B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1066/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-1066/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1953 in der Schweiz geboren und Bürger von
Hergiswil bei Willisau (LU). Aus früheren Beziehungen in der Schweiz hat
er mehrere inzwischen erwachsene Söhne. 1987 wanderte er nach Kroa-
tien aus. Seit Erlangung des kroatischen Bürgerrechts im Jahr 1994 ist er
schweizerisch-kroatischer Doppelbürger. In seiner neuen Heimat ging er
die Ehe mit einer kroatischen Staatsangehörigen ein und aus dieser Ver-
bindung wurden zwischen 1991 und 2003 sieben Kinder geboren. 2009
wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden (zu den persönlichen Verhältnis-
sen vgl. Urteil des BVGer C-7016/2008 / C-4741/2009 vom 23. März 2010
Bst. A und Erwägung 6.1).
Ende März 2010 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und
nahm Wohnsitz in Basel. Im Oktober 2010 erlitt er einen Schlaganfall und
ist seither offenbar nicht mehr erwerbsfähig. In der Schweiz wurde er da-
nach von der Sozialhilfe unterstützt, so aus den Akten der Vorinstanz (EDA
act. 3) zu schliessen. Ein von ihm eingeleitetes Verfahren auf Zusprechung
einer Invalidenrente konnte wegen der nachfolgenden Ereignisse nicht ab-
schliessend beurteilt werden (EDA act. 39).
B.
Im April 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn festgenommen und
in Auslieferungshaft versetzt, dies gestützt auf einen von Kroatien ausge-
stellten internationalen Haftbefehl. Ende August 2012 nach Kroatien aus-
geliefert, wurde er dort zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Der Strafvollzug begann in einer Haftanstalt in Lepoglava.
C.
Ein erstes, vom Beschwerdeführer noch in Ungarn gestelltes Gesuch um
periodische Unterstützung im Strafvollzug konnte seitens des damals zu-
ständigen Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen im Bun-
desamt für Justiz (heute: Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Aus-
landschweizer/innen in der konsularischen Direktion des EDA) wegen feh-
lender Unterlagen nicht behandelt werden (EDA act. 4 und 5).
D.
Aus einem Bericht der Gefängnisverwaltung vom 4. Oktober 2012 und ent-
sprechenden Attesten zu schliessen wurde der Beschwerdeführer dort ab
dem Zeitpunkt seines Eintrittes medizinisch untersucht und betreut; dies
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insbesondere im Zusammenhang mit einem chronischen Schmerzsyn-
drom, den Folgen des erlittenen Hirnschlages, einer Pesönlichkeitsstö-
rung, wegen Schwerhörigkeit und dem Verdacht auf Nierensteine (EDA act.
9, 10 und 11).
E.
Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter
der Schweizerischen Vertretung in Wien besucht (EDA act. 12). Gemäss
dessen Bericht war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Kran-
kenabteilung der Strafanstalt untergebracht und versicherte der Direktor
ihm gegenüber, dass man "dem gesundheitlichen Aspekt grösste Beach-
tung schenken und einen weiteren ärztlichen Untersuch veranlassen"
werde. Der Beschwerdeführer selbst vertrat gegenüber dem Besucher die
Meinung, dass er keine adäquate ärztliche Betreuung erhalte. Zwar wür-
den Medikamente verschrieben, doch diese brächten keine Besserung sei-
nes Gesundheitszustandes.
Im Mai 2013 veranlasste die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Wien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der gesundheit-
lichen Betreuung des Beschwerdeführers (EDA act. 19).
F.
In einem Schreiben vom 7. Mai 2013 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer u.a. über die rechtliche Ausgestaltung der Sozialhilfeunter-
stützung an Schweizer Bürger im Ausland und über die laufenden Abklä-
rungen betreffend seine medizinische Versorgung im Strafvollzug (EDA
act. 23). Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 29. Mai
2013, in dem er sich einmal mehr über eine völlig ungenügende medizini-
sche Versorgungslage beklagte. Er leide insbesondere an Rücken- und
Gelenkschmerzen, habe Magen- und Nierenprobleme und verfüge an ei-
nem Auge nur noch über eine sehr eingeschränkte Sehkraft. Die Gefäng-
nisverwaltung nehme seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
ernst, weil er Ausländer sei. Was die Hafterstehungskosten anbetreffe, so
müsse er alles selbst kaufen, habe aber kein eigenes Geld (EDA act. 28).
G.
Am 11. Juni 2013 richtete sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an den
letztbehandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Sie
brachte ihm die zu diesem Zweck übersetzten ärztlichen Atteste aus Kroa-
tien zur Kenntnis, bat um Vergleich der Befunde kroatischer Ärzte mit eige-
nen Erkenntnissen und um Einschätzung des Gesundheitszustandes des
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Beschwerdeführers und eines allfälligen medizinischen Handlungsbedarfs.
Mit Erklärung vom 4. Juli 2013 ermächtigte der Beschwerdeführer die Vo-
rinstanz zur Einholung von Auskünften bei Behörden und behandelnden
Ärzten.
H.
Am 2. August 2013 erstellte der letztbehandelnde Arzt des Beschwerde-
führers in der Schweiz einen Bericht zuhanden der Vorinstanz. Darin äus-
serte er sich zur Diagnose und zur bisherigen Behandlung in der Schweiz.
Er bestätigte im weitesten Sinne, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen polymorbiden Patienten mit mehreren Leiden handle. Einzig die von
kroatischen Ärzten festgestellten psychotischen Erkrankungen und das
Nierenleiden könnten aufgrund seines Wissenstandes nicht bestätigt wer-
den.
I.
Am 26. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Unterstüt-
zungsantrag (EDA act. 41). Er ersuchte dabei um periodische Übernahme
bestimmter Hafterstehungskosten (zur Beschaffung von Kaffee, Zucker,
Milch, Zahnpasta, Zigaretten, Schmerzmitteln, Augentropfen, Batterien für
das Hörgerät sowie für Zeitung und Telefon).
J.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine wiederkehrende Unterstützung (im Sinne einer Finan-
zierung von Hafterstehungskosten) im Umfang von monatlich CHF 140.-
bzw. Euro 115.- zu; dies rückwirkend ab 1. August 2013 und vorläufig be-
fristet bis 30. November 2013. Die Vorinstanz hielt dabei explizit fest, dass
die Unterstützung als Beitrag zu verstehen sei für eine ausgewogene und
ausreichende Nahrung, für die medizinische Grundversorgung und für Hy-
gieneartikel sowie als kleines Taschengeld, u.a. um den Kontakt zur Aus-
senwelt aufrecht erhalten zu können. Gleichzeitig wurde die Rückvergü-
tung allfällig nicht versicherter Medizinalkosten und von Krankenversiche-
rungskosten anerboten (EDA act. 49).
K.
Bereits zuvor – mit einem Schreiben vom 11. August 2013 (EDA act. 45) –
war der Beschwerdeführer mit einem weiteren Antrag an die Schweizer
Vertretung in Zagreb gelangt. Darin ersuchte er um Gewährung eines Dar-
lehens in der Höhe von CHF 1'500.-, damit er einen Anwalt mit der Wah-
rung seiner Interessen im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Entlassung
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aus der Haft betrauen könne. Das entsprechende Gesuchsformular – da-
tiert vom 4. Oktober 2013 (EDA act. 52) – wurde in der Folge von einem
Mitarbeiter der zuständigen Schweizer Vertretung in Wien der Vorinstanz
zur Prüfung übermittelt.
L.
In einem weiteren, ebenfalls an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom
12. August 2013 (EDA act. 45) informierte der Beschwerdeführer darüber,
dass er inzwischen in eine andere Strafanstalt (in Sibenik) verlegt worden
sei. Gleichzeitig bestritt er, an seinem früheren Haftplatz jemals ärztlich un-
tersucht, geschweige denn behandelt worden zu sein.
M.
In einer E-Mail vom 26. August 2013 beauftragte die Vorinstanz die
Schweizerische Vertretung in Wien damit, die Aktualität des getroffenen
Unterstützungsentscheides anhand der Verhältnisse am neuen Haftplatz
zu überprüfen. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz darum, das vom letzt-
behandelnden Arzt des Beschwerdeführers in der Schweiz erstellte Attest
an den zuständigen Arzt der neuen Vollzugsanstalt weiterzuleiten und des-
sen Stellungnahme einzuholen. Schliesslich sei abzuklären, ob der Be-
schwerdeführer für das von ihm angestrebte Gerichtsverfahren eine
Pflichtverteidigung beanspruchen könnte.
N.
In einer E-Mail vom 22. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Schweizeri-
schen Botschaft in Wien der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer für
verschiedene Gerichtsverfahren in der Vergangenheit nicht einen Pflicht-,
sondern einen gewillkürten Vertreter beauftragt habe und er diesen nun
aufgrund seiner Verlegung an einen andern Ort nicht mehr beiziehen
könne.
O.
Am 3. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Weiter-
führung der monatlichen Unterstützung; neu im Umfang von CHF 215.-
(EDA act. 57), an die Vorinstanz richten. Die höhere Unterstützungsleistung
liess er mit zusätzlich notwendigen Lebensmitteleinkäufen im Gefängnis,
in das er Mitte Juli 2013 verlegt worden war (EDA act. 63), und mit dem
Abschluss einer Krankenversicherung begründen.
P.
Am 9. Dezember 2013 verlängerte die Vorinstanz die Kostengutsprache
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(im Zusammenhang mit der Übernahme von Hafterstehungskosten) ge-
genüber der Schweizer Botschaft in Wien vorläufig um zwei Monate; aller-
dings nur im bisher gewährten Umfang (EDA act. 57). Im Zusammenhang
mit der beantragten Übernahme von Anwaltskosten forderte sie die zustän-
dige Vertretung zu weitergehenden Abklärungen auf.
Q.
Am 12. Dezember 2013 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien
die Vorinstanz über eine von einem Anwalt in Zagreb erhaltene Auskunft,
wonach der Beschwerdeführer Chancen hätte für eine vorzeitige Entlas-
sung aus dem Strafvollzug und ein entsprechendes Gesuch beim Gericht
in Sibenik einzureichen wäre, dass aber gestützt auf das für das began-
gene Delikt gesetzlich vorgesehene Strafmass eine Pflichtverteidigung
nicht möglich sei.
R.
Am 7. Januar 2014 informierte die Schweizerische Vertretung in Wien den
Beschwerdeführer offenbar telefonisch über die Absicht der Vorinstanz,
den Unterstützungsgesuchen nur teilweise stattgeben zu wollen. Der Be-
schwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 8. Januar 2014 an die
Schweizerische Vertretung, in welchem er an seinen Anträgen festhielt und
diese nochmals begründete (EDA act. 60).
S.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 hiess die Vorinstanz das Begehren
des Beschwerdeführers um Übernahme von Hafterstehungskosten teil-
weise gut. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbei-
stand lehnte sie ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Versorgungslage im Gefäng-
nis, in dem sich der Beschwerdeführer aufhalte, sei anerkanntermassen
ungenügend. Es sei ihm deshalb zu ermöglichen, zusätzliche Lebensmittel
und Hygieneartikel zu kaufen. Ebenso sei ihm ein Taschengeld und Geld
für Telefonate zuzusprechen. Gewisse vom Beschwerdeführer bean-
spruchte Artikel wie Zigaretten, Schokolade und Süssgetränke könnten al-
lerdings nicht übernommen werden, weil sie nicht Teil der sicherzustellen-
den ausgewogenen und ausreichenden Ernährung seien. Hingegen wür-
den in Anbetracht der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdefüh-
rers auch die Auslagen für eine Krankenzusatzversicherung übernommen.
Die monatliche Unterstützung werde solchermassen auf Euro 135.- festge-
legt. Diese Unterstützung werde für die Periode vom 1. August 2013 bis
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31. Juli 2014 geleistet. Die Differenz zwischen der bisher erbrachten Leis-
tung und dem neu festgelegten Betrag – insgesamt Euro 120.- – werde
dem Beschwerdeführer nachträglich ausbezahlt. Kosten aus von der Kran-
kenversicherung nicht gedeckten, ärztlich indizierten Behandlungen wür-
den einzelfallweise übernommen.
Was die Übernahme von Anwalts- und Übersetzungskosten zwecks Bean-
tragung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug betreffe, so
könne dem Antrag nicht stattgegeben werden, weil sich der Gesuchsteller
in diesem Zusammenhang nicht in einer eigentlichen Notlage befinde. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Gesundheit durch
den Strafvollzug übermässig belastet werde. Im Übrigen könnte in seinem
Fall der Anwalt auch nicht durch Ausrichtung eines Darlehens finanziert
werden. Denn die Vergabe von Darlehen sei ausschliesslich für Touristen
vorgesehen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhielten und dort in
eine Notlage gerieten.
T.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2014 beantragt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und seine beiden Unterstützungsgesuche seien
vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung führt er in der Beschwerde
und in einer gleichzeitig eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen
aus, der Umfang der ihm monatlich zugestandenen Unterstützung für Haf-
terstehungskosten genüge nicht, um seine Bedürfnisse abzudecken. Hier-
für würde er Euro 250.- benötigen. Seine Betreuerin habe gegenüber dem
zuständigen Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Wien bestätigt, dass
er monatlich 250 bis 300 Euro benötige.
Ebenfalls zu Unrecht abgelehnt habe die Vorinstanz sein Gesuch um ein-
malige Unterstützung zur Einleitung eines Verfahrens auf vorzeitige Ent-
lassung aus dem Strafvollzug. Er sei ernsthaft krank und hätte die Möglich-
keit, ein Verfahren auf bedingte Entlassung aus dem Gefängnis einzulei-
ten, weil er mittlerweile über die Hälfte der Strafe verbüsst habe. Ein sol-
ches Verfahren könne er nur mit Hilfe eines Anwaltes und eines Dolmet-
schers anstrengen, da sämtliche Akten auch auf Deutsch übersetzt werden
müssten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihm
die finanziellen Mittel für ein solches Verfahren – umgerechnet CHF 1'400.-
– nicht bewillige.
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Auf weitere Einzelheiten in der Begründung sowie auf die zusammen mit
der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Kostenzusammenstellung,
Quittungen, Gerichtsdokumente, Dokumente betreffend die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers) wird, soweit entscheidserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
U.
Weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht keine Zustelladresse in der Schweiz bezeich-
nete, wurde ihm in einem Schreiben vom 29. Juli 2014 die weitere Zustel-
lung von Zwischenverfügungen und vom Endurteil durch Publikation im
Bundesblatt in Aussicht gestellt (Art. 36 Bst. b VwVG).
V.
Die Vorinstanz hielt in einer Vernehmlassung vom 27. August 2014 an ihrer
Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Berech-
nung der zu übernehmenden Hafterstehungskosten beruhe auf Abklärun-
gen bei der Gefängnisverwaltung. Dass der errechnete Betrag nicht unre-
alistisch sein könne, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass in Kroatien
einer fürsorgeabhängigen Person ein monatliches Haushaltsgeld von um-
gerechnet Euro 212.- zustehe und es beim Beschwerdeführer nur darum
gehe, bestehende Leistungen zu ergänzen. Was die Übernahme von Kos-
ten einer anwaltlichen Vertretung betreffe, wäre eine solche sozialhilfe-
rechtlich nur in ausserordentlichen Fällen am Platz. Vorauszusetzen wären
komplexe juristische Fragestellungen und ein dem Gesuchsteller im Falle
einer Weigerung drohender nicht wieder gut zu machender Schaden. Vor-
liegend sei weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt. Es könne
davon ausgegangen werden, dass auch ein von einem juristischen Laien
verfasstes Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sorgfältig
geprüft würde. Im Falle einer Ablehnung des Gesuchs drohe dem Be-
schwerdeführer zudem kein besonderer Schaden.
Im Sinne einer Aktualisierung des Sachverhalts informierte die Vorinstanz
gleichzeitig darüber, dass gemäss einer E-Mail der Schweizer Vertretung
in Wien vom 15. Juli 2014 der Beschwerdeführer Ende Juli 2014 in ein
anderes Gefängnis mit halboffenem Strafvollzug verlegt worden sei. Im
September 2014 werde er die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Erlass
der Reststrafe zu stellen.
W.
Mit Replik vom 25. September 2014 (mit der bisherigen Anschrift aus dem
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Seite 9
Gefängnis in Sibenik) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und
an deren Begründung fest. Dabei machte er unter anderem geltend, dass
er die kroatische Sprache weder schreiben noch lesen könne, weshalb er
für sein Gesuch um bedingte Entlassung auf einen Rechtsbeistand und
einen Übersetzer angewiesen sei. Entgegen der Behauptung der Vor-
instanz drohe ihm (bei einem weiteren Verbleib im Gefängnis) ein nicht
wieder gut zu machender gesundheitlicher Schaden. Nebst den bereits seit
längerem bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er jetzt
noch Probleme mit einer Niere und müsste dringend operiert werden. Im
Gefängnis erhalte er auch keine Therapie, obwohl er eine solche nach sei-
nem Schlaganfall im Jahre 2010 dringend benötigen würde. Schliesslich
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 27. März 2014 auf die
kroatische Staatsangehörigkeit verzichtet; dies sei im kroatischen Amts-
blatt veröffentlicht worden.
Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer diverse Beweis-
mittel zu den Akten (medizinische Unterlagen, Quittungen über Käufe, die
der Beschwerdeführer im Gefängnis getätigt hatte und ein als Publikation
im kroatischen Amtsblatt bezeichnetes Dokument).
X.
Mit einer weiteren Eingabe vom 29. September 2014 reichte der Beschwer-
deführer zusätzliche Dokumente, seine gesundheitliche Situation betref-
fend, ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine rasche Beurteilung der Be-
schwerde. Am 21. Dezember 2014 werde die zuständige Kommission über
die "Bewährungsanträge" entscheiden, und er habe gute Chancen auf eine
Entlassung auf Bewährung. Ihm sei bereits Freigang ohne Begleitung be-
willigt worden. Erneut wies er darauf hin, dass er ohne Anwalt und Dolmet-
scher das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nicht
stellen könne.
Y.
Mit Eingaben vom 24. Dezember 2014, 2. Februar und 16. April 2015 in-
formierte der Beschwerdeführer unter anderem darüber, dass er sich nun
in einem Gefängnisspital in Zagreb befinde und über Entwicklungen in sei-
nem Straffall.
Z.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der
Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).
3.
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe
und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR
852.1) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweize-
rinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozial-
hilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach
Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5
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BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Le-
bensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen
von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten
können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozial-
hilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten,
unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich
dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA
sind folglich nicht subjektiv wünschbare, sondern lediglich objektiv als not-
wendig erscheinende Auslagen zu finanzieren.
Sozialhilfe kann in wiederkehrender oder einmaliger Form geleistet wer-
den, je nachdem, ob sie zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten o-
der zur Finanzierung einmaliger Auslagen dient. In einmaliger Form wird
die Sozialhilfe einer Person gewährt, deren anrechenbare Einnahmen
nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine kon-
krete, für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und bei
der kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhan-
den ist (Art. 10 der Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Was unter anrechenba-
ren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu verstehen ist, ergibt sich
aus Art. 6 bis 8 VSDA. Unter einmaligen Auslagen, die für den Lebensun-
terhalt notwendig sind, werden praxisgemäss unter anderem medizinische
und therapeutische Massnahmen sowie existentiell wichtige Reparaturen
und Anschaffungen subsumiert.
4.
Für Personen, die sich im Strafvollzug befinden, werden Leistungen nur
soweit erbracht, als gravierende Mängel in den Haftbedingungen festzu-
stellen sind, aus denen den Betroffenen ernsthafter Schaden droht. Ge-
mäss Ziff. 4.3 der seit 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Konsulari-
schen Direktion zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer, welche inhaltlich der bis Ende 2014 geltenden Version des BJ
vom 1. Januar 2010 entsprechen (nachfolgend: Richtlinien), online abruf-
bar unter: > Dienstleistungen und Publikationen >
Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) fallen unter sozi-
alhilferechtlich relevante Hafterstehungskosten insbesondere:
Auslagen für ausgewogene und ausreichende Nahrung,
Kosten für medizinische Grundversorgung und Hygieneartikel,
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ein kleines Taschengeld, unter anderem um den Kontakt zur Aus-
senwelt aufrecht erhalten zu können.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Beteiligung der Vor-
instanz an den notwendigen Hafterstehungskosten. Bereits der im Unter-
stützungsgesuch vom 3. Dezember 2013 (von der Schweizerischen Ver-
tretung vermerkte) Betrag habe nicht seinen tatsächlichen Bedürfnissen
entsprochen. Bei letzterem Einwand gilt darauf hinzuweisen, dass es Auf-
gabe der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ist, die Ge-
suchsunterlagen nach Anhörung der gesuchstellenden Person zu ergän-
zen oder zu berichtigen und der Vorinstanz Antrag über Art und Höhe der
Leistungen zu stellen (Art. 16 Abs. 3 VSDA). Es ist dann am Konsulari-
schen Dienst, die als notwendig erachtete Unterstützung zu berechnen; er
ist dabei weder an den Antrag des Gesuchstellers noch an die Einschät-
zung der schweizerischen Vertretung gebunden.
4.2 In einer der Schweizerischen Vertretung in Wien übergebenen und als
Einkaufs-Liste pro Woche betitelten Aufstellung vom 18. Oktober 2013
(EDA act. 55) hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Produkte in einem
Gesamtbetrag von umgerechnet rund CHF 140.- aufgeführt. Extrapoliert
auf einen Monat ergab das einen Betrag von umgerechnet rund CHF 560.-
. Auf der Liste waren nebst Grundnahrungsmitteln wie Milch und Käse un-
ter anderem auch Gebäck und Süssgetränke, Zucker, Kaffee, Sirup, Jo-
ghurt und Salami enthalten, aber auch Zigaretten, eine kroatische Zeitung,
Batterien, Hygieneartikel, Telefon- und Briefportospesen sowie Prämien
der Krankenversicherung.
Diese Auflistung entsprach ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Auf-
wendungen. Nach Einschätzung seiner Betreuerin verbrauchte der Be-
schwerdeführer in diesem Zeitraum monatlich zwischen 250 und 300 Euro.
Als Hauptauslage erwähnte sie Telefonate des Beschwerdeführers mit sei-
nen Kindern. Die Betreuerin zeigte sich gegenüber dem Mitarbeiter der
Schweizer Vertretung in Wien nicht in der Lage, einen Betrag anzugeben,
welcher die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers tatsächlich abde-
cken könnte. Bereits im Nachgang zur übermittelten Einkaufsliste hatte die
Vorinstanz gegenüber der Schweizer Vertretung in Wien festgehalten, dass
verschiedene vom Beschwerdeführer angeführte Produkte nicht als unter-
stützungsfähig betrachtet werden könnten. So seien etwa Zigaretten,
Schokolade, Süssgetränke und Salami nicht als notwendiger Beitrag an
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eine ausgewogene und ausreichende Ernährung zu erachten. Folgerichtig
wurde der Unterstützungsbedarf schon von der Schweizer Botschaft in
Wien geringer angesetzt; sowohl was die einzelnen Produkte wie auch was
deren Menge bzw. Preis betrifft.
4.3 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz dann von folgen-
dem monatlichen Unterstützungsbedarf aus: CHF 80.- für Lebensmittel,
CHF 20.- für Hygieneartikel, CHF 30.- für Telefonate, CHF 20.- für Taschen-
geld sowie CHF 15.- für Prämien der abgeschlossenen Krankenzusatzver-
sicherung. Der Beschwerdeführer rügt diese aus seiner Sicht zu tief ange-
setzte Unterstützung, ohne jedoch im Detail darzulegen, wie sich die Un-
terstützung seiner Auffassung nach genau zusammensetzen müsste. Die
von der Vorinstanz gegenüber dem Vorschlag der schweizerischen Aus-
landvertretung vorgenommene Kürzung von umgerechnet CHF 50.- er-
scheint schon in Anbetracht der Auslagen, welche der Beschwerdeführer
für nicht zu berücksichtigende Produkte in seiner Einkaufsliste angeführt
hatte (insbesondere Zigaretten, Süsswaren, Süssgetränke), grundsätzlich
gerechtfertigt.
4.4 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – wiederum ausgehend von
der erwähnten Liste – Beträge für als notwendig zu erachtende Produkte
teilweise viel zu hoch ansetzte. So berechnete er rund CHF 20.- monatliche
Kosten für Batterien seines Hörgerätes und eines Radioempfängers. Wei-
ter wollte er für Telefonate monatlich umgerechnet CHF 56.- budgetiert ha-
ben. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung dieses Unterstüt-
zungspostens auf CHF 30.- ist als angemessen zu erachten, zumal er zu-
sammen mit dem ihm zugesprochenen Taschengeld von CHF 20.- insge-
samt CHF 50.- zur Verfügung hatte, um den Kontakt zur Aussenwelt auf-
recht erhalten zu können (Telefonate, Kauf von Briefpapier, Postmarken
und Couverts sowie Kauf von Zeitungen). In diesem Zusammenhang fällt
zudem auf, dass er auf der Einkaufsliste einzig eine kroatische Tageszei-
tung (Jutarnji-List) aufführte (Kosten pro Monat umgerechnet rund CHF
28.-), während er im Beschwerdeverfahren behauptete, er kaufe eine
deutschsprachige Zeitung und gebe alleine dafür CHF 33.- aus. Die von
ihm eingereichten Quittungen belegen ausschliesslich den Kauf von kroa-
tischen Presseerzeugnissen.
4.5 Ebenfalls angemessen erscheint der zugesprochene Betrag von CHF
20.- für den Kauf zusätzlicher Hygieneartikel. Dass der Beschwerdeführer
allein dafür – wie in seiner Einkaufsliste angeführt – umgerechnet rund
CHF 18.- wöchentlich und damit rund CHF 72.- pro Monat benötigen sollte,
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ist stark übertrieben, zumal es auch hier lediglich darum geht, ein (sicher-
lich nur in bescheidenem Mass) bestehendes Grundangebot des Gefäng-
nisbetriebes dort zu ergänzen, wo sich dies zur Vermeidung gesundheitli-
cher Risiken als notwendig erweist.
4.6 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind daher in ihrer
pauschalen Form nicht geeignet, den Umfang der von der Vorinstanz er-
rechneten notwendigen Hafterstehungskosten in Frage zu stellen. Ebenso
wenig vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Zahlungsbelege
zu einer anderen Beurteilung zu führen. Diese bestätigen vor allem den
häufigen Kauf von Süss- und Tabakwaren und können solchermassen
nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer mit den ihm zugesproche-
nen Sozialhilfeleistungen nicht das Nötigste – und nur darum geht es vor-
liegend – kaufen könnte.
5.
Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Kostengut-
sprache für den Beizug eines Anwalts und eines Dolmetschers verweigert
hat.
5.1 Vorauszuschicken gilt, dass solche Aufwände – die dazu führen sollen,
dass der Betroffene vorzeitig aus einem Strafvollzug entlassen wird – in
aller Regel nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu tragen sind. Dies
gilt selbst dann, wenn klar ist, dass dazu Leistungen der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht in Anspruch genommen werden können.
5.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass ihm gesundheit-
licher Schaden drohe, wenn er nicht in den Genuss einer vorzeitigen Ent-
lassung aus dem Strafvollzug komme. Er müsse sich dringend medizini-
schen Behandlungen unterziehen (die Rede ist insbesondere von einer
Nierenoperation), die ihm im Strafvollzug verweigert würden. Dem Be-
schwerdeführer kann allerdings auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Aus den Akten ergibt sich entgegen seinen anderslautenden Behauptun-
gen klar, dass er im Strafvollzug von allem Anfang an medizinische Betreu-
ung erfahren hat, die als genügend betrachtet werden kann. Es versteht
sich von selbst, dass er diese Betreuung nicht an schweizerischen Mass-
stäben messen kann. Tritt hinzu, dass er krankenversichert und zusatzver-
sichert ist, die Kosten einer adäquaten medizinischen Betreuung also si-
chergestellt sein sollten. Dass eine Nierenoperation dringend indiziert wäre
und von den Strafvollzugsbehörden willkürlich verhindert würde, ergibt sich
aus den vorliegenden Akten nicht.
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5.3 Tritt hinzu, dass auch die Notwendigkeit der Interessenwahrung durch
einen Rechtsanwalt vor Ort nicht als erstellt gelten kann. Der Beschwerde-
führer betonte zwar in diesem Zusammenhang wiederholt, dass er schon
deshalb nicht selbst in der Lage wäre, ein Gesuch um vorzeitige Entlas-
sung aus dem Strafvollzug zu stellen, weil er die kroatische Sprache nicht
beherrsche. Dieser Einwand kann nicht überzeugen. Tatsache ist, dass
sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 26 Jahren in Kroatien auf-
hält, er dort während langen Jahren mit einer kroatischen Staatsangehöri-
gen verheiratet war und gemeinsame Kinder aufgezogen hat. Die von ihm
bestrittenen Sprachkenntnisse haben beispielsweise auch Eingang in die
Krankenakten gefunden (so in den Bericht des Leiters der Strafanstalt in
Osijek vom 4. Oktober 2012 und in die Krankengeschichte der Klinik für
Psychiatrie in Zagreb vom 15. Januar 2013; EDA act. 11). Hinweise auf
genügende Sprachkenntnisse ergeben sich sodann aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer im Gefängnis offenbar regelmässig kroatische
Presseerzeugnisse kauft. Es sollte ihm daher möglich sein, allenfalls mit
Hilfe von Drittpersonen, selbst ein Gesuch in der Landessprache zu ver-
fassen.
Zwar mag zutreffen, dass die Beschaffung der für ein Gesuch notwendigen
Unterlagen (gemäss der Gefängnisbetreuerin Strafvollzugs- und Medizi-
nalakten aller bis dahin involvierten Stellen; EDA act. 61) mit einem gewis-
sen Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist aber – wie das vor-
liegende Verfahren zeigt – trotz angeschlagener Gesundheit in der Lage,
komplexere Verfahren zu führen und geeignete Beweismittel zu beschaf-
fen, wenn es um die Durchsetzung seiner Interessen geht. Es sollte ihm
daher möglich sein, allenfalls mit Hilfe seiner Angehörigen die notwenigen
Unterlagen zu beschaffen und ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus
dem Gefängnis bei der zuständigen Behörde einzureichen.
5.4 Nach dem bisher Gesagten kann die vom Beschwerdeführer bean-
tragte einmalige Unterstützung nicht als notwendige Auslage im Sinne von
Art. 10 VSDA qualifiziert werden.
6.
Obwohl nicht entscheidrelevant, bleibt im Hinblick auf weitere mögliche Un-
terstützungsgesuche des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Be-
hauptung, er habe mittlerweile auf seine kroatische Staatsbürgerschaft ver-
zichtet, weder glaubhaft noch belegt worden ist. Dem in diesem Zusam-
menhang eingereichten amtlichen Dokument lässt sich lediglich entneh-
men, dass der kroatische Reisepass ungültig erklärt wurde, dies gestützt
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auf eine Verlustanzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei (Entscheid
des Departements des Innern vom 27. März 2014).
7.
Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe
der periodisch geleisteten Unterstützung korrekt festgelegt, und die Aus-
richtung einer einmaligen Unterstützung zur Finanzierung von Anwalts-
und Übersetzungskosten zu Recht verweigert hat.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist je-
doch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. A […])
– die Schweizerische Vertretung in Wien mit der Bitte, dem Beschwerde-
führer eine Kopie des Urteils zur Kenntnis zu bringen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung im Bundes-
blatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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