Abtei lung II I
C-1059/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
D._______,
vertreten durch lic. iur. Gerold Meier, Rechtsanwalt,
Haus zur Granate, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Entzug des Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1059/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Hei-
matstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter
im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syri-
en, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April
1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D._______, irakischer
Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in
der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Ge-
burt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon ge-
lebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der as-
syrischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre
1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen.
Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlas-
sen, anderseits, weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm er-
möglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im
Libanon keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die
Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht)
am 27. Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom
BFF angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999
könne die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem Her-
kunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit ein
Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig
eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Pro-
band sprachlich und kulturell zuzuordnen sei.
B.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der
Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe
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im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen da-
vor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der
Beschwerdeführer nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im
Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden
Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar
2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten
könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer iraki-
scher, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den bei-
den erstellten LINGUA-Gutachten – eines davon äusserst mangelhaft
– gehe lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Libanon soziali-
siert gewesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie
geltend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in
keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte
sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitäts-
fremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit sei-
ner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum
Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während 21 Jahren ohne Auf-
enthaltsbewilligung und damit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe
sich somit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begrün-
deter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist
bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zu-
dem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken.
C.
Am 23. November 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländer-
amt des Kantons Schaffhausen ein Familiennachzugsgesuch, welches
er damit begründete, dass er der leibliche Vater des Schweizerbürgers
W._______ (geb. 27. August 2000) sei und mit diesem sowie dessen
Mutter, der Schweizerbürgerin N._______, eine Familie bilde.
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Mit Verfügung vom 28. November 2000 trat das Ausländeramt auf die-
ses Gesuch nicht ein, wobei es auf den Grundsatz der Ausschliesslich-
keit des Asylverfahrens verwies. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizei-
liche Bewilligung bestehe nicht, da die Kindsmutter nach wie vor mit
ihrem aus Serbien stammenden Ehemann verheiratet sei und dieser
somit von Gesetzes wegen als Vater des Kindes gelte.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 29. November 2000
Rekurs erhoben.
Nachdem der Beschwerdeführer, welcher sich laut eigenen Angaben
vom 5. Januar 2001 bis 26. März 2001 widerrechtlich im Ausland auf-
gehalten hatte, am 7. Mai 2001 beim Zivilstandsamt Schaffhausen sei-
nen leiblichen Sohn als sein Kind anerkannt hatte, hob die kantonale
Migrationsbehörde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 den Nichteintre-
tensentscheid wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwer-
deführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
D.
Am 18. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schrif-
tenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Ab-
weisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reise-
pass bemüht hätte (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2001). Unter die-
sen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein
Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu ver-
längern.
Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Be-
schwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische
Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzrei-
sepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung
der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde aus-
geführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte
März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Repub-
lik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften
Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerde-
führer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung
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eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als
schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung ei-
nes Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr erfüllt.
F.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Mai 2005 an das damals zustän-
dige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, er verfüge über
keinerlei Nachweis dafür, dass er irakischer Staatsangehöriger sei.
Damit entfalle die Möglichkeit, sich einen irakischen Pass zu beschaf-
fen, was ihm von der irakischen Vertretung in Genf denn auch telefo-
nisch bestätigt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm
von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei,
zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.
G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Mai 2005 macht der Be-
schwerdeführer geltend, die irakische Auslandvertretung habe ihm auf
telefonische Anfrage hin mitgeteilt, ohne Vorlage von Ausweisen über
seine Staatszugehörigkeit könne ihm kein irakischer Pass ausgestellt
werden. Weil sein Vater vom irakischen Staat aus politischen Gründen
umgebracht worden sei, habe er verständlicherweise Hemmungen,
sich mit einer Vertretung dieses Staates in Verbindung zu setzen.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 auf
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in Art. 16
RDV statuierten Entzugsgründe beträfen ausnahmslos Sachverhalte,
in denen rasches staatliches Handeln gefordert sei. Nachdem bekannt
geworden sei, dass auch in der Schweiz wieder irakische Pässe aus-
gestellt würden, habe es in casu gegolten, den durch die weitere Ver-
wendung eines schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzu-
lässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des
betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Unter diesen
Umständen habe – gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) – auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtet werden dürfen. Da Letzterer weder in einem hängigen Asyl-
verfahren stehe noch als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er
durch den direkten Kontakt mit seiner heimatlichen Behörde keine
Nachteile zu befürchten, zumal er bezüglich seines Heimatstaates Irak
keine Asylgründe geltend gemacht habe. Falls der Beschwerdeführer
nicht im Besitze des verlangten Nationalitätenausweises (Staatsange-
hörigkeitsnachweis) sei, übermittle die irakische Vertretung in Genf auf
entsprechenden Antrag hin ein Gesuch um Abklärung der Identität an
das irakische Aussenministerium in Bagdad. Dem Gesuchsteller würde
in einem solchen Fall dann die entsprechende Gesuchsnummer sowie
das Übermittlungsdatum des Gesuchs um Identitätsabklärung ausge-
händigt. Mit diesen Daten könne ein männlicher Verwandter väterli-
cherseits unter Vorlage seines eigenen Nationalitätenausweises beim
irakischen Aussenministerium in Bagdad vorsprechen, da die Nationa-
litätenausweise der genannten Personen (aufgrund ihrer familiären Zu-
sammengehörigkeit) die gleichen Registernummern aufweisen wür-
den. Mit dieser Registernummer könne ein Gesuchsteller somit identi-
fiziert und die irakische Vertretung in der Schweiz zur Passausstellung
ermächtigt werden. Aufgrund dieser Auskunft des irakischen Konsuls
vom 4. April 2005 stehe somit fest, dass es dem Beschwerdeführer
möglich sei, die für die Ausstellung eines heimatlichen Passes notwen-
digen Schritte von der Schweiz aus vorzunehmen.
I.
Mit Replik vom 25. August 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und Rügen vollumfänglich fest, verweist auf das unbeantwor-
tet gebliebene Gesuch um Ausstellung heimatlicher Ausweisschriften,
welches sein Rechtsvertreter am 31. Juli 2005 an die irakische Vertre-
tung in Genf gerichtet habe, und bringt schliesslich vor, er habe keine
Kenntnis von allfälligen irakischen Verwandten. Somit habe er keine
Möglichkeit, seine irakische Abstammung im Irak nachzuweisen.
J.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 30. September 2005 hält
die Vorinstanz fest, die angefochtene Verfügung sowie die Vernehmlas-
sung vom 12. Juli 2005 seien im Rahmen der geltenden Praxis hin-
sichtlich des Entzugs von Ersatzreisedokumenten bei Personen aus
dem Irak erfolgt. Bei der Abgabe des Passes für eine ausländische
Person an den Beschwerdeführer sei das BFM davon ausgegangen,
es handle sich bei ihm um einen irakischen Staatsangehörigen. Da je-
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doch die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer auch heute nicht
feststehe, könne auch keine Aussage gemacht werden, welches der
Weg und die Mittel seien, damit er in den Besitz heimatlicher Reisedo-
kumente gelangen könne.
K.
In seinen Stellungnahmen vom 12. und 14. Oktober 2005 bezeichnet
sich der Beschwerdeführer als staatenlos.
L.
Vom EJPD darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend Staatenlo-
sigkeit gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über
die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen;
SR 0.142.40) in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre, beantragte
der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 beim BFM formell die An-
erkennung der Staatenlosigkeit.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sei-
ne Eingabe vom 12. Oktober 2005 im Wesentlichen vor, nach seiner
Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden, habe
aber nie über einen entsprechenden Ausweis verfügt. Im Libanon, wo-
hin er mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters durch das
irakische Regime gezogen sei, sei er nicht als Staatsangehöriger auf-
genommen worden; dort sei er offenbar gar nie angemeldet gewesen.
Im Übrigen habe die ARK in ihrem Asylentscheid vom 20. September
2000 festgestellt, dass weder die Staatsangehörigkeit zu Irak noch zu
Libanon nachgewiesen sei; damit sei seine Staatenlosigkeit erwiesen.
M.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter das
EJPD, das Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Passes für
eine ausländische Person ruhen zu lassen, bis über die Staatenlosig-
keit seines Mandanten rechtskräftig entschieden sei.
N.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 gab das BFM dem Gesuch des Be-
schwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit
der Begründung, er habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlas-
sen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen
zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch
nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthalts-
bewilligung im Kanton Schaffhausen habe er keine Dokumente vorge-
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legt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben
könnten. Entgegen seiner Auffassung sei die ungeklärte Staatsange-
hörigkeit nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlo-
sen-Übereinkommens gleichzusetzen. Als Sohn eines Irakers sei er
von Gesetzes wegen irakischer Staatsangehöriger und somit nicht
staatenlos.
O.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 an das BFM, ergänzt durch ein weite-
res Schreiben vom 21. April 2006, ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen
vom 11. April 2005 und 3. April 2006 und zugleich um Bestätigung,
dass er staatenlos sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vor-
bringen, weil er nicht nachweisen könne, dass er aus der Staatszuge-
hörigkeit zum Irak entlassen worden sei, könne er auch nicht nachwei-
sen, in diesem theoretischen Sinne staatenlos zu sein. Dass er Iraker
sei, ergebe sich übrigens einzig aus seiner eigenen Erklärung, er sei
in Bagdad als Sohn eines irakischen Vaters und einer libanesischen
Mutter geboren worden und sei nach eigener Erkenntnis irakischer
Staatsangehöriger. Bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, sei zu be-
urteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates
dessen Staatsangehöriger sei. Die Rechtslage nach dem ausländi-
schen Recht müsse für den schweizerischen Staat als unumstösslich
erscheinen.
In der Folge überwies die Vorinstanz die Eingaben zuständigkeitshal-
ber zur Weiterbehandlung an das EJPD. Mit Zwischenverfügung vom
1. Mai 2006 teilte das EJPD dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sei-
ne während laufender Rechtsmittelfrist ans BFM gerichtete Eingabe
werde praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen.
P.
Mit Urteil vom 9. September 2008 wies das inzwischen zuständige
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich seit sei-
ner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 gegenüber Asyl- und Migra-
tionsbehörden, aber auch gegenüber Zivilstandsämtern und Arbeitge-
bern stets als ein in Bagdad geborener Iraker, Sohn eines irakischen
Vaters, ausgegeben. Gestützt auf diese Angaben sowie in Berücksich-
tigung der massgeblichen (irakischen) Gesetzesbestimmungen sei er
daher – aufgrund seiner Abstammung – als irakischer Staatsangehöri-
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ger und nicht als staatenlos zu betrachten (vgl. Urteil C-1042/2006
vom 9. September 2008).
Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_763/2008 vom 26.
März 2009 ab.
Q.
Bezugnehmend auf dessen Eingabe vom 21. April 2008 hatte die Vor-
instanz den Beschwerdeführer bereits am 29. April 2008 darauf hinge-
wiesen, dass die irakische Botschaft in Bern ihre Arbeit seit dem Spät-
herbst 2007 offiziell neu aufgenommen habe. Dort könnten – unter Er-
füllung der vorgegebenen Voraussetzungen – die von der Schweiz und
anderen europäischen Staaten anerkannten Pässe der (neuen) Serie
"G" beantragt werden.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 wurde dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechtsmitteleingabe zu
aktualisieren.
In seiner Eingabe vom 11. Juni 2009 weist der Beschwerdeführer unter
Vorlage entsprechender Arztzeugnisse darauf hin, er sei als allein er-
ziehender Vater dringend auf ein Ersatzreisepapier angewiesen, um
seinen 9-jährigen Sohn, der an einer schweren Erbkrankheit leide und
in einem Pflegeheim in Süddeutschland lebe, regelmässig besuchen
zu können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwer-
deführer erneut, seine Abstammung durch die schweizerische Vertre-
tung im Irak amtlich abklären zu lassen bzw. die irakische Vertretung in
der Schweiz zur Stellungnahme betreffend seine Staatsangehörigkeit
aufzufordern.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Juni 2009 verlangt der Beschwerde-
führer erneut, bei den entsprechenden Behörden einen Amtsbericht
bezüglich seiner Staatsangehörigkeit einzuholen. Sein Rechtsvertreter
habe sich telefonisch und auf schriftlichem Wege an die irakische Bot-
schaft gewandt. Gleichzeitig wurde das Bundesverwaltungsgericht er-
sucht, mit einem Entscheid in der Sache zuzuwarten, bis die ge-
wünschte Antwort der irakischen Vertretung eingetroffen sei.
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Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilt der Rechtsvertreter unter an-
derem mit, dass der Sohn seines Mandanten am 14. August 2009 ver-
storben sei.
S.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 31. August 2009 schliesst die
Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Es liege am
Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen
Identitäts- sowie Nationalitätenausweises bzw. irakischen Reisepasses
zu unternehmen. Im Weitern betont das BFM, dass in Bezug auf die
Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten an irakische
Staatsangehörige keine Praxisänderung erfolgt sei.
T.
In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 macht der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, trotz verschiedenster Bemühungen
sei es ihm nicht gelungen, seine Schriftenlosigkeit zu beweisen, weil
die irakische Vertretung in der Schweiz auf seine Anfragen gar nicht
eingehe. Er habe mehr als einmal bei besagter Vertretung vorgespro-
chen, sei jeweils aber abgewiesen worden, weil er sich nicht als iraki-
schen Staatsangehörigen habe ausweisen können. Auch die schriftli-
che Anfrage seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 sei von den
irakischen Behörden unbeantwortet geblieben.
In einer ergänzenden Eingabe vom 26. Oktober 2009 verweist der Be-
schwerdeführer auf eine kürzlich gesehene "Internet-Sendung", wel-
che nachweise, dass im Irak sehr viele Geburtsregistereinträge ab-
sichtlich gelöscht worden seien; dies vornehmlich in Fällen, bei denen
ein Elternteil ausländischer Herkunft sei. Als ehemaligem Asylbewer-
ber sei es ihm insbesondere nicht zuzumuten, sich gegebenenfalls
zwecks Ausstellung von heimatlichen Reisepapieren in den Irak zu be-
geben.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 schliesslich ersucht der Rechts-
vertreter um einen umgehenden Entscheid zur Frage der Verweige-
rung des rechtlichen Gehörs im Anfangsstadium des Verfahrens.
U.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 10
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver-
fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG einge-
reicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG auf das bisherige Recht
(d.h. das ANAG und die darauf abgestützten Verordnungen) abzustel-
len. Vorliegend ist dabei insbesondere die Verordnung über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen anwendbar,
deren hier relevante Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des AuG al-
lerdings keine Änderungen erfahren haben.
Seite 11
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich – mit Ausnahme von Ziffer 2 oben – die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur be-
absichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.
4.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört
zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilge-
halt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494,
BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
4.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizeri-
schen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen
Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich
dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG, habe es doch gegolten, den durch die weitere Verwendung ei-
nes schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen
Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betref-
fenden Dokuments möglichst rasch zu beenden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Ar-
gument nicht zu überzeugen. In Konstellationen wie der vorliegenden,
fällt ein Zeitverlust von ein paar zusätzlichen Tagen im Gesamtzusam-
menhang betrachtet nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer macht
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somit zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Ge-
hör geltend.
4.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht be-
sonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008
E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen).
4.5 In casu ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als beson-
ders schwerwiegend zu betrachten; dies schon deshalb nicht, weil der
Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Be-
schwerde weiterhin über sein (Ersatz-)Reisedokument verfügen konn-
te. Im Weitern hatte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelein-
gabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit,
seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem ver-
fügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition (Art. 49
VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als ge-
heilt erachtet werden (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und
BGE 122 II 274 E. 6 S. 285, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1064/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 2 sowie C-619/2006
vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-rechtliche Recht-
mässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
5.
5.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Staatenlosen-Übereinkommen als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
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5.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3
RDV).
5.3 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn sei-
ne Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Aus-
stellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV).
6.
6.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu
Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit
und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses
als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku-
menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt
werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – nicht nach subjektiven, sondern nach objek-
tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und
2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorin-
stanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen
aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Rei-
sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als
schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das Kreisschreiben des BFF zu
den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak
vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Als Folge des Wiederaufbaus der
administrativen Strukturen im Irak ist die irakische Vertretung in der
Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu übergegangen, ihren hierzulan-
de wohnhaften Staatsangehörigen – auf entsprechendes Gesuch hin –
wieder heimatliche Reisepässe auszustellen. Die Beschaffung von ira-
kischen Reisedokumenten erweist sich demnach im heutigen Zeit-
punkt nicht (mehr) als grundsätzlich unmöglich im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus technischen
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Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Auslandsver-
tretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen der allge-
mein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos möglich
ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen Infra-
struktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist als Tat-
sache vorgegeben und von den betroffenen Ausländern grundsätzlich
hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Passaus-
stellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit des aus-
ländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1064/2006 vom 5. Dezember 2008 E. 4.2 sowie
C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1 f.). Dabei wird es – ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – allein Sache der hei-
matlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formellen Bedingungen für
die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt sind.
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf
seine zahlreichen, jedoch vergeblichen Versuche, in den Besitze eines
irakischen Reisepasses zu gelangen. So soll sich zu diesem Zweck
sein Rechtsvertreter mehrmals telefonisch sowie auf schriftlichem
Wege an die irakische Auslandvertretung gewandt haben (vgl. insb. die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2005, 25. August 2005,
18. Dezember 2007, 30. Juni 2009 und 20. Oktober 2009 sowie sein
Schreiben an das BFM vom 25. August 2009), jedoch ohne Antwort
geblieben sein. Dass derartige Interventionen – ohne persönliche Kon-
taktnahme mit der heimatlichen Vertretung in der Schweiz – wohl
kaum zum gewünschten Ziel führen dürften, ist nachvollziehbar. Das
Bundesverwaltungsgericht hat denn auch den Beschwerdeführer be-
reits im Rahmen des Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit
explizit darauf hingewiesen, dass eine persönliche Vorsprache – allein
schon zwecks Abklärung der Identität – unumgänglich sei (vgl. Urteil
C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 3.5). Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, mehr als einmal bei der irakischen Vertretung vor-
gesprochen zu haben, kann jedoch keine Belege für seine Behauptung
vorweisen. So fehlt insbesondere eine Bestätigung der irakischen Ver-
tretung in Genf bzw. Bern, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich
durch persönliche Vorsprache bei seiner Heimatvertretung einen ent-
sprechenden Pass beantragt oder sich auch nur mit dieser zwecks
Ausstellung eines solchen Dokuments persönlich in Verbindung ge-
setzt hätte.
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6.4 Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren be-
antragt, seine Abstammung vom irakischen Staat durch Vermittlung
der Schweizerischen Botschaft in Bagdad amtlich abklären zu lassen
bzw. die irakische Vertretung in der Schweiz zur Stellungnahme betref-
fend seiner Staatsangehörigkeit aufzufordern, ist darauf hinzuweisen,
dass für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Ver-
waltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
(insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und
welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünfti-
gem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch
BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f und Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai
2000, E. 3).
Bereits im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat die Vor-
instanz zu Recht darauf hingewiesen, die sehr vagen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den schwei-
zerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung; der Nachweis der
Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter diesen Umstän-
den lediglich vom Beschwerdeführer selber erbracht werden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1042/2006 vom 9. September 2008
E. 3.5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom
26. März 2009 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2000
vom 23. Mai 2000 E. 2c). Es liegt somit am Beschwerdeführer, seine
Staatsangehörigkeit zu klären, mithin die nötigen Schritte zur Erlan-
gung eines irakischen Identitäts- sowie Nationalitätenausweises zu un-
ternehmen, um so die administrativen Bedingungen für die Ausstellung
eines heimatlichen Reisedokuments zu schaffen. Unter welchen Vor-
aussetzungen Reisepässe der Serie "G" ausgestellt werden, wird sich
durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der heimatli-
chen Vertretung in Erfahrung bringen lassen. Sollte für die Ausstellung
eines heimatlichen Reisedokuments bzw. für die nötigen Identifikati-
onsabklärungen tatsächlich eine Reise ins Heimatland erforderlich
sein (wofür sich aus den Akten allerdings keine Hinweise ergeben),
hätte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zweck bei der irakischen
Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reiseersatzdokuments, eines
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sogenannten "Laissez-passer", zu bemühen (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3).
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer
insbesondere aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts
2A.176/2004 vom 30. August 2004 (vgl. Schreiben ans BFM vom
25. August 2009), wonach das Bundesgericht vom aus Sri Lanka
stammenden Beschwerdeführer lediglich verlangt habe, sich zwecks
Ausstellung eines srilankischen Passes mit der heimatlichen Vertre-
tung in der Schweiz in Verbindung zu setzen. Dem fraglichen Fall lag
ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, ging es doch dabei um ei-
nen Beschwerdeführer, gegen den ein Auslieferungsbegehren der Re-
publik Sri Lanka bestand, und der bei einer Rückkehr ins Heimatland
wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten (Mord und Raub) ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
Die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments erweist sich nach
dem Gesagten nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Bst. b RDV, zumal die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Er-
halt eines heimatlichen Reisepasses offensichtlich nicht erschöpft sind.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu
einer abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
6.5 Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewie-
sen worden ist und der seit Jahren über einen fremdenpolizeilich gere-
gelten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb verlangt wer-
den, dass er sich bei der zuständigen irakischen Vertretung in der
Schweiz nachhaltig und intensiv um die Abgabe eines gültigen Reise-
papiers bemüht und die bestehenden Möglichkeiten ausschöpft. Dies
umso mehr, als allfällige subjektive Empfindlichkeiten eines Gesuch-
stellers, die jedoch auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 RDV (betreffend die "schutzbedürftigen und asylsu-
chenden Personen") beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung nicht als Hindernis anerkannt werden könnten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E.2.1, 2A.12/2005
vom 25. April 2005 E. 3.2).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als
schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies
umso weniger, als sich aus den (umfangreichen) Akten keinerlei An-
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haltspunkte ergeben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zu-
reichende Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerde-
führer ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1, bestätigt in
C-2705/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3.1 und C-6173/2008 vom 18. Mai
2009 E. 4.3).
Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Passes für eine ausländi-
sche Person sind somit nicht (mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das
fragliche Ersatzreisepapier – der gesetzlichen Regelung entsprechend
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV) – zu Recht entzogen hat.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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