzw. der Be-
schwerdeführer die fraglichen Leistungen der Invalidenversicherung
offenkundig in Widerspruch zu den geltenden rechtlichen Bestimmun-
gen nicht in die Quartalsabrechnungen aufgenommen, wobei anzu-
merken wäre, dass sie vom Bundesamt auch kein Einverständnis zu
dieser abweichenden Abrechnungsweise hatten. Selbst wenn man
dem fallführenden Sozialdienst Romanshorn attestiert, aus einem Irr-
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tum heraus bzw. nicht mutwillig oder in Bereicherungsabsicht gehan-
delt zu haben, bleibt ausgehend von der geschilderten Ausgangslage
von vornherein wenig Spielraum für die Annahme eines Vertrauenstat-
bestandes.
6.4 Der Beschwerdeführer stösst sich des Weiteren daran, dass das
Bundesamt die betroffenen Quartalsabrechnungen erst im Frühjahr
2004 beanstandet hat. Angesprochen ist damit die Frage der Duldung
eines rechtswidrigen Zustandes. Grundsätzlich hindert die vorüberge-
hende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an
der späteren Behebung dieses Mangels. Eine (nachträgliche) Vertrau-
ensbasis, welche der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz
oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit oder
Nichtintervention vielmehr nur in Ausnahmefällen geschaffen. So muss
der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen
werden und die Verletzung öffentlicher Interessen darf nicht schwer
wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewusstes Hinnehmen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 – 654 mit darin aufgeführten
Beispielen). Eine solche Situation ist nicht gegeben. Nach Eingang der
Quartalsabrechnungen wird den Kantonen normalerweise in einem
standardisierten Schreiben mitgeteilt, dass das Bundesamt eine for-
melle Kontrolle der Abrechnung vorgenommen hat. Die Zahlung des
vom Kanton in Rechnung gestellten Betrages erfolgt hierbei unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der materiellen Prüfung und einer späteren
Revision. In der Vernehmlassung wird auf ein derartiges, dem Kanton
Thurgau bekanntes Musterschreiben verwiesen. Die Notwendigkeit
des Vorbehaltes einer nachträglichen Korrektur wird seitens der Vorin-
stanz damit begründet, dass es ihr in Massenverfahren nicht möglich
ist, alle Einzelfälle auch nur summarisch einer materiellen Kontrolle zu
unterziehen. Die Nichtbeanstandung einer Quartalsabrechnung kann
daher nicht als Genehmigung oder Zusicherung ausgelegt werden.
Der Beschwerdeführer durfte somit auch unter diesem Blickwinkel
nicht in guten Treuen annehmen, die Abrechnungen seien in Ordnung.
6.5 Eine materielle Prüfung der kantonalen Quartalsabrechnungen
(vgl. Art. 95 AsylG) wird in der Regel erst im Nachhinein vorgenom-
men, was im Rahmen der Finanzaufsicht geschieht (zur Finanzaufsicht
als solcher siehe die diesbezüglichen Erläuterungen in der Vernehm-
lassung). Werden bei der materiellen Prüfung Abrechnungsfehler ent-
deckt, gelangt das Bundesamt mit den entsprechenden Rückforderun-
gen an den Kanton. Wohl gehen die festgestellten Unregelmässigkei-
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ten im konkreten Fall bis zu den Quartalsabrechnungen des Jahres
2000 zurück. Allerdings gilt es bei der Deutung des Nichteinschreitens
als behördliches Dulden oder Akzeptieren, wie erwähnt, generell gros-
se Zurückhaltung zu üben. Kommt hinzu, dass im Verkehr zwischen
zwei Behörden in dieser Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen
sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Daran ändert das (aus
finanzpolitischen Überlegungen nicht unbedenkliche) Verhalten der
Vorinstanz, die Quartalsabrechnungen bloss nachträglich und nur
stichprobeweise einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, nichts.
Die dargelegte Konzeption der formellen Kontrolle mit der entspre-
chenden Ausgestaltung der Standardinformationen an die Kantone
spricht hier nämlich ungeachtet der mehrjährigen unfreiwilligen Dul-
dung gegen die Anerkennung einer Vertrauensgrundlage. Es ist denn
nicht ersichtlich, inwiefern die fraglichen Verzögerungen beim Be-
schwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen hätten begründen können,
Leistungen der Invalidenversicherung nicht weiterzuverrechnen.
6.6 Der Beschwerdeführer schliesst unter Hinweis auf zwei Beschwer-
debeilagen sodann darauf, dass das Bundesamt schon viel früher als
im Jahre 2004 Kenntnis von der IV-Rente haben musste. Der erste Be-
leg betrifft ein Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 1994. Da-
rin wurde das Fürsorgeamt des Kantons Thurgau darauf aufmerksam
gemacht, dass es bei der Frage der Vergütung der Sonderschulkosten
von I._______ die Invalidenversicherungsgesetzgebung zu beachten
gelte und bei der zuständigen IV-Regionalstelle die gemäss Invaliden-
versicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen erhältlich zu machen
seien, mit anderen Worten ging es zum damaligen Zeitpunkt erst um
die Klärung allfälliger Rentenansprüche. Eine IV-Rente wurde denn ef-
fektiv erst ab August 2000 ausgerichtet. Kenntnis von der Invalidität
der betreffenden Person wiederum ist nicht gleichzusetzen mit Kennt-
nis vom effektiven IV-Rentenbezug, sieht man einmal davon ab, dass
sich die psychisch bedingte Invalidität gerade bei jungen Erwachsenen
mitunter rasch ändern kann. Aus dem genannten Informationsschrei-
ben lässt sich demnach nichts zu Gunsten der Standpunktes des Be-
schwerdeführers ableiten.
Nicht anders verhält es sich mit der eingereichen Telefonnotiz vom
16. Oktober 2000. Demnach teilte ein Sachbearbeiter der Vorinstanz
dem Fürsorgeamt des Kantons Thurgau an jenem Tag auf Anfrage hin
mit, das Bundesamt vergüte auch bei nicht kostendeckenden IV-Ren-
ten nicht mehr als die üblichen Pauschalen und besonderen Unterbrin-
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gungspauschalen. So wie die Telefonnotiz aufgebaut und formuliert ist,
handelte es sich indessen um eine Auskunft allgemeiner Natur oder
zumindest eine solche ohne klare Bezugnahme auf den konkreten
Fall, was erklärt, dass dieses Gespräch bei der Vorinstanz nicht akten-
kundig ist. Überdies erging die IV-Rentenverfügung, in welcher mit
Rückwirkung ab dem 1. August 2000 eine ganze IV-Rente gesprochen
wurde, letztlich erst am 20. November 2000. Aufgrund des Gesagten
ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Bundesamt von der Feh-
lerhaftigkeit der danach vorgelegten Quartalsabrechnungen nichts
wusste und unter den beschriebenen Umständen auch keine Veranlas-
sung sah, die Abrechnungen wegen des Verdachts auf Unregelmässig-
keiten vorab in umfassender Weise zu prüfen.
6.7 Die mit der Replik nachgereichten Unterlagen führen zu keinem
anderen Ergebnis. Wohl hielt das Bundesamt in einem am 12. März
2003 an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben fest, eine noch-
malige Bereinigung des Schlussberichts vom 10. Juni 2002 über die
Systemprüfung beim Kanton Thurgau sei nicht vorgesehen und die
Einzelfallprüfungen seien nun abgeschlossen. Eine verbindliche Zusa-
ge oder gar Zusicherung für den gänzlichen Verzicht auf spätere Kor-
rekturen kann darin jedoch nicht erblickt werden. Was schliesslich die
Bemerkungen im vorgenannten Schlussbericht anbelangt, so wird dort
unter der Rubrik „Weiteres Vorgehen des BFF“ in Bezug auf die stritti-
ge Frage (unter anderem) ausgeführt, dass die Quartalsabrechnungen
ab dem zweiten Quartal 2002 stichprobeweise auf das Vorhandensein
materieller Mängel geprüft werden. Bei Unklarheiten würden
Informationen zu den Einzelfällen eingeholt und entsprechende Rück-
forderungen eingeleitet. Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz auch im
Falle von I._______ angewandt. Da Quartalsabrechnungen oft Dauer-
sachverhalte zu Grunde liegen, können sich festgestellte Mängel na-
heliegenderweise auf bereits vor dem Jahre 2002 präsentierte Abrech-
nungen auswirken. Der zitierte Schlussbericht schliesst solche Rück-
forderungen jedenfalls nicht à priori aus. Vor allem aber gilt es sich
nochmals zu vergegenwärtigen, dass bei Gemeinwesen, welche die
Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage (wie vorliegend) bei ange-
messener Sorgfalt hätten erkennen müssen, der Vertrauensschutz ent-
fällt (siehe die vorangehenden E. 6.4 u. 6.5). Vor diesem Hintergrund
lassen sich auch die Beilagen zur Replik nicht als nachträgliche Ver-
trauensgrundlage heranziehen.
Seite 12
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6.8 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit weder aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Umständen ein
Vertrauenstatbestand.
7.
7.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die seitens des Bundesamtes
geltend gemachten Rückforderungen nicht allenfalls verjährt sind. Die
Verjährung für öffentlich-rechtliche Forderungen ist im Gegensatz zum
Bundesprivatrecht nicht bloss auf Einrede hin, sondern von Amtes we-
gen zu prüfen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 189 sowie 777
ff., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.54 E. 3). Dem
vorinstanzlichen Rückerstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch lie-
gen ab dem Herbst 1999 an den Kanton Thurgau ausgerichtete Unter-
stützungs-, Unterbringungs- und Sonderunterbringungspauschalen zu
Grunde, weswegen die Bestimmungen von Art. 88 ff. i.V.m. Art. 95
AsylG zur Anwendung gelangen. Für die Verjährung derartiger Ansprü-
che wurden, anders als bei Forderungen gegenüber Asylbewerbern
(siehe Art. 85 Abs. 3 AsylG), keine besonderen Regeln aufgestellt. Bei
Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über die Verjährungsfrist ist primär
auf diejenigen Verjährungsregeln abzustellen, welche der anwendbare
Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt, allenfalls sind öf-
fentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte heranzuzie-
hen (ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,
AJP 1/1995, S. 47 ff., S. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 790).
Da es sich bei den fraglichen Pauschalen um Bundesbeiträge handelt
und sie folglich Subventionen darstellen, liegt es nahe, hierfür auf das
Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) zurückzu-
greifen. Nach Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstat-
tung von Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfü-
gende oder den Vertrag abschliessende Behörde davon Kenntnis er-
halten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. So-
mit gelten die gleichen Verjährungsfristen wie bei der Rückerstattung
bezogener Fürsorgeleistungen von Asylsuchenden (Art. 85 Abs. 3
AsylG).
7.2 Das Bundesamt hatte vom Anspruch auf Rückforderung ab dem
Frühjahr 2004 Kenntnis. Mit Verfügung vom 1. November 2004 setzte
es den diesbezüglichen Betrag verbindlich fest. Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Departement reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar
2005 eine Replik ein. Anschliessend unternahmen die Vorinstanz und
das Departement während mehr als eineinhalb Jahren nichts mehr.
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Erst am 22. November 2006 orientierte die damals zuständige verwal-
tungsinterne Rechtsmittelinstanz die betroffene Partei über die Konsti-
tuierung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Januar 2007. Für den
Zeitraum von anfangs Februar 2005 bis Ende November 2006 fehlt
mithin jegliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, welche geeignet
gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen (zum Ganzen vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 2b; GADOLA,
a.a.O., S. 54). Vorbehältlich eines allfälligen Ruhens der Verjährung
war daher die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG
zum Zeitpunkt der vorerwähnten Mitteilung des Departements bereits
abgelaufen.
7.3 Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht (wie im
Privatrecht) die Ausnahme und kommt aus Gründen der Rechtssicher-
heit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vor-
liegen besonderer Umstände in Betracht. Fehlt eine entsprechende ge-
setzliche Regelung, so steht die Verjährung in einer öffentlichrechtli-
chen Streitigkeit selbst während der Hängigkeit des Rechtsmittelver-
fahrens nicht still (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April
2000 E. 2c; GADOLA, a.a.O., S. 55). Das Gesetz sieht in diesem Bereich
(Art. 88 ff. AsylG) kein Ruhen der Verjährung vor. Auch ein Anwen-
dungsfall von Art. 33 SuG (Ruhen der Verjährung, solange der Schuld-
ner in der Schweiz nicht betrieben werden kann) liegt nicht vor. Beson-
dere Umstände für eine Ausnahme vom Fristenstillstand sind ebenfalls
keine ersichtlich (BGE 100 Ib 277 E. 4b S. 281 f.). Die Beachtung der
Verjährung führt unter den vorliegenden Begebenheiten überdies nicht
zu einem stossenden Ergebnis, ist diese Situation doch ohne Zutun
des Beschwerdeführers eingetreten (siehe wiederum Urteil
2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 3b). Es stellt sich höchstens die Fra-
ge einer allfälligen Verrechnungsmöglichkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 777), was es aufgrund des Verfahrensgegenstandes jedoch
nicht näher zu prüfen gilt.
Der vom Bundesamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist
daher verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht stillstand und seit dem
3. Februar 2005 (Einreichen der Replik im Verfahren vor dem Departe-
ment) keine die Verjährung unterbrechenden Vorkehren getroffen wor-
den sind.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war. Die geltend
gemachte Rückerstattungsforderung ist jedoch mittlerweile verjährt.
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Sinne gutzuheissen.
9.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör-
den werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem Beschwerde
führenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die geltend gemachte Rückerstattungsforderung
verjährt ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Bun-
desamtes vom 22.12.94 und Telefonnotiz vom 16.10.00 im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 243 891 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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