B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1055/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
H._______,
vertreten durch MLaw Markus Loher, Advokat,
Rudolfstrasse 24, 4054 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung.
C-1055/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985), türkischer Staatsangehöriger, bean-
tragte am 13. September 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in An-
kara ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in der
Schweiz. Die Gründe für den Aufenthalt seien geschäftlicher Natur. Der
Antrag wurde zusammen mit einem Einladungsschreiben des Bruders
und Geschäftsführers (nachfolgend: Gastgeber) vom 7. Juli 2011 zur aus-
serordentlichen Gesellschafterversammlung der "Q._______" am 3. Ok-
tober 2011 in S._______, einem Handelsregistereintrag dieses Unter-
nehmens vom 22. Juni 2011 und weiteren Unterlagen eingereicht.
B.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara verweigerte am 14. September
2011 die Visumserteilung unter Verwendung des im Anhang VI zum Visa-
kodex vorgesehenen Formulars, weil der geltend gemachte Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht glaubhaft er-
schienen.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der in der Schweiz rechtlich vertretene Be-
schwerdeführer am 17. Oktober 2011 beim BFM Einsprache erheben und
die vollumfängliche Aufhebung des Visumsentscheides, eventualiter die
Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz beantragen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht sowie um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Begründung der Einsprache. Weiter
hielt er im Wesentlichen fest, die Erhebung des Rechtsmittels erfolge vor-
sorglich und zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. Eine Begründung der Ein-
sprache sei lediglich bei Kenntnis der entscheidrelevanten Akten möglich.
Insbesondere sei herauszufinden, welche Elemente im Einzelnen zur
Verweigerung des Visums geführt hätten. Aufgrund der kurzfristigen, eher
unüblichen Mandatierung aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung
des Zeitanspruchs für die Akteneinsicht, sei die Frist zur Begründung der
Einsprache angemessen zu erstrecken.
D.
Mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 2. November 2011 wurde ein
Kostenvorschuss erhoben. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, die Gesuchsakten der Auslandvertretung
würden angefordert und der kantonalen Migrationsbehörde zwecks
Durchführung ergänzender Abklärungen weitergeleitet. Diese werde sich
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mit dem Beschwerdeführer schriftlich in Verbindung setzen. Nach Ab-
schluss der Inlandabklärung werde das ergänzte Dossier zum Erlass des
Einspracheentscheids retourniert.
E.
Am 10. November 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara dem BFM
die angeforderten Unterlagen. Sie führte zur Begründung der Visumsver-
weigerung aus, der Beschwerdeführer beabsichtige an der Geschäftsbe-
sprechung eines Unternehmens teilzunehmen, welches seinen Brüdern
gehöre. Er selber sei arbeitslos und stamme aus einem Auswanderungs-
gebiet. Zudem sei der Reisezweck unklar.
Die Akten wurden dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 in Ko-
pie zugestellt. Gleichentags wurden die Gesuchsunterlagen an das Amt
für Migration des Kantons N._______ (nachfolgend: Migrationsamt) zur
Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Gastgeber weitergeleitet.
F.
Mit einem Fragenkatalog gelangte das Migrationsamt in der Folge an den
Gastgeber. Dieser nahm am 5. Dezember 2011 dazu Stellung, wobei er
im Wesentlichen vorbrachte, der Beschwerdeführer beabsichtige der Ge-
sellschafterversammlung ihres gemeinsamen Unternehmens beizuwoh-
nen. Überdies wolle er seinen Aufenthalt zum Besuch seiner Verwandten
nutzen. Dies werde sein erster Aufenthalt in der Schweiz sein und maxi-
mal 60 Tage dauern wobei eine einmalige Einreise beabsichtigt werde.
Zusätzlich reichte der Gastgeber eine unterzeichnete Verpflichtung zur
Übernahme allfälliger Kosten des Beschwerdeführers über eine Garantie-
summe von Fr. 30'000.- ein. Diese Unterlagen wurden zusammen mit ei-
ner Kopie des Handelsregisterauszugs der "Q._______" am 27. Dezem-
ber 2011 an die Vorinstanz weitergeleitet.
G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 wies das BFM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsge-
mäss müsse bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes im
Ausland das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rück-
kehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei
26 Jahre alt, unverheiratet, kinderlos und verfüge gemäss eigenen Anga-
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ben über keine Erwerbstätigkeit. Mangels anderer Belege sei davon aus-
zugehen, dass ihm in der Heimat keine beruflichen, familiären oder ge-
sellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Der primäre Aufenthaltszweck
des Beschwerdeführers sei, als Gesellschafter der "Q._______" der ge-
planten Gesellschafterversammlung beizuwohnen. Eine Teilnahme vor
Ort erscheine jedoch nicht zwingend erforderlich, zumal die Möglichkeit
bestehe, die Versammlung mittels moderner Kommunikationsmittel
durchzuführen. Der Beschwerdeführer beabsichtige zudem den Besuch
seiner Verwandten in der Schweiz. Es spreche jedoch nichts dagegen,
die familiären Begegnungen in der Heimat durchzuführen. Insgesamt
müsse das Migrationsrisiko als zu hoch eingestuft werden, weshalb nicht
von einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden könne.
H.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an die
Vorinstanz, eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden. Im Falle
einer Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, die persönlichen Ver-
hältnisse eingehend festzustellen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und
ihm vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräu-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, weil ihm trotz entsprechenden Gesuchs in der Einsprache
vom 17. Oktober 2011 weder Akteneinsicht gewährt, noch eine anschlies-
sende Frist zur ausführlichen Begründung angesetzt worden sei. Statt-
dessen sei direkt in der Sache entschieden worden. Zudem habe er nach
Abschluss der Sachverhaltsabklärung keine Gelegenheit zur Stellung-
nahme erhalten; die Auskünfte, welche im Rahmen der Sachverhaltsab-
klärung eingeholt worden seien, könnten nicht mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Weiter sei die Begründungs-
pflicht verletzt worden, indem die Vorinstanz die Garantieerklärung des
Gastgebers nicht erwähnt habe, obwohl diese einen wesentlichen Aspekt
für die Rückkehrbereitschaft des Beschwerdeführers darstelle. Das BFM
wäre zumindest verpflichtet gewesen, zu begründen, weshalb die Garan-
tieerklärung nicht ausschlaggebend gewesen sei. Ausserdem habe es
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt. Es sei der
Vorinstanz nicht gelungen, die generelle Einschätzung durch individuelle
Momente zu untermauern. Die pauschale Schlussfolgerung, von einer
jungen, unverheirateten und kinderlosen Person auf deren Auswande-
rungsbereitschaft bleibe eine allgemeine Einschätzung, weil sie das per-
sönliche Umfeld in keiner Weise in Betracht ziehe. Dadurch, dass die Vor-
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instanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht differen-
zierter untersucht habe, sei sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
nicht nachgekommen. Für die Entscheidfindung gelte es zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiges Einkommen von mo-
natlich ca. Fr. 500.- erziele, er darüber hinaus über finanzielle Mittel ver-
füge, welche er auf einer türkischen Bank angelegt habe und ein Perso-
nenwagen auf seinen Namen zugelassen sei. Insgesamt deute dies auf
eine starke Verwurzelung in der Heimat hin. Sodann sei der Aufenthalts-
zweck der geschäftlichen Besprechung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. h der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumsertei-
lung (VEV, SR 142.204) gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Damit kön-
ne die Vorinstanz den Visumsantrag nicht mit dem Argument ablehnen,
es bestehe die Möglichkeit auf moderne Kommunikationsmittel zurückzu-
greifen, weshalb eine Einreise in die Schweiz nicht notwendig sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und führt ergänzend aus, anders als
behauptet, sei dem Rechtsvertreter im Einspracheverfahren Akteneinsicht
gewährt worden. Ebenfalls habe – zwar versehentlich – der Gastgeber im
Rahmen der Inlandabklärung die Möglichkeit erhalten, sich nochmals
ausführlich zum Visumsgesuch zu äussern und habe davon Gebrauch
gemacht, ohne an den Rechtsvertreter zu verweisen. Damit sei "dem
rechtlichen Gehör" genüge getan. Der Beschwerdeführer habe in seinem
Visumsantrag angegeben "selbständig erwerbstätig" zu sein, hingegen
sei er von der Schweizerischen Vertretung als "arbeitslos" bezeichnet
worden. In der Beschwerdeschrift werde zwar ein regelmässiges Ein-
kommen geltend gemacht, doch seien keine Belege hinsichtlich einer
verbindlichen Erwerbstätigkeit und eines tatsächlichen Einkommensver-
hältnisses eingereicht worden. Gestützt auf die gesamten Umstände sei
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat keine
zwingenden familiären oder beruflichen Verpflichtungen obliegen würden,
welche ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten. An dieser Einschätzung ändere auch die Garantieerklärung des
Gastgebers nichts, zumal dieser lediglich für gewisse finanzielle Risiken,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren könne.
Die anstandslose Wiederausreise werde sodann auch von der Schweizer
Vertretung, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei, an-
gezweifelt.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 beantragt der Beschwerdeführer Akten-
einsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik, da
die Beschaffung weiterer Beweismittel in der Heimat noch etwas Zeit in
Anspruch nehme.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Fristerstreckungs-
gesuch stattgegeben. Hinsichtlich Einsichtnahme in die vorinstanzlichen
Akten wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das "Prinzip der Akten-
hoheit" an die Vorinstanz verwiesen.
K.
In seiner Replik vom 22. Juni 2012 führt der Beschwerdeführer ergän-
zend aus, die Inlandabklärung sei im Rahmen der Ermittlung des Sach-
verhaltes beim Gastgeber erfolgt. Daraus könne keine Stellungnahme
seinerseits abgeleitet werden. Folglich liege eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor, welche grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz führe. Hinzu komme, dass die an den Gastgeber gerichte-
ten Fragen ohnehin nicht geeignet gewesen seien, den Sachverhalt in
ernsthafter Weise zu erweitern. So habe die Vorinstanz in ihrem Einspra-
cheentscheid vorgebracht, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Gesellschafterversammlung sei nicht zwingend erforderlich, habe dies in-
dessen nicht weiter begründet. Zudem seien keine weiteren Abklärungen
gemacht worden, um zu prüfen, weshalb die Teilnahme an der Gesell-
schafterversammlung vor Ort erforderlich sein sollte. Auch die persönli-
chen Verhältnisse seien nicht abgeklärt worden. Des Weiteren sei ohne-
hin fraglich, ob es eine Antwort auf die gestellten Fragen gegeben hätte,
welche an der ablehnenden Haltung der Vorinstanz etwas hätte ändern
können. Er, der Beschwerdeführer, besitze auf seinem Bankkonto ein
Vermögen von Fr. 34'898.89 und könne in seiner Heimat gut damit leben.
Gemeinsam mit seinen Eltern führe er einen Familienbetrieb im Agrarsek-
tor. Die Eltern seien im Besitze von Ländereien, auf welchen Früchte und
Gemüse kultiviert würden. Für seine Arbeit im Familienbetrieb erhalte er
monatlich 800 türkische Lira. Schliesslich habe nicht unerwähnt zu blei-
ben, dass er beabsichtige zusammen mit seinen Brüdern in der Heimat
einen Ableger des hiesigen Gastronomieunternehmens zu eröffnen. Ihre
Heimat sei eine touristisch attraktive Region, welche sie gewinnbringend
nützen wollten.
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Seite 7
Die Eingabe wurde unter Anderem mit einem auf den Beschwerdeführer
lautenden Bankkontoauszug, diversen Grundbuchauszügen sowie Bele-
gen für Lohnzahlungen ergänzt.
L.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. August 2012 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-1055/2012
Seite 8
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1
und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, diverse Aspekte seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. Namentlich habe
er in seiner Einsprache vom 17. Oktober 2011 Akteneinsicht zur ausführli-
chen Begründung verlangt, welche ihm jedoch nicht gewährt worden sei.
Weiter habe er nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen durch die
Vorinstanz keine Gelegenheit mehr zur Stellungnahme erhalten. Sodann
sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Garantieerklärung
des Gastgebers in der Verfügung nicht erwähnt worden sei. Es hätte zu-
mindest begründet werden müssen, weshalb sie für die Beurteilung un-
massgeblich gewesen sei.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 26 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 202 ff.; ANDREAS AUER / GIORGIO
MALINVERNI / MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER /
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.).
3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eine Vorbedingung für dessen wirksame Wahr-
nehmung (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜL-
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LER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 f. zu Art.
26). Das Akteneinsichtsrecht kann ab Eröffnung bis zur rechtskräftigen
Erledigung eines Verwaltungsverfahrens – grundsätzlich mehrmals – gel-
tend gemacht werden (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 26). Nach
Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Ak-
ten namentlich verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert; als solche "Untersu-
chung" gilt auch die ordentliche Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungs-
verfahren (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 36 zu Art. 27). Das blosse Interesse
an einem ungestörten Gang der Verwaltung genügt demgegenüber nicht
für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. KÖLZ / HÄNER,
a.a.O., Rz. 302). Im Allgemeinen lässt sich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst.
c VwVG sodann lediglich eine Verzögerung, nicht aber eine Verweige-
rung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen, da nach Abschluss der
Sachverhaltsfeststellung in der Regel kein entsprechendes Geheimhal-
tungsinteresse mehr bestehen dürfte (BRUNNER, a.a.O., N. 41 zu Art. 27).
3.3 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass das BFM mit Schreiben vom
22. November 2011 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers sämtliche über diesen im elektronischen Archiv gespeicherten Ver-
fahrensakten zukommen liess. Der Beschwerdeführer kann sich folglich
nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung des
Akteneinsichtsrechts berufen.
3.4 Sodann stellt das rechtliche Gehör in der Gestalt eines
persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts insbesondere bei einem
negativen Entscheid das Recht dar, sich vor dessen Erlass zur Sache zu
äussern (vgl. sinngemäss BGE 136 I 265 E. 3.2 mit zahlreichen Hin-
weisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das in Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) enthaltene Äusserungsrecht ist
den Parteien von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten
Stellungnahme die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und zur Äusserung zu
geben (vgl. Urteil 33499/96 i.S. Ziegler gegen Schweiz vom 21. Februar
2002, Ziff. 33 ff., in: VPB 66/2002 Nr. 113 S. 1307). Das Bundesgericht
hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich übernommen und leitet aus
Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Replik für sämtliche
Gerichtsverfahren ab (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.4-4.6). Relativiert wird
dieser Grundsatz indessen bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei
eingeleitet werden. Bei diesen Gesuchsverfahren wird die
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Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG
stärker eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in
Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen
werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, AUER/ MÜLLER /
SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2008, Rz. 7 zu Art. 30).
3.5 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen
der Einsprache vom 17. Oktober 2011 um Akteneinsicht sowie sinn-
gemäss um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Begründung der
Einsprache nach Erhalt der beantragten Akten ersucht. Hierauf erhob die
Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 2. November 2011 einen
Kostenvorschuss und führte weiter aus, nach dessen Entrichtung werde
die schweizerische Auslandvertretung aufgefordert, ihr die Gesuchsakten
zuzustellen, welche der kantonalen Migrationsbehörde zwecks
Durchführung der Inlandabklärung weiterzuleiten seien. Nach deren
Abschluss werde die Vorinstanz gestützt auf das ergänzte Dossier einen
Entscheid fällen. In der Folge liess sie dem Beschwerdeführer am 22.
November 2011 die ersuchten Akten zukommen.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz nicht explizit zur
Stellungnahme aufgefordert. Im vorliegenden Zusammenhang war dies
jedoch auch nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat in ihrer
Zwischenverfügung vom 2. November 2011 den weiteren Verfahrens-
ablauf dargelegt und in der Folge dem Beschwerdeführer die ersuchten
vorinstanzlichen Akten zur Verfügung gestellt. Da er im Rahmen seiner
Einsprache deren Ergänzung nach Erhalt in Aussicht gestellt hatte, war
die Vorinstanz nicht verpflichtet ihn zusätzlich förmlich zur Stellungnahme
aufzufordern. Implizit hatte sie das bereits durch die Zusendung der
Akten getan. Insbesondere bei Verfahren, welche – wie vorliegend – auf
Gesuch hin eingeleitet werden, gelten hinsichtlich der Mitwirkungs-
pflichten erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer bzw. sein
damaliger Rechtsvertreter hatte ausreichend Gelegenheit, die Einsprache
zu ergänzen. Statt dessen blieb er während des gesamten Verfahrens
passiv. Jedoch ist gerade bei Visumsverfahren der grösste Teil der
Informationen lediglich der gesuchstellenden Person zugänglich, weshalb
diese gehalten ist, aus eigener Initiative heraus alles, was ihres
Erachtens wesentlich für den Verfahrensausgang ist, vorzubringen.
Einzig die Erhebung des Rechtsmittels, verbunden mit dem in
Aussichtstellen einer Ergänzung genügt hierfür nicht. Vielmehr liess das
passive Verhalten des Beschwerdeführers vermuten, er habe nach
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Seite 11
Einsichtnahme in die Akten keine Ergänzungen mehr anzubringen
gehabt. Anderenfalls wäre er im Rahmen seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige Beweismittel selbständig
und unaufgefordert in das Verfahren einzubringen. Da der
Beschwerdeführer dies unterlassen hat, trägt er – nach der allgemeinen
Beweislastregel – die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. AUER, a.a.O., Rz
11 zu Art. 13). Damit durfte die Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhaltes,
wie er sich im Zeitpunkt nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten
präsentierte, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine
Vorbringen mehr hatte.
3.7 Es stellt sich weiter die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer nach
Abschluss der Inlandabklärung bzw. vor Erlass der Verfügung explizit zur
Stellungnahme hätte aufgefordert werden müssen. Dies insbesondere
nachdem er bereits auf Ergänzung der Einsprache verzichtet hatte. Das
Recht auf Orientierung und Äusserung, wie es in Art. 31 VwVG
konkretisiert wird und auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, gilt
lediglich für Verfahren, bei welchen die Partei nicht allein der verfügenden
und entscheidenden Behörde gegenüber steht, sondern bei denen
mehrere Parteien widerstreitende Interessen vertreten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 4.2
und 4.3). Werden indessen – wie im vorliegenden Fall – dieselben
Interessen vertreten, gelangt wiederum Art. 30 VwVG zur Anwendung
(vgl. SUTTER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 31 VwVG). Dass der Gastgeber
seinerseits ebenfalls ein Interesse an der Erteilung des Visums an seinen
Bruder hatte, dürfte unbestritten sein. Entsprechend äusserte er sich
vollumfänglich zugunsten des Beschwerdeführers. Zudem vermochten
seine Aussagen den Sachverhalt nicht ernsthaft zu erweitern, weshalb
die Vorinstanz ihre Begründung hauptsächlich auf die Akten der
Vertretung in Ankara sowie auf die Einsprache abstützte. Dies wurde vom
Beschwerdeführer zumindest teilweise bestätigt, indem er der Vorinstanz
vorwarf, die Garantieerklärung des Gastgebers sei nicht berücksichtigt zu
haben. Zudem war der damalige Rechtsvertreter über Verfahrensablauf
und Verfahrensstand im Vorfeld informiert worden. Damit durfte sie
erwarten, dass weitere Vorbringen, sofern vorhanden, selbständig in das
Verfahren eingebracht würden. Das insgesamt passive Verhalten des
früheren Rechtsvertreters kann nachträglich jedenfalls nicht der
Vorinstanz vorgeworfen werden.
3.8 Sodann muss gestützt auf die Begründung der Verfügung beurteilt
werden können, ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen
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Seite 12
gewürdigt hat (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 32 N 21).
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfü-
gung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejeni-
gen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinwei-
sen).
3.9 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die bestehenden Akten. Sie
bestimmte die betroffenen Interessen und wog sie gegeneinander ab.
Dabei war sie, wie erwähnt, nicht verpflichtet jedes Argument einzeln auf-
zugreifen. Vorliegend ist der Entscheid zwar knapp und etwas allgemein
gehalten begründet; es war aber dem Beschwerdeführer dennoch mög-
lich, wie die Beschwerdeschrift zeigt, den Entscheid sachgemäss anzu-
fechten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Garantieerklärung
stelle einen wesentlichen Aspekt für die Rückkehrbereitschaft dar und sei
deshalb im Rahmen der Begründung zu erwähnen, gilt darauf hinzuwei-
sen, dass die Funktion der Garantieerklärung nicht primär darin besteht,
Aufschluss über eine allfällige Rückreisebereitschaft des Beschwerdefüh-
rers zu geben. Ihr Zweck ist vielmehr ein formeller, indem sie zu denjeni-
gen Voraussetzungen gezählt wird, welche die Behörde stellen kann, um
einen Antrag überhaupt an die Hand zu nehmen (vgl.
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreis-
schreiben > VII. Visa > Listen der von Visumsantragstellern vorzulegen-
den Belege > Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und Türkei, Anhang
III). Im Übrigen ist die Verpflichtungserklärung des Gastgebers ohnehin
kein Beweis für die Rückkehrbereitschaft des Gastes (vgl E. 7.3). Damit
ist die Begründung der Einsprache – gemessen an den oben erwähnten
Kriterien – als hinreichend anzusehen.
C-1055/2012
Seite 13
Dass das Einspracheverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer ge-
wünschten Ergebnis geführt hat, ist indessen keine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Sache. Darauf ist nach-
folgend einzugehen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör ist demnach auch vor diesem Hintergrund als unbegründet
zu bezeichnen.
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Sechs-
Monats-Zeitraum gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
C-1055/2012
Seite 14
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14
Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
C-1055/2012
Seite 15
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, indem sie lediglich eine
allgemeine Einschätzung vorgenommen, den individuellen Sachverhalt
jedoch nicht ermittelt habe.
5.1 Im Verwaltungsverfahren kommt dem Untersuchungsgrundsatz eine
zentrale Bedeutung zu (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1625).
Dieser Grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen er-
gänzt. Bei Verfügungen auf Gesuch obliegt dem Gesuchsteller eine weit-
gehende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc mit Hinweisen
sowie a.a.O. E. 3.6). Danach hat die gesuchstellende Partei im Sinne ei-
ner Obliegenheit die Behörde über die massgeblichen Sachumstände zu
orientieren. Wird dies versäumt, hat der Gesuchsteller die Nachteile der
Beweislosigkeit zu tragen. Insbesondere bei Tatsachen, welche die ge-
suchstellende Person besser kennt als die Behörde, dient die Mitwir-
kungspflicht einer beschleunigten und optimalen Sachverhaltsermittlung
(vgl. ALBERTINI, a.a.O., S. 262 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat die in der Einsprache in Aussicht gestellte
Ergänzung seiner Begründung nicht nachgereicht. Das vorliegende Ver-
fahren wurde auf Gesuch eingeleitet. Damit wäre der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dazu gehalten gewesen, sämtli-
che für ihn massgebende Umstände ohne explizite Aufforderung, von sich
aus darzulegen. Dies umso mehr, als er die Ergänzung seiner Einsprache
bereits in Aussicht gestellt hatte. Die Vorinstanz hingegen durfte nach Zu-
stellung der Akten ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwer-
C-1055/2012
Seite 16
deführer relevante Tatsachen zum Sachverhalt, selbständig in das Verfah-
ren einbringen würde und er im Falle des Unterlassens keine weiteren
Vorbringen mehr haben würde. Somit war sie nicht zu weiteren als den
Inlandabklärungen verpflichtet. Die Rüge der ungenügenden Sachver-
haltsabklärung durch die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet.
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
6.2 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Türkei zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Beschwerdeführer der Vi-
sumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
6.4 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Nach den Wachstumsschüben der Vorjahre hat die tür-
kische Wirtschaftsentwicklung im Jahr 2012 deutlich an Kraft verloren.
Hinzu kommt das starke Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen
Gebieten und den wirtschaftlich properierenden Metropolen. Auf der Su-
che nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche
Bevölkerung weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. In der
Folge nehmen die dortigen sozialen Probleme ebenso wie die Arbeitslo-
senquote weiter zu. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) schrumpfte im Zuge
der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und zurückgegangener Ex-
porte im Jahre 2009 um 4.7 %. Relativ schnell setzte danach wieder eine
C-1055/2012
Seite 17
konjunkturelle Belebung ein, so dass das Land im Jahr 2010 mit 8.9%
das grösste Wirtschaftswachstum nach China erzielte. Mittlerweilen sind
die Tendenzen jedoch wieder sinkend; im Jahr 2012 lag das reale BIP-
Wachstum mit 2,2% weit unter den Erwartungen. Die Realisierbarkeit der
Wachstumserwartung für 2013 von 4% wird von vielen Seiten bezweifelt.
Die Inflationsrate ihrerseits stieg im Jahre 2011 auf 10.5% und konnte im
Jahr 2012 auf 6,4% gedrückt werden. Sie steigt jedoch seit Jahresbeginn
wieder und lag im Mai 2013 bei 7,3%. Der überwiegende Teil der in In-
dustrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht
weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher im ersten Halbjahr 2012 auf
979 Türkische Lira (ca. Fr. 439.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der
Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten
können, so dass insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten am
Rande des Existenzminimums leben. Die Arbeitslosenquote lag im De-
zember 2012 bei 10.1%. Trotz des insgesamt zu verzeichnenden Auf-
schwungs der türkischen Wirtschaft stellt sich die nach wie vor hohe Ar-
beitslosenquote, wovon insbesondere junge Männer betroffen sind, daher
als eines ihrer Hauptprobleme dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt
[ > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und
Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: September
2013], besucht im November 2013).
6.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Antakya, der Hauptstadt der süd-
türkischen Provinz Hatay. Aufgrund eines Freihandelsabkommens mit Sy-
rien konnte die türkische Grenzregion in der Vergangenheit durch den
Handel mit dem benachbarten Ausland einen bedeutenden wirtschaftli-
chen Aufschwung verzeichnen. Die Finanzierung der dafür notwendigen
Infrastruktur wurde zu einem grossen Teil durch die türkische Regierung
unterstützt. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien haben jedoch sowohl
Tourismusindustrie als auch Handel und Schmuggel starke Einbussen er-
fahren. Nach mehreren Überfällen auf Lastwagenfahrer wurde der
Grenzübergang für den Güterverkehr geschlossen. Die von Privaten und
dem Staat getätigten Investitionen können heute nicht mehr gewinnbrin-
gend genutzt werden. Viele befinden sich in einer existenzbedrohenden
finanziellen Lage. Sodann wurde die innere Sicherheit aufgrund der ge-
ringen Distanz zur benachbarten Kriegsregion wiederholt durch Bomben-
angriffe und Geschosse stark gefährdet. Antakya ist stark vom nicht ab-
reissenden Flüchtlingsstrom aus Syrien sowie vielen illegal Anwesenden
betroffen. Insbesondere in der Gesundheitsversorgung gerät die Stadt
durch die steigende Zahl an Verwundeten mit den Kapazitäten an ihre
Grenzen. Der Konflikt in Syrien hat aber auch Auswirkungen auf die Sta-
C-1055/2012
Seite 18
bilität der Beziehungen verschiedener Glaubensrichtungen des Islams
gezeigt. Während der Libanon deutlich in Pro- und Anti-Assad-Fraktionen
gespalten ist, steht die Türkei dem Assad-Regime mehrheitlich kritisch
gegenüber. Antakya allerdings, wo viele sunnitische Flüchtlinge aus Sy-
rien angekommen sind, ist hauptsächlich von türkischen Alewiten be-
wohnt. Diese unterstützen Assad und seine Regierungsmitglieder, da sie
der alewitischen Minderheit in Syrien angehören. Als Folge hat die alewi-
tische Bevölkerung von Antakya kaum Sympathien für die Flüchtlinge üb-
rig und setzt sie gesamthaft mit «islamistischen Rebellen» gleich (Quel-
len: Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Türkei: Syrische Flüchtlinge,
Bern, 13. Dezember 2012; Bericht, Neue Zürcher Zeitung, vom 26. April
2013, "Antakya im Schatten des Krieges in Syrien").
6.6 Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist
– vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migra-
tionsdruck festzustellen. Dabei gelten insbesondere Nordamerika und Eu-
ropa als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die
auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Ein grosser Teil
der türkischen Emigranten stammt sodann aus Gebieten, welche wie die
Herkunftsregion des Beschwerdeführers, von den politischen und wirt-
schaftlichen Gegebenheiten in besonderer Weise betroffen sind. Die Ten-
denz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo
im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freun-
de) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen.
6.7 Es gilt zu beachten, dass es zu schematisch und nicht haltbar wäre,
generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund
der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen La-
ge im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen, mit – wie im vorliegenden Fall – politisch und
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
C-1055/2012
Seite 19
Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation im Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers, gilt es der zu stellenden Prognose besonderes Gewicht
beizumessen. Angesichts dieser äusserst schwierigen Lage, muss das
allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als besonders hoch
eingeschätzt werden. Daraus rechtfertigt sich ein vergleichsweise stren-
ger Massstab bei der weiteren Beurteilung.
6.8 Bei der Risikoanalyse sind in einem zweiten Schritt, wie erwähnt,
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise ei-
ne besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. So besteht denn auch für türkische Staatsan-
gehörige aus den Grenzgebieten durchaus die Möglichkeit, eine Einrei-
sebewilligung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse sowie
weitere begünstigende Elemente auf eine fristgerechte Rückkehr ins
Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ih-
rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Der 28-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und
noch nie ins Ausland gereist. Persönliche Verpflichtungen, welche einer
Emigration entgegenstünden sind kein ersichtlich. Laut seinen Aussagen
arbeitet der Beschwerdeführer für seine Eltern, welche im Besitze diver-
ser Ländereien sind, auf denen Gemüse und Früchte kultiviert werden.
Sein diesbezügliches Einkommen beträgt monatlich 800 türkische Lira
bzw. rund Fr. 360.-. Das ist weniger als der staatlich festgesetzte Mindest-
lohn von 979 türkischen Lira bzw. ca. Fr. 439.-. Hingegen könnte er als
Gesellschafter eines Schweizer Unternehmens selbst als einfacher Ange-
stellter ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielen. Da er beabsich-
tigt während rund zwei Monaten in der Schweiz zu verweilen, kann er of-
fenbar ohne Weiteres während längerer Zeit von der Arbeit fern bleiben.
Wohl sind seine Eltern nicht zwingend auf seine Hilfe beim Kultivieren des
Landes angewiesen. Damit bestehen insgesamt in der Heimat keine
zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.
Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gilt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer über ein Bankguthaben von rund 35'000 türkischen Lira
C-1055/2012
Seite 20
bzw. rund Fr. 15'707.- verfügt. Er ist zudem Eigentümer eines Personen-
wagens, VW Kombi, aus dem Jahr 2005. Glaubt er, dass sein Vermögen
auf der Bank sowie der Besitz eines Autos geeignet sind, verbindliche
Verpflichtungen in der Heimat zu begründen, die besondere Gewähr für
eine Rückkehr bieten könnten, geht er in seiner Annahme fehl. Derartige
Vermögenswerte gehen durch eine Emigration nicht verloren.
7.2 Dem Handelsregisterauszug des Kantons N._______ ist zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der "Q._______", de-
ren Gesamtkapital Fr. 20'000.- beträgt, mit 50 x Fr. 100.- beteiligt ist. Das
Pizzaunternehmen wurde am 22. Januar 2004 eingetragen. In den ersten
Jahren waren lediglich der Gastgeber mit einem Stammanteil von Fr.
15'000.- und ein anderer in der Türkei wohnhafter Bruder, mit einem
Stammanteil von Fr. 5'000.- (total Fr. 20'000.-) als Gesellschafter beteiligt.
Erst im Juni 2011 kam der Beschwerdeführer hinzu. Lediglich zwei Mona-
te später liess er sich einen türkischen Reisepass ausstellen und nach
weiteren drei Monaten, im November 2011 beantragte er ein Schengen-
Visum. Anfangs eben dieses Jahres war der Bürgerkrieg in Syrien aus-
gebrochen. Der Beschwerdeführer gibt in Ergänzung seines angeblich
vorwiegend geschäftlich motivierten Aufenthaltes an, er plane zusammen
mit seinen Brüdern in der Heimat, welche eine beliebte Feriendestination
sei, einen Ableger des Pizzaunternehmens aufzubauen. Dass die ge-
winnbringende Realisierung eines Pizzaunternehmens angesichts der ak-
tuellen politischen und wirtschaftlichen Lage wenig realistisch ist, dürfte
auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Es erscheint daher
wenig wahrscheinlich, dass dies der wahre Grund für den beabsichtigten
Aufenthalt darstellt. Vielmehr vermitteln die gesamten Umstände des Ein-
zelfalles den Eindruck, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an
der "Q._______" verbunden mit der Einladung zur Gesellschafterver-
sammlung aus anderen als den geltend gemachten Gründen erfolgt ist.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die
Absicht hat, sich in der Schweiz niederzulassen um sich hierzulande fi-
nanziell zu etablieren. Seine Ausführungen vermögen diese Vermutung
nicht umzustossen bzw. das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise
nicht herabzusetzen. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern
seine Anwesenheit an der geschäftlichen Besprechung sinnvoll bzw. not-
wendig sein soll. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit Gesell-
schafter, im Gegensatz zu seinen Brüdern nicht unterschriftsberechtigt.
Als Landwirtschaftshilfe in seiner Heimat dürfte er kaum Kenntnisse bzw.
Erfahrungen in unternehmerischen Belangen besitzen und zwei Monate
bzw. eine Gesellschafterversammlung dürften nicht genügen, um sich
C-1055/2012
Seite 21
diese anzueignen. Umso weniger ist die behauptete Notwendigkeit der
Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Gesellschafterversammlung
ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen berechtigte Zweifel am geltend
gemachten Aufenthaltszweck und das Risiko einer nicht fristgerechten
Ausreise muss als hoch eingestuft werden. Bei dieser Schlussfolgerung
bleibt auch kein Raum für den zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 15
Abs. 1 Bst. h VEV.
7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Be-
schwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Gastge-
bers nichts zu ändern. Als solcher kann er mit rechtlich verbindlicher Wir-
kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9).
8.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit sind ebenfalls nicht gegeben. Ein solches kann –
wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einrei-
sevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 4.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 22
C-1055/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 12. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons N._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: