B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1069/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
27. Januar 2014.
C-1069/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, in Deutschland wohnhafte Italiener A._______ (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 10. Juli
2006 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Umschlagsmitarbeiter im
B._______. Über seinen Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Un-
fallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen Be-
triebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 12. Februar 2009 erlitt er
einen Arbeitsunfall; er stürzte rücklings aus einem Bahnwagen und klagte
nach diesem Ereignis über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den lin-
ken Arm und ein Taubheitsgefühl am Daumen. Die daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit konnte ab dem 5. Oktober 2009 bis auf 25 % reduziert
werden (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle des Kantons Basel Stadt
[im Folgenden: IV-Stelle BS] resp. der Suva 7 und 18.1; zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit vgl. auch act. 27.18).
B.
Während der Versicherte zufolge des Unfalls vom 12. Februar 2009 in me-
dizinischer Behandlung gewesen war (act. 10 bis 12, 13, 15) und sich am
10. August 2009 bei der IV-Stelle BS zur beruflichen Integration bzw. zum
Bezug einer Rente angemeldet hatte (act. 1), erlitt er am 13. Oktober 2009
zufolge eines Verkehrsauffahrunfalls eine HWS-Distorsion. Es folgten wei-
tere medizinische Behandlungen und anfänglich eine erneute 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit (act. 17, 18.2, 19.1 bis 19.10). Nachdem er seine Arbeit
am 29. März 2010 (Präsenz: 50 %, Leistung: 25 %) wieder aufgenommen
hatte (act. 22.32 S. 1) und nach Vorliegen weiterer medizinischer Unterla-
gen (22.16 bis 22.19, 22.22 bis 22.24, 22.28, 22.30 und 22.31) wurden am
19. August 2010 eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage; act. 22.12)
und am 14. September 2010 eine versicherungsmedizinische Beurteilung
(act. 22.11) erstellt. Daraufhin teilte die Suva dem Versicherten am 12. No-
vember 2010 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausal-
zusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den linkssei-
tigen Schulterbeschwerden; betreffend die Nackenbeschwerden würden
weitere Abklärungen in Auftrag gegeben (act. 22.6).
C.
Nachdem der Versicherte am 21. April 2011 die Kündigung erhalten hatte
(act. 27.49 S. 2), wurde am 29. Juni 2011 ein neurologischer Bericht ver-
fasst (act. 27.43). In der Folge übermittelte die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
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Seite 3
der IV-Stelle BS am 20. Februar 2012 zahlreiche weitere Dokumente im
Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in Deutschland beantrag-
ten Rente (act. 24.1) sowie ein orthopädisches Gutachten vom 15. Dezem-
ber 2011 (act. 24.2 S. 25 bis 36), eine neurologisch-psychiatrische Exper-
tise vom 10. Januar 2012 (act. 24 S. 37 bis 49) und einen am 23. Januar
2012 auf dem Formular E 213 verfassten Arztbericht (act. 24.2 S. S. 76 bis
87). In der Folge wurde dem Versicherten von der deutschen Rentenversi-
cherung am 23. März 2012 eine Rente auf Zeit bis 30. September 2014
wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (act. 27.14).
D.
Mit Datum vom 11. Juli 2012 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher
dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2012 bei einem Erwerbsunfähig-
keitsgrad von 11 % eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 461.15 sowie
aufgrund des Unfalls vom 12. Februar 2009 eine Integritätsentschädigung
in der Höhe von Fr. 6'300.- aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu-
gesprochen wurde (act. 30). Hiergegen liess der Versicherte am 6. Sep-
tember 2012 Einsprache erheben (act. 33.4). In der Folge einigten sich die
Parteien vergleichsweise, und mit Verfügung vom 18. März 2013 sprach
die Suva dem Versicherten eine Rente in der Höhe von Fr. 1'048.10 pro
Monat (Erwerbsunfähigkeitsgrad: 25 %) sowie eine Integritätsentschädi-
gung in der Höhe von Fr. 18'900.- (Integritätseinbusse: 15 %) zu (act. 41).
Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefoch-
ten in Rechtskraft (act. 41).
E.
Am 21. März 2013 verfasste Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemein-
medizin, zu Handen der IV-Stelle BS einen Arztbericht (act. 42 S. 1 bis 13).
Nach Vorliegen einer Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für
Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD)
vom 17. Juni 2013 (act. 46) beauftragte die IV-Stelle BS am 3. Juli 2013
die Dres. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi-
zin, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer
medizinischen Abklärung (act. 49 und 50); die entsprechenden Expertisen
datieren vom 14. und 15. Oktober 2013 (act. 53 und 54). Nachdem Dr. med.
D._______ am 22. Oktober 2013 die Expertisen als brauchbar qualifiziert
hatte (act. 56), erliess die IV-Stelle BS am 7. November 2013 einen Vorbe-
scheid, mit welchem sie dem Versicherten für den Monat Februar 2010
eine befristete ganze Rente in Aussicht stellte (act. 58). In der Folge erging
am 27. Januar 2014 die entsprechende Verfügung der IVSTA (act. 63).
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Seite 4
F.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 25. Februar 2014 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die
Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2014 (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, eine Leistungsfähigkeit
von 80 % sei nicht nachvollziehbar. Er habe aus eigener Motivation heraus
versucht, sein Arbeitspensum von 20 % auf 50 % zu steigern, was jedoch
unmöglich gewesen sei. Der Versuch der Arbeitsaufnahme habe abgebro-
chen werden müssen, da die Schmerzen unerträglich gewesen seien. Es
sei offensichtlich, dass der von der Suva festgestellte Erwerbsunfähigkeits-
grad übernommen worden sei. Dabei handle es sich um den Prozentsatz,
welcher aus dem Unfall resultiere, und nicht um denjenigen, welcher sich
aus den gesamten Schädigungen ergebe. Nach Juli 2011 sei eine weitere
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb ihm eine
Rente der deutschen Rentenversicherung zugesprochen worden sei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die von der
IV-Stelle BS am 28. April 2014 verfasste Stellungnahme (B-act. 3).
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, Dr. med. E._______ habe Dis-
krepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwer-
den und den objektiven Befunden festgestellt. Ebenso habe Dr. med.
G._______ in seinem Gutachten vom 10. Januar 2012 Anzeichen für eine
Selbstlimitierung festgestellt. In klinisch-neurologischer Hinsicht habe Dr.
med. H._______ im Januar 2011 gegenüber Januar 2010 keine veränder-
ten Befunde festzustellen vermögen. Dr. med. E._______s Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ab März 2010 entspreche nicht den damals von den be-
handelnden Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten. Es sei aber durch-
aus zulässig, wenn ein Gutachter aus plausiblen Gründen davon abwei-
che. Vor dem zweiten Unfall im Oktober 2009 habe der Beschwerdeführer
bereits wieder eine 75%ige Arbeitsfähigkeit erreicht. Wenn die Taggeldleis-
tungen bzw. die Arbeitsunfähigkeiten betrachtet würden, so erschienen
diese nicht als vollständig unvereinbar mit der von Dr. med. E._______ at-
testierten Arbeitsunfähigkeit. Die Suva sei wegen des Unfalls im Oktober
2009 von zusätzlichen Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen. Laut der neuro-
logischen Beurteilung der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva vom 29. Juni
2011 habe der Unfall von Oktober 2009 lediglich zu einer vorübergehenden
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Verschlechterung geführt, die allenfalls drei Monate gedauert habe; medi-
zinisch-theoretisch bestehe bezüglich der Unfallfolgen insgesamt nunmehr
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Vor die-
sem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass Dr. med. E._______ die Arbeits-
unfähigkeiten, welche die Suva wegen des Unfalls im Oktober 2009 zu-
sätzlich bescheinigt habe, nicht berücksichtigt habe und von einer 100%i-
gen Arbeitsfähigkeit seit März 2010 ausgegangen sei. Dr. med. E._______
habe die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und anderen ärztli-
chen Meinungen eingehend diskutiert. Er habe auch der unfallfremden
Supraspinatussehnenruptur Rechnung getragen. Angesichts dessen, dass
die radikuläre Symptomatik abgeklungen sei und bei der indirekten Prüfung
der Schulter- und Armbeweglichkeit deutlich bessere Ergebnisse festge-
stellt worden seien, scheine die von Dr. med. E._______ attestierte
100%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Die unfallfremden psychischen Be-
schwerden seien von Dr. med. F._______ ebenfalls berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, die psychiatrische Beurtei-
lung sei nicht schlüssig. Dr. med. F._______ erachte den Beschwerdefüh-
rer seit Juli 2011 als zu 20 % arbeitsunfähig. Demnach sei die Verschlech-
terung des psychischen Zustands bereits berücksichtigt. Hätte sich in so-
matischer Hinsicht seit Juli 2011 eine Verschlechterung ergeben, so wäre
dies von Dr. med. E._______ bei seiner Untersuchung im September 2013
bemerkt worden. Dem orthopädischen Gutachten vom 15. Dezember 2011
könne gemäss Dr. med. E._______ aus versicherungsmedizinischer Sicht
nicht gefolgt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei in den Gutachten der Dres.
med. E._______ und F._______ schlüssig beurteilt, weshalb für die Invali-
ditätsbemessung vollumfänglich darauf abgestellt werden könne.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der prozessleitenden Verfü-
gung vom 13. Mai 2014 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten
(B-act. 4) und er sich diesbezüglich nicht hat vernehmen lassen, wurde er
mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Auffor-
derung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 7).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014
(act. 63) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
C-1069/2014
Seite 7
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar
2014 (act. 63), mit welcher dem Beschwerdeführer für den Monat Februar
2010 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und
zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusam-
menhang insbesondere, ob der Versicherte Anspruch auf eine höhere IV-
Rente längerer Dauer hat und ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates woh-
nen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der
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Seite 8
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (27. Januar 2014) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Gel-
tungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mit-
gliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Best-
immungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitglied-
staaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen
wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind
oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Gel-
tung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
27. Januar 2014 (act. 63) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang
sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum
der angefochtenen Verfügung (27. Januar 2014) gelangen ebenfalls die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers-
ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung.
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Seite 9
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 4), so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt
ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
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Seite 10
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-
hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E.
2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwie-
fern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumut-
bar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen-
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die
Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102
V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
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Seite 11
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E.
2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b
ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der er-
forderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Be-
weiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
3.
3.1 Mit Blick auf die Verfügung der Suva vom 18. März 2013 (act. 41) ist in
koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen
und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall
selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne wei-
tere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des
Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d).
Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeu-
tung verloren, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar
2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 die Invaliditäts-
schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer
C-1069/2014
Seite 12
keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hin-
sicht (BGE 133 V 549 E. 6).
3.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Recht-
sprechung war die Vorinstanz beim Erlass der Verfügung vom 27. Januar
2014 grundsätzlich nicht an die durch die Suva vorgenommene Invalidi-
tätsbemessung gebunden. Da die Invaliditätseinschätzung der Suva ledig-
lich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen
Unfallfolgen berücksichtigt hatte, ist im Folgenden mit Blick auf den finalen
Charakter der IV insbesondere auch zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer
zusätzliche krankheitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen beste-
hen und ob bzw. in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Ge-
samtheit der gesundheitlichen Einschränkungen allenfalls zu einer renten-
begründenden Erwerbsunfähigkeit geführt haben.
4.
4.1 Als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht dienten der Vorinstanz
insbesondere die Expertisen der Dres. med. E._______, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin, und F._______, Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie, vom 14. und 15. Oktober 2013 (act. 53 und 54)
sowie die Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. med. D._______ vom
RAD vom 22. Oktober 2013 (act. 56). Diese medizinischen Dokumente so-
wie weitere fachärztliche Berichte resp. Gutachten sind nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
4.1.1 Dr. med. E._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit derzeit spondy-
logener Ausstrahlung links (mit/bei einem Status nach radikulärem senso-
motorischem Ausfall- und Reizsyndrom C6 links bei einem Status nach ei-
nem Sturz und HWS-Kontusion/Distorsion am 1. Februar 2009, einer me-
dianen Diskushernie C4/5 links, einer mediolateralen Diskushernie C6/7
und einer derzeit lediglich spondylogenen Ausstrahlung ohne radikuläre
Reizung), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung rechts (mit/bei degenerativen Veränderungen [mediolateral
linksseitige Protrusion L2/3, mediolateral linksseitige Diskushernie L5/S1])
sowie eine Periarthropathia humeroscalpularis links (mit/bei einer Supra-
spinatussehnen-Ruptur, klinisch ohne relevante Atrophie). Ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. med. E._______ eine arterielle Hyper-
tonie. Weiter führte er aus, zusammenfassend fänden sich multiple Diskre-
panzen und keine Atrophien. Es bestünden keine Hinweise mehr auf eine
C-1069/2014
Seite 13
radikuläre Reizsymptomatik. In der körperlich schweren Tätigkeit eines Ha-
fenarbeiters sei der Versicherte seit dem 12. Februar 2009 nicht mehr ar-
beitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit, welche die genannten Restrikti-
onen berücksichtige, bestehe ab dem 18. März 2010 eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Es sei möglich, dass es durch die Exazerbation der Beschwer-
den lumbal im Mai 2012
vorübergehend während einiger Wochen zu einer 100%igen Arbeitsunfä-
higkeit gekommen sei, wobei dies in den Akten nicht genau dokumentiert
sei. In der Regel klinge eine derartige lumbale Schmerzepisode innerhalb
von sechs Wochen ab. Eine genauere Stellungnahme für diesen Zeitraum
sei jedoch nicht möglich. Schliesslich nahm Dr. med. E._______ Stellung
zu den Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Be-
urteilung.
4.1.2 Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10: F33.0), und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chro-
nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-
10: F45.41). Weiter berichtete er zusammengefasst, das Ausmass der ge-
klagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht
mehr arbeiten zu können, hätten durch die somatischen Befunde nicht hin-
reichend objektiviert werden können, sodass eine gewisse psychische
Überlagerung angenommen werden müsse. Es fänden sich keine Hin-
weise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung. Es seien
vor allem krankheitsfremde Gründe, die eine erfolgreiche berufliche Rein-
tegration verhindern würden. Aufgrund der rezidivierenden depressiven
Störung, die leichtgradig ausgeprägt sei, bestehe eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 %. Die chronische Schmerzstörung begründe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne
es dem Versicherten zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden
die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags bei leicht ver-
mindertem Rendement einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.
In der angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten Tätigkeit be-
stehe aus psychiatrischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Auf-
grund des ersten Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. med.
I._______ vom 27. Juli 2011 könne ab dem 28. Juli 2011 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20 % attestiert werden.
4.1.3 Die Konsensbesprechung zwischen den Dres. med. E._______ und
F._______ ergab, dass aus bidisziplinärer Sicht in der angestammten Tä-
C-1069/2014
Seite 14
tigkeit als Hafenarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt. In einer Ver-
weistätigkeit besteht ab dem 18. März 2010 eine Arbeitsfähigkeit von
100 % und ab dem 28. Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
4.1.4 Dr. med. D._______ hielt in seiner Beurteilung fest, auf das Gutach-
ten könne abgestellt werden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im
Verlauf nachvollziehbar. Dem Versicherten sei eine vollschichtige Ver-
weistätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar.
4.1.5 Am 13. Januar 2010 erwähnte Dr. med. H._______, Fachärztin für
Neurologie, für den unbefriedigenden Verlauf der seit dem zweiten Unfall
(13. Oktober 2009) bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit erachte sie
auch die Folgen der HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem
Schmerzsyndrom und eine im Verlauf aufgetretene depressive Symptoma-
tik für mitverantwortlich (act. 19.10). Mit Datum vom 23. Dezember 2010
diagnostizierte diese Fachärztin eine Anpassungsstörung mit depressiver
Entwicklung bei anhaltender Schmerzsymptomatik. Weiter führte sie aus,
es zeichne sich eine sehr ungünstige Entwicklung ab, da der Versicherte
nach dem Versuch, die "50%ige Arbeitsfähigkeit" unmittelbar auf ein
100%iges Arbeitspensum zu steigern, seit dem 2. Dezember 2010 zu
100 % arbeitsunfähig sei. Soweit für sie, Dr. med. H._______, beurteilbar,
habe dies wieder zu einer deutlichen Zunahme der vorbestehenden de-
pressiven Symptomatik geführt (IVSTA-act. 13; act. 27.61 bzw. 29.42). Am
3. Februar 2011 berichtete Dr. med. H._______, der Versicherte nehme in
Kürze eine sehr zu empfehlende psychiatrische Behandlung auf (IVSTA-
act. 10; act. 27.57 bzw. 29.38).
4.1.6 Am 26. Februar 2010 berichtete der J._______ (…), es liege beim
Versicherten eine depressive Entwicklung, wahrscheinlich als Anpas-
sungsstörung bei anhaltenden Schmerzen, vor (act. 19.5 S. 6).
4.1.7 Im Bericht der K._______ vom 15. März 2010 wurde der Verdacht auf
eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion geäussert
(act. 19.2 S. 1).
4.1.8 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011 unter anderem die Diagnosen
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: 32.1G) sowie einer An-
passungsstörung (ICD-10: F43.2G). Weiter erwähnte er, die Kündigung
habe zu einer weiteren depressiven Reaktion geführt (IVSTA-act. 8). Am
27. Juli und 21. Dezember 2011 wiederholte er diese Diagnosen (IVSTA-
C-1069/2014
Seite 15
act. 6, act. 27.24). Nachdem er im Schreiben vom 30. Januar 2012 an die
Suva ausgeführt hat, der Versicherte befinde sich bereits seit dem 6. No-
vember 2009 in seiner neurologisch/psychiatrischen Behandlung, und es
lasse sich trotz Pharmakotherapie und Gesprächen keine Besserung er-
zielen (act. 27.24), berichtete Dr. med. I._______ am 16. Mai und 10. De-
zember 2012 von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; act. 42 S. 56 und 37 S. 3).
4.1.9 Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, berich-
tete in seinem Gutachten vom 10. Januar 2012 von einer depressive Epi-
sode mit Somatisierung, stellte die Differentialdiagnose einer somatofor-
men Schmerzstörung und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit
Symptomausweitung. Weiter führte er aus, der Versicherte gebe sich sehr
von seinem Nicht-mehr-können überzeugt und betone mehrfach seine
Schmerzen sowie seine Kraft- und Konditionslosigkeit. Psychiatrischer-
seits werde eine Depression beschrieben, offenbar aber erst, nachdem der
Versicherte die Kündigung erhalten habe. Bei der Untersuchung biete er
eine allenfalls mittelgradige depressive Symptomatik, wobei die Differenti-
aldiagnose gegenüber einer somatoformen Schmerzstörung offenbleibe.
Für Letzteres spreche auch die Symptomausweitung. Eine schwere de-
pressive oder hirnorganische Symptomatik sei auf jeden Fall auszuschlies-
sen. Von neurologisch-psychiatrischer Seite her sei für alle (übrigen) kör-
perlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeiten ein vollschichtiges
Leistungsvermögen gegeben (IVSTA-act. 26).
4.1.10 Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. L._______ erwähnte in ihrem
Bericht vom 23. Januar 2012, eine den Leiden angepasste Tätigkeit könne
zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich verrichtet werden (IVSTA-
act. 27).
4.1.11 Am 5. April 2012 berichtete Dr. med. M._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin und Psychotherapie, von einer mittelschweren depressiven
Episode (ICD-10: F32.1) sowie von Anpassungsstörungen (ICD-10: 43.2).
Der aktuelle innere Konflikt bestehe darin, dass der Versicherte einerseits
seine extrem hohe Leistungsbereitschaft und soziale Anerkennung drin-
gend zur narzisstischen Stabilisierung benötige, dass aber andererseits
unter den erhöhten Anforderungen eine völlige Erschöpfung seiner Kräfte,
Kontrollverlust und der Zusammenbruch seiner psychischen Abwehr und
damit letztlich auch eine Erschütterung der Kohärenz seines Selbst drohe
(act. 27.12).
C-1069/2014
Seite 16
4.1.12 Am 29. August 2012 diagnostizierte der versicherungsmedizinische
Gutachter Prof. Dr. med. N._______ in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode (ICD-10: F33.1), eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eine chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41). Weiter berichtete er, unter den Voraussetzungen einer gelingen-
den therapeutischen und beruflichen Integration könne davon ausgegan-
gen werden, dass in etwa 3 bis 4 Monaten die versicherungsmedizinisch
hypothetisch zu postulierende Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 50 % zu realisieren sei (act. 38 S. 11 bis 12). Am 23. Januar
2013 ging dieser Experte unter der Voraussetzung einer erfolgten Evalua-
tion der funktionellen Leistungsfähigkeit weiterhin von einer 50%igen Leis-
tungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus (act. 37 S. 9 bis 10).
4.1.13 Nachdem Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin,
am 5. Oktober 2009 berichtet hatte, es lägen keine geistigen und psychi-
schen Einschränkungen vor (act. 13 S. 1 bis 4), schrieb sie am 21. März
2013 von einer seit Januar 2010 bestehenden Depression und attestierte
dem Versicherten keine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit mehr (act. 42 S. 1
bis 13). In ihrem Bericht vom 19. Februar 2014 erwähnte sie unter anderem
eine rezidivierende depressive Störung mittel- bis schwergradig sowie eine
Anpassungsstörung und führte weiter aus, der Versicherte sei sowohl phy-
sisch als auch psychisch nicht mehr belastbar, weshalb er arbeits- und er-
werbsunfähig sei (act. 64).
4.2 Die Expertisen der Dres. med. E._______ und F._______ erfüllen
grundsätzlich die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens
gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange um-
fassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die ge-
klagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier
interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen be-
gründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen
ist auch der von Dr. med. D._______ am 22. Oktober 2013 verfasste Be-
richt – ein entscheidrelevantes Aktenstück im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006
E. 5) – dem Grundsatz nach nicht in Zweifel zu ziehen. Da von einer zu-
sätzlichen medizinischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007
C-1069/2014
Seite 17
IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4),
lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Ur-
teilsfällung im vorliegenden Beschwerdeverfahren schlüssig und zuverläs-
sig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8
hiervor). Es ist demnach erstellt, dass beim Beschwerdeführer aus bidis-
ziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hafenarbeiter keine Ar-
beitsfähigkeit mehr vorliegt und er in einer leidensadaptierten Verweistätig-
keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufweist. Betreffend den gutachterlich
festgesetzten Beginn der 20%igen Arbeitsunfähigkeit am 28. Juli 2011 ist
jedoch festzustellen, dass Dr. med. F._______ gemäss seinen eigenen
Ausführungen den Beginn aufgrund des "ersten" Arztberichts des behan-
delnden Psychiaters Dr. med. I._______ vom 27. Juli 2011 festgelegt hat.
Mit Blick auf diese Beurteilung und den Umstand, dass Dr. med. F._______
auch der frühere resp. – soweit aus den Akten ersichtlich – erste Bericht
von Dr. med. I._______ vom 17. Mai 2011 vorgelegen hat, ist hinsichtlich
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit von 20 % insofern korrigierend einzu-
greifen, als dieser demnach auf den 17. Mai 2011 vorzuverlegen ist resp.
es sich bei der Angabe von Dr. med. F._______ betreffend den "ersten"
Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 27. Juli 2011 bzw. den Beginn der
teilweisen Arbeitsfähigkeit am 28. Juli 2011 um ein blosses Versehen ge-
handelt hat.
4.2.1 Übereinstimmend mit Dr. med. E._______ ist festzustellen, dass ge-
mäss Austrittsbericht der O._______ vom 23. April 2009 praktisch kein Zer-
vikalsyndrom mehr bestand, sondern nur noch eine leichte Pronations-
schwäche und Scapula alata sowie sensible Störungen am Daumen (act.
7 S. 7 bis 9). Auch ist dem Bericht des P._______ vom 30. Juli 2009 zu
entnehmen, dass die HWS frei beweglich sei und eine deutliche Besse-
rungstendenz vorliege (act. 13 S. 9 bis 10). Im Bericht desselben Spitals
vom 21. September 2009 wurde erneut die freie Beweglichkeit erwähnt und
weiter ausgeführt, bei weiterer Verbesserung des Befundes könne ein kon-
servatives Vorgehen die Beschwerdesymptomatik vollständig heilen (act.
12 S. 2 bis 4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht vom 1. Oktober
2009 (act. 13 S. 6 bis 7). Auch anlässlich der neurologischen Beurteilung
vom 23. Oktober 2009 wurde berichtet, wie bei Bandscheibenfällen üblich,
seien im Rahmen der konservativen Therapie und im Verlauf der Zeit die
Beschwerden rückläufig; laut Befund vom 29. September 2009 bestehe
keine Parese mehr (act. 18.1 S. 14 bis 16). Da die Neurologin Dr. med.
H._______ am 13. Januar 2010 ausführte, praktisch unverändert zu den
Voruntersuchungen zeige sich neurologisch ein radikuläres Syndrom C6
C-1069/2014
Seite 18
links, wobei sie ebenfalls eine leichte motorische Beteiligung vermute, ist
nicht von gravierenden Befunden auszugehen. Vielmehr sind für unbefrie-
digenden Verlauf seit dem zweiten Unfall am 13. Oktober 2009 die Folgen
der HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem Schmerzsyn-
drom und eine im Verlauf aufgetretene depressive Symptomatik mitverant-
wortlich (act. 19.10). Die Beurteilung von Dr. med. E._______ deckt sich
auch mit derjenigen der Suva vom 29. Juni 2011, wonach der Vorzustand
aufgrund der aus dem Unfallereignis vom 12. Februar 2009 resultierenden
vorübergehenden Verschlechterung nach einem Jahr wieder erreicht wor-
den sei, und die aus dem zweiten Unfall vom 13. Oktober 2009 resultie-
rende Verschlechterung 3 Monate angedauert habe (act. 27.43). Vor die-
sem Hintergrund ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass beim Beschwer-
deführer nach dem Klinikaustritt seit dem 18. März 2010 in rein somatisch-
neurologischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensadaptier-
ten Verweistätigkeiten besteht. Unter diesen Umständen kann der Beurtei-
lung der Allgemeinmedizinerin Dr. med. L._______ vom 23. Januar 2012,
wonach der Versicherte auch eine leidensadaptierte Tätigkeiten nur noch
zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich verrichten könne (act. 24.2 S. 76
bis 87), in rein somatisch-neurologischer Hinsicht nicht gefolgt werden. Das
gilt auch für die vom Orthopäden Dr. med. Q._______ am 15. Dezember
2011 abgegebenen Beurteilung (act. 24.2 S. 24 bis 36), denn es liegt keine
nachvollziehbare Begründung dafür vor, weshalb Dr. med. Q._______ der-
art starke Res-triktionen in einer Verweistätigkeit aufgeführt hat.
4.2.2 In psychisch-psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzustellen, dass die
Beurteilung von Dr. med. F._______ hinsichtlich der hier interessierenden
Fragen im Wesentlichen auch im Einklang steht mit den Äusserungen von
Dr. med. G._______ in dessen Gutachten vom 10. Januar 2012. Beide
Fachärzte stellten übereinstimmend die subjektive Krankheitsüberzeugung
resp. die Überzeugung des Beschwerdeführers fest, nicht mehr arbeiten
zu können. Im Vergleich zu den Äusserungen von Dr. med. G._______,
wonach in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit ein vollschichtiges
Leistungsvermögen gegeben sei, fiel die Beurteilung von Dr. med.
F._______ betreffend die zumutbare Leistungsfähigkeit sogar zu Gunsten
des Versicherten aus. Schliesslich ist mit Blick auf die von Dr. med.
G._______ gestellte Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerz-
störung ergänzend zu erwähnen, dass Dr. med. F._______ eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt und
schlüssig und überzeugend dargelegt hat, weshalb diese keine Auswirkun-
gen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit hat.
C-1069/2014
Seite 19
4.2.3 Weiter ist festzuhalten, dass auf die Beurteilung der Arbeits- resp.
Leistungsfähigkeit von Dr. med. C._______ einerseits nicht abgestellt wer-
den kann, da sie als Allgemeinmedizinerin nicht über einen Facharzttitel in
Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44
E. 2.2.1). Andererseits trägt das Bundesverwaltungsgericht der Erfah-
rungstatsache Rechnung, dass die behandelnde Ärztin Dr. med.
C._______ im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher
zugunsten des Beschwerdeführers ausgesagt hat (vgl. hierzu BGE 125 V
351 E. 3b cc).
4.2.4 Im weiteren kann der Beurteilung von Dr. med. L._______ vom
23. Januar 2012, wonach der Beschwerdeführer eine den Leiden ange-
passte Tätigkeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten
könne, vorliegend keine volle Beweiskraft zukommen, da diese Allgemein-
medizinerin ebenfalls nicht über einen Facharzttitel in der Psychiatrie und
Psychotherapie verfügt (vgl. bereits E. 4.2.3 hiervor). Dass ihre Beurteilung
in etwa mit derjenigen von Dr. med. N._______ übereinstimmt, vermag
auch mit Blick auf die divergierenden Angaben zur Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
4.2.5 Auch den diversen Beurteilungen von Dr. med. I._______ kann keine
volle Beweiskraft zukommen. Der Grund dafür liegt insbesondere im Um-
stand, dass er keine konkrete und schlüssige Stellungnahme zur Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Versicherten abgegeben hat, sondern in sei-
nem Bericht vom 27. Juli 2011 bloss – ohne für das Bundesverwaltungs-
gericht überzeugend nachvollziehbar – die Berentung als sinnvollste Mas-
snahme empfohlen hat. Keine rechtsgenüglichen Beurteilungen zur Rest-
arbeits- und –leistungsfähigkeit finden sich überdies auch in den Berichten
der R._______ vom 26. Februar 2010 und der K._______ vom 15. März
2010.
4.2.6 Zwar ergeben sich hinsichtlich der Diagnosestellung und des Aus-
masses der diagnostizierten Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
mit Blick auf die gesamten Akten gewisse Diskrepanzen zwischen dem Ex-
perten Dr. med. F._______ und anderen Fachärzten. Dies vermag jedoch
an der vollen Beweiskraft der bidisziplinären Expertise der Dres. med.
E._______ und F._______ nichts zu ändern. Zwar diagnostizierten – nebst
den Dres. med. I._______ und C._______, auf deren Berichte nach dem
Dargelegten nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.4) – auch
die Dres. med. M._______ und N._______ mittelgradige depressive Epi-
soden resp. rezidivierende depressive mittelgradige Störungen, wobei Dr.
C-1069/2014
Seite 20
med. N._______ sogar bloss von einer 50%igen Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit ausgegangen war. Dennoch vermögen
diese Berichte die volle Beweiskraft der Expertise nicht in Zweifel zu zie-
hen. Einerseits erläuterte Dr. med. F._______ schlüssig und überzeugend,
dass der Verlauf depressiver Störungen schwankend ist und weshalb keine
langandauernde mittelgradige oder schwere depressive Störung beim Be-
schwerdeführer vorliegt. Andererseits lassen eine oder mehrere Diagnosen
für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hin-
weisen).
4.2.7 Weiter stehen auch die Berichte von Dr. med. H._______ nicht im
Widerspruch zu der Beurteilung von Dr. med. F._______. So erachtete sie
in ihrem Bericht vom 13. Januar 2010 die im Verlauf aufgetretene depres-
sive Symptomatik – welche auch von Dr. med. F._______ erwähnt worden
war – als bloss mitverantwortlich für die damals vorgelegene volle Arbeits-
unfähigkeit im angestammten Beruf, und auch die Experten gingen von ei-
ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis zum
Arbeitsunfall vom 12. Februar 2009 ausgeübten Tätigkeit als Umschlags-
mitarbeiter im B._______ aus. Kein Widerspruch zur der Einschätzung von
Dr. med. F._______ liegt auch im Umstand, dass Dr. med. H._______ in
ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 von einer sehr ungünstigen Ent-
wicklung gesprochen hat, denn diese war seinerzeit insbesondere darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen ge-
scheiterten Versuch der Aufnahme des vollzeitlichen Arbeitspensums in
seiner angestammten Erwerbstätigkeit nicht mehr arbeitete und deshalb
die vorbestehende depressive Symptomatik deutlich zugenommen hat.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass beim Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht in der ange-
stammten Tätigkeit als Hafenarbeiter seit dem 12. Februar 2009 keine Ar-
beitsfähigkeit mehr vorliegt und er in einer leidensadaptierten Verweistätig-
keit ab dem 18. März 2010 eine 100%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
sowie ab dem 17. Mai 2011 eine solche von 80 % aufweist. Davon ist nach-
folgend bei der Bemessung der Invalidität auszugehen.
5.
5.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde
dem Beschwerdeführer vom 1. bis 28. Februar 2010 eine ordentliche
C-1069/2014
Seite 21
ganze IV-Rente zugesprochen. Da ihm nach Ablauf der gesetzlichen ein-
jährigen Wartefrist im Februar 2010 kein (hypothetisches) Invalidenein-
kommen zugemutet wurde, kann bis zu diesem Zeitpunkt auf die Durch-
führung eines bezifferten Einkommensvergleichs verzichtet werden. Für
die Zeit ab März 2010 sind die jeweiligen Invaliditätsgrade jedoch anhand
eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
5.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2b).
5.3
5.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1). Lässt
sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Be-
einträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern,
ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur
unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen-
falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Entscheid I 517/02 des EVG vom 30. Oktober
2002 E. 1.2).
5.3.2 Im Rahmen der Durchführung des Einkommensvergleichs für die Zeit
ab März 2010 ging die Vorinstanz – gemäss den Angaben des früheren
Arbeitgebers auf dem Formular "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 11.
September 2009 (IVSTA-act. 36 S. 3) – von einem Valideneinkommen in
der Höhe von jährlich Fr. 63'070.- (2009) aus. Unter Berücksichtigung der
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Nominallohnentwicklung von 2009 bis 2010 verminderte sich dieses Ein-
kommen auf Fr. 62'988.- (act. 63 S. 10). Diese Berechnung ist nicht zu
beanstanden, weshalb vorliegend für das Jahr 2010 von einem hypotheti-
schen Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
5.3.3 Mit Blick auf die ab Mai 2011 vorliegende 80%ige Erwerbsfähigkeit
ist dieses Einkommen zusätzlich der Nominallohnentwicklung von 2009 bis
2011 von 0.87 % anzupassen. Es resultiert somit im Jahre 2011 ein hypo-
thetisches Valideneinkommen von jährlich Fr. 63'619.-. (vgl. IVSTA-act. 47
S. 10).
5.4
5.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel-
lenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3;
SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein-
kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt
des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an-
spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt-
lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da-
bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge-
bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei-
tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent-
sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech-
nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.3). Die Frage, ob
und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-
falles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali-
tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; SVR 2011
IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
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Seite 23
5.4.2 Die Vorinstanz errechnete gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010
(Anforderungsniveau 4, Männer, Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochen-
stunden) ein hypothetisches Invalideneinkommen von 61'164.-, was zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. > Arbeit/Er-werb
> zum Nachschlagen > Publikationen > LSE 2010 S. 26). Unter Berück-
sichtigung einer zumutbaren, leidensadaptierten Erwerbstätigkeit im Rah-
men von 100 % (ab März 2010) sowie eines angemessenen leidensbe-
dingten Abzugs in der Höhe von 5 % (vgl. zur Ermessensausübung BGE
126 V 353 E. 5d; 123 V 150 E. 2; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2)
ergibt sich demnach das von der Vorinstanz errechnete hypothetische In-
valideneinkommen von Fr. 58'106.- pro Jahr.
5.4.3 Mit Blick auf die ab Mai 2011 vorliegende 80%ige Erwerbsfähigkeit
und die Nominallohnentwicklung von 2010 auf 2011 reduziert sich dieses
hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 2011 auf jährlich Fr. 46'945.-
(IVSTA-act. 47 S. 10).
5.5 Aus der Gegenüberstellung eines monatlichen hypothetischen Validen-
einkommens von Fr. 62'988.- sowie eines hypothetischen Invalideneinkom-
mens von Fr. 58'106.- pro Jahr resultiert somit ab März 2010 ein Invalidi-
tätsgrad von (gerundet) 8 %, was keinen Anspruch auf eine Rente der IV
ergibt. Ab Mai 2011 steht dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr.
63'619.- ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 46'945.-
gegenüber. Daraus resultiert nunmehr ein rentenausschliessender Invali-
ditätsgrad von 26 %.
6.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen
bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn
(vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des EVG
vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass beim Beschwer-
deführer vom deutschen Sozialversicherungsträger am 23. März 2012 eine
Rente auf Zeit bis 30. September 2014 wegen voller Erwerbsminderung
zugesprochen (act. 27.14), kann er im Zusammenhang mit dem Anspruch
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auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Üb-
rigen ist festzuhalten, dass die Schweizer Invalidenversicherung das In-
strument der Integritätsentschädigung nicht kennt. Dies im Gegensatz zur
Unfallversicherung, wonach die versicherte Person – wie vorliegend der
Beschwerdeführer – Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschä-
digung hat, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art.
24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 [UVG; SR 832.20]).
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass sich die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2014 im Ergeb-
nis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom
25. Februar 2014 als unbegründet abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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