Abtei lung III
C-106/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter
Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber
Rudolf Grun
N._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch F._______, ..............., 8808 Pfäffikon SZ,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1984) reiste am
2. August 2005 über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein und
begab sich zu ihrem Onkel F._______ (Vertreter im vorliegenden Verfah-
ren) nach Pfäffikon SZ. Sie arbeitete dort im Haushalt mit, ohne über die
für eine Ausländerin für den Stellenantritt erforderliche Bewilligung zu ver-
fügen. Sie erhielt für diese Arbeit Kost und Logis sowie monatlich
Fr. 500.-- in bar. Dabei unterliess es die Beschwerdeführerin, ihre Anwe-
senheit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu melden und
blieb ununterbrochen in der Schweiz bis am 10. März 2006, als sie bei der
Ausreise nach Brasilien im Flughafen Kloten verhaftet wurde.
Am 11./12. März 2006 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl. Danach wurde sie wegen
des in Zusammenhang mit ihrem rechtswidrigen Aufenthalt stehenden Ver-
gehens mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis
und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Einen Tag später wurde sie nach
Brasilien ausgeschafft. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs
in Rechtskraft.
B. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verhängte die Vorinstanz über die Be-
schwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es lägen grobe Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften (vorsätzliches rechtswidriges Verweilen
im Lande, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) vor.
Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung
entzogen.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 11. April 2006 beantragt die Beschwerdeführerin
eine Reduzierung der Dauer der Einreisesperre. Dabei macht sie geltend,
sie sei nach dem Tod ihrer Mutter zur Tante in Brasilen gezogen. Dort
habe sie zum jetzt in der Schweiz lebenden Sohn ihres Onkels eine starke
Beziehung (wie zu einem Bruder) aufgebaut. Für sie und ihren Cousin sei-
en diese zwei Jahre Trennung sehr hart. Sie wäre glücklich, ihn früher zu
sehen. Sie habe aus ihrem Fehler gelernt und könne versichern, dass es
nicht wieder vorkommen werde.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Dabei verweist sie insbesondere darauf, dass
die Fernhaltemassnahme durch die zeitliche Begrenzung auf die Dauer
von lediglich zwei Jahren auch verhältnismässig sei.
E. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 20. Juni 2006 an ihrer
Beschwerde fest und beantragt die Reduzierung der Einreisesperre auf ein
Jahr, da ihr und ihrem Onkel die Tragweite ihres Vergehens nicht bewusst
gewesen sei.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelver-
fahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreise-
sperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über uner-
wünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch
für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer ver-
hängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen frem-
denpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt da-
rauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen las-
sen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.1 Gestützt auf den Tatbestand von Satz 2 der vorgenannten Norm (grobe
oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder ande-
re gesetzliche Bestimmungen) kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht.
Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Ver-
schulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale,
für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
4berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August
1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38
und 63.2).
4.2 Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Dem-
zufolge hält sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn sei-
ne Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewil-
ligung erlaubt ist.
Brasilianische Staatsangehörige (wie die Beschwerdeführerin) benötigen
für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass. Vor Ablauf des
dritten Monats ihrer Anwesenheit haben sie sich bei der Fremdenpolizeibe-
hörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesen-
heit anzumelden. Wenn sie zur Übersiedlung oder zur Ausübung einer Er-
werbstätigkeit eingereist sind, haben sie diese Anmeldung binnen acht Ta-
gen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt der Stelle, vorzunehmen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG).
Nicht niedergelassene Ausländer dürfen eine Stelle erst antreten und von
einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ih-
nen der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG).
Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede normalerweise auf Erwerb gerichtete
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
ausgeübt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]).
5. Der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt (illegaler Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) ist unbestritten. Sie räumt
denn auch ein, einen Fehler begangen zu haben. Als Touristin hätte die
Beschwerdeführerin die Schweiz nach einem ununterbrochenen Aufenthalt
von drei Monaten verlassen müssen. Weil sie aber zusätzlich ohne ent-
sprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging (Mitarbeit im
Haushalt gegen Entgelt) war ihr Aufenthalt von Anfang an rechtswidrig.
Somit hielt sie sich rund sieben Monate illegal in der Schweiz auf. Damit
steht fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreise-
sperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen) erfüllt sind.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung
sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen
Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung
öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und
6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M.
1990, Nr. 67, S. 221 f., mit Hinweisen).
6.1 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremden-
polizeiliche Ordnung gegenüber der fehlbaren Beschwerdeführerin zu
5schützen, ist gewichtig, was sich ohne weiteres aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt. Insbesondere der langdauernde (mehrere Monate)
rechtswidrige Aufenthalt ist nicht zu bagatellisieren, zumal die Beschwer-
deführerin genau wusste, dass sie sich nicht rechtskonform verhielt. Dass
ihr die Tragweite bzw. die Konsequenzen ihres Verhaltens offensichtlich
nicht bewusst waren, ändert an diesen Feststellungen nichts. Demgegen-
über steht einzig das private Interesse der Beschwerdeführerin an Besu-
chen ihres Cousins in der Schweiz. Abgesehen davon, dass solche familiä-
ren Kontakte auch anders gepflegt werden können (z.B. durch Reisen des
Cousins ins Heimatland der Beschwerdeführerin), ist die Einreisesperre
nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Ein-
reiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Die zuständige Behörde kann
die Wirkungen der Einreisesperre, auf begründetes Gesuch hin für be-
grenzte Zeit und zu bestimmten Zwecken, aussetzen (die sog. Suspension
der Einreisesperre; vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnah-
mebelastete Ausländer wird durch die Einreisesperre mit anderen Worten
von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und
einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die
Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes unterstellt.
6.2 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Gemeinwesens einer-
seits sowie der Beschwerdeführerin anderseits führt somit zum Ergebnis,
dass sich die Einreisesperre als solche wie auch von der verfügten Dauer
her (zwei Jahre) als verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist, weshalb
auch eine Reduktion der Dauer der Massnahme nicht gerechtfertigt ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 15. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beilagen: amtlich beglaubigte
Vollmacht sowie Passkopie samt Übersetzung vom 8. bzw. 9. Mai 2006)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück)
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