B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 13.06.2016 (9C_553/2015)
Abteilung III
C-1058/2014
Ur t e i l vom 0 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.
Parteien
A._______ Vorsorge-Stiftung,
Beschwerdeführerin,
gegen
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
Aufsichtsbeschwerde, Verfügung vom 28. Januar 2014.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die "A._______ Vorsorge-Stiftung" (nachfolgend Stiftung/Beschwer-
deführerin) ist seit dem […] im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt
das Angebot und die Durchführung einer beruflichen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge für die Arbeitnehmer […].
A.b Die angeschlossenen Organisationen bilden innerhalb der Stiftung je
eigene Vorsorgewerke, geführt durch Versicherungskommissionen (act. 1
app. 22 p. 6, app. 23 p. 17f). Sie stellen auch die den Stiftungsrat wählende
Stiftungsversammlung (act. 1 app. 22 p. 4, app. 23 p. 5). Die Versiche-
rungskommissionen, die Delegationen in die Stiftungsversammlung sowie
der Stiftungsrat sind je zu gleichen Teilen mit Arbeitnehmer- und Arbeitge-
bervertretern besetzt.
B.
B.a Die Versicherungskommission des der Stiftung angeschlossenen Vor-
sorgewerks I._______ diskutierte im Juni 2011 ein Organisationsregle-
ment, nach welchem die seit Jahren von gewerkschaftlicher Seite delegier-
ten Mitglieder nicht mehr wählbar sein sollten; die Vertreter sollten aus-
schliesslich aus dem Kreis der Versicherten stammen (act. 1 p. 3).
B.b Der Stiftungsrat beschloss einstimmig, an der bisherigen Sozialpart-
nerschaft festzuhalten und lehnte das eingereichte Organisationsregle-
ment ab (act. 1 app. 4). Gleichzeitig liess er die Versicherungskommissio-
nen anweisen, ein Organisations- und Wahlreglement in Anlehnung an ein
bereitgestelltes Muster zu beschliessen und von ihm genehmigen zu las-
sen. Dieses Muster sah die Berufung der kommissionseigenen Arbeitneh-
mer- und Arbeitgebervertreter durch die entsprechenden Verbände vor
(act. 1 app. 25, app. 26 p. 6) und hielt fest, dass die Vertreter nicht aus dem
Kreis der Versicherten stammen müssten.
B.c Die Versicherungskommission des angeschlossenen Vorsorgewerks
I._______ beschloss am 26. Oktober 2012 (act. 1 app. 27 p. 4) entgegen
den Vorgaben des Stiftungsrats ein Organisations- und Wahlreglement,
welches für die Arbeitnehmervertreter eine direkte Nomination und Wahl
anstelle der Berufung durch die Arbeitnehmerverbände vorsah.
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B.d Der Stiftungsrat beschloss an seiner Sitzung vom 28. November 2012
(act. 1 app. 30), anstelle der Versicherungskommission, für das Vorsorge-
werk I._______ eine angepasste Version seines Muster-Reglements. Die-
ses sieht die Berufung der Arbeitnehmervertreter durch die Gewerkschaf-
ten […] (p. 5) vor. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände sollen sich nach
Möglichkeit dafür einsetzen, dass mindestens je ein Vertreter aus dem
Kreis der aktiven Versicherten stammt.
B.e Gegen die Entscheidung des Stiftungsrats vom 07. September 2012
wurde am 22. Oktober bzw. 20. November 2012 durch den […] sowie sie-
ben Einzelpersonen Aufsichtsbeschwerde an die Bernische BVG- und Stif-
tungsaufsicht (nachfolgend Vorinstanz) erhoben (act. 1 app. 1 E. 1). Ge-
rügt wurde ein Verstoss gegen die bundesrechtlich vorgesehene Parität
(Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Vorinstanz erwog, dass im
Falle einer Berufung durch Gewerkschaften, bei einem Organisationsgrad
nen Arbeitnehmerkategorien nur gewährleistet sei, wenn alternativ Wahlen
verlangt werden könnten. Sie hiess die eingereichten Beschwerden am
28. Januar 2014 (act. 1 app. 1) gut und entschied, die reglementarisch vor-
gesehene Berufung der Arbeitnehmervertreter durch […] verstosse gegen
die Parität, das Organisations- und Wahlreglement des Vorsorgewerks
I._______ entspreche demzufolge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Die
Wahl Dritter in die Versicherungskommissionen sei reglementarisch zudem
ungenügend abgestützt. Sie wies den Stiftungsrat an, dies zu korrigieren
und Stellung zu nehmen, wie in diesem Lichte die Parität auf Stufe Stif-
tungsrat gewährleistet werden könne.
C.
C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2014 erhob der
Stiftungsrat am 28. Februar 2014 (Eingang 03. März 2014, act. 1) Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt ihre Aufhe-
bung. Er rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei durch die Ermäch-
tigung zur Wahl Dritter in den Stiftungsrat und seinen Erlass der Regle-
mente auf Stufe der einzelnen Vorsorgewerke eine genügende Grundlage
für die Wahl Dritter in die Vorsorgekommissionen gegeben. Auch sei eine
Wahl durch die jeweiligen Verbände nicht zu beanstanden, sehe doch die
Lehre und auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) solches
vor; eine andere Lösung sei aufgrund der Struktur der Vorsorgeeinrichtung
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auch gar nicht praktikabel. Eine angemessene Vertretung der verschiede-
nen Arbeitnehmerkategorien sei durch eine freie Wahl eher mehr gefähr-
det. Durch die statutarischen Vorgaben an den Aufbau der Stiftungsver-
sammlung als Wahlbehörde, die paritätisch Vertreter der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände vorsehen, und den Stiftungsrat sei die Parität dort
offensichtlich gewahrt.
C.b Ein Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde am 06. März 2014
(act. 2) verfügt. Sein Eingang konnte am 20. März 2014 (act. 4) verbucht
werden.
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (act. 10) beantragt die Vo-
rinstanz Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verkenne,
dass das Gesetz nicht bezwecke, die Gewerkschaften in die berufliche Vor-
sorge einzubinden; vielmehr solle eine effektiv gleichberechtigte Mitbestim-
mung der Arbeitnehmer verwirklicht werden. Eine Vertretung durch Ge-
werkschaften sei mit einer solchen durch Arbeitnehmer nicht gleichzuset-
zen, könnte erstere doch gewerkschaftliche und politische Faktoren mit
einfliessen lassen. Im Falle eines niedrigen Organisationsgrads könnten
sich nicht organisierte Arbeitnehmer durch Gewerkschaftsvertreter wohl
auch vertreten fühlen, doch müsse ihnen ein Weg offen stehen, ihre abwei-
chende Meinung einzubringen. Deshalb sei die alternative Möglichkeit ei-
ner Wahl vorzusehen. Da sich die Arbeitnehmer zurzeit in der Versiche-
rungskommission nicht angemessen vertreten fühlten, sei auch die Parität
im von den Versicherungskommissionen gewählten Stiftungsrat nicht ge-
geben.
C.d Mit Replik vom 02. Oktober 2014 (act. 14) hält die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest. Die Vorarbeiten zur Reglementsänderung hätten ge-
zeigt, dass sich nur sehr wenige, zudem wahrscheinlich arbeitgeberge-
steuerte Arbeitnehmer nicht vertreten fühlten. Es bestehe deshalb kein Be-
darf an einer Änderung des traditionellen Berufungsprozederes.
C.e In ihrer Duplik vom 13. November 2014 (act. 18) hält die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne
aufgrund mangelnden Interesses in den Vorarbeiten der relativ zwingende
Charakter des Gesetzes nicht missachtet werden.
C.f Mit Schreiben vom 09. Januar 2015 (act. 20) verzichtete die Beschwer-
deführerin auf eine Triplik.
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Seite 5
C.g Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 14. Januar
2015 (act. 21).
D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der Kanton Bern bezeichnete die Bernische BVG- und Stiftungsauf-
sicht als Aufsichtsbehörde über Vorsorgeeinrichtungen in seinem Gebiet
(Art. 61 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. a der Verordnung über die Aufsicht
über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienaus-
gleichskassen [AVSFV; BSG 212.223.2], per 01. Januar 2015 ersetzt
durch das Gesetzes über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
[BBSAG, BSG 2012.223]). Diese hat über die Übereinstimmung reglemen-
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tarischer und statutarischer Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschrif-
ten zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Die angefochtene Verfügung vom
28. Januar 2014 wurde zu Recht von der Vorinstanz erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. h VGG, explizit auch Art. 74 BVG). Es liegt auch kein ausge-
nommener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung vom 28. Januar 2014 besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanz-
lichen Verfahren als Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem
form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden
kann.
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des BVG
und seiner Ausführungsverordnungen abzustellen, die für die Beurteilung
jeweils relevant waren und in Kraft standen.
Vorliegend ist der Erlass eines Reglements durch den Stiftungsrat am
28. November 2012 bzw. eine Aufsichtsverfügung vom 28. Januar 2014
strittig. Es sind deshalb insbesondere die Gesetzesfassungen vom 16. Juli
2012, 01. Januar 2013, 2014 und 2015, die Fassungen der Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1; SR 831.435.1) vom
01. Januar 2012, 2014 und 2015 sowie die Fassungen der Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2;
SR 831.441.1) vom 01. Januar 2012, 2013, 2014, 01. Juli 2014 und 01. Ja-
nuar 2015 zu beachten.
3.2 Das Gesetz sieht für Vorsorgeeinrichtungen eine "paritätische Verwal-
tung" (Titel Art. 51 BVG) vor. Der Wortlaut schreibt vor, dass Arbeitnehmer
und Arbeitgeber die gleiche Zahl von Vertretern in deren oberstes Organ
entsenden dürfen (Art. 51 Abs. 1 BVG) und verschiedene Arbeitnehmerka-
tegorien angemessen vertreten sein müssen (Art. 51 Abs. 2 lit. b BVG).
Der Sinn der Vorschrift geht jedoch nach herrschender Lehre und Praxis
über den Wortlaut hinaus und verlangt eine effektiv gleichberechtigte Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der
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beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. A. 2006, §2 N 54; STAUFFER, Be-
rufliche Vorsorge, 2. A. 2012, Rz. 1606; SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER
(Hrsg.), BVG und FZG, 2010, Art. 51 Rz. 9; BOLLIGER/RÜEFLI, Umsetzung
und Wirkungen der Vorschriften über die paritätische Verwaltung, Schluss-
bericht Evaluationsprogramm 1. BVG-Revision, 22. August 2008, S. 14;
Eidg. Rekurskommission, Urteil vom 28. März 1991, SZS 1991 254,
S. 259; Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. No-
vember 1990, SZS 1991 204, S. 210).
3.3 Die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter erfolgt grundsätzlich durch
Wahl, entweder unmittelbar oder durch Delegierte (Art. 51 Abs. 3 BVG).
3.3.1 Die Regelung der Wahl der Arbeitnehmervertreter obliegt aus-
schliesslich dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 Abs. 2
lit. a BVG; VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. A. 2013, Art. 51 N
9), das in der Ausgestaltung, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Schranken, frei ist (SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 42; RIE-
MER/RIEMER-KAFKA, §2 Rz. 63; STAUFFER, Rz. 1612). Eine eigentliche
Wahlversammlung, eine Urnen- oder Briefwahl oder auch eine stille Wahl
lässt sich mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (SCHNEIDER/GEI-
SER/GÄCHTER, Art. 51 N 43). Die Wahl lässt sich nicht an Verbandsorgani-
sationen delegieren, doch können diese, ihr Einverständnis vorausgesetzt,
bei der Wahl behilflich sein (Verfügung des Bundesamts für Sozialversiche-
rungen vom 28. November 1990, S. 213).
3.3.2 Aktiv wahlberechtigt sind nach dem Gesetz alle handlungsfähigen,
der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitnehmer (Art. 51 Abs. 3
BVG). Die Wahlberechtigung kann auf Delegierte beschränkt werden, de-
ren Bestellung das Gesetz allerdings nicht explizit regelt.
3.3.2.1 RIEMER/RIEMER-KAFKA sieht ein Recht auf Wahl der Delegierten
(RIEMER/RIEMER-KAFKA, §2 N 61; RIEMER, S. 153), während SCHNEI-
DER/GEISER/GÄCHTER ohne Weiteres auf das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen verweisen und Gewerkschaften, Betriebskommissionen oder
auch die Arbeitnehmervertretung gemäss Bundesgesetz über die Informa-
tion und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Be-
trieben vom 17. Dezember 1993 (SR 822.14) nennen (SCHNEIDER/GEI-
SER/GÄCHTER, Art. 51 N 45;.Bundesamt für Sozialversicherungen, Mittei-
lungen über die berufliche Vorsorge #77, Rz. 457, S. 3). Vorauszusetzen
ist immerhin, dass die Delegierten über ein Mindestmass an Legitimation
verfügen.
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Seite 8
3.3.2.2 Bereits der Wechsel von einer direkten zur Wahl über Delegierte
darf nach herrschender Lehre nur erfolgen, wenn die Bestellung des pari-
tätischen Organs sich nicht anders bewerkstelligen lässt (SCHNEIDER/GEI-
SER/GÄCHTER, Art. 51 N 45 in fine m.w.H.). Eine vorgängige Bewilligung ist
aber nicht notwendig (vgl. unten E. 3.4).
3.3.3 Passiv wahlberechtigt sind grundsätzlich ebenfalls alle handlungsfä-
higen, der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitnehmer (RIE-
MER/RIEMER-KAFKA, §2 N 61). Im Gegensatz zur Regelung vor Erlass des
BVG lässt das Gesetz die Möglichkeit der Wahl externer offen, weshalb die
Vorsorgeeinrichtung dies selbst regeln kann (ders. N 62; für Vorsorge aus-
serhalb des BVG gültig: Art. 89a Abs. 3 ZGB). Das Bundesamt für Sozial-
versicherungen geht nach langjähriger Praxis ebenfalls von dieser Mög-
lichkeit aus und verlangt statutarische bzw. reglementarische Grundlagen
(Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge #77, Rz. 457, S. 4). Ein Verzicht auf die externe Vertretung muss
aber immer möglich bleiben (VETTER-SCHREIBER, Art. 51 N 4; Verfügung
des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. November 1990,
S. 211).
3.4 Wenn eine Wahl aus strukturellen Gründen nicht durchführbar ist, kann
die Aufsichtsbehörde – im Voraus – einen anderen Modus zur Bestimmung
der Arbeitnehmervertreter bewilligen (Art. 51 Abs. 3 BVG). Beispielsweise
kann eine Berufung derselben durch Verbandsorganisationen vorgesehen
werden (Verfügung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 28. No-
vember 1990, S. 214; SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 47; RIE-
MER/RIEMER-KAFKA, §3 Rz. 13).
4.
4.1 Das hier zur Diskussion stehende Organisations- und Wahlreglement
sieht sowohl für die Arbeitgeber- wie auch für die Arbeitnehmervertreter
eine Berufung durch die jeweiligen Verbände vor (Abs. 2.4 des Organisati-
ons- und Wahlreglements vom 28. November 2012 [act. 1 app. 30], nach-
folgend Wahlreglement; Abs. 16.3.3 des Reglements der Pensionskasse
I._______ vom 01. Januar 2009 [act. 1 app. 5], nachfolgend Kassenregle-
ment). Eine direkte Wahl oder eine Wahl von Delegierten sind auch nicht
subsidiär vorgesehen.
4.2 Die Bewilligung eines alternativen Verfahrens zur Bestimmung von Ar-
beitnehmervertretern (E. 3.4) wird nicht behauptet oder belegt. Auch die
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Seite 9
Vorinstanz erwähnt in der angefochtenen Verfügung keine solche Bewilli-
gung, obwohl sie verschiedentlich Bezug auf den entsprechenden Absatz
des Gesetzes nimmt (act. 1 app. 1 p. 3 unten, 4 mittig). Es ist deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass keine solche Bewil-
ligung vorliegt. Die Bestimmung der Vertreter hat deshalb zwingend durch
Wahl, entweder direkt oder durch Delegierte, zu erfolgen.
4.3 Im Vorsorgewerk zu vertretende Arbeitgeber sind alle Mitglieder der be-
teiligten Branchenverbände (Abs. 2.1.1 Kassenreglement). Eine Erweite-
rung auf andere Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. Es lässt sich deshalb
rechtfertigen, die Verbände als Delegierte der Arbeitgeber deren Vertreter
wählen zu lassen (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen, Mittei-
lungen über die berufliche Vorsorge #77, Rz. 457, S. 3).
4.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift die allgemein
übliche und anerkannte Praxis an, die Vertreter in der paritätischen Verwal-
tung durch die Verbände wählen zu lassen (act. 1 p. 9). Auch sei die Be-
rücksichtigung von Gewerkschaftsvertretern grundsätzlich an keine Vo-
raussetzungen geknüpft (act. 14 p. 2 unten). Diese Darstellung der Praxis
greift jedoch zu kurz, sind doch die konkreten Arbeitnehmer und nicht Ver-
bände oder abstrakte Arbeitnehmerinteressen zu vertreten. Eine Wahl
durch Arbeitnehmerverbände kann den Bestimmungen des Gesetzes nur
– aber immerhin – genügen, wenn diese als Delegierte der zu vertretenden
Arbeitnehmer angesehen werden können.
4.5 Welcher Anteil der zu vertretenden Arbeitnehmer den berücksichtigten
Arbeitnehmerverbänden angehören ist nicht erstellt. Nach den Ausführun-
gen der Beschwerdegegnerin müssen es jedoch die Vorinstanz kommt aufgrund ungenannter Einlassungen der in ihrem
Verfahren beschwerdeführenden Parteien zum gleichen Ergebnis [act. 1
app. 1 p. 5]).
4.5.1 Sollten die berücksichtigten Arbeitnehmerverbände als Delegierte
angesehen werden, so wären hier >50% der Arbeitnehmer nicht vertreten.
Es rechtfertigt sich deshalb offensichtlich nicht, die berücksichtigten Ver-
bände als Delegierte aller zu vertretenden Arbeitnehmer anzusehen.
4.5.2 Die angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkate-
gorien wird vom Gesetz der Parität zugeordnet (E. 3.2). Letztere wird also
verletzt, wenn nur einige Kategorien vertreten sind. Es ist nicht erstellt, wel-
chen Organisationsgrad einzelne Arbeitnehmerkategorien aufweisen. Bei
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Seite 10
einer Bestimmung von Verbänden als Delegierte bestünde aber eine hohe
Gefahr, dass einzelne Kategorien – unabhängig von deren konkreten Ab-
grenzung – übermässig durch die Delegierten vertreten wären. Mangels
einer Verpflichtung der Delegierten zur Wahl einer angemessenen Vertre-
tung zöge sich dieser Mangel in die Vorsorgekommission weiter.
4.5.3 Verbände können, mindestens bei einem geringen oder in verschie-
denen Arbeitnehmerkategorien sehr unterschiedlichen Organisationsgrad,
nicht als Delegierte der Arbeitnehmer agieren.
4.6 Die ausschliessliche Bestimmung von Arbeitnehmervertretern in der
Vorsorgekommission durch Arbeitnehmerverbände führt nach dem Gesag-
ten, im Falle eines niedrigen oder sehr unterschiedlichen Organisations-
grads, zu einer Beschneidung des gesetzlichen aktiven Wahlrechts sowie
zu einer Verletzung der paritätischen Vertretung.
5.
5.1 Der Stiftungsrat als das oberste Organ der Beschwerdeführerin wird
von der Stiftungsversammlung gewählt (Art. 9 Abs. 2 des Stiftungsstatuts
vom 02. Februar 2012 [act. 1 app. 2], nachfolgend Statut). Darin vertreten
sind von den einzelnen Vorsorgekommissionen (Art. 10 Abs. 1 Statut) ent-
sandte Delegierte, wobei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter ihre je-
weiligen Vertreter im Stiftungsrat wählen (Art. 10 Abs. 4 Statut).
5.2 Das Statut schreibt damit eine Wahl durch Delegierte vor, wie sie das
Gesetz ausdrücklich vorsieht (E. 3.3.2). Es stellt sich aber auch hier (wie
bereits in E. 4.5 erwogen) die Frage nach der Legitimität der Delegierten.
Insbesondere gilt es zu beachten, dass nicht Arbeitnehmerverbände oder
abstrakte Arbeitnehmerinteressen, sondern die konkreten Versicherten zu
vertreten sind (vgl. E. 4.4). Nachdem dies bereits auf Stufe Vorsorgekom-
mission nicht sichergestellt ist, zieht sich dieser Mangel ohne weiteres auf
die höheren Stufen.
5.3 Wie sichergestellt wird, dass die Arbeitnehmervertreter in der Stiftungs-
versammlung nur durch die Arbeitnehmervertreter der Versicherungskom-
mission gewählt werden, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem die
Legitimation aber bereits auf Stufe Vorsorgekommission nicht sicherge-
stellt ist, kann diese Frage offen bleiben.
5.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Parität auf Stufe Stif-
tungsrat aufgrund von mangelhafter Bestellung der Vorsorgekommission
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Seite 11
der Pensionskasse I._______– und anderer, welche die in Frage stehen-
den Berufungsverfahren übernommen haben – nicht gewährleistet ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz bemängelt in der angefochtenen Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2014 eine mangelnde reglementarische Grundlage für die externe
Vertretung (act. 1 app. 1 p. 4f). Für den Stiftungsrat sei eine solche wohl
vorgesehen, nicht aber für die Vorsorgekommission, weder im Kassenreg-
lement noch dem Statut.
6.2 Nach stehender Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen und
herrschender Lehre bedarf es für die externe Vertretung einer statutari-
schen oder reglementarischen Grundlage (STAUFFER, Rz. 1615; SCHNEI-
DER/GEISER/GÄCHTER, Art. 51 N 27 m.w.H.; vgl. E. 3.3.3). Unbestritten ist
weiterhin, dass das Recht auf Vertretung durch Dritte nicht auf die Arbeit-
geberseite beschränkt werden kann (ders. N 31; vgl. E. 3.2).
6.3 Hingegen lässt das Gesetz den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen in ih-
rer Organisation einen grossen Spielraum und stellt nur Schranken auf
(Art. 49 Abs. 1 BVG). Eine solche Schranke ist die zwingende und unent-
ziehbare Aufgabe des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung zur Fest-
legung der Organisation und dem Erlass von Reglementen (Art. 51a Abs. 2
lit. c und f BVG). Es steht der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der gesetz-
lichen Schranken frei, eine interne Normenhierarchie zu bestimmen oder
dies zu unterlassen.
Weder das Statut noch das Organisations- und Wahlreglement der Be-
schwerdeführerin (act. 1 app. 21) enthalten Bestimmungen über eine Nor-
menhierarchie. Auch enthält das Kassenreglement keine (allenfalls dem
Organisations- und Wahlreglement widersprechende) Vorschriften zur
Wahl der Vorsorgekommission. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
alle vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente hierarchisch auf derselben
Stufe angesiedelt sind.
6.4 Der formelle Erlass des Organisations- und Wahlreglements der ein-
zelnen Pensionskassen durch den Stiftungsrat begründet infolgedessen
eine gültige reglementarische Grundlage für die externe Vertretung. Dem
von der Vorinstanz aufgestellten Vorwurf einer mangelnden Grundlage für
die Vertretung durch Dritte kann deshalb nicht gefolgt werden.
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Seite 12
7.
Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung wird nicht bestrit-
ten und erscheint nicht fraglich. Auf eine weitergehende Prüfung kann des-
halb verzichtet werden.
8.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2014 ist nach diesen Erwä-
gungen in ihren Anordnungen zu schützen. Lediglich die von ihr erwä-
gungsweise aufgestellte Rüge einer mangelnden Grundlage für die Vertre-
tung durch Dritte kann nicht aufrechterhalten werden.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht ist kosten-
pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf CHF 3'000.- festzusetzen.
9.2
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als kantonale Be-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-1058/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 3'000.- festgesetzt; sie werden dem
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Hans-Peter Oeri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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