Abtei lung II I
C-1066/2006
C-1830/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
1. R_______,
2. W_______,
3. E_______,
4. I_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1066/2006
C-1830/2008
Sachverhalt:
A.
R_______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau
W_______ (Beschwerdeführerin 2) und ihr 1994 geborener gemein-
samer Sohn E_______ (Beschwerdeführer 3), alle irakische
Staatsangehörige, gelangten Ende 1997 resp. Ende 1998 in die
Schweiz und ersuchten hier um Asyl. Den Anträgen wurde seitens der
zuständigen Instanz nicht entsprochen, die Gesuchsteller wurden aus
der Schweiz weggewiesen und zur Ausreise aufgefordert (zwei Verfü-
gungen vom 26. Juli 2000). Auf Beschwerde hin wurde der Vollzug der
Wegweisung ausgesetzt und die Beschwerdeführer 1 bis 3 wurden
vorläufig aufgenommen (Verfügungen vom 13. Mai bzw. 26. Juli 2002).
B.
Am 6. August 2003 kam die gemeinsame Tochter I_______
(Beschwerdeführerin 4) zur Welt.
C.
Im April 2004 erhielten die Beschwerdeführer 1 bis 4 eine Aufenthalts-
bewilligung im Kanton St. Gallen, welche seither regelmässig verlän-
gert wurde.
D.
Am 21. Januar 2005 ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 für sich
und ihre Kinder um Ausstellung von Reiseersatzpapieren für ausländi-
sche Personen. Die Gesuche wurden von der Vorinstanz am 9. Febru-
ar 2005 gutgeheissen und die beantragten Reisepapiere in der Folge
ausgestellt.
E.
Am 13. April 2005 verfügte die Vorinstanz die Einziehung der den Be-
schwerdeführern ausgestellten Reisedokumente. Sie begründete dies
mit der mittlerweile gewonnenen Erkenntnis, wonach die ständige Ver-
tretung der Republik Irak in Genf ihren in der Schweiz wohnhaften
Landsleuten seit dem 1. Januar 2005 wieder nationale Reisepässe
ausstelle. Den Beschwerdeführern sei zuzumuten, sich an besagtem
Ort um Erhalt solcher Ausweisschriften zu bemühen. Die zur Erteilung
von Ersatzreisepapieren vorauszusetzende Schriftenlosigkeit sei nicht
mehr gegeben.
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Die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen zukommende
aufschiebende Wirkung wurde seitens der Vorinstanz nicht entzogen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2005 gelangten die Beschwer-
deführer 1 und 2 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechts-
mittelinstanz und ersuchten für sich und ihre Kinder um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Belassung der schweizerischen Er-
satzreisepapiere. Zur Begründung machten sie sinngemäss geltend,
sie wären mit irakischen Reisepässen vermutungsweise in ihrer Bewe-
gungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Ihre nahe Verwandtschaft lebe
in Deutschland und sie müssten weiterhin die Möglichkeit haben, diese
dort zu besuchen. Solche Reisen wären aber wegen der bestehenden
Visumspflicht aufwändiger und es sei überhaupt fraglich, ob die deut-
schen Behörden irakische Reisepässe als rechtsgenüglich erachten
und gestützt darauf die für eine Einreise notwendigen Visa erteilen
würden.
G.
In einem weiteren, unaufgefordert an die Rechtsmittelinstanz gerichte-
ten Schreiben vom 25. Mai 2005 wendeten die Beschwerdeführer zu-
sätzlich ein, ihren Abklärungen bei der irakischen Vertretung in Genf
zufolge würden nationale Reisepässe nur dann ausgestellt, wenn die
jeweiligen Gesuchsteller „original irakische Reisepapiere“ vorlegen
könnten. Sie selber seien aber nicht im Besitz solcher Originaldoku-
mente; sie hätten nur Kopien nationaler Identitätskarten. Überdies sei
es ihnen auch nicht möglich, die für die Ausstellung eines nationalen
Reisepasses benötigten Dokumente im Irak zu besorgen oder besor-
gen zu lassen. Sie gehörten der Minderheit der aramäischen Glau-
bensgemeinschaft an, deren Mitglieder im Irak verfolgt würden. An na-
hen Verwandten habe nur gerade der Beschwerdeführer 1 noch einen
Bruder im Land, der aber ständiger Bedrohung ausgesetzt sei. Weder
ihnen (den Beschwerdeführern 1 und 2) noch dem erwähnten Bruder
sei es zuzumuten, die notwendigen Dokumente im Irak zu beschaffen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2005 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Frage ei-
ner allfälligen Schriftenlosigkeit sei nicht von Bedeutung, ob das hei-
matliche Reisepapier von einem Drittstaat, in den der Inhaber einzurei-
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sen gedenke, akzeptiert werde oder nicht. Massgebend sei einzig, ob
eine ausländische Person im Besitze eines heimatlichen Reisedoku-
ments sei bzw. ihr zuzumuten sei, sich ein solches zu beschaffen.
Letzteres treffe bei den Beschwerdeführern entgegen deren Behaup-
tung zu. Um einen irakischen Reisepass zu erhalten, müssten die Be-
schwerdeführer sich nicht persönlich in den Irak begeben. Sie hätten
die Möglichkeit, der irakischen Vertretung in Genf ihre Nationalitäten-
ausweise im Original vorzulegen. Falls ein Gesuchsteller nicht im Be-
sitz eines solchen Nationalitätenausweises sei, könne die irakische
Vertretung in Genf auf entsprechenden Antrag hin ein Gesuch um Ab-
klärung der Identität an das irakische Aussenministerium in Bagdad
übermitteln. Dem Gesuchsteller würde in einem solchen Fall dann die
entsprechende Gesuchsnummer ausgehändigt. Ein männlicher Ver-
wandter väterlicherseits des Gesuchstellers könne danach unter Vorla-
ge seines eigenen Nationalitätenausweises und der vorgenannten Ge-
suchsnummer beim irakischen Aussenministerium in Bagdad vorspre-
chen. Die Nationalitätenausweise solchermassen verwandter Perso-
nen würden identische Registernummern aufweisen. Mit dieser Regis-
ternummer könne ein Gesuchsteller somit identifiziert und die iraki-
sche Vertretung in der Schweiz zur Passausstellung ermächtigt wer-
den.
I.
In einer Replik vom 1. Juli 2005 halten die Beschwerdeführer an den
gestellten Begehren und deren Begründung fest. Dem Grundsatze
nach werde nicht bestritten, dass in der Schweiz lebende Iraker die
Möglichkeit hätten, sich durch Verwandte im Irak heimatliche Reisepa-
piere zu beschaffen. Die Vorinstanz übersehe aber, dass sie (die Be-
schwerdeführer) einer im Irak verfolgten und bedrohten Minderheit an-
gehörten, der Bruder des Beschwerdeführers 1 in Kirkuk lebe, er für
einen solchen Botengang nach Bagdad eine risikoreiche Reise auf
sich nehmen müsste und – selbst wenn er sich diesen Gefahren stel-
len würde – nicht sicher wäre, dass er die notwendigen Dokumente
auch tatsächlich bekäme. Denn die irakische Verwaltung sei korrupt
und fordere Gefälligkeiten. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 ver-
füge aber nicht über die nötigen Beziehungen. Komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin 2 überhaupt keine Verwandten mehr im Irak habe
und auch bei den Kindern unklar bleibe, wer für sie die nötigen Doku-
mente beschaffen könnte. Die Beschwerdeführerin 4 sei in der
Schweiz geboren und im Irak in keinem amtlichen Register verzeich-
net.
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J.
Nachdem die Gültigkeit des auf die Beschwerdeführerin 4 ausgestell-
ten schweizerischen Ersatzreisepapiers abgelaufen war, ersuchten die
Beschwerdeführer 1 und 2 zu deren Gunsten am 13. Februar 2008 er-
neut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wies die Vorinstanz auch dieses
Gesuch ab.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2008 gelangte die Beschwerde-
führerin 4 durch ihre gesetzlichen Vertreter dagegen an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei ihr ein Pass für eine ausländische
Person auszustellen. Zur Begründung brachte sie vor, die Eltern hätten
bei der irakischen Vertretung in Bern vorgesprochen, aber weder eine
schriftliche noch eine mündliche Auskunft bekommen, ob und falls ja,
wann sie einen Reisepass erhalten werde. Da sie in der Schweiz ge-
boren sei und entsprechend nicht über eine irakische Geburtsurkunde
verfüge, dürfte es für sie noch schwieriger, wenn nicht gar unmöglich
sein, einen irakischen Reisepass zu erwirken.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2008 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren um Beschaffung eines
Reisepasses durch irakische Staatsangehörige, die sich im Ausland
befänden, hätten sich in der Zwischenzeit wieder gewisse Änderungen
ergeben. Fehlten die für die Passbeantragung benötigten Dokumente
(Nationalitätenausweis, Identitätskarte), müssten diese nun nicht mehr
zwingend über einen männlichen Verwandten im Heimatland beschafft
werden. Diese Aufgabe könne auch von einer bevollmächtigten Dritt-
person (beispielsweise einem dazu mandatierten Anwalt) erledigt wer-
den. In einem solchen Fall habe die antragstellende Person für diese
Drittperson eine entsprechende Vollmacht auszustellen und diese
durch die irakische Botschaft in Bern beglaubigen zu lassen. Soweit
die Beschwerdeführer deshalb vorbrächten, die Beschaffung der hei-
matlichen Dokumente im Irak sei entweder nicht zumutbar oder nicht
möglich, verfange dieses Argument vor dem aufgezeigten Hintergrund
nicht. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 4, wonach sie in
der Schweiz geboren und somit in keinem irakischen Geburtenregister
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verzeichnet sei, verunmögliche ihr die Passbeschaffung nicht.
Irakische Staatsangehörige könnten ihre in der Schweiz geborenen
Kinder ohne weiteres bei der irakischen Botschaft in Bern registrieren
lassen.
N.
Mit Replik vom 8. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführer verlau-
ten, sie würden die von der Vorinstanz aufgezeigten Möglichkeiten
überprüfen. Zu diesem Zweck sei der Schriftenwechsel noch nicht ab-
zuschliessen und es sei ihnen eine Frist bis zum 16. Juni 2009 einzu-
räumen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 lehnte es das Bundes-
verwaltungsgericht (unter Hinweis auf bisher gänzlich fehlende Nach-
weise über Bemühungen zur Papierbeschaffung) ab, nochmals Frist
anzusetzen, verwies aber auf die verfahrensrechtliche Regelung im
Zusammenhang mit der Behandlung verspäteter Parteivorbringen und
lud die Beschwerdeführerin 4 bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu
ein, unaufgefordert neue Erkenntnisse zur Sache zu dokumentieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die beiden Verfahren mit den Referenzen C-1066/2006 und C-
1830/2008 vereinigt.
2.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren wurden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32).
3.
3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
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von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung
vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für
ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
3.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
3.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art.
48 ff. VwVG).
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Sofern sie als
schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländische Per-
sonen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl. Art. 4
Abs. 2 RDV).
4.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV).
5.
5.1 Zu Recht haben die Beschwerdeführer ihren ursprünglich erhobe-
nen Einwand fallen gelassen, wonach sie für Reisen mit irakischen
Reisepässen einen (im Vergleich zu Reisen mit dem schweizerischen
Ersatzpapier) grösseren administrativen Aufwand betreiben müssten
und eher riskierten, an der Einreise in einen Drittstaat gehindert zu
werden. Denn der Sinn der Regelungen in der RDV kann nicht darin
gesehen werden, in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländer
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durch Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren besser zu
stellen, als Landsleute mit heimatlichen Reisepässen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4253/2007 vom 19. November 2007,
E. 4.3 mit Hinweisen). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdefüh-
rer offenbar nach wie vor auf den Standpunkt, dass von ihnen nicht er-
wartet werden könne, sich um den Erhalt nationaler Reisepässe zu be-
mühen bzw. dass es für sie nicht möglich sei, solche Ausweise zu be-
schaffen.
5.2
5.2.1 Dass irakischen Staatsbürgern christlichen Glaubens generell
keine Reisepässe ausgestellt würden, ist weder gerichtsnotorisch noch
lässt sich solches aus den Vorbringen und Belegen der Beschwerde-
führer schlüssig ableiten.
5.2.2 Die Beschwerdeführer verfügen gemäss eigener Darstellung nur
über Kopien nationaler Identitätsausweise (Beschwerdeführer 1 bis 3)
bzw. über gar keine heimatlichen Dokumente (Beschwerdeführerin 4).
Die Vorinstanz hat im Verfahren aufgezeigt, wie zur Beschaffung von
irakischen Nationalitätenausweisen bzw. Identitätskarten aus dem
Ausland vorgegangen werden kann. Der skizzierte Weg schliesst aus,
dass sich Gesuchsteller persönlich oder über nahe Verwandte vor Ort
um solche (für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses grundle-
genden) Dokumente bemühen und sich dadurch irgendwelchen Gefah-
ren aussetzen müssen.
5.2.3 Die Vorinstanz hat des weitern darauf hingewiesen, dass iraki-
sche Eltern ihre in der Schweiz geborenen Kinder bei der irakischen
Botschaft in Bern registrieren lassen können und somit im Hinblick auf
die Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses keine zusätzlichen
unüberwindbaren Hindernisse bestehen würden.
5.3 Die Beschwerdeführer haben bis heute keine Bemühungen nach-
gewiesen, um zu heimatlichen Reisepässen zu gelangen. Weder ha-
ben sie glaubhaft dargelegt, sich erfolglos um Ausstellung der erfor-
derlichen Identitätsnachweise (bzw. um Eintragung der Beschwerde-
führerin 4 in den irakischen Registern) bemüht zu haben, noch konn-
ten sie auf überzeugende Weise dartun, dass ihnen die Ausstellung
nationaler Reisepässe verweigert würde, obwohl sie die formellen Vor-
aussetzungen dazu erfüllten. Sie machen zwar geltend, erfolglos bei
der irakischen Vertretung in Bern vorgesprochen zu haben. Der zu ei-
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nem späten Zeitpunkt und ohne irgendwelche Präzisierungen erhobe-
ne Einwand überzeugt allerdings nicht. An die Annahme der Unmög-
lichkeit einer Papierbeschaffung im Sinne von Art. 7 RDV sind ganz all-
gemein hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt voraus, dass ein aus-
ländischer Staatsangehöriger die ihm möglichen und zumutbaren
Schritte unternommen hat, die heimatlichen Behörden sich aber den-
noch ohne zureichende Gründe weigern, das beantragte Reisedoku-
ment auszustellen. Denn die schweizerischen Behörden dürfen nicht
ohne Not in die völkerrechtlich verankerte Passhoheit anderer Staaten
eingreifen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2490/2007 vom 5. März 2009, E. 4.3).
5.4 Den aufgezeigten Anforderungen wurden die Beschwerdeführer in
casu ganz offensichtlich nicht gerecht. Bloss allgemein gehaltene Be-
teuerungen können für die Annahme einer Unmöglichkeit nicht ausrei-
chen.
5.5 Nach dem bisher Gesagten können sich die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Schriftenlosigkeit we-
der auf eine fehlende Zumutbarkeit noch auf eine Unmöglichkeit im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b RDV berufen.
6.
Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz die
Ausstellung der beantragten Ersatzreisepapiere zu Recht verweigert
bzw. die bereits ausgestellten Reisedokumente zu Recht wieder einge-
zogen hat. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Ferner hat
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutref-
fend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind daher abzuwei-
sen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer 1 bis 4 kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art.
1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen C-1066/2006
und C-1830/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden den Beschwer-
deführern 1 bis 4 solidarisch auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 400.- ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Dossier N [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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