Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1064/2010
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene sri-lankische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 25. November bzw. 2.
Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich,
ihre Tochter (geb. 1996) und einen Sohn (geb. 1999) je ein einmonatiges
Visum. Als Zweck gab sie an, ihrer in Schaffhausen lebenden Schwester
B._______ und deren Ehemann A.______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführende) einen Besuch abstatten zu wollen.
B.
In einem bereits zuvor, am 9. November 2009 an die Schweizerische
Vertretung in Colombo gerichteten Einladungsschreiben hielten die
Gastgeber fest, sie planten mit ihren Gästen eine gemeinsame
Geburtstagsfeier für zwei ihrer Kinder. Die beiden Schwestern hätten sich
seit beinahe 22 Jahren nicht mehr gesehen. Sie (die Gastgeber)
garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste.
C.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, die Visa in eigener
Kompetenz zu erteilen und leitete die Gesuche auf Antrag der
Betroffenen zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
D.
Nach der formlosen Visaverweigerung wandten sich die Gastgeber
erneut mit einer Eingabe, datiert vom 30. November 2009, an die
Schweizer Vertretung in Colombo. Darin hielten sie unter anderem fest,
die Verweigerung der Visa sei für sie nicht nachvollziehbar, zumal sie alle
aus ihrer Sicht möglichen Vorkehrungen wie beispielsweise den
Abschluss einer Reiseversicherung getroffen hätten. Die Zweifel an einer
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Gäste nach einem
Besuchsaufenthalt seien schon deshalb unbegründet, weil der Ehemann
und einer der Söhne der Gesuchstellerin in Sri Lanka blieben.
E.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons
Schaffhausen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete
sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 5.
Februar 2010 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach einem
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Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese
stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der dort insbesondere
in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besonderheiten in den
persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin, die das Risiko für ein
nicht rechtskonformes Verhalten relativieren könnten, lägen keine vor.
Konkrete und überprüfbare Angaben zu den Einkommensverhältnissen
fehlten und Vermögen sei gemäss Auskunft der Schweizerischen
Vertretung in Colombo keines vorhanden.
F.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2010 beantragen die Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die gewünschten Visa seien zu erteilen. Zur Begründung
wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Gesuchstellerin und ihre Kinder die Schweiz nach einem
Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen
würden. Sie (die Beschwerdeführenden) seien als Gastgeber
verantwortlich für die Wiederausreise ihrer Gäste. Letztere würden –
wenn sie tatsächlich den Wunsch zur Emigration hegten – nicht den Weg
über einen Visumsantrag bei der Schweizerischen Vertretung, sondern
denjenigen über einen Agenten wählen. Die Gesuchstellerin habe auch
wirtschaftlich und familiär keinen Grund, sich in die Schweiz abzusetzen.
Sie und ihr Ehemann besässen in Sri Lanka ein eigenes Haus und einen
Laden. Der Ehemann betreibe "Geschäfte", und die Kinder gingen noch
zur Schule. Die Gesuchstellerin sei von der Schweizerischen Vertretung
in Colombo gar nicht nach eigenem Vermögen gefragt worden, weil sie
(die Beschwerdeführenden) für die Reisekosten aufkämen und dafür
auch Garantie geleistet hätten. Die Situation im Lande könne in ihrem
Falle nicht entscheidend sein, schliesslich hätten sie einen Antrag auf ein
Besuchsvisum und nicht auf Erteilung von Asyl gestellt. Ein weiteres Indiz
für eine rechtskonforme Verhaltensweise sei darin zu sehen, dass die
Mutter der Gesuchstellerin und der Gastgeberin schon sieben Mal
besuchsweise in der Schweiz gewesen und danach immer nach Hause
zurückgekehrt sei. Schliesslich habe die Vorinstanz auch den
humanitären Aspekt in den persönlichen Verhältnissen unberücksichtigt
gelassen. Sie (die Beschwerdeführenden) seien beide zuckerkrank und
die beiden Schwestern hätten sich seit 22 Jahren nicht mehr gesehen.
G.
In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 9. April
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2010 machen die Beschwerdeführenden unter Vorlage entsprechender
Belege geltend, die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten in Sri Lanka
eine Handelsfirma gegründet. Mit dieser Firma würden sie in Zukunft
Waren in die Schweiz importieren und hier über eine gleichartige Firma
des Beschwerdeführers verkaufen. Das Bankkonto der Gesuchstellerin
weise per 26. März 2010 einen Saldo von umgerechnet rund CHF 12'000
aus.
H.
Die Vorinstanz hält in einer (in Unkenntnis der Eingabe vom 9. April 2010
abgefassten) Vernehmlassung vom 9. April 2010 an der angefochtenen
Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Von
vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen könne bei der Gesuchstellerin
und ihrer Familie schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil deren
Ehemann in einem eigenen Visumsverfahren im Jahre 2007 gegenüber
der Schweizer Vertretung in Colombo falsche Angaben zu seiner
beruflichen Situation gemacht habe. Abklärungen der Schweizerischen
Auslandvertretung hätten damals ergeben, dass die Firma, bei der er
angeblich seit 9 Jahren angestellt gewesen sein wollte, gar nicht existiert
habe.
I.
In einer Replik vom 28. April 2010 halten die Beschwerdeführenden
ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
Dabei machen sie unter anderem geltend, der Ehemann der
Gesuchstellerin sei nicht Teil des hängigen Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
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5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
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Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchsteller der
Visumpflicht.
8.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.3.
8.3.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Von den rund 300'000
Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im
kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und
danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei
weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich
weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei
Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den
vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des
Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den
ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit
und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit
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wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter
Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende
Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung
in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt
hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand:
Februar 2011, besucht im März 2011; Rainer Mattern, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember
2010, S. 1).
8.3.2. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in den
schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus
Sri Lanka in den Jahren 2009 und 2010 mit 1'415 Gesuchen (+12,1%
gegenüber dem Vorjahr 2008) bzw. 939 (-33,6% gegenüber 2009) jeweils
die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistiken des BFM 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter:
Themen > Statistiken).
8.3.3. Vor dem Hintergrund des erst vor eineinhalb Jahren beendeten
Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri
Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation
zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen
Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe
Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere
persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
9.
9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige
verheiratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und drei
gemeinsamen Kindern im Alter von 16, 14 und 11 Jahren in Kolonnawa
(Distrikt Colombo) wohnt. Für die Reise in die Schweiz und den
Besuchsaufenthalt hier möchte sie ihre beiden jüngeren Kinder
mitnehmen. Als Ehefrau und Mutter dreier Kinder dürfte sie familiäre
Verpflichtungen haben im Heimatland. Das Zurücklassen einzelner
Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr
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die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und
sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder
Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird,
wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend tritt hinzu,
dass die beiden einzigen Geschwister der Gesuchstellerin – zwei
Schwestern – in der Schweiz leben (dies gemäss den schriftlichen
Anmerkungen der Schweizer Vertretung in Colombo vom 26. November
2007 in einem früheren, erfolglosen Einreisebewilligungsverfahren). Die
Gesuchstellerin verfügt demnach in der Schweiz bereits über engste
Bezugspersonen, die den Weg der Emigration vorausgegangen sind.
Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst –
einmal hier – versucht sein könnte, es ihren Schwestern gleichtun zu
wollen.
9.2. Die Gesuchstellerin ist nicht erwerbstätig. In ihrem
Visumantragsformular bezeichnete sie sich als Hausfrau. Für den
Unterhalt der Familie sorgt offenbar ihr Ehemann, der selbständig
erwerbstätig ist. Über Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit sowie
über das damit erzielte Einkommen lässt sich allerdings kein schlüssiges
Bild gewinnen: Im Gesuchsverfahren und auch noch in der
Rechtsmitteleingabe gaben die Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang an, der Ehemann der Gesuchstellerin mache
"Geschäfte" in Sri Lanka und er habe einen eigenen Laden. In einer
weiteren Eingabe vom 9. April 2010 führten sie dann aus, die
Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten inzwischen eine Firma
gegründet. Den gleichzeitig eingereichten Unterlagen kann dazu
entnommen werden, dass der Ehemann der Gesuchstellerin im März
2010 eine Firma gegründet hat, die den Export von Waren
(Nahrungsmittel, Gewürze und Getränke) bezweckt. Abnehmer und
Weiterverkäufer der exportierten Waren soll der Beschwerdeführer in der
Schweiz sein. Ob diese erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
begonnenen geschäftlichen Aktivitäten sich seither als lukrativ erwiesen
haben, ist nicht bekannt.
Zusammen mit der Eingabe vom 9. April 2010 wurden im Weiteren
Bankbelege (Kopien) eingereicht, die der Gesuchstellerin per 26. März
2010 Ersparnisse in der Höhe von LKR 1'288'183.33 (sri-lankische
Rupien; umgerechnet ca. CHF 10'542) bescheinigen. Anhand der
eingereichten Bankbelege fällt auf, dass die Gesuchstellerin nur gerade
drei Wochen zuvor, am 3. März 2010, Erspartes von lediglich LKR 705.62
(umgerechnet ca. CHF 5.75) aufwies. In der Folge wurden mehrere
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grössere Beträge auf das Konto eingezahlt. Zu den Gründen für diese
auffälligen Kontobewegungen äusserten sich die Beschwerdeführenden
nicht.
Unabhängig vom Bankguthaben per Ende März 2010 bleibt jedenfalls
festzuhalten, dass die Gesuchstellerin und ihre Familie noch während des
Gesuchsverfahrens kaum in komfortablen und stabilen wirtschaftlichen
Verhältnissen gelebt haben dürften, so aus einer entsprechenden
Anmerkung der Schweizer Vertretung vor Ort und nicht zuletzt auch aus
den vagen Angaben der Beschwerdeführenden über die wirtschaftliche
Situation der Gäste zu schliessen. Wie sich ihre aktuellen Verhältnisse
präsentieren, ist – wie bereits erwähnt – nicht bekannt.
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihrer Kinder nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit diese
Einschätzung lässt sich mit anderslautenden Zusicherungen der
Beschwerdeführenden nicht schon in Frage stellen. Als Gastgeber
können diese mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht
entscheidend sein, dass schon eine andere Verwandte aus Sri Lanka –
die Mutter bzw. Schwiegermutter – bei den Beschwerdeführenden
mehrmals zu Besuch war, und die Schweiz jeweils fristgerecht wieder
verlassen haben soll.
11.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden von den Beschwerdeführenden
nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den
vagen Hinweisen auf eine bestehende Diabeteserkrankung kann
jedenfalls nicht schon geschlossen werden, diese stehe einer Begegnung
der Geschwister ausserhalb der Schweiz zwingend im Wege.
12.
Mit Abweisung der Beschwerde werden die Beschwerdeführenden
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (Beilage: kantonale
Akten)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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