B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-107/2014
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 27. November 2013.
C-107/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1961 geborene, in seinem Heimatland wohnhafte deut-
sche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ar-
beitete in den Jahren 2006 bis 2012 (mit Unterbruch von September 2007
bis und mit Oktober 2009) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Akten der Vorinstanz [act.] 13-2 f., 15-30 f.).
A.b Zuletzt war der gelernte Landmaschinenschlosser, Facharbeiter für
Krankenpflege und Fachpfleger für Geriatrie sowie Gärtner, Garten- und
Landschaftsbauer als Gruppenleiter Reintegrationsprogramm in der Ge-
meindeverwaltung in B.______ angestellt. Am 10. Februar 2012 meldete
die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______
(Grenzgänger) zur Früherfassung an. Auf dem Anmeldeformular wurde
eine seit dem 8. November 2011 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auf-
grund einer schweren Depression aufgeführt (act. 1-1 ff., 11-1).
A.c Am 18. März 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
C.______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung an (act. 10-2 ff.). In der Folge tätigte die
IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. 11 ff.).
A.d Am 9. August 2012 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Integ-
rationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer
vom 15. August 2012 bis zum 14. November 2012 zu (act. 34). Nach Ab-
schluss des Belastbarkeitstrainings teilte die IV-Stelle dem Beschwerde-
führer am 13. Dezember 2012 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass
zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher der
Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde (act. 39). Gleichzeitig in-
formierte sie, dass zur Prüfung des Leistungsgesuchs eine ambulante psy-
chiatrische Abklärung bei Dr. med. D.______ notwendig sei und gewährte
ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Begutachtung (act. 38-1).
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2013 durch Dr. med.
D.______ untersucht und begutachtet. Gestützt auf das Gutachten vom 27.
März 2013 kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 31. Juli 2013 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung
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Seite 3
ab 1. November 2012 bzw. einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013
an (act. 53-1 ff.).
B.b Am 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokatin lic. iur. Elisabeth Maier, gegen den Vorbescheid Einwand (act.
59-1 ff.).
B.c Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2013 sprach die aufgrund
des ausländischen Wohnsitzes zum Verfügungserlass zuständige IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) dem Be-
schwerdeführer wie angekündigt eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. No-
vember 2012 bzw. eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zu (act.
67-2 ff.).
C.
C.a Gegen diese Verfügungen liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 9. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügungen vom 27. November
2013 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter
sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügungen vom 27. November
2013 zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zudem sei dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
C.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes
des Landesratsamtes E.______ vom 9. Januar 2014 ein (BVGer act. 3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte die Vorinstanz mit
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer act. 5).
C.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (BVGer act. 8).
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Seite 4
C.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 bewilligte der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltiche Prozessführung und Ver-
beiständung und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur.
Elisabeth Maier als amtliche Rechtsvertreterin bei (BVGer act. 10).
C.f Mit Duplik vom 3. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
(BVGer act. 13).
C.g Die unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Juli
2014 und 18. August 2014 samt Kopien des psychologischen Befundbe-
richts vom 17. Juli 2014 sowie des ärztlichen Befundberichts vom 12. Au-
gust 2014 wurden der Vorinstanz mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 und
20. August 2014 zugestellt (BVGer act. 15, 16, 17 und 18). Am 18. Sep-
tember 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der
Deutschen Rentenversicherung vom 25. August 2014 sowie den Renten-
bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. September 2014 ein
(BVGer act. 19).
C.h Mit Schlussbemerkungen vom 26. September 2014 hielt die Vo-
rinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 20).
C.i Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde der Vorinstanz die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 18. September 2014 bzw. dem Beschwerde-
führer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 26. September 2014
zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer
Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 21).
D.
D.a Mit Verfügung vom 31. März 2016 kündigte der Instruktionsrichter den
Parteien die Einholung eines bidisziplinären psychiatrischen und internisti-
schen Gerichtsgutachtens bei der klinischen Abteilung F._______ des Uni-
versitätsspitals C.______ an (nachfolgend: Gerichtsgutachten). Gleichzei-
tig erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Vorgehen
zu äussern und insbesondere allfällige Anträge zur Ergänzung des Fragen-
katalogs und allfällige Ausstandsgründe gegen die genannten Sachver-
ständigen geltend zu machen, ansonsten die Begutachtung wie vorgese-
hen in Auftrag gegeben werde (BVGer act. 31).
D.b Mit Stellungnahme vom 7. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus,
der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._______ werde nur akzeptiert,
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Seite 5
wenn dieser über einen dem schweizerischen FMH Facharzttitel Psychiat-
rie und Psychotherapie entsprechenden aktuellen Fachausbildungsnach-
weis verfüge (BVGer act. 34).
D.c Mit Stellungnahme vom 18. April 2016 formulierte die Vorinstanz di-
verse Bemerkungen und Empfehlungen zum Fragekatalog (BVGer act.
35).
D.d Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht die Begutachtung wie angekündigt an, wobei an Dr. med.
G.______ als psychiatrischer Gutachter festgehalten wurde und die Emp-
fehlungen und Bemerkungen der Vorinstanz den Gutachtern zur Kenntnis
gegeben und deren Berücksichtigung in das pflichtgemässe Ermessen der
Gutachter gestellt wurde. Ferner wurde die Bemerkung Ad. Punkt 3 der
Vorinstanz als Ergänzungsfrage in den Fragekatalog aufgenommen
(BVGer act. 30).
D.e Die bidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers
durch die Begutachtungsstelle F._______ erfolgte am 5. und 6. September
2016 (BVGer act. 31). Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 ka-
men die Gutachter hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zusam-
menfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähig-
keit in seinen angestammten Tätigkeiten sowie in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit vollständig aufgehoben sei. In etwaigen Verweistätigkeiten liege
eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Das Leistungsver-
mögen in solchen Tätigkeiten liege bei 2 Stunden pro Tag, bei einer Prä-
senzzeit von 3 Stunden (BVGer act. 43).
D.f Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 schloss sich die Vo-
rinstanz der Stellungnahme der IV-Stelle an (BVGer act. 45). Diese bean-
tragte gestützt auf die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens die Zusprache
von Rentenleistungen auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der
angestammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % in einer
entsprechenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab 1. November 2012 und
somit sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 46, Bei-
lage).
D.g Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 beantragte der Beschwer-
deführer die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2012 (BVGer
act. 48).
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Seite 6
D.h Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer act. 49).
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und der im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel ist – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet
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Seite 7
die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a); für im Ausland wohnende
Versicherte ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Art. 40 IVV die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Art. 40 Abs. 2 IVV regelt die Zu-
ständigkeit bei Grenzgängern in der Weise, dass zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeits-
gebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des
Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).
1.4 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 27. November 2013
(BVGer act. 1 Beilage 2). Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2014 ein-
gereicht. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar
gemäss Art. 38 ATSG wurde die Beschwerde somit – auch ohne Berück-
sichtigung der geltend gemachten mangelhaften Eröffnung der Verfügung
– frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit
Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E.
2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
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Seite 8
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 9
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Wei-
se wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abge-
stützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit o-
der die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge-
richts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
C-107/2014
Seite 10
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische
Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU-
DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi-
cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini-
sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider-
sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie-
gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung
zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES
MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu-
tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
4.7 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet es mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis-
würdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser
Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu
auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichts-
gutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschät-
zung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fach-
kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen be-
stimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
C-107/2014
Seite 11
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender
Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurtei-
lung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse-
rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die
Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es
die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es,
dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei-
chende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinwei-
sen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb
mit weiteren Hinweisen).
5.
Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts ist vorab festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz den Entscheid über die rückwirkend abgestufte Rentenzusprache
in zwei Verfügungen vom 27. November 2013 aufgeteilt hat. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung bildet die rückwirkende abgestufte Ren-
tenzusprache ein einheitliches Rechtverhältnis, sodass der Rentenan-
spruch für die gesamten Bezugszeiten der Überprüfung unterliegen (BGE
125 V 413). Dementsprechend ist es im Fall einer rückwirkenden abgestuf-
ten Rentenzusprache grundsätzlich nicht zulässig, für bestimmte Perioden
je getrennt zu verfügen (vgl. BGE 131 V 164 ff. E. 2.3). Die zwei Verfügun-
gen vom 27. November 2013 sind deshalb als Teil ein und derselben Ren-
tenverfügung zu betrachten, welche gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bil-
det (im Folgenden: Verfügung vom 27. November 2013 oder angefochtene
Verfügung). Die verschiedenen Perioden mit unterschiedlichem (allfälli-
gem) Rentenanspruch bilden Teilaspekte eines einheitlichen Anspruchs,
die nicht durch teilweise Anfechtung auf einen beschränkten Streitgegen-
stand reduziert werden können (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist somit nicht zwischen einem nicht angefochtenen
und damit formell rechtskräftigen Teil (Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. November 2012) und einem strittigen Teil (Anspruch auf eine Viertels-
rente mit Wirkung ab 1. Juni 2013) zu unterscheiden. Streitgegenstand der
angefochtenen Verfügung – und somit gerichtlich überprüfbar – ist daher
C-107/2014
Seite 12
der Rentenanspruch ab 1. November 2012 (bzw. dem frühestmöglichen
Rentenbeginn).
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung vom 27. November 2013, womit die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze Rente der Invalidenver-
sicherung und mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zugespro-
chen hat.
6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im November 2012
sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gruppenleiter
(Gartenarbeiten Reintegrationsprogramm) sowie in jeglichen alternativen
Erwerbstätigkeiten in vollem Umfang arbeitsunfähig gewesen, sodass
nach Ablauf der Wartefrist ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden habe.
Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch ab 22. März 2013 einfache,
überschaubare Routinearbeiten ohne Team- und Kundenkontakt und ohne
Verantwortungsübernahme in einem Pensum von 80 % zumutbar. In Frage
kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten so-
wie einfache Lagerarbeiten usw. Der Einkommensvergleich ergebe unter
Berücksichtigung eines Abzugs wegen reduzierter Beschäftigung ein Inva-
liditätsgrad von 45 %. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Über-
gangsfrist von drei Monaten, sei die ganze Rente somit ab 1. Juni 2013 auf
eine Viertelsrente zu reduzieren (act. 67-13 ff.).
6.3 Aufgrund von Diskrepanzen zwischen dem Gutachten zu Handen der
Deutschen Rentenversicherung vom 19. Dezember 2012 (act. 43-1 ff.) so-
wie weiterer Berichte der (teil-)stationären Behandlungen des Beschwer-
deführers (vgl. act. 26-1 ff., 21-7 ff.) und dem Administrativgutachten der
Vorinstanz vom 27. März 2013 (act. 45-1ff) hat das Bundesverwaltungsge-
richt in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.2
ff. ein Gerichtsgutachten eingeholt. Die Parteien beantragen gestützt auf
das Gerichtsgutachten nunmehr übereinstimmend die Ausrichtung einer
ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2012. Somit ist nachfolgend
insbesondere zu prüfen, ob zwingende Gründe gegen den Beweiswert des
Gerichtsgutachtens sprechen.
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Seite 13
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vom Bundesverwal-
tungsgericht in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens am 6. September
2016 von Dr. med. H.______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
FMH, Fallführende Oberärztin F.______ Begutachtung, MAS Versiche-
rungsmedizin, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachte-
rin SIM, und am 5. September 2016 von Dr. med. G.______, Facharzt für
Neurologie und Psychiatrie, Oberarzt F.______ Begutachtung, untersucht
und begutachtet. Im Gerichtsgutachten vom 4. November 2016 nannten
die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Re-
zidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig, chronifiziert (ICD-10
F33.1); Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend-selbstunsiche-
ren, aber auch dependenten Zügen (ICD-10 F61). Demgegenüber konnten
aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit gestellt werden (BVGer act. 43, S. 12).
Zusammenfassend kommen die Gerichtsgutachter zum Schluss (BVGer
act. 43, S. 5 sowie Psychiatrisches Fachgutachten, S. 32), dass beim Be-
schwerdeführer ein chronifiziertes depressives Syndrom bei seit Jahrzehn-
ten bestehender rezidivierender depressiver Erkrankung bestehe, die im
Längsverlauf dokumentiert und nachvollziehbar sei. Es bestehe zudem
eine Persönlichkeitsstörung mit vorrangig vermeidend selbstunsicheren,
aber auch dependenten Zügen, welche die Entstehung des depressiven
Syndroms fördere und im Verlauf aufrechterhalte. Die aktuelle diagnosti-
sche Einschätzung stehe in guter Übereinstimmung zu den diagnostischen
Einschätzungen der meisten Vorbehandler und im Rahmen der psychiatri-
schen Vorbegutachtungen durch Dr. med. I.______ vom 8. Januar 2013
und Dr. med. D._______ vom 27. März 2013. Das komorbide Vorliegen der
affektiven Störung und der Persönlichkeitsstörung führe zur Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
und zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in etwaigen
Verweistätigkeiten (zu den Funktionsstörungen im Detail vgl. psychiatri-
sches Teilgutachten, BVGer act. 43, S. 19 ff., S. 26 f.). Diese werde mit
maximal 2 Stunden pro Tag bei einer Präsenzzeit von 3 Stunden einge-
schätzt. Die Funktionseinbussen liessen sich auch aus den gescheiterten
Eingliederungsversuchen ablesen. Die Anforderungen an eine optimal an-
gepasste Tätigkeit müssten in erster Linie die funktionellen Defizite des Be-
schwerdeführers berücksichtigen. Insbesondere müsse eine reizarme Ar-
beitsumgebung mit wenig Sozialkontakten wie Kontakt zu Auftraggebern,
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Seite 14
Kunden und Kollegen gegeben sein. Der Beschwerdeführer müsse Gele-
genheit haben, sein Arbeitstempo selber bestimmen zu können. Er müsse
ausreichende Pausenmöglichkeiten haben. Eine etwaige Arbeitstätigkeit
dürfe keinen äusseren Druck beinhalten (z.B. Zeitdruck). Denkbar seien
beispielsweise Homeoffice-Tätigkeiten (BVGer act. 43. S. 13). Über die
psychiatrischen Diagnosen hinaus bestünden keine weiteren internisti-
schen Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränk-
ten. Die Therapiemöglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft, in Anbe-
tracht der Gesamtkonstellation erscheine eine Besserung des medizini-
schen Zustandsbildes, aber auch der Arbeitsfähigkeit, in absehbarer Zeit
unrealistisch.
6.4.2 Das Gerichtsgutachten ist umfassend, beruht auf einer eingehenden
Untersuchung des Beschwerdeführers, geht einlässlich auf die Beschwer-
den des Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über dessen
Gesundheitszustand. Die bestehenden Funktionsstörungen werden aus-
führlich aufgezeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfä-
higkeit dargelegt. Ferner berücksichtigt es auch die übrigen bei den Akten
liegenden medizinischen Berichte. Insbesondre setzt es sich einlässlich mit
den Vorgutachten der Deutschen Rentenversicherung von Dr. med.
I._______ und dem Administrativgutachten der Vorinstanz von Dr. med.
D._______ auseinander (BVGer act. 43, S 6. f., S. 27 f.). Dabei wird sowohl
zur abweichenden Einschätzung des Schweregrades der diagnostizierten
Psychopathologien als auch zu den Diskrepanzen in der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Hinsichtlich der von Dr. med.
D.______ im Administrativgutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer adaptierten Tätigkeit wird im Gerichtsgutachten ausgeführt,
dass dieses hohe Funktionsniveau nicht nachvollzogen werden könne. Es
müsse darauf verwiesen werden, dass sich das Wesen einer Persönlich-
keitsstörung mit verringerter Selbstwirksamkeitserwartung und geringem
Selbstwert nicht nur im Kontakt mit anderen Menschen, sondern auch an
einem "isolierten Arbeitsplatz" äussere. Auch sei jeder Arbeitsplatz in ei-
nem Anstellungsverhältnis Sozialkontakten unterlegen. Depressive Symp-
tome lägen nicht nur situationsbedingt vor. Entgegen der Auffassung des
Gutachtens von Dr. med. I.______, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers auch in adaptierten Tätigkeiten als vollständig aufgehoben er-
achtete, konnte im Gerichtsgutachten gestützt auf Schilderung des Tages-
ablaufs sowie vorhandener Ressourcen, die der Beschwerdeführer jedoch
krankheitsbedingt nicht ausreichend nutzen könne, eine Restarbeitsfähig-
keit von 2 Stunden bei einer Präsenz von ca. 3 Stunden festgestellt wer-
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Seite 15
den. Insgesamt erscheinen die dargelegten medizinischen Zusammen-
hänge sowie die vorgenommenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar
und überzeugend. Davon geht auch RAD-Arzt Dr. med. J._______, Fach-
arzt der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der sich
in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 dem Gerichtsgutachten
vollumfänglich anschliesst (BVGer act. 45, Beilage). Es sind somit keine
zwingenden Gründe ersichtlich, die gegen den Beweiswert des Gerichts-
gutachtens sprechen würden.
7.
7.1 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die im Gesundheitsfall
eine volle Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt hätten, hat durch die allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei dieser Me-
thode berechnet die Verwaltung zuerst das sogenannte Valideneinkom-
men. Erfasst wird damit das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesund-
heitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Invalideneinkom-
men ab. Darunter ist das Erwerbseinkommen zu verstehen, das nach Ein-
tritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von Eingliede-
rungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Aus der
Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen
resultiert eine Einkommenseinbusse. Dieser Fehlbetrag wird in Prozenten
ausgedrückt, welche dem Invaliditätsgrad entsprechen.
7.2 Ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden
pro Woche, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag eine
Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von rund 76 % bzw.
eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit von rund 24 % (2 x 100/ [41.6/5]).
Die Vorinstanz ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember
2016 – wohl ausgehend von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40
Stunden pro Woche – von eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausgegangen,
was in Bezug auf die Höhe des Rentenanspruchs jedoch ohne Belang
bleibt.
7.3 Die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 85‘739 gemäss angefochte-
ner Verfügung ist unbestritten. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens nicht mehr Erwerbstätig war, ist beim Invalidenein-
kommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausge-
gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE
129 V 472 E. 4.2.1). Die Vorinstanz ist aufgrund der für den Beschwerde-
führer noch in Frage kommenden adaptierten Tätigkeiten zutreffend von
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der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anwendbaren LSE
2010, Tabelle TA1, Total Männer Anforderungsniveau 4, Umrechnung von
40 auf 41.6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung) ausge-
gangen und hat ein durchschnittliches Invalideneinkommen bei einem Ar-
beitspensum von 100 % von Fr. 62‘264.- ermittelt. Der Beschwerdeführer
könnte somit bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 24 % ein In-
valideneinkommen von Fr. 14‘943.- erzielen, sodass nach Gegenüberstel-
lung der beiden Vergleichseinkommen ein rentenbegrünender Invaliditäts-
grad von rund 83 % resultiert ([85‘739 – 14‘943] x 100/85‘739). Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich
ein beantragter leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren
ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten eine ver-
lässliche Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildet. Ge-
stützt auf das Gerichtsgutachten ist von einer vollständig aufgehobenen
Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und einer Restarbeitsfä-
higkeit von 24 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die Invalidi-
tätsbemessung ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 83 %, sodass mit
Wirkung ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali-
denversicherung besteht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG). Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuer-
legen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung.
Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kos-
ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltsho-
norar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer
C-107/2014
Seite 17
(Bst. c), wobei letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädi-
gende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des
BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012
E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen
und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshono-
rar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Ver-
treterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für An-
wälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- be-
trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädi-
gung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeent-
scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen
muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu
welchem Tarif aufgewendet hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
9.3 Mit Honorarnote vom 18. August 2014 hat die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Zeitraum vom 11. Dezember
2013 bis 18. August 2014 eine Parteientschädigung von Fr. 1'517.70 (4 h
50 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 234.50 und Mehrwert-
steuer von 8 % in der Höhe von Fr. 112.40; vgl. BVGer act. 49, Beilage)
geltend gemacht. Für die weiteren Bemühungen im Zeitraum vom 26. Au-
gust 2014 bis 22. Dezember 2016 wird gemäss Honoranote vom 22. De-
zember 2016 die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1‘462.65
(4h 55 Min. à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen von total Fr. 125.00 und Mehrwert-
steuer von 8 % in der Höhe von Fr. 108.35; vgl. BVGer act. 49, Beilage)
beantragt. Der Gesamtaufwand von 9 h und 45 Minuten ist unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands nicht zu beanstanden. Rechtspre-
chungsgemäss kann zusätzlich eine Stunde für den nachprozessualen
Aufwand zugesprochen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_387/2012 vom
26. September 2012 E. 4). Die Rechtsvertreterin hat gemäss Leistungs-
journalen zu den vorgenannten Honorarnoten für Fotokopien total Fr. 210.-
geltend gemacht, wobei sie pro Kopie Fr. 1.- verrechnet hat. Gemäss
Art. 11 Abs. 4 VGKE kann pro Kopie jedoch nur Fr. -.50 in Rechnung ge-
stellt werden. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘942.- (10 h 45 Min. à Fr. 250.- [=2‘687.50], zuzügl. Auslagen von
total Fr. 254.50 [105 + 91.50 + 58], exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund
des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist
[vgl. vorstehende E. 9.2]), zuzusprechen.
9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die bereits bewilligte unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung obsolet.
C-107/2014
Seite 18
9.5 Zu prüfen bleibt die Verlegung der seitens des Bundesverwaltungsge-
richts bereits bezahlten Kosten für das während des Beschwerdeverfah-
rens eingeholte bidisziplinäre Gerichtsgutachten, die sich auf Fr. 12‘000.-
belaufen (BVGer act. 45).
9.5.1 Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Be-
weismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche
indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, sind die
Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen
und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.2; Urteil des BGer 9C_253/2016 vom 22. September 2016
E. 2.1). Unter diesen Umständen stellen die Kosten der Begutachtung
keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar, sondern Ab-
klärungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, die vom Versicherungs-
träger zu tragen sind (BGE 139 V 496 E. 4.3). Diese Regelung ist grund-
sätzlich auch auf mono- und bisdisziplinäre Gutachten anwendbar, soll
aber nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtens-
kosten führen. Um die Kosten mono- und bisdisziplinärer gerichtlicher Gut-
achten der IV-Stelle zu überbinden, muss ein Zusammenhang bestehen
zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Not-
wendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist namentlich in fol-
genden Konstellationen der Fall: Wenn eine manifester Widerspruch zwi-
schen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argu-
mente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex-
pertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Be-
urteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496
E. 4.4; Urteil des BGer 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).
9.5.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines bidisziplinären
Gerichtsgutachtens erforderlich, weil die Vorinstanz auf das Administrativ-
gutachten von Dr. med. D._______ vom 27. März 2013 abgestellt und die
bestehenden Widersprüche in den medizinischen Akten unaufgelöst gelas-
sen hatte, mithin aufgrund mangelhafter vorinstanzlicher Untersuchung. In-
folgedessen gehören die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Ge-
richtsgutachten nicht zu den Verfahrenskosten, sondern zu den Abklä-
rungskosten, die grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen sind.
C-107/2014
Seite 19
9.5.3 Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zu tragenden Kosten ist
zunächst festzuhalten, dass die tarifvertraglichen Regelungen, welche zwi-
schen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den medizinischen
Abklärungsstellen vereinbart wurden, auf Gerichtsgutachten nicht direkt
anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014
E. 4.2). Hinzu kommt, dass diese tarifvertraglichen Regelungen nur für po-
lydisziplinäre Gutachten gelten (vgl. Art. 72bis Abs. 1 IVV), mithin für mono-
und bidisziplinäre Gutachten ohnehin nicht zur Anwendung gelangen. So-
mit sind die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgutachten
schon aus diesen Gründen vollumfänglich der Vorinstanz zu überbinden
(vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14. März 2017 E. 11.3.3).
Abgesehen davon sprechen aber auch weitere Gründe gegen die Anwen-
dung der tarifvertraglichen Regelungen für die Abgeltung von Gerichtsgut-
achten. Bei dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ge-
richtsgutachten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgutach-
ter in der Funktion des Obergutachtens ein Administrativgutachten sowie
ein Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversicherung zu beurtei-
len hatten und umfangreiche Vorakten mit Auslandbezug auswerten muss-
ten. Schliesslich wurde mit Blick auf das bereits mehrere Jahre dauernde
vorinstanzliche Verfahren und mit Blick auf das Gebot des raschen Verfah-
rens auf eine zügige Erledigung des Begutachtungsauftrags hingewirkt. In
Würdigung all dieser Aspekte wäre es nicht gerechtfertigt, ein qualitativ
hochstehendes Gerichtsgutachten nach dem gleichen Tarif wie ein Admi-
nistrativgutachten abzugelten (vgl. Urteil des BVGer C-4699/2013 vom 14.
März 2017 E. 11.3.3). Die Kosten für das vom Bundesverwaltungsgericht
bereits bezahlte Gerichtsgutachten von Fr. 12‘000.- sind somit der Vo-
rinstanz aufzuerlegen.
9.6 Ebenfalls von der Vorinstanz zu tragen sind die seitens des Bundes-
verwaltungsgerichts bereits vorausbezahlten Auslagen des Beschwerde-
führers für die Fahrt zur Begutachtung in der Höhe von EUR 223.70 (Art. 45
Abs. 2 ATSG; BVGer act. 42). Dieser Betrag ist von der Vorinstanz zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. November
2013 aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. November 2012 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
3.
Die Sache wird zur Neuberechnung der Rente und anschliessender Neu-
verfügung an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘942.- zugesprochen.
6.
Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 be-
willigte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
7.
Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtgutachtens in
Höhe von Fr. 12‘000.- sowie Reisekosten in Höhe von EUR 223.70 zurück-
zuerstatten.
8.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: