B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-106/2010
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elena Kanavas, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
13. November 2009.
C-106/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 14. November 1996 sprach die IV-Stelle des Kan-
tons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle Thurgau) dem am (…) 1955 gebo-
renen A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Wirkung ab 1. Januar
1996 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zu, nebst einer Zusatzrente für seine damalige Ehefrau B._______ und
einer Kinderrente für den im Jahre 1988 geborenen Sohn C._______ (IV-
act. 27). Die IV-Stelle Thurgau ging aufgrund einer langdauernden Krank-
heit des Versicherten von einem Invaliditätsgrad von 50% aus (vgl. auch
IV-act. 25). Grundlage bildete der Arztbericht des Psychiaters Dr. med.
D._______ vom 17. April 1996, in welchem eine andauernde Persönlich-
keitsänderung des Versicherten diagnostiziert worden war (IV-act. 22). Mit
Verfügung vom 30. April 1999 gewährte die IV-Stelle Thurgau dem Versi-
cherten infolge einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit
Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente samt der entsprechen-
den Ehegatten- und Kinderrente. Der errechnete Invaliditätsgrad betrug
99% (IV-act. 45; vgl. auch IV-act. 42). Die IV-Stelle Thurgau stützte sich
auf das neuropsychologische Gutachten des Kantonsspitals Z._______
vom 31. Juli 1998, welches beim Versicherten mittelschwere bis schwere
Funktionsstörungen festgestellt hatte (IV-act. 35).
A.b In den folgenden Jahren verfügte die IV-Stelle Thurgau die Ausrich-
tung der entsprechenden IV-Leistungen (vgl. IV-act. 46, 51, 61, 86),
letztmals mit Verfügung vom 4. September 2009 (act. 2/49 f.). In den Jah-
ren 2003 und 2006 überprüfte sie von Amtes wegen den Invaliditätsgrad
des Versicherten (IV-act. 49, 63). Gestützt auf die von ihr eingeholten
Arztberichte (IV-act. 54, 65) machte die IV-Stelle Thurgau dem Versicher-
ten am 8. Oktober 2003 (IV-act. 57) und 19. Januar 2007 (IV-act. 67) die
Mitteilung, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung
festgestellt habe und deshalb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige In-
validenrente bestehe. Dr. med. D._______ diagnostizierte in seinem Be-
richt vom 31. Januar 2003 eine schizotype Störung sowie eine paranoide
Schizophrenie (IV-act. 54). Der Neurologe Dr. med. E._______ erkannte
in seinem Bericht vom 12. Januar 2007 deutliche Zeichen einer organi-
schen Frontalhirnschädigung mit eruptivem emotionsgeladenem Verhal-
ten, das nicht sehr berechenbar sei (IV-act. 65).
A.c Mit Schreiben vom 9. Februar 2008 teilte B._______, die Ex-Frau des
Versicherten, der IV-Stelle Thurgau mit, dass der Versicherte seine psy-
C-106/2010
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chisch bedingte Krankheit nur simuliere. Der Versicherte arbeite nebenbei
in einem Hotel in Y._______. Inzwischen habe er in Serbien auch wieder
geheiratet und befinde sich seit über drei Monaten dort. Beides habe er in
der Schweiz wohl nicht gemeldet (IV-act. 75/1). B._______ legte ihrem
Schreiben den serbischen Arztbericht vom 17. November 2006 bei, des-
sen vollständige deutsche Übersetzung sie aufforderungsgemäss nach-
reichte (IV-act. 77).
A.d In der Folge leitete die IV-Stelle Thurgau ein Revisionsverfahren ein
(IV-act. 78 ff.). Sie holte bei Dr. med. E._______ erneut einen Arztbericht
ein und stellte ihm Zusatzfragen (IV-act. 84). Dieser berichtete am 2. bzw.
3. Juni 2008, dass der Zustand des Versicherten dank der Einnahme von
Psychopharmaka stationär sei (IV-act. 84/2, 4). Am 8. September 2008
erteilte die IV-Stelle Thurgau dem Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH
(ABI) in Basel den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung des Versi-
cherten (IV-act. 87). Das vom ABI am 25. August 2009 erstellte Gutachten
kommt zum Schluss, dass beim Versicherten eine 100%ige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten be-
steht und höchstens körperlich anhaltend schwer belastende Tätigkeiten
ungeeignet scheinen. Es werden weder medizinische noch berufliche
Massnahmen vorgeschlagen. Die bisherigen Diagnosen werden als teil-
weise falsch und ungenau bezeichnet. Im Gutachten wird einzig eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit diagnostiziert (IV-act. 131). Gemäss Stellungnahme des regiona-
len ärztlichen Dienstes (RAD), welche am 7. September 2009 in Form ei-
nes Eintrags im Case Report verfasst wurde, ist vollumfänglich auf das
ABI-Gutachten abzustellen (IV-act. 138/6 f.).
A.e Laut Wohnsitzausweis der Stadt X._______ vom 6. Juni 2008 hat
sich der Versicherte per Ende Juni 2008 nach Serbien abgemeldet (IV-
act. 83/3). Die IV-Stelle Thurgau überwies daher die Akten am 12. Juni
2008 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz; IVSTA-act. 126). Am 23. Juni 2008 teilte die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (SAK) ihre Zuständigkeit und die Auszahlung der
Rente ab 1. Juli 2008 mit (IV-act. 86).
B.
B.a
Mit Vorbescheid vom 29. September 2009 teilte die IV-Stelle Thurgau
dem Versicherten mit, dass er gemäss ihren Abklärungen spätestens seit
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Seite 4
dem Zeitpunkt des ABI-Gutachtens für jegliche körperlich leichte bis mit-
telschwere Tätigkeiten uneingeschränkt zu 100% arbeitsfähig sei. Der In-
validitätsgrad betrage 0%. Deshalb werde die Rente nach Zustellung der
Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (IV-act. 135/1-3).
Der Versicherte erhob dagegen keinen Einwand.
B.b
Mit undatierter Verfügung entschied die IVSTA in Bestätigung des Vorbe-
scheids der IV-Stelle Thurgau, die Rente nach Zustellung der Verfügung
auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Gleichzeitig wurde einer
dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(act. 2/47; IV-act. 141/3-5). Diese Verfügung wurde am 16. November
2009 versandt und vom Beschwerdeführer am 27. November 2009 in
Serbien empfangen (IV-act. 148-150; IVSTA-act. 155). Die Aufhebung der
Rente erfolgte somit per 31. Dezember 2009.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 8. Januar 2010 (Poststempel: 9. Januar 2010) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang per E-Mail am
8. Januar 2010 und per Post am 18. Januar 2010; act. 1, 2). Er beantrag-
te sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie − nach
erneuter Begutachtung und Feststellung seiner Invalidität − die Wei-
terausrichtung der Invalidenrente. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur
Begründung machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend,
dass er nicht arbeitsfähig sei. Er habe vor 20 Jahren einen schweren Ar-
beitsunfall erlitten mit Dauerfolgen sowie Behandlungen in der Schweiz
und Serbien. Weshalb ihm das ABI eine Arbeitsfähigkeit von 100% attes-
tiert und die Vorinstanz in der Folge die Rente eingestellt habe, könne er
nicht verstehen. Er benötige das Geld für den Lebensunterhalt und die
Abzahlung eines Kredits. Der Beschwerdeführer reichte mit der Be-
schwerde diverse medizinische Unterlagen ein und beantragte die Zustel-
lung des besagten ABI-Gutachtens.
D.
Mit Fax-Schreiben vom 26. Februar 2010 (act. 7) bezeichnete der Be-
schwerdeführer aufforderungsgemäss (act. 4, 7a) ein Zustelldomizil in der
Schweiz, welches im Laufe des Verfahrens laut Angaben seines Sohnes
(act. 19, 29) durch dessen Adresse zu ersetzen war.
C-106/2010
Seite 5
E.
Am 13. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt per Telefax verschiedene Arztberichte zukommen, welche der Vorin-
stanz – wie bereits die übrigen Akten (act. 8, 11) – zur Vernehmlassung
weitergeleitet wurden (act. 13).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 (act. 14) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr einge-
holte Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 25. Juni 2010 (act. 14.1).
Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung geschlossen im Wesent-
lichen mit der Begründung, dass sich die Aufhebung der Invalidenrente
auf das vollständige und nachvollziehbare ABI-Gutachten stütze. Die be-
schwerdeweise eingereichten Berichte könnten an der vorgenommenen
Beurteilung nichts ändern. Die IV-Stelle Thurgau verwies vollumfänglich
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf ihre Ak-
ten (insbesondere IV-act. 88).
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli
2010 (act. 16) wurden dem Beschwerdeführer neben einem Doppel der
vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie der Stellungnahme der IV-Stelle
Thurgau auch deren Case Report (IV-act. 88) und das ABI-Gutachten (IV-
act. 131) in Kopie zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Rep-
lik. Den mit der nämlichen Verfügung erhobenen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer fristgerecht am 26. August 2010
(act. 20).
H.
In seiner Replik vom 9. September 2010, welche er zunächst per Fax ein-
reichte (act. 21), hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde
gemachten Anträgen und Ausführungen sinngemäss fest. Er wies insbe-
sondere nochmals darauf hin, dass seine gesundheitlichen Probleme mit
dem am 19. Dezember 1986 erlittenen Arbeitsunfall begonnen hätten,
sein Zustand sich trotz diverser Rehabilitationsmassnahmen nicht ver-
bessert habe und er auch derzeit noch zu 100% arbeitsunfähig sei. Den
Behauptungen seiner Ex-Frau zu seinem Gesundheitszustand sei mit
grösster Vorsicht zu begegnen, da sie ihm durch Manipulationen alles
wegnehmen wolle. Die Beurteilung im ABI-Gutachten sei nicht objektiv.
Sie stehe auch im Widerspruch zu vielen medizinischen Unterlagen und
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Seite 6
Behandlungen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung durch einen
Rechtsvertreter. Als Fax-Beilage ging beim Bundeverwaltungsgericht das
von Dr. med. F._______ ausgestellte Arztzeugnis zur Unfallmeldung ein.
Der Beschwerdeführer reichte das Original der Replik nach (act. 24) und
legte diesem zahlreiche medizinische Dokumente bei. Die Vorinstanz er-
hielt Gelegenheit, zur Replik samt Fax-Beilage sowie zu den nachträglich
eingereichten Akten Stellung zu nehmen (act. 23, 25).
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 (act. 26) reichte die Vorinstanz die
von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle Thurgau vom 30. Septem-
ber 2010 (act. 26.1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und vollum-
fänglich auf die Vernehmlassung vom 25. Juni 2010, die angefochtene
Verfügung sowie die Vorakten verwiesen, weil mit der Replik keine neuen
Aspekte vorgetragen würden, die an der bisherigen Beurteilung etwas
ändern könnten. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellung-
nahme an. In der Folge wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 23. November 2010 (act. 28) ein Doppel der vorinstanzlichen
Eingabe samt Beilage dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge-
stellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel (unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen) geschlossen.
J.
Die Suva stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Ap-
ril 2011 die angeforderten, den Beschwerdeführer bzw. dessen Unfall
betreffenden Akten in Kopie zu (act. 38, 39).
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April
2011 (act. 40) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Beschwerde abgewiesen mit der Begrün-
dung, dass die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer durch den Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung entstünden, geringer wögen, als das öf-
fentliche Interesse an der Vermeidung von administrativem Aufwand und
der Gefahr der Nichteinbringlichkeit von allfälligen Rückforderungen. Wei-
ter wurde mit derselben Zwischenverfügung antragsgemäss (vgl.
act. 30 ff.) Rechtsanwältin lic. iur. Elena Kanavas als unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt, und gleichzeitig wur-
den ihr sämtliche Originalakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zur Einsicht zugestellt.
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Seite 7
L.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
10. Juni 2011 (act. 43) eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie beantrag-
te, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2009 (recte:
13. November 2009) betreffend Einstellung der Invalidenrente aufzuhe-
ben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Rente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie
zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer noch immer zu 100%
arbeitsunfähig sei. Aufgrund seiner schweren gesundheitlichen Beein-
trächtigung sei er nach wie vor in ärztlicher Behandlung und habe sich im
Mai 2010 zudem in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müs-
sen. Die beiliegenden serbischen Berichte würden das belegen
(act. 43/1-3). Auch die weiteren, zahlreichen aktenkundigen Arztzeugnis-
se und Berichte würden die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers offensichtlich dokumentieren. Die Vorinstanz habe ihre
Abklärungspflicht verletzt, indem sie bei den behandelnden Ärzten in
Serbien keine ausführlichen Berichte mit Äusserungen zur Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers eingeholt habe. Das ABI-Gutachten sei man-
gelhaft, nicht nachvollziehbar, tendenziös und durch wahrheitsfremde Un-
terstellungen beeinflusst. Auf dessen Schlussfolgerungen könne daher
nicht abgestellt werden. Demgegenüber würden die Berichte des Neuro-
logen Dr. med. E._______ den Krankheitsverlauf nachvollziehbar und
überzeugend dokumentieren sowie den Behandlungen durch die serbi-
schen Ärzte entsprechen. Eine Überwindung der psychisch bedingten
Beeinträchtigungen sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 wurde
der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Vorinstanz ein Doppel der
seitens des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden Stellung-
nahme samt Beilage zugestellt (act. 44). Die Vorinstanz nahm die ihr
gleichzeitig eingeräumte Gelegenheit zur Quadruplik nicht wahr (act. 46).
Mit Verfügung vom 4. August 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis und erklärte den Schriften-
wechsel für geschlossen (act. 47).
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-106/2010
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfü-
gung der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63
Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
C-106/2010
Seite 9
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b; 122 V 381 E. 1; 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversiche-
rungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsberei-
chen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren re-
levanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach
beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Invalidenrente des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215
E. 3.1.1).
Die angefochtene, undatierte Verfügung der IVSTA wurde mit Begleit-
schreiben vom 13. November 2009 an die serbische Wohnadresse des
Beschwerdeführers versandt (IV-act. 141/2). Aus diesem Begleitschreiben
geht hervor, dass die übermittelte Verfügung am 13. November 2009 er-
lassen wurde (vgl. auch act. 14/1, 26/1). In Bezug auf den massgeblichen
Sachverhalt ist folglich auf den 13. November 2009 abzustellen. Weiter
finden jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die zu die-
sem Zeitpunkt in Kraft standen. Da mit der angefochtenen Verfügung der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft aufgehoben
wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene Vorschriften
nicht von Belang. In Bezug auf das IVG ist somit auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird jeweils
auf diese Fassung Bezug genommen. Weiter ist die Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1991 (IVV, SR 832.201) anzuwen-
C-106/2010
Seite 10
den. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG:
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG und
die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.
Im Folgenden sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der Recht-
sprechung dazu entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf ei-
ne Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
C-106/2010
Seite 11
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völker-
rechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen, was
vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Sozialversi-
cherungsabkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische)
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, ju-
goslawischen (bzw. heute unter anderem serbischen) Staatsangehörigen
nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
C-106/2010
Seite 12
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Diens-
tes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtli-
chen Anforderungen genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte
des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei-
teren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versi-
cherten Person in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Der
Umstand, dass die Stellungnahme des RAD-Arztes in Form eines Proto-
kolleintrags und nicht als separater Bericht Eingang in die Akten gefunden
hat, schliesst dessen Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung nicht
gänzlich aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar
2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-106/2010
Seite 13
4.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhaltes, namentlich auch des Gesundheitsschadens,
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung
Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4;
1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 17
Rz. 16 f.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach-
teil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a.
auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd).
4.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_46/2009 inzwischen darauf hinge-
wiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Amtes
wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die bisherige
Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende
Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü-
gung gleichzustellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchge-
führt werden muss, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise verän-
derten Tatsachen notwendig erscheint. Diese Umschreibung zeigt, dass
offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität
nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im
betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen,
damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung
C-106/2010
Seite 14
herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009
vom 10. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.4.3 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung
einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast,
welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche-
rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit
Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Ver-
waltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch
BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenauf-
hebende Tatsachenänderung nicht (mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit) bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträger die Folgen der
Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
5.
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers.
5.1 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzpunkt für die
Prüfung der von der Vorinstanz behaupteten Änderung des Invaliditäts-
grades auszugehen ist. Die ursprüngliche (erstmalige) Gewährung der
ganzen Invalidenrente erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle
Thurgau vom 30. April 1999 (IV-act. 45) gestützt auf ein versicherungsex-
ternes neuropsychologisches Gutachten und nach eingehenden erwerbli-
chen Abklärungen sowie der Durchführung eines Einkommensvergleichs
(siehe IV-act. 32 ff.). Es fand somit eine umfassende materielle An-
spruchsprüfung statt. In den Jahren 2003 und 2006 überprüfte die IV-
Stelle Thurgau von Amtes wegen den bisherigen Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers (100%) und bestätigte diesen mit formloser Mitteilung
vom 8. Oktober 2003 (IV-act. 57) und 19. Januar 2007 (IV-act. 67). Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Mittei-
lungen beanstandet hätte. Vor deren Erlass wurde aber jeweils nur ein
Formular- bzw. Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater bzw. Neu-
rologen eingeholt (IV-act. 54, 65). Die entsprechenden ärztlichen Beurtei-
lungen fielen kurz aus (insbesondere IV-act. 65) und der Beschwerdefüh-
rer wurde nicht umfassend untersucht. Weitere, eingehende Abklärungen
fanden nicht statt. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend ge-
rechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz bzw. IV-Stelle Thurgau (IV-act. 87/3) und dem der ange-
C-106/2010
Seite 15
fochtenen Verfügung zu Grunde liegenden ABI-Gutachten (IV-act. 131/27)
– auf die ursprüngliche Verfügung vom 30. April 1999 abzustellen.
5.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. April 1999 bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung am 13. November 2009 in rentenrelevanter
Weise verbessert hat.
5.2.1 Die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente am 30. April 1999
beruhte auf dem neuropsychologischen Gutachten des Kantonsspitals
Z._______ vom 31. Juli 1998 (IV-act. 35). Laut Beurteilung der Gutachte-
rin lic. phil. G._______, Psychologin FSP/Neuropsychologin, zeigten sich
beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht mittelschwere
bis schwere Funktionsstörungen, wobei insbesondere eine schwere Ver-
langsamung im Vordergrund stand, welche bereits in einfachsten Reizre-
aktionszeiten zum Ausdruck kam. Die Gutachterin stellte beim Beschwer-
deführer auch eine deutliche Verminderung bzw. Störung im Antrieb, in
der Denkflexibilität und im logischen Denken sowie in der sprachlichen
Leistungsfähigkeit und visuellen Wahrnehmung fest. Im emotionalen und
Persönlichkeitsbereich wirkte der Beschwerdeführer gemäss Gutachten
im Ausdrucksverhalten und in der Belastbarkeit stark reduziert. Die Gut-
achterin bezifferte die theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der festge-
stellten Störungen auf ca. 30% und die verwertbare Arbeitsfähigkeit bei
günstigen Bedingungen auf maximal 40%. Sie ging davon aus, dass der
Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen eingesetzt werden könne,
da er insbesondere in einfachen praktischen Tätigkeiten und in der Hand-
lungsausführung sehr schwer verlangsamt sei. Aus neuropsychologischer
Sicht sah die Gutachterin keine Möglichkeiten zur Verbesserung und eine
Umschulung war gemäss ihrer Beurteilung nicht indiziert (IV-act. 35/3 f.).
Die IV-Stelle Thurgau errechnete in der Folge für den Beschwerdeführer
einen Invaliditätsgrad von 99% (IV-act. 45).
5.2.2 Nach der Rentengewährung im April 1999 erhielt der Beschwerde-
führer bis zur angefochtenen Verfügung während über 10 Jahren eine
ganze Invalidenrente. Zwar wurde der Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers – wie erwähnt – in den Jahren 2003 und 2006 von Amtes wegen
überprüft. Die zuständige IV-Stelle holte zu diesem Zweck bei den be-
handelnden Ärzten in der Schweiz einen medizinischen Bericht ein. Die
beiden Spezialärzte erkannten aber keine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes, sondern stellten dem Beschwerdeführer im Gegenteil ei-
ne schlechte Prognose. Sein Anspruch auf die ganze Invalidenrente wur-
C-106/2010
Seite 16
de folglich von der IV-Stelle Thurgau bestätigt. Im Einzelnen äusserten
sich die genannten Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers wie folgt:
5.2.2.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH in Z._______, stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2003 (IV-
act. 54) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine
schizotype Störung (F21, ICD-10) und als Differenzialdiagnose (DD) eine
paranoide Schizophrenie (F20.0, ICD-10). Er attestierte dem Beschwer-
deführer eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100% ab
dem 1. Januar 2000 und bezeichnete dessen Gesundheitszustand als
sich verschlechternd (IV-act. 54/1 f.). Dr. D._______ gab an, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 23. Dezember 1995 bei ihm in Behandlung ste-
he. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren das Neuroleptikum Leponex
in hoher Dosis (200 mg) zu sich genommen, konsumiere die Medikamen-
te inzwischen aber nach eigenem Gutdünken. Der Beschwerdeführer
trinke wieder vermehrt und sei seit 2002 eindeutig paranoid. Er äussere
Wahnideen. Die familiäre Situation sei belastend. Dr. D._______ stellte
dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose aus und beurteilte ihn
als nicht eingliederungsfähig (IV-act. 54/2 ff.). Andere Tätigkeiten seien
nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer "psychotisch, geistig ab-
gebaut" sei (IV-act. 54/4).
5.2.2.2 Dr. med. E._______, Spezialarzt für Neurologie FMH in
S._______, führte in seinem Bericht vom 12. Januar 2007 (IV-act. 65) un-
ter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: "deutliche
Zeichen einer organischen Frontalhirnschädigung mit eroptivem emoti-
onsgeladenem Verhalten, das nicht sehr berechenbar ist" (IV-act. 65/1).
Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
bezifferte er mit 100% und dessen Gesundheitszustand bezeichnete er
als stationär. Dr. E._______ gab an, dass die Behandlung seit dem
29. November 2005 dauere. Der Beschwerdeführer klage über innere Un-
ruhe, sei unter der Medikation von Seroquel (100 mg morgens und
abends) und Dafalgan aber einigermassen ausgeglichen und umge-
bungsfreundlich. Dr. E._______ verneinte eine berufliche Belastbarkeit
(IV-act. 65/2). Dem Beschwerdeführer seien keine anderen Tätigkeiten
zumutbar, aus emotionalen Gründen sei nicht mehr damit zu rechnen.
Aufgrund der charakterlichen Instabilität sei seine Team- und Eingliede-
rungsfähigkeit in die Arbeitswelt nicht mehr vorhanden. Eine Arbeitsfähig-
keit in adaptierter Tätigkeit sei nicht zu sehen (IV-act. 65/3 f.).
C-106/2010
Seite 17
5.2.3 In den Akten finden sich sodann zahlreiche serbische Dokumente,
die sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier mass-
gebenden Zeitraum (1999–2009) äussern.
5.2.3.1 Allerdings wird einzig im von der Ex-Frau des Beschwerdeführers
eingereichten, übersetzten Dokument vom 17. November 2006 (IV-
act. 77) eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
verneint und sinngemäss das Vorhandensein seiner Arbeitsfähigkeit und
Prozessfähigkeit ("Fähigkeit für ein Streitverfahren") attestiert (IV-
act. 77/4). Das übersetzte Dokument ist betitelt als "neuropsychiatrischer
Befund und Meinung". Es wurde von Dr. H._______, Fachärztin für Neu-
ropsychiatrie, zu Handen des Gemeindegerichts W._______ (Serbien)
erstellt und stützt sich auch auf eine neuropsychiatrische Untersuchung
des Beschwerdeführers im Gesundheitszentrum V._______ (Serbien)
vom 11. Juli und 31. Oktober 2006 (IV-act. 77/1). Gemäss dem erwähnten
Dokument erfolgte der neurologische Befund "ohne Herdausfälle und La-
teralisation" und konnten bei der psychiatrischen Exploration "keine Zei-
chen akuter und chronischer Geisteserkrankungen, vorübergehender
Geistesstörungen und geistlicher Zurückgebliebenheit" festgestellt wer-
den.
5.2.3.2 Aus den übrigen sich bei den Vorakten befindenden bzw. seitens
des Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Unterlagen aus
Serbien ergeben sich beim Beschwerdeführer indessen im Wesentlichen
die folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Diagnosen:
– Laut dem übersetzten, undatierten "Entlassungsschein mit Epikrisis"
des medizinischen Zentrums U._______ (Serbien) war der Beschwerde-
führer vom 16. bis 21. Oktober 2008 in stationärer Behandlung. Als End-
diagnose wurden eine Spondylose und eine Uncarthrose der Halswirbel-
säule (M47.8, ICD-10), eine Discarthrose (C5-C6, C6-C7.M50.3, ICD-10)
sowie ein Zervikobrachial-Syndrom (M53.1, ICD-10) festgehalten (IV-
act. 100/2 ff.; act. 2/10 f., 24/36).
– Gemäss dem psychologischen Befund und der Beurteilung des Ge-
sundheitszentrums V._______ vom 21. November 2008, signiert von ei-
nem Facharzt für medizinische Psychologie und ebenfalls in deutscher
Übersetzung vorliegend, ist im Zusammenhang mit dem beim Beschwer-
deführer festgestellten IQ von 88 ("Niveau niedrigen Durchschnitts") von
einem "depressiven Typ" sowie "teilweise diskreten organischer Indikato-
C-106/2010
Seite 18
ren" die Rede. Klare fokale und typische Indikatoren von "Psychoorganizi-
tät" werden aber verneint (act. 12/1, 24/10).
– Im übersetzten Facharztbericht von Dr. I._______, Fachärztin für Psy-
chiatrie des Gesundheitszentrums V._______, wurde am 25. November
2008 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr
(nach Serbien) im Juli 2008 psychiatrisch und neurologisch behandelt
werde. Die Behandlung erfolge aufgrund der Diagnosen F33.2 (gemäss
ICD-10: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo-
de ohne psychotische Symptome) und F01 (gemäss ICD-10: vaskuläre
Demenz) sowie persistenter Angst vor Menschen und geschlossenen
Räumen. Der Beschwerdeführer stehe unter ständiger Psychopharma-
kotherapie (act. 2/8, 12/11, 24/43). Im Facharztbericht vom 4. Februar
2009 erneuerte Dr. I._______ diese Angaben und fügte hinzu, dass der
Beschwerdeführer bei Verschlimmerung unter "Hypertensie" (gemeint
wohl: Hypertension oder Hypertonie) begleitet von Anxiosität bis zur Pa-
nik sowie unter "willens-antriebs-Dynamismen" (Hypobulie, Insomnie, so-
zialer Rückzug) leide (IV-act. 104/2, 132/1; act. 2/5).
– Nach der deutschen Übersetzung des Facharztberichts von
Dr. J._______, Fachärztin für Neurologie des Gesundheitszentrums
V._______, vom 25. November 2008 sind beim Beschwerdeführer in neu-
rologischer Hinsicht Zeichen eines chronischen psychoorganischen Syn-
droms sowie eine rechtsseitige Cervicobrachialgie vorhanden und
daneben auch depressive Elemente gegeben (act. 24/44). In ihrem Be-
richt vom 4. Februar 2009 hielt Dr. J._______ Folgendes fest: einge-
schränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk und Schmerzsyndrom
als Folge der Radikulopathie und degenerativen Veränderungen des zer-
vikalen Teils der Wirbelsäule (IV-act. 104/3; act. 2/6, 24/55).
– Laut "Entlassungsschein mit Epikrisis" des Gefängniskrankenhauses
T._______, welcher ebenfalls in deutscher Übersetzung vorliegt, war der
Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2009 in stationärer Behandlung und
besteht folgende Enddiganose: "Cervicobrachialgia bill pp I. Dex, Radicu-
lopathia L3-4, L5-S1 I. Dex chr, Stat. post contusionem cerebri aa XXII".
Ausserdem ist im Bericht von Merkstörungen die Rede, welche das un-
mittelbare Gedächtnisvermögen beeinträchtigten, sowie eine Hypertensio
erwähnt. Schliesslich wird eine medikamentöse Therapie (mit Norvasc,
Enalapril, Bensedin) genannt (IV-act. 124; act. 2/3 f., 24/27).
C-106/2010
Seite 19
– Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichten
medizinischen Berichte aus Serbien (act. 43/1-3) wurden nach Erlass der
angefochtenen Verfügung ausgestellt. Sie lassen aber Rückschlüsse auf
den im relevanten Zeitraum gegebenen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers zu (BGE 121 V 362 E. 1b), da sie die bereits in anderen
medizinischen Dokumenten gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestä-
tigen: Der Spitalbericht (act. 43/3) bezieht sich auf einen stationären Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung vom
12. bis 25. Mai 2010 und erwähnt eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2, ICD-10) und eine Hypertensio arterialis.
Im Bericht des Neuropsychiaters Dr. K._______ vom 20. Mai 2011
(act. 43/1) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: eine organische Hal-
luzinose (F06.0, ICD-10), Läsionen der Zervikalwurzeln (G54.2, ICD-10)
und Lumbosakralwurzeln (G54.4, ICD-10), eine Myofibrositis cervicalis
und eine depressive Episode (F32.0, ICD-10). Ausserdem ist in letzterem
Bericht auch von einer medikamentösen Therapie die Rede (Zoloft, Xa-
nax, AD Perle, Movalis, Zodol).
5.2.4 Infolge der von der Ex-Frau des Beschwerdeführers gemachten
Missbrauchsmeldung und angesichts der widersprüchlichen Diagnosen
leitete die IV-Stelle Thurgau im Mai 2008 ein Revisionsverfahren ein (IV-
act. 78). Sie forderte zunächst beim behandelnden Neurologen
Dr. E._______ einen Bericht an (IV-act. 79, 82/1), gab anschliessend ein
interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-act. 88/4 f., 87) und holte die
Stellungnahme der RAD-Ärztin ein (IV-act. 138/6 f.).
5.2.4.1 In seinem Bericht vom 2. bzw. 3. Juni 2008 (IV-act. 84/1-4) diag-
nostizierte Dr. E._______ "St.n. Schädel-Hirntrauma durch rückwärtigen
Sturz" sowie eine "Psychoorganische Wesensveränderung". Den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete er weiterhin als
stationär. Dr. E._______ gab an, dass der Beschwerdeführer nach wie
vor über Schmerzen, Nervosität, innere Unruhe, leichte Erregbarkeit so-
wie diffuse Schmerzen am Kopf, Rumpf und Arm klage. Bei Bedarf neh-
me er Mephadolor und regelmässig Seroquel (100 mg morgens, 300 mg
abends) ein. Dr. E._______ hält eine Besserung für wenig wahrscheinlich
und einen Eingliederungsversuch des Beschwerdeführers als realitäts-
fremd. Eine Wiedereingliederung sei sowohl aus sprachlichen wie auch
temperamentmässigen Gründen bei hirnorganischer Wesensveränderung
eine Illusion. In Beantwortung der Zusatzfragen der IV-Stelle Thurgau (IV-
act. 84/7-12) machte Dr. E._______ am 2. Juni 2008 sodann ausführliche
Angaben zum Krankheitsverlauf, ausgehend vom Arbeitsunfall, den der
C-106/2010
Seite 20
Beschwerdeführer am 19. Dezember 1986 erlitten hatte und bei welchem
sich dieser laut Diagnose der Unfallarztes eine Commotio cerebri zuge-
zogen hatte (IV-act. 11/4). Dr. E._______ kam zum Schluss, dass die Ge-
nese der hirnorganischen Wesensveränderung offenbleiben müsse, weil
der Beschwerdeführer die eingehenden somatischen Untersuchungen für
einen entsprechenden Nachweis verweigere. Möglicherweise bestehe
aber ein Zusammenhang mit dem Unfall. Das klinische Bild seit mindes-
tens dem Jahre 2004 spreche für eine fronto-basale Hirnschädigung,
welche für die aggressive aufbrausende Art des Beschwerdeführers ver-
antwortlich gemacht werden könne. Vorher sei eher eine depressive hy-
pochondrische Symptomatik im Vordergrund gestanden. Der Beschwer-
deführer lehne eine psychiatrische Behandlung ab. Die Behandlung mit
Seroquel führe aber zu einem psychischen Gleichgewicht (vgl. auch IV-
act. 84/5). Autofahrten des Beschwerdeführers nach Serbien seien theo-
retisch zwar möglich, jedoch nicht ohne Risiko. Beim Beschwerdeführer
stehe die Wesensveränderung und nicht ein Zervikalsyndrom im Vorder-
grund. Schliesslich nahm Dr. E._______ zu dem von der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers eingereichten Gutachten Stellung, welches in Serbien
erstellt wurde. Gemäss seinen Ausführungen zeigt sich darin die oben
erwähnte Unvollständigkeit in der anamnestischen Zuordnung.
5.2.4.2 Das beim ABI eingeholte interdisziplinäre Gutachten (IV-act. 131)
datiert vom 25. August 2009 und basiert auf einer internisti-
schen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen, neurologischen und neu-
ropsychologischen Untersuchung. Es wurden darin die nachstehenden
Diagnosen gestellt (IV-act. 131/24):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Leichtes, chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom rechts
(ICD-10 M53.8)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- unspezifisches, multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- unspezifische Beschwerden mit geringfügigem, organischem Kern
- unspezifische Kreuzschmerzen (ICD-10 M54.5)
- Verdacht auf bilaterale Meralgia paraesthetica (ICD-10 G57.1)
2. Status nach Commotio cerebri / milder traumatischer Hirnschädigung am
19.12.1986 (ICD-10 S06.0)
- keinerlei nachweisbare neuropsychologische Einschränkungen
(aktuelle Untersuchung)
- deutliches aggravatorisches Verhalten in der neurologischen Unter-
C-106/2010
Seite 21
suchung nachweisbar
3. Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
4. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 20 packyears) (ICD-10 F17.1)
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus
somatisch-neurologischer Sicht für jegliche leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% be-
steht. Lediglich anhaltend körperlich schwer belastende Tätigkeiten
scheinen laut Gutachten für den Beschwerdeführer ungeeignet zu sein.
Aus psychiatrischer Sicht wird keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt und dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zugemu-
tet, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nachzugehen. Im Gutachten
wird ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem Juni
2009 vorgelegen habe, wobei anzunehmen sei, dass schon seit vielen
Jahren die gleiche Arbeitsfähigkeit bestehe. Gemäss Gutachten sind kei-
ne medizinischen Massnahmen und aufgrund der Selbstlimitierung und
der bestehenden Berentung auch keine beruflichen Massnahmen vorzu-
schlagen (IV-act. 131/24 ff.).
5.2.4.3 Die Stellungnahmen der zuständigen RAD-Ärztin Dr. med.
L._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland),
erfolgten jeweils in Form von Protokolleinträgen und nicht als separate
Berichte, was deren Berücksichtigung – wie erwähnt (E. 4.3.2) – nicht
gänzlich ausschliesst. In ihrem Eintrag vom 7. September 2009 (IV-
act. 138/6 f.) nahm die RAD-Ärztin zum ABI-Gutachten Stellung, welches
sie als umfassend, in sich konsistent und widerspruchsfrei bezeichnete.
Anamnese und Befunde seien ausführlich erhoben und wiedergegeben,
die hieraus abgeleiteten Diagnosen und Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit
seien nachvollziehbar. Laut RAD-Ärztin kann daher auf das Gutachten
vollumfänglich abgestellt werden. Sie geht entsprechend davon aus, dass
beim Beschwerdeführer als psychischer Gesundheitsschaden eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung und somatischerseits degenerative
HWS-Veränderungen vorliegen. Die RAD-Ärztin nimmt eine 100%ige Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Datum des Gutachtens
(25. August 2009) an, da unklar sei, ab wann der jetzige Zustand beste-
he.
5.2.5 Die IV-Stelle Thurgau stützte sich im Rahmen des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten sowie die
Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 7. September 2009. Entsprechend
geht sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
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Seite 22
spätestens seit dem 25. August 2009 aus. Zur revisionsrechtlich ent-
scheidenden Frage, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse – insbe-
sondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – seit der ren-
tenzusprechenden Verfügung im Jahre 1999 bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung im November 2009 erheblich verändert hat, werden
in der angefochtenen Verfügung aber keine Ausführungen gemacht. Die
Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
5.2.5.1 Das ABI-Gutachten erscheint vordergründig vollständig und die
geklagten Beschwerden sowie Vorakten scheinen berücksichtigt. Bei ge-
nauerer Betrachtung werden jedoch die Vorakten und abweichenden ärzt-
lichen Feststellungen nur ungenügend gewürdigt und gegenübergestellt.
Die ABI-Gutachter begnügen sich häufig damit, die eigenen Erhebungen,
welche im Bericht meist nur als Aufzählung erscheinen und nicht im Detail
wiedergegeben werden (vgl. IV-act. 131/13 ff.), den abweichenden ärztli-
chen Befunderhebungen und Diagnosestellungen gegenüberzustellen
und darauf hinzuweisen, dass die eigenen Feststellungen diese nicht
bestätigen könnten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (siehe
IV-act. 131/15, 21). Insofern fällt das ABI-Gutachten einseitig aus, wes-
halb dieses den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein umfassendes
Gutachten (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 und 134 V 231 E. 5.1, je mit Hin-
weisen) nur teilweise genügt und ihm nur beschränkter Beweiswert zuzu-
sprechen ist.
Hinsichtlich einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation
äussert sich das ABI-Gutachten wie folgt: Es hält in psychiatrischer Hin-
sicht zwar fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers insbesondere seit den Berichten von Dr. D._______ aus den Jahren
1996 und 2003 wesentlich verbessert habe. Dazu führt es aber lediglich
aus, dass abgesehen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö-
rung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne (IV-
act. 131/15). Aus einer neuen oder anderen Diagnose kann jedoch noch
nicht abgeleitet werden, der Gesundheitszustand habe sich verändert
(ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Somatoforme Schmerzstörung –
Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbe-
sondere mit Blick auf die Rentenrevision, Basler juristische Mitteilungen
[BJM] 2007, S. 196). Herleitung und Begründung der im Gutachten diag-
nostizierten somatoformen Schmerzstörung sind zudem mangelhaft (vgl.
IV-act. 131/ 2 ff.); insbesondere fehlt auch eine Prüfung der Gesamtsitua-
tion nach den "Foerster-Kriterien" (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Wann
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden haben soll,
C-106/2010
Seite 23
wird im Gutachten mangels klarer Feststellbarkeit offengelassen (IV-
act. 131/15).
Das ABI-Gutachten bezeichnet die bisherigen Diagnosen als teilweise
falsch und ungenau (IV-act. 131/26 f.). Die Abweichungen von den frühe-
ren ärztlichen und neuropsychologischen Einschätzungen werden im
Gutachten jedoch nicht ausführlich diskutiert, sondern die bisherigen Be-
urteilungen werden ohne detailliertes Aufzeigen der eigenen Befunderhe-
bung angezweifelt: Laut Gutachten kann aus psychiatrischer Sicht bereits
die (im Jahre 1996) zur Berentung führende Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsstörung sowie die in der Folge attestierte hohe Arbeitsun-
fähigkeit durch den damals behandelnden Psychiater Dr. D._______ in
keiner Weise nachvollzogen werden (IV-act. 131/27). Ebenfalls in keinster
Weise nachvollziehbar sei die Einschätzung der neuropsychologischen
Untersuchung von 1998; sie müsse retrospektiv, insbesondere mit den
Schlüssen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit, als klar falsch eingestuft werden
bei nicht validen Befunden und schon damals aggravatorischem Verhal-
ten (IV-act. 131/25, 27). Ein solches Verhalten wurde zu jenem Zeitpunkt
aber nicht festgestellt (vgl. IV-act. 35), sondern erstmals im ABI-
Gutachten erwähnt. Die Interpretation des seit einigen Jahren behan-
delnden Neurologen Dr. E._______, wonach zumindest seit 2004 eine
fronto-basale Hirnschädigung vorliege, ist gemäss Gutachten ebenfalls
nicht nachvollziehbar (IV-act. 131/21). Seine Diagnosen mit schwerer
Hirnleistungsschwäche seien nicht verständlich und es stelle sich die
Frage eines falschen Zeugnisses (IV-act. 131/26). Bezüglich der aktuell
festgestellten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im Gutachten
ausgeführt, es sei nach Durchsicht der vorliegenden Arztzeugnisse, ins-
besondere der nicht validen Untersuchung aus dem Jahre 1998 und den
haltlosen Arztzeugnissen von Dr. E._______, anzunehmen, dass diese
seit vielen Jahren bestehe (act. 131/25). Mit der in der Zwischenzeit
mehrfach diagnostizierten Radikulopathie (IV-act. 24/36, 24/55, 24/27)
setzt sich das Gutachten aber nicht auseinander.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf das ABI-Gutachten –
dem, wie erwähnt, nur ein beschränkter Beweiswert zukommt – nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1999–
2009 ausgegangen werden kann. Dem Gutachten sind auch keine An-
haltspunkte für eine tatsächliche Änderung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers im genannten Vergleichszeitraum zu entnehmen. Viel-
mehr werden die der ursprünglichen vollen Berentung im Jahre 1999 bzw.
C-106/2010
Seite 24
deren Bestätigung (letztmals 2007) zu Grunde liegenden neuropsycholo-
gischen bzw. ärztlichen Einschätzungen hinsichtlich Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – ohne eingehende Begrün-
dung – massiv in Zweifel gezogen, sodass die im ABI-Gutachten enthal-
tenen Diagnosen und Schlussfolgerungen lediglich auf eine unterschiedli-
che Beurteilung des Sachverhaltes schliessen lassen und nicht Ausdruck
einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sind.
5.2.5.2 Aus den Protokolleinträgen der RAD-Ärztin, deren Beweiswert –
wie gesagt – auch eingeschränkt ist, kann ebenso wenig mit der erforder-
lichen Wahrscheinlichkeit auf eine eindeutige Verbesserung der gesund-
heitlichen Situation des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum
geschlossen werden. Die RAD-Ärztin hielt in ihrem Eintrag vom
7. September 2009 (IV-act. 138/7) zwar vage fest, dass das von
Dr. D._______ im Jahre 2003 im Rahmen seiner Diagnosestellung be-
schriebene paranoide Zustandsbild unter Umständen als typische Folge-
erscheinung mit dem damals genannten exzessiven Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers in Zusammenhang zu bringen sei. Inzwischen beste-
he aber eine laborchemisch nachgewiesene Abstinenz und auch die Ein-
nahme von Neuroleptika sei offenbar ohne Probleme sistiert worden,
weshalb betreffend die genannte Diagnose von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Das (für die volle
Berentung ausschlaggebende) Ergebnis der neuropsychologischen Tes-
tung aus dem Jahre 1998 sowie die seitens des Neurologen (in den Jah-
ren 2007/2008) attestierte organische Frontalhirnschädigung werden von
der RAD-Ärztin entsprechend dem ABI-Gutachten aber als falsch einge-
stuft. Von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich
dieser Beurteilungen ist keine Rede. Laut RAD-Ärztin verbleiben daher
nur die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die degenerativen
HWS-Veränderungen. Weitere Störungen seien entweder nicht mehr
nachweisbar, der Gesundheitszustand diesbezüglich verbessert, oder nie
existent gewesen, da vorgängig medizinisch falsch beurteilt worden. Die-
se Aussage der RAD-Ärztin zeigt deutlich, dass eine Verbesserung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach
bloss eine Möglichkeit (und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit) dar-
stellt. Sie hielt denn auch bereits in ihrem Eintrag vom 26. Juni 2008 (IV-
act. 138/4) fest, dass der vorliegende Fall diagnostisch unklar sei; die Di-
agnosen würden variieren und seien teils fragwürdig. Einträge, die auf ei-
ne erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit oder erwerblichen Situati-
on des Beschwerdeführers hindeuten würden, finden sich keine.
C-106/2010
Seite 25
5.2.5.3 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen
lässt sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder
anderer revisionsbegründender Tatsachen ableiten. In den Jahren 1999–
2009 wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Diagnosen gestellt, wo-
bei der Beweiswert der verfügbaren Dokumente unterschiedlich ist. Ins-
besondere die serbischen Unterlagen (E. 5.2.3.2) erfüllen die beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. E. 4.3.2) nicht ohne
Weiteres, da sie sehr knapp gehalten sind. Die darin attestierten Diagno-
sen lassen aber jedenfalls nicht darauf schliessen, dass beim Beschwer-
deführer in gesundheitlicher Hinsicht eine eindeutige Besserung des Zu-
standes eingetreten wäre. Vielmehr liefern sie Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche gesundheitliche Probleme hat
und deswegen auch in Serbien in (zeitweise stationärer) psychiatrischer
und neurologischer Behandlung steht. Ausführliche Berichte der behan-
delnden serbischen Spezialärzte bzw. –ärztinnen mit Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind zwar keine vorhanden. Entge-
gen der Ansicht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers waren sol-
che Berichte von der Vorinstanz aber nicht zwingend einzuholen, nach-
dem sich diese für den Beizug eines polydisziplinären Gutachtens ent-
schieden hatte. Das von der Ex-Frau des Beschwerdeführers eingereich-
te serbische Dokument vom 17. November 2006, welches in neuropsy-
chiatrischer Hinsicht keinen Befund feststellt und als Einziges von einer
vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht
(E. 5.2.3.1), enthält keine genügende und überzeugende Darlegung der
(arbeits-)medizinischen Situation, sodass selbst die IV-Stelle Thurgau
nicht darauf abstellen wollte, sondern das ABI-Gutachten in Auftrag gab
(IV-act. 138/4).
Ebenso wenig erkannten die den Beschwerdeführer in der Schweiz be-
handelnden Spezialärzte in den Jahren nach der Rentenzusprache
(letztmals im Jahre 2008) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.2, 5.2.4.1).
Wenngleich die Berichte der behandelnde Ärzte aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und deren
Diagnosen im vorliegenden Fall seitens der ABI-Gutachter und der RAD-
Ärztin als nicht nachvollziehbar bzw. falsch bezeichnet wurden, dienten
sie der IV-Stelle Thurgau in den Jahren 2003 und 2007 immerhin als
Grundlage für die rechtskräftige Bestätigung des vollen Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers.
C-106/2010
Seite 26
5.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass vorliegend eine anspruchsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im
massgeblichen Zeitraum (1999–2009) nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt ist. Auch eine tatsächliche Erhöhung seiner Arbeits-
fähigkeit ist nicht ausgewiesen. Vielmehr ist den Akten eine unterschiedli-
che Beurteilung des Sachverhaltes zu entnehmen, welche aber keinen
Anlass zur Rentenrevision gibt. In den Akten finden sich zudem keine An-
haltspunkte, die auf eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustandes im erwähnten Zeitraum schliessen
lassen. Eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers fand
in keiner Weise statt. Damit bleibt das Vorliegen einer wesentlichen Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
unbewiesen. Die Vorinstanz hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tra-
gen (vgl. vorne E. 4.4.3). Die revisionsweise Aufhebung der ganzen Inva-
lidenrente des Beschwerdeführers ist demnach zu Unrecht erfolgt.
5.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die neue Gerichtspraxis zur
somatoformen Schmerzstörung die Anpassung der laufenden Rente nicht
rechtfertigen könnte: Selbst wenn die ursprüngliche volle Rentenzuspra-
che im Jahre 1999 aufgrund dieser Diagnose gewährt worden wäre, wür-
de die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung, wonach eine
somatoforme Schmerzstörung allein keine Invalidität zu bewirken vermag,
keinen Grund für die Aufhebung der laufenden Rente unter dem Titel der
Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bilden (BGE 135 V 201
E. 7).
6.
Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 30. April 1999 gewährte ganze
Invalidenrente unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung aufzuheben
gewesen wäre.
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann
die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache-
entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Vor-
aussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab-
ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht fest-
gestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten Revisionsentscheid
der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125
C-106/2010
Seite 27
V 368 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008
E. 4.2).
6.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Kor-
rektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Einschluss
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch
BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
545/02 vom 17. August 2005 E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos un-
richtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es
ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung –
möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu be-
achten, dass die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesund-
heitszustand und Arbeitsunfähigkeit verschiedene Ermessenszüge auf-
weisende Elemente und Schritte umfasst und regelmässig komplex ist.
Es bedarf für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifi-
ziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung
vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt
der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet
die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (ULRICH MEYER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010,
390; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007
E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 30. April 1999
kann nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gel-
ten. Dieser Verwaltungsakt stützte sich auf ein neuropsychologisches
Gutachten sowie weitere, eingehende Abklärungen. Zudem wurde die
Verfügung anlässlich von Revisionen in den Jahren 2003 und 2007 bestä-
tigt, welche ihrerseits auf einem psychiatrischen bzw. neurologischen
Arztbericht beruhten. Die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von
Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit weist Ermessenszüge auf
und ist vorliegend komplex (vgl. E. 6.2). Das im Revisionsverfahren ein-
geholte ABI-Gutachten, dem ohnehin nur beschränkter Beweiswert zu-
kommt, kann im Übrigen nicht herangezogen werden, um die ursprüngli-
che Verfügung aus dem Jahre 1999 als unvertretbar erscheinen zu las-
sen. Denn die zweifellose Unrichtigkeit einer Rentenverfügung ist nicht
anhand einer im Revisionsverfahren eingeholten Expertise, sondern auf-
grund der damaligen Aktenlage zu beurteilen. Die angefochtene Verfü-
C-106/2010
Seite 28
gung kann demzufolge auch nicht mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung geschützt werden.
7.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November
2009 nicht rechtmässig und daher in Gutheissung der Beschwerde vom
8. Januar 2010 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist folglich über
den 1. Januar 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.
8.
Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
8.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Dem durch die amtlich beigeordnete Rechtsanwältin vertretenen Be-
schwerdeführer (vgl. lit. K) steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.
2]), die mangels einer Kostennote auf Grund der Akten zu bestimmen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigen-
de Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner
anwaltlichen Vertreterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- für
angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet,
vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Vermögenswerte Interessen sind nicht zu be-
rücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogi-
am).
C-106/2010
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 13. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird über den 1. Januar 2010 hinaus eine ganze
Invalidenrente zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
(mehrwertsteuerfrei) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-106/2010
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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