B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1065/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Italien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-1065/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) begann nach der obligatorischen Schulzeit im Jahr
2000 eine Ausbildung als Köchin; diese brach sie per Ende Dezember
2001 ab. Am 6. Februar 2003 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kan-
tons Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leis-
tungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer
Rente an (Akten der IV-Stelle BL [im Folgenden: BL-act.] 1). Nach Vorlie-
gen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Un-
terlagen in medizinischer (BL-act. 5 bis 8, 10, 13, 18, 20 bis 23, 29 bis 30)
sowie beruflich-erwerblicher (BL-act. 25 bis 27) Hinsicht meldete sich die
Versicherte per Ende April 2006 nach Italien ab; die beabsichtigte Haus-
haltsabklärung konnte deshalb nicht mehr durchgeführt werden (BL-
act. 31 bis 33). Daraufhin wurden die Akten der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] übermittelt (BL-act. 34
bis 36).
B.
In der Folge verlangte die IVSTA die Fragebögen "für die im Haushalt tä-
tigen Versicherten" und "für den Versicherten" (Akten der IVSTA [im Fol-
genden: act.] 5 und 6). Nachdem Dr. med. B._______ vom Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 7. Februar resp.
14. Mai 2007 die Einschätzung der Invalidität im Haushalt (Invaliditäts-
grad [im Folgenden auch: IV-Grad]: gewichtet 44 % ab 23. September
2004) vorgenommen hatte (act. 11 und 25), erliess die IVSTA am 25. Mai
2007 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab
1. September 2006 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde (act. 27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 29 bis 89) erliess die
IVSTA am 12. Februar 2008 eine dem Vorbescheid vom 25. Mai 2007 im
Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 93); diese wurde durch die Ver-
fügung vom 30. Mai 2008 (Rente bereits ab 1. September 2005) ersetzt
(act. 106; vgl. auch act. 103 [Verfügung vom 23. April 2008]).
C.
Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 erhob die Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. März 2008 Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. Mit Urteil
vom 9. Februar 2010 wurde die Beschwerde – soweit sie nicht gegens-
tandslos geworden war – in dem Sinn gutgeheissen, als dass die ange-
C-1065/2012
Seite 3
fochtenen Verfügungen vom 12. Februar und 30. Mai 2008 aufgehoben
wurden und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle BL zurückgewiesen wurde; soweit weiterge-
hend wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. Akten im Beschwerdever-
fahren C-2104/2008).
D.
In der Folge gab Dr. med. C._______ vom RAD beider Basel am 3. Juni
2010 eine Stellungnahme ab (BL-act. 40). Nach Vorliegen des auf dem
Formular E 213 von Dr. med. D._______ verfassten Arztberichts vom
31. Juli 2010 (BL-act. 47) erstellte Dr. med. E._______, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin, am 16. November 2010 ein rheuma-
tologisches Ergänzungsgutachten (BL-act. 54). Nachdem Dr. med.
C._______ diese Expertise am 23. Dezember 2010 geprüft hatte (BL-act.
57), erliess die IV-Stelle BL am 5. August 2011 einen Vorbescheid, mit
welchem die Versicherte über die ihr bis Ende August 2008 zustehenden
Renten orientiert wurde (BL-act. 65). Hiergegen opponierte die Versicher-
te am 18. August (BL-act. 66) und 3. September 2011 (BL-act. 67). In
Kenntnis einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom
27. Oktober 2011 (BL-act. 68) erliess die IV-Stelle BL am 25. November
2011 einen Beschluss, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab
1. März 2004 bis 31. August 2008 befristete Renten zugesprochen wur-
den (BL-act. 69); die entsprechenden Verfügungen ergingen am 26. Ja-
nuar 2012 (BL-act. 75 und 76).
E.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde und beantragte (sinngemäss)
die Aufhebung der Verfügungen vom 26. Januar 2012 (Beschwerdeakten
[im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, laut dem Schreiben der
IV-Stelle BL sei per 1. September 2008 ein Methodenwechsel vorge-
nommen worden. Dieser Wechsel sei aufgrund des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 und den Informationen auf dem
"Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" vom 15. Februar
2011 vorgenommen worden. Ihres Erachtens gebe es diese Informatio-
nen auf dem Fragebogen nicht. Ihre gesundheitliche Situation habe sich
zwischen den von Dr. med. E._______ am 26. April 2006 und 16. No-
vember 2010 verfassten Gutachten nicht verändert. Im Weiteren habe
Dr. med. E._______ in der Expertise vom 16. November 2010 die aus-
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stehenden Fragen beantwortet und eine Einschränkung von 44 % im
Haushalt ab 2002 bestätigt. Zusätzlich habe erneut die IVSTA die Verfü-
gungen erlassen, obwohl im erwähnten Urteil stehe, dass die IV-Stelle BL
diese zu erlassen hätte. Ob das jetzt rechtlich richtig sei, könne sie nicht
beurteilen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 verwies die IVSTA auf die
Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 13. April 2012 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Post scriptum führte sie aus, am 1. Januar
2012 sei der neue Art. 40 Abs. 2quater der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten.
Dementsprechend sei es rechtens gewesen, dass die Verfügungen vom
26. Januar 2012 durch die IVSTA erlassen worden seien (B-act. 3).
In der Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 13. April 2012 wurde zusam-
mengefasst ausgeführt, die IV-Stelle sei davon ausgegangen, dass die
Versicherte gemäss ihren eigenen Aussagen im früheren Beschwerdever-
fahren ab September 2008 einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen
würde. Auch habe die Versicherte am 18. August 2011 telefonisch mitge-
teilt, dass sie – wenn sie nicht gesundheitlich angeschlagen wäre – einer
Arbeit ausser Haus nachgehen würde. Aufgrund dieser klaren Aussagen
habe die IV-Stelle zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Beschwer-
deführerin ab September 2008 bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen,
ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Es sei infolgedessen zu
Recht ein Methodenwechsel vorgenommen und die allgemeine Bemes-
sungsmethode angewendet worden. Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. E._______ vom 16. November 2010 werde ein nahezu un-
veränderter Zustand zum früheren Gutachten festgehalten. Die Ein-
schränkung im Haushalt werde mit 44 % bestätigt, was von der Versicher-
ten nicht beanstandet werde. Dr. med. E._______ gehe davon aus, dass
die formelle Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt bereits seit
2002 Gültigkeit habe. Die IV-Stelle habe sich bei der Beurteilung des Ge-
sundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf dieses
Gutachten gestützt und sei demzufolge davon ausgegangen, dass der
Versicherten leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei welchen sie
nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, zumutbar seien. Die-
se Beurteilung sei nicht zu beanstanden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 wurde die Versicherte unter
C-1065/2012
Seite 5
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen resp. bezahlte
die Versicherte einen Vorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 415.94
(B-act. 6, 8 bis 10).
H.
In ihrer Replik vom 22. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, den Methodenwechsel ab
September 2008 wegen der Aussage, dass sie "bei besserer Gesundheit
gerne würde", finde sie nicht korrekt, da sich an ihrer Gesundheit nichts
geändert habe. Ihre Aussage, dass sie vom Ehemann und ihrer Schwie-
germutter unterstützt werde, betreffe den Haushalt. Weshalb die IV-Stelle
aufgrund des Fragebogens Hinweise auf eine ausserhäusliche Tätigkeit
gefunden habe, könne sie nicht nachvollziehen. Da sie keiner ausser-
häuslichen Tätigkeit nachgehen könne, gelte sie immer noch als eine im
Haushalt tätige Versicherte. Im Gutachten von Dr. med. E._______ stehe,
dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Tätigkeit ausüben könne,
weshalb sie die Berechnung der IV-Stelle BL keinesfalls verstehen oder
gutheissen könne. Der Beginn ihrer Rente knüpfe an die Fussoperationen
an, obwohl sie schon Jahre zuvor erhebliche Probleme mit ihren Füssen
gehabt habe. Dr. med. E._______ habe auch bestätigt, dass sie bereits
ab 2002 im Haushalt eine 44%ige Einschränkung gehabt habe.
I.
In ihrer Duplik vom 27. Juli 2012 verwies die Vorinstanz auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle BL vom 20. Juli 2012 und beantragte weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Die IV-Stelle BL berichtete ergänzend, aufgrund der klaren Aussagen der
Beschwerdeführerin habe die IV-Stelle zu Recht davon ausgehen dürfen,
dass jene ab September 2008 bei guter Gesundheit einer ausserhäusli-
chen Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum nachgehen würde. Was den
angenommenen Rentenbeginn per 1. März 2004 angehe, könnten den
Akten keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die körperlichen Ein-
schränkungen bereits vor der ersten Operation am 7. März 2003 zu einer
massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit oder in der Haushaltstätigkeit geführt hätten. Somit sei der Be-
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Seite 6
ginn des Wartejahres korrekt auf den 7. März 2003 (erste Vorfusskorrek-
tur) festgelegt worden.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2012 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13).
K.
Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 6. August 2013 wurde
Dr. med. E._______ ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist
eine das Gutachten vom 16. November 2010 präzisierende Stellungnah-
me einzureichen (B-act. 14); der entsprechende Bericht datiert vom
12. August 2013 (B-act. 15).
L.
Nachdem den Parteien am 21. August 2013 Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden war (B-act. 16), übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2013 die ergänzende Stel-
lungnahme der IV-Stelle BL vom 13. September 2013 und führte aus, die-
ser sei seitens der IVSTA nichts Weiteres beizufügen. In dieser Stellung-
nahme wurde als Fazit festgehalten, ab 1. September 2008 bestehe bei
der Beschwerdeführerin neu ein IV-Grad von 71 %, woraus ein Anspruch
auf eine ganze IV-Rente ab diesem Zeitpunkt resultiere (B-act. 18). Die
Beschwerdeführerin liess sich auch nach Erhalt der prozessleitenden Ver-
fügung vom 4. Oktober 2013 nicht mehr vernehmen (B-act. 18 und 19).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
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Seite 7
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]) und welche die Verfügungen kor-
rekterweise erlassen hatte (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar 2012
(BL-act. 76) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss (Fr. 415.94 [vgl. Bst. G. hiervor])
fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 26. Januar 2012
(BL-act. 76), mit welchen der Versicherten ab 1. März bis 30. November
2004 und 1. Juli 2005 bis 31. August 2008 eine Viertelsrente und vom
1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 eine ganze Rente zugesprochen
resp. ein weitergehender Rentenanspruch ab 1. September 2008 abge-
lehnt worden ist. Während die Beschwerdeführerin (sinngemäss) den
Verzicht auf die Durchführung eines Methodenwechsels ab September
2008 und die nochmalige Prüfung des Rentenanspruchs beantragt hatte
C-1065/2012
Seite 8
(B-act. 1), stellte die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme der IV-
Stelle BL vom 13. April 2012 – den Antrag auf Abweisung der Beschwer-
de (B-act. 3). Streitig und zu prüfen ist demnach der Status der Be-
schwerdeführerin ab September 2008 resp. deren Rentenanspruch und in
diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachver-
halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2013 führte die IV-Stelle
BL aus, ab 1. September 2008 bestehe bei der Versicherten in Anwen-
dung der "Allgemeinen Bemessungsmethode" neu ein IV-Grad von 71 %,
was Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab diesem Zeitpunkt ergebe. Die
Vorinstanz fügte dieser Stellungnahme in ihrer Eingabe vom 23. Septem-
ber 2013 nichts weiteres bei (B-act. 17); diese ist somit als Antrag auf
(teilweise) Gutheissung der Beschwerde entgegen zu nehmen.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin, welche sich per Ende April 2006 nach Italien
abgemeldet hatte (BL-act. 33), besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft,
weshalb im vorliegenden Fall in erster Linie Schweizer Recht anwendbar
ist.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom
26. Januar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
C-1065/2012
Seite 9
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi-
sion]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi-
sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Aufgrund des Anmeldedatums (6. Februar 2003), des im Rahmen der
5. IV-Revision aufgehobenen aArt. 48 IVG sowie des massgeblichen Ver-
fügungszeitpunkts (26. Januar 2012; BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen)
ergibt sich betreffend möglichem Rentenanspruch der Beschwerdeführe-
rin ein Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2002 bis 26. Januar 2012.
Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügungen (26. Januar
2012) gelangen ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision
6a) zur Anwendung.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
C-1065/2012
Seite 10
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewese-
nen Fassung) bestand der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der
Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente,
wenn er mindestens zur Hälfte invalid war. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bestand der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid war. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewese-
nen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fas-
sung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-1065/2012
Seite 11
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
C-1065/2012
Seite 12
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Betreffend die im Zusammenhang mit den Fragen nach der anwend-
baren Invaliditätsbemessungsmethode massgeblichen Gesetzesbestim-
mungen und die dazu entwickelte Bundesgerichtspraxis kann vorab auf
Erwägung 6.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts C-2104/
2008 vom 9. Februar 2010 verwiesen werden.
3.2 In den Erwägungen 6.2 und 6.3 dieses Entscheids wurde weiter fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Abbruch ihrer Lehre per En-
de Dezember 2001 resp. nach Geburt ihres ersten Kindes am 28. Juni
2002 keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe, weshalb die
Invaliditätsbemessung im damaligen Verfügungszeitpunkt (12. Februar
2008) zurecht mittels eines Betätigungsvergleichs nach der spezifischen
Methode erfolgt sei. Die im Bericht für Versicherte im Haushalt vom
7. Februar 2007 (act. 11) ausgewiesene Einschränkung in der Höhe von
44 % wurde weder von der IV-Stelle BL noch von der Vorinstanz bestrit-
ten. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin, welche beschwerde-
weise am 20. Februar 2012 ausgeführt hatte, es sei ihr von Dr. med.
E._______ eine Einschränkung im Haushalt in diesem Ausmass bestätigt
worden (B-act. 1; vgl. auch übereinstimmende Ausführungen in der Replik
vom 22. Mai 2012 [B-act. 7]).
3.3 Die Beschwerdeführerin führte im Beschwerdeverfahren C-2104/2008
aus, bei besserer Gesundheit hätte sie ab September 2008 eine ausser-
häusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen (E. 6.4). Entgegen der Auffas-
sung in der Beschwerdebegründung hatte sie diese Informationen jedoch
weder im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten noch in
demjenigen für die IV-Rentenrevision vom 2. Februar 2011 wiederholt
(BL-act. 63). Mit Blick auf die früheren Ausführungen, wonach sich ab
September 2008 sowohl die Tochter als auch der Sohn ganztags in der
Schule bzw. im Kindergarten aufhalten würden und der Ehemann halb-
C-1065/2012
Seite 13
tags zu Hause sei, ist dennoch davon auszugehen, dass ab September
2008 ein Methodenwechsel vorzunehmen war, zumal die Beschwerdefüh-
rerin am 18. August 2011 nochmals bestätigt hatte, im Gesundheitszu-
stand einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BL-act. 66). Mit Blick auf die-
se Ausführungen lässt sich nicht beanstanden, dass per September 2008
ein Wechsel der Bemessungsmethode vorgenommen worden war. Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Schreiben vom 3. Sep-
tember 2011 (BL-act. 67), wonach sie weiterhin Hausfrau sei, kann insbe-
sondere mit Blick auf die von der Rechtsprechung entwickelte Beweisma-
xime der "Aussage der ersten Stunde" (vgl. E. 6.3 des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts C-2104/2008 vom 9. Februar 2010) nicht ge-
folgt werden.
3.4 Gemäss der im Gutachten von Dr. med. E._______ vom 18. Novem-
ber 2010 erwähnten Sozialanamnese gebar die Beschwerdeführerin im
Dezember 2010 ihr drittes Kind, weshalb erneut die Möglichkeit eines
Wechsels der Invaliditätsbemessungsmethode ab diesem Zeitpunkt be-
steht. Mit Blick auf die Umstände, dass sich ab September 2008 sowohl
die Tochter als auch der Sohn ganztags in der Schule bzw. im Kindergar-
ten aufhalten und der Ehemann halbtags zu Hause ist, kann nicht unbe-
sehen davon ausgegangen werden, dass die Invalidität nach dem Ge-
burtstermin im Dezember 2010 wiederum nach der spezifischen Methode
zu bemessen ist. Vielmehr hat die Vorinstanz diesbezüglich entsprechen-
de Abklärungen in die Wege zu leiten resp. zu prüfen, ob im Rahmen der
möglichen Neubemessung der Invalidität allenfalls die gemischte Metho-
de zur Anwendung gelangt.
4.
In der Erwägung 5.4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2104/
2008 vom 9. Februar 2010 wurde – in Würdigung des Gutachtens von
Dr. med. E._______ vom 26. April 2006 (act. 30) und dessen ergänzen-
den Stellungnahme vom 21. September 2007 (act. 87) – zusammenfas-
send ausgeführt, im Rahmen der ergänzenden medizinischen Abklärun-
gen habe sich Dr. med. E._______ nochmals bzw. ergänzend zu den
Fragen hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sowie der Auswir-
kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Lehr-
beginns und insbesondere ab Dezember 2001 (Lehrabbruch) zu äussern.
4.1 Im rheumatologischen Ergänzungsgutachten vom 16. November
2010 führte Dr. med. E._______ zusammengefasst aus, im klinischen
C-1065/2012
Seite 14
Status ergebe es keine signifikante Veränderung gegenüber der Vorun-
tersuchung von 2006. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei er, Dr. med.
E._______, von einem stabilen Zustand ausgegangen. Bei der Versicher-
ten bestünden erhebliche Einschränkungen. Sie könne keine nur gehen-
de oder nur stehende Tätigkeit ausführen und bloss zirka 10 bis 15 Minu-
ten am Stück gehen. Dann brauche sie Zeit, um sich zu erholen resp. um
sich zur Entlastung der Füsse hinzusetzen. Sie könne aufgrund der aus-
geprägten sekundären Handgelenksarthrosen die Hände nicht belasten
und nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen. Realistischerweise kön-
ne sie nur eine Tätigkeit durchführen, welche die oberen Extremitäten nur
ganz gering oder überhaupt nicht belaste. In Berücksichtigung der Foto-
und Röntgendokumente sei retrospektive davon auszugehen, dass die
formulierten Einschränkungen bezüglich der Füsse bereits im Zeitpunkt
des Beginns der Lehre (August 2000) bestanden hätten. Bezüglich der
Hände sei aufgrund der klaren Beschwerdeschilderung davon auszuge-
hen, dass die formulierte Limite bereits zum damaligen Zeitpunkt eben-
falls Gültigkeit gehabt habe. Im Bericht von Dr. med. F._______ vom
6. November 2003 seien verschiedene Arbeitsunfähigkeiten explizit als
Hausfrau angegeben worden (100 % ab 7. März, 20. Juni und 11. Sep-
tember 2003 jeweils für 6 Wochen). Er, Dr. med. E._______, gehe heute
davon aus, dass für diese Zeiträume jeweils Arbeitsunfähigkeiten von
100 % und für die Zeiten nachfolgend an die Operationen ab dem
23. September 2004 und dem 15. Dezember 2005 (Osteosynthesemate-
rialentfernung) jeweils sechsmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeiten
bestanden hätten. Für diejenigen Zeiten, in welchen keine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei davon auszugehen, dass die
formelle Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (44 %) bereits
damals Gültigkeit gehabt habe. Hätte eine Beurteilung ab dem Zeitpunkt
des Lehrabbruchs "12/2002" als Hausfrau vorgenommen werden müs-
sen, hätte die Einschränkung im Haushalt 44 % betragen, ausser für die
erwähnten Zeiten mit dokumentierten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten.
4.2 In seiner präzisierenden Stellungnahme vom 12. August 2013 berich-
tete Dr. med. E._______ betreffend den Zeitraum vom 1. September 2008
(Statuswechsel; vgl. E. 3.3 hiervor) bis 16. November 2010 (Datum des
Ergänzungsgutachtens; vgl. E. 4.1 hiervor), die Versicherte könne keine
nur gehenden oder nur stehenden Tätigkeiten ausführen. Sie könne zirka
10 bis 15 Minuten am Stück gehen, brauche dann zur Entlastung der
Füsse Zeit, um sich zu erholen resp. sich hinzusetzen. Sie könne mit den
Händen wegen Handgelenksarthrosen nicht über 5 kg heben, stossen
oder ziehen. Realistischerweise könne sie nur eine Tätigkeit ausführen,
C-1065/2012
Seite 15
welche die oberen Extremitäten nur ganz gering oder überhaupt nicht be-
laste. Für ein derartig leichtes Arbeitsprofil bestehe aus rheumatologi-
scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bezogen auf ein Ganztags-
pensum (B-act. 15).
4.3 Die rheumatologische Ergänzungsexpertise von Dr. med. E._______
vom 16. November 2010 erfüllt – insbesondere auch mit Blick auf die
präzisierende Stellungnahme vom 12. August 2013 – die an den vollen
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesonde-
re ist sie für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Un-
tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie ist zudem in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend
und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt wer-
den kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Be-
schwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit nun auch vor April 2006 (vgl. E. 5.3 des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2104/2008 vom 9. Februar 2010) schlüssig
und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Gan-
zen auch E. 2.5 hiervor). Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Ar-
beitsunfähigkeit schwierig, weshalb entsprechende Begutachtungen er-
höhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom
26. Juli 2004 E. 4.5). Da Dr. med. E._______ die zur Verfügung stehen-
den Informationsquellen – in Form von Arztberichten der behandelnden
Ärzte und Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen – berücksichtigt und
umfassend sowie schlüssig gewürdigt hat, ist ohne Weiteres davon aus-
zugehen, dass sein Ergänzungsgutachten vom 16. November 2010 die-
sen Ansprüchen genügt.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem
Zeitpunkt des Lehrabbruchs (Ende Dezember 2001) bzw. ab Januar 2002
in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 44 % in ihrer Arbeits- resp. Leistungsfä-
higkeit eingeschränkt war (vgl. hierzu auch E. 6 ff. des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2104/2008 vom 9. Februar 2010), wobei er-
gänzend zu erwähnen ist, dass es sich bei der Angabe von Dr. med.
E._______ "ab dem Zeitpunkt des Lehrabbruchs 12/2002" betreffend das
Jahr – 2002 statt 2001 – offensichtlich um ein Versehen handelt. Weiter
kann davon ausgegangen werden, dass für die Zeit ab 7. März, 20. Juni
und 11. September 2003 jeweils für 6 Wochen sowie ab dem
23. September 2004 und ab dem 15. Dezember 2005 jeweils für sechs
C-1065/2012
Seite 16
Monate eine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in der Tätig-
keit als Hausfrau bestanden hatte.
Weiter ist aufgrund der beweiskräftigen, präzisierende Stellungnahme von
vom 12. August 2013 erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
von Dr. med. E._______ abgegebenen Zumutbarkeitsprofils in einer aus-
serhäuslichen Tätigkeit – einer solchen wäre sie bei voller Gesundheit ab
September 2008 nachgegangen (vgl. E. 3.3 hiervor) – eine Arbeitsfähig-
keit von 30 % (bezogen auf ein Ganztagspensum) aufweist.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz vertrat in der Beschwerdebegründung die Ansicht,
den vorliegenden Akten könne kein Hinweis entnommen werden, dass
die körperlichen Einschränkungen bereits vor der ersten Operation am
7. März 2003 zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit oder in der Haushaltstätigkeit geführt hät-
ten. Somit werde der Beginn des Wartejahres auf den 7. März 2003 (erste
Vorfusskorrektur) festgelegt (BL-act. 76 S. 25). Dieser Auffassung kann
mit Blick auf die voll beweiskräftige Ergänzungsexpertise von Dr. med.
E._______ vom 16. November 2010 nicht gefolgt werden. Vielmehr be-
gann nach dem vorstehend Dargelegten bzw. aufgrund des per Ende De-
zember 2001 erfolgten Lehrabbruchs (vgl. Bst. A. hiervor) die einjährige
gesetzliche Wartezeit bereits im Januar 2002 resp. war diese im Januar
2003 abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Ja-
nuar 2003 Anspruch auf die Viertelsrente hat; die korrekte Durchführung
des Betätigungsvergleichs ergab einen nicht zu beanstandenden IV-Grad
von 44 %.
4.4.2 Zu keinen Beanstandungen führt auch die Vorgehensweise, diese
Viertelsrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV zufolge der am
23. September 2004 erfolgten Operation per 1. Dezember 2004 auf eine
ganze IV-Rente zu erhöhen und – nach Ablauf der sechsmonatigen
100%igen Arbeitsunfähigkeit – in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2
IVV per 1. Juli 2005 wiederum auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
4.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aufgrund der gemäss
Dr. med. E._______ ab dem 15. Dezember 2005 bestehenden erneuten
100%igen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit während sechs Monaten die
Viertelsrente in Anwendung der vorstehend genannten Verordnungsbe-
stimmungen per 1. März 2006 erneut auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen
C-1065/2012
Seite 17
und diese per 1. Oktober 2006 wiederum auf eine Viertelsrente herabzu-
setzen.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2003 bis 30. Novem-
ber 2004 und vom 1. Juli 2005 bis Ende Februar 2006 sowie ab 1. Okto-
ber 2006 bis 31. August 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In der
Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 und vom 1. März bis
30. September 2006 besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente. In die-
sem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die für die
Zeit ab 7. März, 20. Juni und 11. September 2003 attestierte vollständige
Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bloss während jeweils sechs Wochen
keine rentenrelevanten Auswirkungen hatte. In der Folge ist der Renten-
anspruch aufgrund des per 1. September 2008 erfolgten Statuswechsels
mittels der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu prüfen
(vgl. E. 3.3 hiervor).
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1).
5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Ver-
hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
C-1065/2012
Seite 18
kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent-
scheid des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
5.2.2 Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkom-
mens ist es in Anbetracht des Bildungstands der Beschwerdeführerin und
des Umstands, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ausbildung zur Köchin erfolgreich
abgeschlossen hätte, sachgerecht, im Zeitpunkt des Statuswechsels
(September 2008) auf die LSE 2008, privater Sektor, Wirtschaftszweig
Gastgewerbe, Frauen, Anforderungsniveau 3, abzustützen, womit als
Zwischenergebnis ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 47'832.- resultiert (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb
> Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, S. 26, Ta-
belle TA1, Wirtschaftszweig 55; zuletzt besucht am 18. November 2013).
Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen wö-
chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 2008 (BGE 126 V 75
E. 3b bb S. 76; vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Er-
werbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebs-
üblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei-
lungen, in Stunden pro Woche 1990-2011, Abschnitt I Ziff. 56 [Gastrono-
mie]; zuletzt besucht am 18. November 2013) ergibt sich demnach ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 50'224.-. Davon ist vorliegend
auszugehen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag
keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI
1999 S. 238 E. 1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestim-
C-1065/2012
Seite 19
mung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in
der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde-
rungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie
die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr.
15 S. 50 E. 3c cc).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b
bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
5.3.2 Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit voll be-
weiskräftigen Beurteilung von Dr. med. E._______ sind der Beschwerde-
führerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leidensadaptierte, ausserhäusliche Verweisungstätigkeiten nur noch im
Ausmass von 30 % zumutbar. Mit Blick auf die oben zusammengefasst
wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zur Bestimmung
des hypothetischen Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf
den Zentralwert der Tabelle TA1 der LSE 2008 abzustellen. Dieser Wert
belief sich für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen
Frauen im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 auf mo-
natlich brutto Fr. 4'116.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stun-
den und inkl. 13. Monatslohn (vgl. > Themen > Arbeit,
Erwerb > Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, S.
26, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige total; zuletzt besucht am 18. Novem-
ber 2013). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübli-
che wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (BGE 126 V
C-1065/2012
Seite 20
75 E. 3b bb S. 76; vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2012, Abschnitte A-S [Abteilun-
gen 01-96]; zuletzt besucht am 18. November 2013) und unter Berück-
sichtigung der 70%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert demnach als Zwi-
schenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'410.-
pro Jahr.
5.3.3 Da die Beschwerdeführerin selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten
behindert und im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss, rechtfertigt sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend ein Abzug vom Tabel-
lenlohn. In Anbetracht sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände
ist dieser auf 5 % zu begrenzen (vgl. zum Ganzen E. 5.3.1 hiervor 2. Ab-
satz). Demnach reduziert sich das jährliche hypothetische Invalidenein-
kommen von Fr. 15'410.- um Fr. 771.- auf Fr. 14'639.-.
5.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von jährlich Fr. 50'224.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens
von Fr. 14'639.- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 35'585.- ein IV-Grad von 71 %, was ab 1. September 2008 bis 30. De-
zember 2010 (vgl. E. 3.4 hiervor) Anspruch auf eine ganze IV-Rente er-
gibt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen und sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, als
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2003 bis 30. November
2004, vom 1. Juli 2005 bis Ende Februar 2006 sowie ab 1. Oktober 2006
bis 31. August 2008 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente und vom
1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005, vom 1. März bis 30. September
2006 sowie ab 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf
eine befristete ganze Rente hat. Die Akten gehen zurück an die Vorin-
stanz. Diese ist anzuweisen, entsprechende Verfügungen zu erlassen
und die entsprechenden Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung von
Art. 26 ATSG rückwirkend auszurichten. Weiter hat die Vorinstanz weitere
Abklärungen hinsichtlich des Status resp. der Bemessung der Invalidität
ab dem Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin
im Dezember 2010 vorzunehmen und entsprechend zu verfügen.
C-1065/2012
Seite 21
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführe-
rin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 415.94 nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und die angefochtenen Ver-
fügungen aufgehoben, als dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar
2003 bis 30. November 2004, vom 1. Juli 2005 bis Ende Februar 2006
sowie ab 1. Oktober 2006 bis 31. August 2008 jeweils Anspruch auf eine
befristete Viertelsrente und vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005,
vom 1. März bis 30. September 2006 sowie ab 1. September 2008 bis
31. Dezember 2010 jeweils Anspruch auf eine befristete ganze Rente der
IV hat.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, entsprechende Verfügungen zu erlassen
und die entsprechenden Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung von
Art. 26 ATSG rückwirkend auszurichten sowie weitere Abklärungen hin-
sichtlich des Status resp. der Bemessung der Invalidität ab dem Zeitpunkt
der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin im Dezember 2010
vorzunehmen und entsprechend zu verfügen.
C-1065/2012
Seite 22
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 415.94 nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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