Abtei lung II I
C-1064/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
vertreten durch Fürsprecher Yves Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Entzug des Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1064/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein im Jahr 1978 geborener irakischer Staats-
angehöriger kurdischer Abstammung – gelangte gemäss eigenen An-
gaben Ende November 2000 unkontrolliert in die Schweiz und ersuch-
te hier um Asyl. Am 26. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug (in
den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks) an. Das gegen diese
Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) er-
hobene Rechtsmittel zog der Beschwerdeführer am 26. September
2003 zurück, nachdem er am 19. August 2003 vor dem Zivilstandsamt
Bern die in der Schweiz niederlassungsberechtigte und seit 1997 als
Flüchtling anerkannte iranische Staatsangehörige M._______ gehei-
ratet hatte. In der Folge wurde dem Rekurrenten von der zuständigen
Migrationsbehörde eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, welche
seither regelmässig verlängert wurde.
B.
Am 12. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dabei machte
er geltend, als Kurde und wegen des Krieges im Irak sei es ihm nicht
möglich, irakische Reisepapiere zu erhalten.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein für ein Jahr gültiger
Pass für eine ausländische Person ausgestellt. Gestützt auf das Kreis-
schreiben des BFF zu den Massnahmen im Asylbereich nach Ver-
schärfung der Lage im Irak vom 18. August 2003 (Asyl 52.5.1) ging die
Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt nämlich davon aus, dass sich
Personen aus dem Zentral- wie auch dem Nordirak keine gültigen hei-
matlichen Dokumente für Reisen mehr beschaffen könnten und des-
halb grundsätzlich als schriftenlos betrachtet werden müssten.
C.
Am 25. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Abga-
be eines Passes für eine ausländische Person mit der Begründung, als
irakischer Staatsangehöriger habe er keine Möglichkeit, heimatliche
Reisepapiere bei einer Auslandvertretung seines Heimatlandes zu be-
antragen.
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Dem Rekurrenten wurde daraufhin am 9. Februar 2005 ein neuer Pass
für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis 22. Februar 2010, aus-
gestellt.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2005 entzog die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzrei-
sepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung
der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde aus-
geführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte
März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Repub-
lik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften
Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Rekurrenten
sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Abgabe eines iraki-
schen Passes zu bemühen; er gelte somit nicht mehr als schriftenlos
im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV,
SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr erfüllt.
E.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. April 2005 an das damals zustän-
dige Eidgenössische Justiz- und Polizeideparement (EJPD) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, in den Neunzi-
gerjahren sei er Opfer von massiven politischen Verfolgungen im Irak
gewesen. Noch heute bestehe bei ihm ein posttraumatisches Syndrom
aufgrund der im Jahre 1995 in Untersuchungshaft erlittenen Folterun-
gen, was ihm von mehreren Ärzten attestiert worden sei. Jegliche Kon-
taktaufnahme mit irakischen Behörden drohe sein Krankheitsbild wie-
derum zu verschlimmern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Be-
schwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm
von der Vorinstanz vorgängig keine Gelegenheit gewährt worden sei,
zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.
Der Eingabe waren entsprechende Arztzeugnisse beigelegt.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2005
auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die in
Art. 16 RDV statuierten Entzugsgründe beträfen ausnahmslos Sach-
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verhalte, in denen rasches staatliches Handeln gefordert sei. Nachdem
bekannt geworden sei, dass auch in der Schweiz wieder irakische
Pässe ausgestellt würden, habe es in casu gegolten, den durch die
weitere Verwendung eines schweizerischen Reisedokuments entste-
henden unzulässigen Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch
Entzug des betreffenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Un-
ter diesen Umständen habe – gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. e des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) – auf eine vorgängige Anhörung des Be-
schwerdeführers verzichtet werden dürfen. Entgegen der Darstellung
des Parteivertreters sei der Rekurrent sodann nicht ersucht worden,
sein Asylgesuch zurückzuziehen. Vielmehr sei er von der ARK ange-
fragt worden, ob er – in Anbetracht seines nach erfolgter Ehe-
schliessung mit einer niedergelassenen Ausländerin bestehenden An-
spruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – an seiner Be-
schwerde festzuhalten gedenke oder diese zurückziehen wolle. Mit Er-
klärung des Beschwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber
der ARK habe der Rekurrent ausdrücklich auf die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes durch die Schweiz verzichtet. Die ihm in seinem Hei-
matland angeblich widerfahrenen politischen Verfolgungen könnten
deshalb nicht zur Begründung der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art.
7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend gemacht werden. Schliesslich hält das
BFM – unter Hinweis auf seine Vorsprache vom 4. April 2005 beim ira-
kischen Konsul in Genf – in seiner Vernehmlassung detailliert fest, un-
ter welchen (formellen) Voraussetzungen ein irakischer Reisepass
ausgestellt werden kann. Aufgrund der Auskunft der irakischen Vertre-
tung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung ei-
nes heimatlichen Passes notwendigen Schritte von der Schweiz aus
vornehmen könne und nicht persönlich im Irak vorsprechen müsse.
G.
Mit Replik vom 6. September 2005 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Im Weitern
unterstellt er der Vorinstanz, sein Reisedokument in einem Zeitpunkt
entzogen zu haben, wo sie noch nicht habe wissen können, ob und
unter welchen Bedingungen eine Person zu einem irakischen Reise-
pass gelangen könne. Zudem stelle die offenbar nur mündlich erteilte
Auskunft aus dem irakischen Konsulat bezüglich der Verfahrensschritte
zur Erlangung eines irakischen Reisepasses keinen rechtsgenügen-
den Beweis dar.
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H.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. Oktober 2005 hält die
Vorinstanz fest, gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmun-
gen sei ein schweizerisches Reisedokument zu entziehen, wenn seine
Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstel-
lung nicht mehr erfülle. Eine dieser Bedingungen sei die Schriftenlosig-
keit im Sinne von Art. 7 RDV. Diese sei unter anderem dann zu vernei-
nen, wenn von der ausländischen Person, welche (noch) kein gültiges
heimatliches Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitze, verlangt werden könne, dass sie sich um die Ausstellung eines
solchen Dokumentes bemühe bzw. wenn dessen Beschaffung nicht
unmöglich sei. Das BFM habe in den vergangenen Monaten immer
wieder feststellen können, dass sich irakische Staatsangehörige, wel-
chen zuvor ein schweizerisches Reisedokument entzogen worden sei,
tatsächlich einen heimatlichen Reisepass hätten beschaffen können.
Ausserdem hätten verschiedene irakische Staatsangehörige im Verlau-
fe des Frühjahrs 2005 – unter Hinweis auf kurz zuvor erhaltene hei-
matliche Reisedokumente – das bisher verwendete schweizerische
Reisepapier (unaufgefordert) an das BFM retourniert. Die in der Ver-
nehmlassung erwähnte Nachfrage beim irakischen Konsul habe die
wieder aufgenommene Ausstellung von irakischen Pässen zusätzlich
bestätigt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2005 hält der Beschwerde-
führer an seinen bisherigen Ausführungen fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Ver-
fügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen. Das Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihm vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung keine Gelegenheit gewährt worden sei, zur be-
absichtigten Massnahme Stellung zu nehmen.
2.2 Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Verfügung angehört
zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), stellt einen wesentlichen Teilge-
halt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten An-
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spruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494,
BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74, je mit Hinweisen).
2.3 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz den Entzug des schweizeri-
schen Ersatzreisepapiers, ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen
Massnahme vorgängig angehört zu haben. Die Vorinstanz berief sich
dabei auf die zeitliche Dringlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG, habe es doch gegolten, den durch die weitere Verwendung ei-
nes schweizerischen Reisedokuments entstehenden unzulässigen
Eingriff in die Passhoheit der Republik Irak durch Entzug des betref-
fenden Dokuments möglichst rasch zu beenden. Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argument nicht zu über-
zeugen. In Konstellationen wie der vorliegenden, fällt ein Zeitverlust
von ein paar zusätzlichen Tagen im Gesamtzusammenhang betrachtet
nicht ins Gewicht. Der Rekurrent macht somit zu Recht eine Verletzung
seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend.
2.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine (nicht be-
sonders schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so-
wohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008
E. 4.3, BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit weiteren Hinweisen).
2.5 In casu kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als be-
sonders schwerwiegend betrachtet werden. Im Weitern hatte der Re-
kurrent mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten
Replikrecht hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt im Beschwer-
deverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht
über volle Kognition (Art. 49 VwVG). Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. etwa BGE 129
I 129 E. 2.2.3 S. 135 und BGE 122 II 274 E. 6 S. 285, vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007).
Seite 7
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Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefoch-
tenen Verfügung zu prüfen.
3.
3.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
3.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3
RDV).
3.3 Das BFM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn sei-
ne Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Aus-
stellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV).
4.
4.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu
Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die Möglichkeit
und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses
als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedoku-
menten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person verlangt
werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei – entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers – nicht nach subjektiven, sondern nach objek-
tiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004
vom 30. August 2004 E. 2.1, 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d).
4.2 Nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 war die Vorin-
stanz während längerer Zeit davon ausgegangen, dass sich Personen
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aus dem Zentral- oder dem Nordirak keine gültigen heimatlichen Rei-
sedokumente mehr beschaffen könnten und deshalb grundsätzlich als
schriftenlos zu betrachten seien (vgl. das unter Bst. B des Sachver-
halts bereits erwähnte Kreisschreiben vom 18. März 2003). Als Folge
des Wiederaufbaus der administrativen Strukturen im Irak ist die iraki-
sche Vertretung in der Schweiz seit Anfang 2005 jedoch dazu überge-
gangen, ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen – auf ent-
sprechendes Gesuch hin – wieder heimatliche Reisepässe auszustel-
len. Die Beschaffung von irakischen Reisedokumenten erweist sich
demnach im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) als unmöglich im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV, selbst wenn der irakische Staat aus tech-
nischen Gründen zurzeit nicht in der Lage sein sollte, alle seine Aus-
landsvertretungen so auszurüsten, dass die Ausstellung von Pässen
der allgemein anerkannten neuen "G"-Serie überall und zeitverzugslos
möglich ist. Dass er in dieser Situation die Schaffung der notwendigen
Infrastruktur schrittweise vorantreibt und dabei Prioritäten setzt, ist
nicht zu beanstanden und von den betroffenen Ausländern grundsätz-
lich hinzunehmen. Allfällige technische Verzögerungen bei der Pass-
ausstellung sind regelmässig nicht geeignet, die Unmöglichkeit im Sin-
ne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit des
ausländischen Staatsangehörigen zu begründen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1
f.). Dabei wird es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
allein Sache der heimatlichen Behörden sein zu prüfen, ob die formel-
len Bedingungen für die Ausstellung eines irakischen Passes erfüllt
sind.
4.3 Hingegen erachtet es der Beschwerdeführer als nicht zumutbar,
sich mit den irakischen Behörden in Verbindung zu setzen und begrün-
det dies mit in den Neunzigerjahren im Heimatland erlittenen Folterun-
gen. Mit diesem Einwand dringt er allerdings nicht durch, weil die gel-
tend gemachte Verfolgung im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und
rechtskräftig als nicht glaubwürdig respektive nicht als asylrelevant zu-
rückgewiesen wurde. Die dem Rekurrenten angeblich widerfahrenen
politischen Verfolgungen können auch deshalb nicht zur Begründung
der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV geltend
gemacht werden, weil der Beschwerdeführer durch Erklärung des Be-
schwerderückzugs vom 26. September 2003 gegenüber der ARK – wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat –
damit ausdrücklich auf die (letztinstanzliche) Prüfung der Flüchtlingsei-
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genschaft und damit auf die Möglichkeit des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes durch die Schweiz verzichtet hat.
Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die
"Unzumutbarkeit", die es einer ausländischen Person faktisch verun-
möglicht, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers zu bemühen, oh-
nehin nicht auf eine von dieser allenfalls geltend gemachte Gefähr-
dung bezieht, die im Rahmen eines Verfahrens um Entzug eines
schweizerischen Ersatzreisepapiers zu prüfen wäre. Sie bezieht sich
vielmehr vorab auf den speziellen Status der gesuchstellenden Person
in der Schweiz, welcher einer Kontaktnahme mit den Behörden des
Heimatlandes entgegen stehen könnte. Entsprechend weist Art. 7
Abs. 2 RDV auf einen Personenkreis hin, bei welchem die
Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dies sind namentlich
Schutzbedürftige und Asylsuchende während hängigem Asylverfahren,
weil bei Letzteren über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl noch nicht definitiv entschieden ist. Entgegen
seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 8. November 2005) gilt der
Beschwerdeführer insbesondere nicht als schutzbedürftig im Sinne
von Art. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; zur
Rechtsstellung der Schutzbedürftigen vgl. Art. 66 bis 79 AsylG).
Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen
worden ist und der seit Jahren über einen fremdenpolizeilich geregel-
ten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb grundsätzlich ver-
langt werden, dass er sich vorerst bei der zuständigen irakischen Ver-
tretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemüht.
Dies umso mehr, als blosse subjektive Empfindungen eines Gesuch-
stellers, die – wie in casu – auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage
beruhen, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Hinder-
nis anerkannt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.12/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2). Die zwei eingereichten, kurzen
ärztlichen Atteste bescheinigen dem Beschwerdeführer multiple Ge-
sundheitsprobleme im Rahmen eines Zustands nach Folterung. Entge-
gen der Auffassung des Parteivertreters belegen sie jedoch keines-
wegs, "dass jegliche Kontaktaufnahme mit irakischen Behörden das
Krankheitsbild des Beschwerdeführers wiederum zu verschlimmern
droht". Erfahrungsgemäss beschränken sich die Kontakte mit den Hei-
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matbehörden im Rahmen der Passbeschaffung auf schriftliche Einga-
ben und höchstenfalls auf kurze persönliche Vorsprachen.
4.4 Der Beschwerdeführer kann daher nicht als schriftenlos im Sinne
von Artikel 7 RDV bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Ab-
gabe eines Passes für eine ausländische Person sind somit nicht
(mehr) erfüllt, weshalb die Vorinstanz das fragliche Ersatzreisepapier –
der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
RDV) – zu Recht entzogen hat.
4.5 Sollte der Rekurrent mittlerweile einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung erworben haben (vgl. Art. 43 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), vermöchte auch dieser Umstand
nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Gemäss Art. 4 Abs. 1
Bst. b RDV hätten Niedergelassene zwar grundsätzlich Anspruch auf
einen Pass für eine ausländische Person; dies jedoch nur, wenn sie
auch schriftenlos sind.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Migrationsbehörde der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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