B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1066/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Kurt Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine
Invalidenrente, erstmalige Anmeldung,
Verfügung IVSTA vom 13. Januar 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1955 geborene, verheiratete, A._______, deutscher
Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland (im Folgenden: Beschwerde-
führer), arbeitete als Grenzgänger von April 1991 bis Januar 2016 (Vorak-
ten 1, 3, 8, BVGer act. 19/1) bei der B._______ AG als Betriebsfachmann
und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung. Am 30. April 2015 legte er wegen
Femurkopfnekrose und Bandscheibenvorfall L4/L5 sowie L5/S1 seine Ar-
beit nieder (Vorakten 1) und wurde in der Folge von seinem Hausarzt, Dr.
C._______, krankgeschrieben (Vorakten 13/14).
A.b Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2016 gekündigt
wurde (Vorakten 7/2), meldete sich der Beschwerdeführer am 23. Dezem-
ber 2015 wegen seiner Leiden bei der kantonalen IV-Stelle, SVA
D._______ (im Folgenden: SVA), zum Bezug von Leistungen der Invali-
denversicherung an (Vorakten 1). Die SVA führte mit dem Beschwerdefüh-
rer ein Standortgespräch durch, nahm erwerbliche sowie medizinische Ab-
klärungen vor und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein
(Vorakten 5, 7, 9, 11, 12, 18). Nach Eingang der eingeforderten Unterlagen
legte sie das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur medizi-
nischen Beurteilung vor (Vorakten 24/1). Der IV-Arzt, Dr. E._______, Fach-
arzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, befand am 26. Juli 2016
(Vorakten 24/3), es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Be-
triebsfachmann seit 30. April 2015 sowie für eine wechselbelastende Tä-
tigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April 2015 bis zum 5. Juli
2016 und ab 6. Juli 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für wech-
selbelastende Tätigkeiten. Gestützt auf diese Einschätzung stellte die SVA
am 19. August 2016 (Vorakten 23) dem Beschwerdeführer die Abweisung
des Gesuchs in Aussicht.
A.c Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 7. September 2016 (Post-
stempel, Vorakten 27), unter Beilage eines MRT-Berichtes von
Dr. F._______ vom 21. Mai 2015 (Vorakten 26), Einwand ein. Am 4. Okto-
ber 2016 (Vorakten 47/2) empfahl der IV-Arzt, Dr. E._______, das Einholen
weiterer Arztberichte, was die SVA veranlasste (Vorakten 31, 32, 35, 36).
Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Vorakten 37, 38, 39, 43)
sowie einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 1. Dezember 2016
(Vorakten 47/3), verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
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am 13. Januar 2017 (Vorakten 2, 49, 53, BVGer act. 1/1) die Abweisung
des Leistungsbegehrens.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2017
(BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss, 1) die Verfügung der IVSTA vom 13. Januar 2017 sei
aufzuheben, 2) dem Beschwerdeführer sei eine volle IV-Rente zuzuspre-
chen, 3) eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen, respektive ein
Gutachten zu erstellen. Als Begründung brachte er vor, er sei zu 100 %
eingeschränkt, auch für eine angepasste Tätigkeit. Es sei keine gesamt-
heitliche Beurteilung vorgenommen worden, insbesondere seien die Fol-
gen des Bandscheibenvorfalles nicht berücksichtigt worden. Mit Beschwer-
deergänzung vom 4. April 2017 (BVGer act. 10) reichte er einen Arztbericht
von Dr. G._______ vom 24. März 2017 (BVGer act. 10/1) ein und führte
aus, wegen der Gonarthrose und der Schultergelenksarthrose sei eine re-
gelmässige Arbeit mit Belastung über drei Stunden nicht mehr möglich.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 (BVGer act. 2) einge-
forderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am
6. März 2017 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 7).
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 (BVGer act. 12) beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der SVA
vom 8. Mai 2017 (BVGer act. 12/1), welche vorbrachte, die Wirbelsäulen-
problematik (LWS-Degeneration ohne radikuläre Auffälligkeiten) sei be-
rücksichtigt worden.
E.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 (Poststem-
pel, BVGer act. 14) seine bisherigen Anträge und deren Begründung.
F.
Die Vorinstanz verzichtete am 11. August 2017 (BVGer act. 16), nach Bei-
zug der SVA (BVGer act. 16/1), auf die Einreichung einer Duplik.
G.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 (BVGer act. 17) wurde der Schriften-
wechsel geschlossen.
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Seite 4
H.
Am 4. Oktober 2018 (BVGer act. 19) stellte die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Be-
schwerdeführers zu.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 13. Januar
2017 (BVGer act. 1/1), mit welcher der Anspruch auf eine Rente verneint
wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021),
sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei
am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
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bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit, nachdem der Ge-
richtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten ist.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.7 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par-
teien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).
1.8 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tä-
tigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben, und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war beim Eintritt des Gesundheitsschadens als
Grenzgänger für die B._______ AG in Q._______ tätig, lebte namentlich
auch im Zeitpunkt der Anmeldung im Grenzgebiet und machte als Gesund-
heitsschaden Leiden geltend (Femurkopfnekrose und Bandscheibenvor-
fall), die sich während seiner Grenzgängertätigkeit manifestierten. Unter
diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle D._______ (SVA) für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
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Seite 6
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Ja-
nuar 2013 E. 4).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben (echte Noven), sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die
sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen (Urteil des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 118 V 200 E. 3a; Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht
von Dr. G._______ vom 24. März 2017 (BVGer act. 10/1) stellt insofern ein
unzulässiges Novum dar, als er sich zum Gesundheitszustand nach Verfü-
gungserlass äussert; soweit er indes Angaben zur gesundheitlichen Situa-
tion vor Verfügungserlass enthält, ist er zu berücksichtigen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Januar 2017 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
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Seite 7
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä-
higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor,
wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als 3 Jah-
ren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraus-
setzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster
Satz IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie, wie vorliegend,
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Seite 8
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 833/2004;
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ent-
steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch
entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG).
Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate
nach Anmeldung entstehen kann, ist für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG allein der Sachverhalt sechs Monate vor Anmeldung von Be-
deutung (Urteil des BVGer C-5352/2013 vom 7. September 2015 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. Dezember 2015 (Vorakten 1,
verspätete Anmeldung) zum Bezug von Versicherungsleistungen an, wo-
mit der Anspruch auf Versicherungsleistungen frühestens ab 1. Juni 2016
entstehen konnte. Vorliegend ist damit der medizinische Sachverhalt ab
ein Jahr vor Anspruchsbeginn mithin ab Juni 2015 bis zum Verfügungszeit-
punkt vom 13. Januar 2017 relevant und nachfolgend zu prüfen.
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern
wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli-
che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Die Revisionsbe-
stimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) sind bei der rückwirken-
den Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog an-
wendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_269/2015
vom 18. August 2015 E. 3.2).
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3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2; BGE 132 V 93 E. 4; BGE 125 V 256 E. 4).
3.8 Bei Grenzgängern prüft die kantonale IV-Stelle (vorliegend die IV-Stelle
D._______) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG,
Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste
(RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für
die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und
3 IVG).
3.9 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
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Seite 10
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3a).
3.10 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr
unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der
freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts EVG, [heute: Bundesgericht, BGer] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.).
3.11 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen).
3.12 Bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi-
zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a).
3.12.1 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.114 E. 3b; Urteil des EVG I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
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Seite 11
3.12.2 Dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte (Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb m.H.).
3.12.3 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil
des BVGer C-4325/2015 vom 27. September 2016 E. 3.7.3). Der Umstand
allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt,
darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die
einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor
(vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.12.4 Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsicht-
lich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im
Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 IVV handelt.
Der Beweiswert eines Untersuchungsberichtes eines IV-Arztes oder einer
IV-Ärztin ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 44 ATSG vergleichbar, sofern er den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
genügt und der IV-Arzt bzw. die IV-Ärztin über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.2.1; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2,
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1).
Bei einem Aktenbericht beurteilt der IV-Arzt oder die IV-Ärztin die vorhan-
denen ärztlichen Unterlagen, fasst die medizinischen Untersuchungser-
gebnisse zusammen und gibt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung
des Versicherungsfalles aus medizinischer Sicht ab. Ein Aktenbericht erfüllt
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somit eine andere Funktion als ein medizinisches Gutachten, weshalb er
die inhaltlichen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht erfüllen
kann und muss. Dennoch wird ihm nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir-
kung aberkannt, vielmehr ist er ein entscheidrelevantes Aktenstück, sofern
die vom RAD beigezogenen Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind (Urteil des BVGer C-135/2013 vom 22. September 2015 E. 4.3.4 mit
Hinweisen; Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2;
8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen, Urteil des
EVG I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
4.
4.1 Den Vorakten sind die folgenden medizinischen Unterlagen zu entneh-
men:
– Nach Durchführung einer MRT (Magnetresonanztomographie) der
Lendenwirbelsäule erkannte Dr. F._______, Radiologe, am 21. Mai
2015 (Vorakten 26) Bandscheibenvorfall auf Höhe von L4/L5 rechts
medio-lateral, Facettengelenkshypertrophie, Bandscheibendegenera-
tion L5/S1 sowie L3/L4, Schenkelhalsfraktur links, nicht mehr ganz
frisch, begleitende beginnende sekundäre Hüftkopfnekrose links.
– Am 16. Juni 2015 (Vorakten 13/2, 20/6) berichtete Dr. H._______, Or-
thopäde, der Patient klage über Schmerzen im Bereich des Hüftgelen-
kes, welche spontan vor einiger Zeit aufgetreten seien. Die Beschwer-
den hätten jetzt deutlich zugenommen und würden sich in die Leiste
projizieren. Das Gangbild sei auf ebener Erde mit zwei Unterarmgeh-
stützen mit deutlichem Schonhinken erfolgt. Die Untersuchung im Lie-
gen habe eine Hüftbeugekontraktur bei einer ausgeprägten schmerz-
haften Rotationseinschränkung des Hüftgelenkes gezeigt. Die Abdukti-
onsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt. Die mitgeführten Kernspin-
aufnahmen würden eine ausgeprägte, grossflächige Hüftkopfnekrose
links zeigen. In der transperitonealen Schicht seien kleinere Einbrüche
in das Gelenk erkennbar. Dr. H._______ diagnostizierte Hüftkopfnek-
rose links, Grad II-III und empfahl einen künstlichen Hüftgelenksersatz.
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. C._______, Hausarzt,
Facharzt für Allgemeinmedizin, chiro-/spezielle Schmerztherapie, Pal-
liativ und Umweltmedizin sowie Facharzt für Anästhesie, vom 26. Juni
2015 (Vorakten 13/14, 20/20), 6. August 2015 (Vorakten 13/12, 20/18),
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26. Oktober 2015 (Vorakten 13/11, 20/17), 24. November 2015 (Vorak-
ten 13/10, 20/16), 26. Januar 2016 (Vorakten 13/7, 20/15), März 2016
(Datum unleserlich; Vorakten 20/13), 26. April 2016 (Vorakten 20/12)
und 23. Mai 2016 (Vorakten 20/11).
– Dr. I._______ attestierte am 28. Juli 2015 (Vorakten 13/13, 20/19) eine
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 13. August
2015.
– Dr. C._______ erstattete am 3. November 2015 (Vorakten 13/1, 20/5)
ein ärztliches Attest. Die Erstkonsultation habe am 16. April 2015 statt-
gefunden. Damals habe der Patient angegeben, er leide seit einer Wo-
che unter Hüftschmerzen links. Klinisch habe der Schmerz bei Beu-
gung und Innenrotation im Hüftgelenk ausgelöst werden können. Es
bestehe eine Hüftkopfnekrose links. Bei zunehmend starken Schmer-
zen, die auch in Ruhe aufgetreten seien, sei eine radiologische Diag-
nostik veranlasst worden. Im Rahmen der Röntgendiagnostik habe sich
eine Hüftkopfnekrose gezeigt. Zur Vermeidung eines Hüftgelenksersat-
zes habe sich der Patient auf Empfehlung der mitbehandelnden Ortho-
päden primär einer hyperbaren Druckkammerbehandlung, die 30 Sit-
zungen umfasst habe, unterzogen. Während der Druckkammerbe-
handlung habe eine Besserung der Schmerzsymptomatik beobachtet
werden können. Die Schmerzlinderung sei zwar deutlich aber insge-
samt nur partiell gewesen. Nach Beendigung der Druckkammerbe-
handlung habe sich keine weitere Befundbesserung mehr eingestellt.
– Am 17. November 2015 (Vorakten 20/4) bestätigte Dr. J._______, Ver-
sicherungsärztin, wegen der Hüfte bestehe seit 30. April 2015 eine voll-
ständige Arbeitsunfähigkeit.
– Ärztliches Zeugnis der Klinik K._______, Dr. L._______, Oberarzt so-
wie Facharzt für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Reha-
bilitation, vom 28. Dezember 2015 (Vorakten 13/9), wonach der Be-
schwerdeführer vom 28. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 zu
50 % arbeitsunfähig sei.
– Der Beschwerdeführer hielt sich vom 3. März 2016 bis zum 24. März
2016 in der M._______ Klinik, Fachklinik für Orthopädie, auf (Vorakten
20/14). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht
vom 30. März 2016 (Vorakten 37/1) als Hauptdiagnose Implantation ei-
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Seite 14
ner zementfreien Hüft-TEP links am 23. Februar 2016 und als Neben-
diagnose Zustand nach AE-Durchbruch mit zweimaliger Operation, Zu-
stand nach Beugeverletzung im Fingerbereich, Tendovaginitis ste-
nosans rechter Daumen (Sehnenscheidenentzündung der Beuge-
sehne, vgl.
nosans, besucht am 9. Mai 2019), Hypertonie (Bluthochdruck), Hyper-
urikämie (Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut, vgl. https://flexi-
/de/Hyperurik%C3%A4mie, besucht am 9. Mai
2019) und HLP (Hyperlipoproteinämie, Erhöhung von Cholesterin und
Triglycerin, vgl.
tein%C3%A4mie, besucht am 9. Mai 2019). Der Patient habe die phy-
siotherapeutischen Massnahmen während dem Aufenthalt gut vertra-
gen und durch seine hohe Motivation und die Nutzung der Therapie-
möglichkeiten auch ausserhalb des Terminplans deutlich positiv auf
das gute Ergebnis eingewirkt. Als Entlassungsbefund wurde angege-
ben: Noch Schwellung im Bereich des Operationsgebietes in der Leiste
bzw. am proximalen Oberschenkel, welche im Sinne einer sogenann-
ten Hämatom-Fibrose zu werten sei. Keine sensomotorischen Ausfälle.
Narbenbildung unauffällig. Der Patient habe psychisch und physisch
gut stabilisiert am 23. März 2016 in die hausärztliche Weiterbetreuung
entlassen werden können.
– Dr. C._______ berichtete am 24. Mai 2016 (Vorakten 20/2), die Opera-
tionsnarbe sei nach HTEP (Hüfttotalendoprothese, vgl. https://flexi-
/de/H%C3%BCftgelenksendoprothese, besucht am
9. Mai 2019; künstliches Hüftgelenk) am 23. Februar 2016 noch gerö-
tet. Es bestehe eine Einschränkung des Gangbildes und der Belastbar-
keit. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien dauerhafte Einschränkungen
zu erwarten. Der Patient könne keine schweren Lasten heben. Ab 4.
Juli 2016 sei die angestammte Tätigkeit zu 50 % und nach Stabilisie-
rung des Gesundheitszustandes zu 100 % zumutbar.
– Am 6. Juli 2016 (Vorakten 21) konstatierte Dr. C._______, es bestehe
eine persistierende Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach HTEP
links. In Ruhe bestehe Beschwerdefreiheit, jedoch würden bei körper-
licher Belastung Hüftschmerzen links auftreten. Unter Fortführung der
Physiotherapie sei zunehmend eine Schmerzlinderung und Verbesse-
rung der Hüftbeweglichkeit zu erwarten. Seit 22. Februar 2016 sei der
Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Ab 1. September 2016
(Anmerkung BVGer: Schreibfehler gemeint ist wohl 1. August 2016) sei
eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit wechselnder Position
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(Stehen/Gehen) ohne heben von schweren Lasten zu 4 Stunden pro
Tag zumutbar. Nach Genesung sei eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
Ab 1. August 2016 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
Dr. C._______ empfahl die Vorstellung bei fachorthopädischen Kolle-
gen mit Ausfertigung eines Gutachtens bezüglich der weiteren Ver-
wundbarkeit (Anmerkung BVGer: Handschrift schlecht lesbar). Betref-
fend Belastungsprofil gab Dr. C._______ als Einschränkungen an:
keine reine sitzende oder stehende Tätigkeit, keine vorwiegend im Ste-
hen ausgeübte Tätigkeit, ohne Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne
Kauern, ohne Knien, ohne Rotation im Sitzen/Stehen, ohne Heben/Tra-
gen und ohne auf Leitern/Gerüste steigen.
– Aus dem nicht unterzeichneten Bericht von Dr. G._______ und
Dr. N._______ vom 19. Oktober 2016 (Vorakten 38, 39) geht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer eine Schenkelhalsfraktur zugezogen
hatte, welche 2015 operativ mit Implantation einer Totalendoprothese
versorgt werden musste. Zusätzlich wurde in dieser Zeit auch ein Band-
scheibenprolaps L4/5 diagnostiziert. Zum aktuellen Befund erläuterten
die Ärzte, klinisch stehe das Becken gerade, die Beweglichkeit der
LWS sei endgradig gemindert, iliosacral bestehe eine Druckempfind-
lichkeit und paravertebral lumbal seien Verspannungen vorhanden.
Lasègue negativ, peripher neurologisch unauffällig, die linke Hüfte sei
zufriedenstellend. Radiologisch bestehe in der Beckenübersicht kein
Schiefstand, die LWS zeige eine 10° rechtskonvexe Lumbalskoliose mit
erheblichen degenerativen Veränderungen L4-S1. Operative Konse-
quenzen würden sich nicht ergeben. Konservative Optionen seien Phy-
siotherapie oder Akupunktur.
– Am 2. November 2016 (Vorakten 43) erstellte Dr. G._______ einen Be-
richt worin, er als Diagnose angab, Bandscheibenprolaps L4/5, Zu-
stand nach Schenkelhalsfraktur links mit Hüftprothese versorgt, dege-
neratives LWS-Syndrom L4-L5 bei 10° rechtskonvexer Lumbalskoli-
ose, festgestellt Oktober 2016. Eine dem Leiden angepasste wechsel-
belastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten sei vollschichtig
zumutbar. Er habe Physiotherapie verordnet.
4.2 Die SVA legte die medizinischen Akten ihrem RAD vor:
– Der RAD, Dr. E._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, hielt am 26. Juli 2016 (Vorakten 24/3) als Diagnose mit
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Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, persistierende Beschwerde-
symptomatik bei Status nach Hüft-TEP links am 23. Februar 2016 we-
gen Hüftkopfnekrose und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit LWS-Degenerationen. Die bisherige Tätigkeit sei insofern
eingeschränkt, als beim Gehen und Heben von Lasten Hüftschmerzen
ausgelöst würden. Das Belastungsprofil beschrieb der RAD dahinge-
hend, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmäs-
sige Hebe- und Tragebelastung über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende
Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. In
der bisherigen Tätigkeit als Betriebsfachmann bestehe ab 30. April
2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sofern die tatsächliche Be-
lastung als Betriebsfachmann das genannte Belastungsprofil über-
steige. Es würden keine Angaben zum Anforderungsprofil vorliegen.
Bei einer angepassten Tätigkeit bestehe vom 30. April 2015 bis zum
5. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 6. Juli 2016 sei
eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es sei zu erwarten, dass
sich der Gesundheitszustand ändere, indem eine weitere Beschwerde-
linderung eintreten werde.
– Dr. E._______ teilte am 4. Oktober 2016 (Vorakten 47/2) der SVA mit,
die Aktenlage sei unvollständig. Es seien weitere Berichte zum Rücken-
leiden einzuholen.
– Nach Erhalt weiterer Arztberichte ergänzte Dr. E._______ am 1. De-
zember 2016 (Vorakten 47/3) seine Stellungnahme vom 26. Juli 2016
(Vorakten 24/2), indem er nun beim Belastungsprofil einschränkte,
dass keine Arbeiten zumutbar seien, welche die LWS-belastende
Zwangshaltungen beinhalten würden.
4.3 Im Beschwerdeverfahren wurde ein Schreiben von Dr. G._______ vom
24. März 2017 (BVGer act. 10/1) eingereicht, wonach 1978 ein Meniskus
offen entfernt worden sei. In Bezug auf die LWS-Leiden seien bisher keine
Lähmungserscheinungen vorgelegen. Aktuell sei ein Heben von Gewich-
ten bis maximal 5kg möglich. Seit 10 Tagen habe der Beschwerdeführer
Schulterschmerzen rechts. Das Lasègue-Phänomen sei negativ, ebenso
würden sensomotorische Defizite als Ausdruck einer aktuellen Wurzelkom-
pression bei Bandscheibenvorfall fehlen. Es würden dauerhafte funktio-
nelle Einschränkungen vorliegen, sowohl von Seiten der Hüfte als auch der
Lendenwirbelsäule. In der Stellungahme vom 1. September 2016 (Anmer-
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Seite 17
kung BVGer: Es ist keine RAD-Stellungnahme mit diesem Datum akten-
kundig) seien vor allem die Einschränkungen der Lendenwirbelsäule nicht
ausreichend gewürdigt worden. Es dürften auch leichte körperliche Belas-
tungen im Wechselrhythmus nicht ohne Schmerzen durchführbar sein.
Hebe- und Tragebelastungen seien gar nicht mehr möglich. Durch den
Bandscheibenprolaps L4/5 sei möglicherweise auch von Zeit zu Zeit eine
Ischialgie zu erwarten, mit dann sicher eintretender, kompletter Arbeitsun-
fähigkeit. Er halte den Patienten für dauerhaft nicht mehr in der Lage re-
gelmässig zu arbeiten mit Belastungen über 3 Stunden.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass den Akten kein umfassendes Belastungs-
profil der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebs-
fachmann zu entnehmen ist, worauf denn auch der RAD, Dr. E._______,
hinwies (Vorakten 24/2, 47/3). Aus den Akten ergibt sich einzig, dass die
Tätigkeit vorwiegend im Sitzen ausgeübt wird (Vorakten 20/4), jedoch ne-
ben der Bürotätigkeit auch zu 30 % - 40 % Arbeiten in der Werkstatt anfal-
len (Vorakten 7/2). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des
Belastungsprofils erübrigt sich vorliegend jedoch, da selbst wenn, wie dies
die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers tat, davon ausgegangen
wird, dass die Tätigkeit als Betriebsfachmann nicht mehr möglich ist, keine
andere Schlussfolgerung resultiert (vgl. E. 6ff. hiernach).
6.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2017 und der
Würdigung des medizinischen Sachverhalts zog die Vorinstanz die er-
wähnten Stellungnahmen ihres RAD (vgl. E. 4.2 hiervor) bei. Hierbei han-
delt es sich um Aktenberichte, welche bei gegebenen Voraussetzungen
eine abschliessende Beurteilungsgrundlage darstellen (vgl. E. 3.12.4 hier-
vor).
6.1 Gestützt auf die vorgelegten medizinischen Akten konnte sich der RAD
vorliegend ein umfassendes Bild über die gesundheitlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers machen, zumal bezüglich der LWS- und der Hüft-
leiden fachärztlich erhobene Untersuchungsbefunde vorliegen (vgl. E. 4.1
hiervor), die medizinische Aktenlage hinsichtlich der Diagnose klar und wi-
derspruchsfrei ist (vgl. E. 6.1.1 hiernach) und sich aus den Vorakten die
Arbeits(un)fähigkeit (vgl. E. 6.1.2 hiernach) und ein zumutbares Leistungs-
profil ergibt (vgl. E. 6.1.3 und 6.1.4 hiernach). Insgesamt ist von einem fest-
stehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen, womit die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
C-1066/2017
Seite 18
Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
Hinweisen). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass
Dr. E._______ von eigenen Untersuchungen absah.
6.1.1 Die Ärzte sind sich hinsichtlich der Diagnose einig, dass der Be-
schwerdeführer insbesondere unter persistierender Beschwerdesympto-
matik bei Status nach Hüft-TEP links am 23. Februar 2016 wegen Hüft-
kopfnekrose und LWS-Degenerationen ohne radikuläre Ausfälle leidet (vgl.
E. 4.1 hiervor). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts (vgl. E. 7.1 hiernach).
6.1.2
6.1.2.1 Im MRT-Bericht vom 21. Mai 2015 (Vorakten 26) werden die Hüft-
und Rückenleiden umschrieben. Naturgemäss äussert sich der MRT-Be-
richt nicht zu den funktionellen Einschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit,
vielmehr ist dies die Aufgabe des behandelnden Arztes, hier von
Dr. C._______. Entsprechend wurde der Bericht denn auch an
Dr. C._______ zugestellt. Dr. C._______ stellte diverse Arbeitsfähigkeits-
zeugnisse aus (vgl. E. 4.1 hiervor), welche als solche keine Begründung
enthalten. Da Dr. C._______ am 3. November 2015 angab (Vorakten 13/1,
20/5), der Beschwerdeführer sei bei ihm im April 2015 wegen Hüftbe-
schwerden vorstellig geworden, ist überwiegend wahrscheinlich, dass er
ihn wegen diesem Leiden krankschrieb. Am 17. November 2015 (Vorakten
20/4) bestätigte Dr. J._______ die vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen
der Hüfte. Hingegen befand Dr. L._______ am 28. Dezember 2015 (Vorak-
ten 13/9), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Dezember 2015
bis zum 14. Januar 2016 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
Da die Tätigkeit als Betriebsfachmann längeres Sitzen (Vorakten 20/4) und
auch Arbeiten in der Werkstatt beinhaltet (Vorakten 7/2), ist die Annahme
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, denn dem Beschwer-
deführer war längeres Sitzen und Gehen nicht zumutbar. Dr. H._______
empfahl bereits am 16. Juni 2015 (Vorakten 13/2, 20/6) einen künstlichen
Hüftgelenksersatz, was, nachdem konservative Behandlungsmassnah-
men nicht den gewünschten Erfolg brachten, schliesslich auch durchge-
führt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte damit bis zur Operation
am 23. Februar 2016 erhebliche Hüftbeschwerden, welche sich auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirkten. In Anbetracht der medizinischen Berichte von
Dr. C._______ und Dr. J._______ ist vorliegend davon auszugehen, dass
C-1066/2017
Seite 19
ab 30. April 2015 bis zur Operation der Hüfte eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorlag. Ebenso war eine Ver-
weistätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt wegen den erheblichen Hüftbe-
schwerden nicht möglich. Dies wurde denn auch vom RAD so festgehalten
(Vorakten 24/3) und ist unter den Parteien unbestritten.
6.1.2.2 Nach der Implantation eines Hüft-TEP am 23. Februar 2016 war
der Beschwerdeführer zunächst vollständig arbeitsunfähig, wie Dr.
C._______ attestierte (Vorakten 20/11, 20/12, 20/13). Dies ist nachvollzieh-
bar, da die Implantation einer Totalhüftprothese zunächst zu einer vollstän-
digen Arbeitsunfähigkeit führt (vgl.
/de/hueftchirurgie/behandlung/hueftprothese-das-kuenstliche-hueft-
gelenk, besucht am 9. Mai 2019).
Dr. C._______ berichtete am 24. Mai 2016 (Vorakten 20/2), dass die Ope-
rationsnarbe immer noch gerötet sei und eine Einschränkung des Gangbil-
des sowie der Belastbarkeit bestehe, woraus er den Schluss zog, dass erst
ab Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und nach Stabilisierung des Ge-
sundheitszustandes eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da die Be-
schwerden persistierten und nach wie vor bei Belastung körperliche Be-
schwerden auftraten, musste Dr. C._______ am 6. Juli 2016 (Vorakten 21)
seine anfängliche Prognose dahingehend korrigieren, dass unter Fortfüh-
rung der Physiotherapie zunehmend eine Schmerzlinderung und Verbes-
serung der Hüftbeweglichkeit zu erwarten sei, so dass ab August 2016 eine
leidensangepasste Tätigkeit mit wechselnder Position ohne Heben von
schweren Lasten zu 50 % zumutbar sei. Nach Genesung bestehe eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit. Es
ist plausibel, dass Dr. C._______ aufgrund der persistierenden Beschwer-
den den Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit von Juli 2016 auf August
2016 verschob.
Dr. G._______ war am 2. November 2016 (Vorakten 43/4) nach Untersu-
chung des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2016 der Ansicht, dass
eine angepasste Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne schweres He-
ben und ohne Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar sei. Gestützt auf
den Bericht von Dr. G._______ ist vorliegend davon auszugehen, dass im
Oktober 2016 die Genesung eingetreten war und somit, wie dies von Dr.
C._______ prognostiziert worden war, eine vollständige Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit bestand.
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Seite 20
Aus den Berichten von Dr. C._______ und Dr. G._______ resultiert, dass
der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit ab Au-
gust 2016 zu 50 % und ab Oktober 2016 zu 100 % arbeitsfähig war. Ent-
gegen der Ansicht des RAD, Dr. E._______, war der Beschwerdeführer am
6. Juli 2016 in einer Verweistätigkeit noch nicht voll arbeitsfähig, da die Be-
schwerden persistierten. Folglich bestand bis Ende Juli 2016 eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit für jede berufliche Tätigkeit.
6.1.3 Während der RAD am 1. Dezember 2016 (Vorakten 47/3) Hebe- und
Tragebelastung bis 10kg als zumutbar erachtete, befand Dr. G._______
am 24. März 2017 (BVGer act. 10/1) Heben von Gewichten sei bis maximal
5kg möglich, Hebe- und Tragearbeiten seien gar nicht mehr möglich. Zwar
wurde dieser Bericht nach Verfügungserlass erstellt und enthält eine neue
Diagnose, Arthrose der rechten Schulter, jedoch war bereits Dr. C._______
im Bericht vom 6. Juli 2016 (Vorakten 21) der Ansicht, Heben und Tragen
seien nicht mehr möglich. Abweichend von der RAD-Stellungahme ging
denn auch die Vorinstanz davon aus, dass einzig eine leichte Verweistätig-
keit zumutbar sei.
6.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vom 30. April 2015 bis zum
31. Juli 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und
eine leidensangepasste Tätigkeit bestand. In einer den Leiden angepass-
ten leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Hebe- und Tragearbeiten,
ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen,
ohne hüft- oder LWS-belastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen
auf unebenem Gelände, war ab 1. August 2016 bis zum 30. September
2016 eine 50%ige und ab 1. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsfähig-
keit gegeben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer monierte (BVGer act. 14), die Aktenlage sei un-
vollständig, wie dies auch vom RAD festgehalten worden sei.
Es trifft zu, dass Dr. E._______ am 4. Oktober 2016 festhielt (Vorakten
47/2), die Aktenlage sei nicht vollständig. Er empfahl daher das Einholen
des Radiologieberichtes vom 21. Mai 2015 und des Austrittsberichts der
Klinik M._______, welche in der Folge zugestellt wurden (Vorakten 37/1,
38, 39).
C-1066/2017
Seite 21
Zudem wurden Unterlagen der O._______ Klinik von der SVA einverlangt
(Vorakten 32), konnten jedoch nicht beigebracht werden, da gemäss Aus-
kunft der Klinik keine solchen vorliegen würden (Vorakten 35).
Der MRI-Bericht vom 21. Mai 2015 wurde an Dr. P._______ gesendet, aus-
serdem gab der Beschwerdeführer an, bei diesem Arzt wegen dem Rücken
in Behandlung zu sein. Unterlagen von Dr. P._______ sind nicht aktenkun-
dig und es findet sich auch kein Schreiben, mit welchem die SVA ihn um
Unterlagen angefragt hätte. Dr. P._______ ist Allgemeinmediziner und Os-
teopath, jedoch nicht Orthopäde oder Chirurg (vgl.
/Arzt/ [...]-Dr-med-[...]-P._______/, besucht am 9. Mai 2019), womit
nicht wahrscheinlich ist, dass er entscheidwesentliche Hinweise geben
könnte, zumal Dr. G._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,
am 24. März 2017 (BVGer act. 10/1) festhielt, bisher seien keine Sensibili-
tätsstörungen oder Lähmungserscheinungen vorgelegen. Zudem konsta-
tierte Dr. G._______ am 19. Oktober 2016 (Vorakten 38, 39), Bandschei-
benprolaps L4/5 aktuell ohne radikuläre Auffälligkeiten, degeneratives
LWS-Syndrom bei 10° rechtskonvexer Lumbalskoliose. Dr. E._______
übernahm diesen Befund, indem er LWS-Degenerationen ohne radikuläre
Auffälligkeiten aufführte (Vorakten 47/3). Diese Diagnose ist nicht zu bean-
standen, zumal Sensibilitätsstörungen oder Lähmungserscheinungen nicht
dokumentiert sind.
7.2 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor (BVGer act. 1), die Folgen
des Bandscheibenvorfalles seien nicht berücksichtigt worden.
Indem die Vorinstanz einzig eine leichte leidensangepasste Tätigkeit als
zumutbar erachtete, berücksichtigte sie die Hüft- und LWS-Leiden hinrei-
chend. Zwar führte sie nicht, wie vom RAD vorgeschlagen (Vorakten 47/3),
im Belastungsprofil auf, dass keine die LWS belastenden Zwangshaltun-
gen möglich seien, jedoch ist diese Einschränkung mitenthalten, wenn
hüftbelastende Zwangshaltungen ausgeschlossen werden, da beides be-
sagt, dass Bücken, Knien und Hocken nicht mehr möglich sind (Vorakten
47/3).
7.3 Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer (BVGer act. 10) es
würde auch eine erhebliche Goxarthrose und Arthrose des Schultergelenks
vorliegen.
7.3.1 Bei der Schulterproblematik handelt es sich um ein neues Leiden,
welches nach Verfügungserlass festgestellt wurde und damit vorliegend
C-1066/2017
Seite 22
nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Meniskusoperation
wurde bereits im Jahr 1978 durchgeführt und der Beschwerdeführer konnte
danach zu 100 % arbeiten, womit dieser Umstand vorliegend nicht relevant
ist.
7.3.2 Der Hinweis von Dr. G._______ vom 24. März 2017 (BVGer act.
10/1), wonach von Zeit zu Zeit eine Ischialgie zu erwarten sei, ist vorliegend
nicht beachtlich, da einzig der Gesundheitszustand bis zum Verfügungs-
zeitpunkt relevant ist (vgl. E. 2.2. hiervor). Aus demselben Grund ist auch
sein Hinweis, er halte den Patienten für dauerhaft nicht mehr in der Lage
regelmässig zu arbeiten mit Belastung von über 3 Stunden, nicht weiter zu
beachten, da sich diese Einschätzung auf den Zeitpunkt nach Verfügungs-
erlass bezieht und die Schulterproblematik beinhaltet.
7.4 Wie bereits erörtert, ist vorliegend von einem feststehenden medizini-
schen Sachverhalt auszugehen, der unbestritten ist (vgl. E. 6 hiervor). Von
weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Das Even-
tualbegehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
8.
Zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der unter E. 6
hiervor festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit.
8.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ging die Vorinstanz davon
aus, dass der Beschwerdeführer bereits ab 6. Juli 2016 in einer Verweistä-
tigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (BVGer act. 1/1). Dem ist jedoch
nicht so, denn es bestand ab 1. August 2016 vorerst eine 50%ige Arbeits-
fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und erst ab Oktober 2016
eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. E. 6.1.4
hiervor).
Der Beschwerdeführer war seit 30. April 2015 sowohl in der angestammten
als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig.
Aufgrund der verspäteten Anmeldung vom 23. Dezember 2015 begann der
Rentenanspruch nicht bereits am 1. April 2016 (Art. 28 Abs. 1 IVG), son-
dern erst am 1. Juni 2016 (Art. 29. Abs. 1 IVG). Folglich hatte der Be-
schwerdeführer ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente, wobei
diese zu befristen ist (vgl. E. 8.2ff. hiernach).
C-1066/2017
Seite 23
8.2 Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich ergab
bei einem Valideneinkommen von Fr. 86‘681.70 (durchschnittliches Ein-
kommen aus den Jahren 2011 bis 2014, aufgerechnet auf 2016; Vorakten
22) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘432.85 (LSE 2014 TA 1,
Lohn für Dienstleistungssektor [Niveau 1] indexiert auf 2016, nach Vor-
nahme eines leidensbedingten Abzugs von 5 %; Vorakten 22) einen Inva-
liditätsgrad von 31 %. Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Auf eine detaillierte Überprüfung von Amtes wegen kann
vorliegend verzichtet werden. Bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit besteht folglich ein Invaliditätsgrad von 31 %, womit die ab
dem 1. Oktober 2016 ausgewiesene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
gemäss Art. 88a IVV nach drei Monaten, d.h. ab 1. Januar 2017 zu berück-
sichtigen ist, so dass ab 1. Januar 2017 kein Anspruch mehr auf eine Rente
besteht.
8.3 In der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2016 bestand
in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, womit ein Invaliden-
einkommen von Fr. 29‘716.40 (59‘432.85 : 2) resultiert, was zu einem In-
validitätsgrad von 66 % führt (100 x [86‘681.70 – 29‘716.40] : 86‘681.70).
In Anwendung von Art. 88a IVV bestand damit ab 1. November 2016 bis
zum 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der verspäteten Anmeldung vom 23. Dezember 2015 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Oktober 2016 und auf
eine Dreiviertelsrente vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016
hat. Ab 1. Januar 2017 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sind dem teilweise unterliegenden
Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen;
die Restanz von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei bloss
teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt
und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die
Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze
oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird
(Urteil BGer 8C_478/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5 m.w.H.). Vorliegend
wird demnach dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Parteient-
schädigung ungekürzt zugesprochen. Da der Vertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Bei den Eingaben des Vertreters des Be-
schwerdeführers ist augenfällig, dass diese jeweils einzig eine kurze Be-
gründung enthalten (halbe Seite bei der Beschwerde vom 17. Februar
2017 [BVGer act. 1], eine Seite bei der Beschwerdeergänzung vom 4. April
2017 [BVGer act. 10] und halbe Seite bei der Replik vom 20. Juni 2017
[BVGer act. 14]). Die Vorbringen sind zudem inhaltlich summarisch und
nicht eingehend begründet worden. Ausserdem bemerkte der Anwalt den
entscheidenden Punkt, dass die Vorinstanz den Anspruchsbeginn nicht
korrekt festgelegt hat, nicht. Das Obsiegen ist folglich darauf zurückzufüh-
ren, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Untersuchungsma-
xime feststellte, dass der Anspruchsbeginn anders festzulegen ist, als von
der Vorinstanz angenommen. Folglich ist der Aufwand des Rechtsvertre-
ters nicht als hoch einzuschätzen. Unter Berücksichtigung des Verfahrens-
ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung
der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘600.- gerechtfer-
tigt (inkl. Auslagen, ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs.
1 MWSTG [SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die an-
gefochtene Verfügung vom 13. Januar 2017 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Oktober 2016
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Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. November 2016 bis zum
31. Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente. Ab dem 1. Januar 2017 be-
steht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.- auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1’600.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
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Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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