B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1072/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten Rechtsanwalt B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen,
Gesuch um Fristwiederherstellung
(Verfügung vom 15. Dezember 2017).
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Sachverhalt:
A.
Nachdem der am (…) 1971 geborene und in seiner Heimat wohnhafte
deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
zunächst von seiner behandelnden Psychologin mit Schreiben vom 2. Juli
2015 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet worden
war und er anschliessend am 17. August 2015 ein ordentliches Gesuch um
IV-Leistungen eingereicht hatte (vgl. Akten der IV-Stelle X._______ [im Fol-
genden: act.] 1-8 sowie Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 5), tä-
tigte die für die Abklärungen zuständige IV-Stelle X._______ die erforderli-
chen medizinischen sowie beruflichen Abklärungen. Gestützt auf ein in Auf-
trag gegebenes psychiatrisches Gutachten vom 29. September 2017
(act. 113) sowie der dazu ergangenen Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Oktober 2017 (act. 115) stellte die IV-
Stelle X._______ mit per Einschreiben versandtem Vorbescheid vom
18. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht
(act. 116). Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte die behandelnde
Psychologin einen Bericht vom 13. Juni 2017 betreffend den ambulanten
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der C._______ vom 24. April 2017
bis zum 2. Juni 2017 nach (act. 117), zu dem der RAD am 1. Dezember
2017 Stellung nahm (act. 119). Am 1. Dezember 2017 wurde der Vorbe-
scheid vom 18. Oktober 2017 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abge-
holt» an die IV-Stelle X._______ retourniert (vgl. act. 120). Mit per Ein-
schreiben am 18. Dezember 2017 versandten Verfügung vom 15. Dezem-
ber 2017 wies die zum Verfügungserlass zuständige IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, es
liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die die Arbeitsfähigkeit
dauerhaft einschränken würde (vgl. Dok. 22 f. und act. 123). Nachdem die
eingeschrieben versandte Verfügung vom 15. Dezember 2017 von der
Post am 16. Januar 2018 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vo-
rinstanz retourniert worden war, teilte sie dies dem Beschwerdeführer mit
per A-Post versandtem Schreiben vom 17. Januar 2018 mit und legte die-
sem eine Kopie der Verfügung vom 15. Dezember 2017 bei
(vgl. Dok. 24 f.).
B.
Mit – am 21. Februar 2018 vorab per Fax übermittelten – Eingabe vom
22. Februar 2018 (Datum Postaufgabe bei der Deutschen Post) erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._______, gegen die
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Verfügung vom 15. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezem-
ber 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem ge-
setzlich frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. März 2017 eine
Invalidenrente wegen voller, eventualiter wegen teilweiser Invalidität zu ge-
währen. Im Weiteren stellte er vorsorglich einen Antrag «um Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand». Dazu führte er aus, die Verfügung vom 15. De-
zember 2017 sei ihm «nicht direkt» zugegangen, sondern sei mit Schrei-
ben vom 17. Januar 2018 «erneut verschickt worden» und ihm erst am
22. Januar 2018, einem Montag, zugegangen. Eine erneute Rechtsmittel-
belehrung sei dem Schreiben vom 17. Januar 2018 nicht beigelegt worden
(vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 und 3).
C.
C.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2018 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, einstweilen die vollständigen Akten sowie eine Vernehmlas-
sung betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen (vgl.
BVGer-act. 2).
C.b Mit innert erstreckter Frist eingereichten Eingabe vom 13. März 2018
beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die der Vernehmlassung bei-
gelegten Kopie des retournierten Briefumschlags der Verfügung vom
15. Dezember 2017, des Auszugs Track&Trace vom 28. Februar 2018 so-
wie der Postsendung mit der Sendungsnummer (…), dass auf die Be-
schwerde mangels Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten sei.
Im Weiteren brachte sie vor, dass auch keine Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist in Betracht komme, da der Beschwerdeführer keine Gründe
angebe, aufgrund derer er im Rahmen des Erstversandes unverschuldeter
Weise daran gehindert worden sei, die Verfügung abzuholen (vgl. BVGer-
act. 6).
C.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zunächst am 19. März 2018
bei der Schweizerischen Post bezüglich der Sendungsverfolgung Nachfor-
schungen getätigt hatte, forderte es die Vorinstanz mit Instruktionsverfü-
gung vom 24. April 2018 auf, dem Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung für die Sendung mit der Sendungsnummer (…) eine Sendever-
folgung der Deutschen Post vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Vor-
instanz mit Eingabe vom 16. Mai 2018 nach (vgl. BVGer-act. 7 f. und 11).
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D.
D.a Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 wurde dem Beschwerde-
führer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. März 2018
inkl. Beilagen, eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 16. Mai 2018
inkl. Beilagen sowie eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem
Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Post vom 19. März
2018 betreffend die Sendungsnachforschung zur Kenntnisnahme zuge-
stellt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen ab Er-
halt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 13. März 2018 betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde einzureichen (vgl. BVGer-act. 12).
D.b Innert erstreckter Frist bestritt der Beschwerdeführer mit – vorab per
Fax übermittelten – Stellungnahme vom 18. Juni 2018 die Ausführungen
der Vorinstanz, da aus den eingereichten Unterlagen weder der Zeitpunkt
des Zustellversuches noch die Übermittlung einer Abholeinladung ersicht-
lich seien. Ausserdem machte er geltend, dass die gesetzlich vorgesehene
Zustellfiktion bei Zustellungen im Ausland nicht gelten könne. Im Weiteren
sei die Frist von 30 Tagen bei Auslandbezug zu knapp bemessen und die
Rechtsmittelfrist habe aufgrund des fehlenden Hinweises in der Rechtsmit-
telbelehrung, wonach die Beschwerde auch bei einem deutschen Gericht
hätte eingereicht werden können, ohnehin nicht zu laufen begonnen. Be-
züglich seines Antrags auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist brachte
er als Begründung vor, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung
nicht in der Lage gewesen sei, die Frist rechtzeitig zu wahren (vgl. BVGer-
act. 17 f.).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Entscheid-
findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungver-
fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom
18. Oktober 2017 E. 2).
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Soweit das FZA und die gemäss des-
sen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung
enthalten, ist die Regelung des Verfahrens der innerstaatlichen Rechtsord-
nung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein
als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen
(Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein,
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dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verlie-
henen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren
(Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. BGE 130 V 132 E. 3.1, BGE
128 V 315 E. 1c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Ge-
richtshofes der Europäischen Gemeinschaften [EuGH]). Mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung bestimmt sich die Fristbe-
rechnung nach schweizerischem Verfahrensrecht, wobei diese weder ge-
gen die Grundsätze der Gleichwertigkeit noch gegen die Grundsätze der
Effektivität verstösst (vgl. BGE 130 V 132 E. 4).
2.
2.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit
Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-
zureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über-
geben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21
Abs. 1 VwVG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige
Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will, weshalb die versicherte Per-
son die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 39 Rz. 8).
2.2 Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG) gilt eine Mit-
teilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spä-
testens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt (vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich
gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die
Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die
Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und die-
ser (kumulativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlich-
keit) erwarten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl.
BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]:
"… sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.", 134 V 49 E. 4
mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E.
2.2.1 m.w.H., B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.115 f. m.H.). Diese
Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Regelung in den
vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. E. 1.3 hiervor)
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entgegen der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers auch bei Sen-
dungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. z.B. BGer 1C_236/2016 vom
15. November 2016). Jedoch sind auch bei diesen Sendungen die nach-
folgenden Erwägungen zu beachten (E. 2.3 hiernach).
2.3 Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung einer Verfü-
gung obliegt grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Be-
weis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE
129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsversuch tat-
sächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer
2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli
2015 E. 3.2, 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen
dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sen-
dungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte
die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers
gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet
also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung in-
sofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Be-
weislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Er-
halt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil 2C_38/2009 vom 5. Juni
2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestos-
sen werden (Urteil 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3). Sie gilt so lange,
als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrschein-
lichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer
Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss
kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile 2C_780/2010 vom 21.
März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer
bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle ge-
nügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete
Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (vgl. Urteile
2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009
E. 5.3).
3.
3.1 Aufgrund des am 17. August 2015 eingereichten Gesuchs um IV-Leis-
tungen entstand ein Prozessverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und der Vorinstanz, so dass auch während dessen Dauer der Beschwer-
deführer als Verfahrenspartei mit der Zustellung einer Verfügung der Vor-
instanz rechnen musste. Insbesondere aufgrund der mit der (zweiten) Mit-
teilung vom 4. Juli 2017 (act. 111) – die erste, eingeschrieben versandte
Mitteilung vom 7. Juni 2017 wurde von der Post mit dem Vermerk «Nicht
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abgeholt» an die IV-Stelle X._______ retourniert (vgl. act. 112) – angekün-
digten und schliesslich am 7. September 2017 durchgeführten psychiatri-
schen Begutachtung (vgl. act. 113) musste der Beschwerdeführer jederzeit
mit einer Verfügung der Vorinstanz rechnen. Daran vermag auch sein Ein-
wand, wonach ihm nie ein Vorbescheid zugestellt worden sei, nichts zu
ändern. Denn gemäss vorinstanzlichen Akten erfolgte am 10. November
2017 der erste erfolglose Zustellversuch des am 17. Oktober 2017 per Ein-
schreiben an den Beschwerdeführer versandten Vorbescheids, der
schliesslich von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die IV-
Stelle X._______ retourniert wurde. Gemäss der zuvor dargestellten
Rechtslage (vgl. E. 2.2 f.) gilt der Vorbescheid seit dem 17. November
2017 (sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 10. Novem-
ber 2017) als zugestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass ab Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien wäh-
rend der Dauer desselben verpflichtet sind, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akte, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. BGE
138 III 225 E. 3.1; Urteil des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E.
2.2.1 m.H.).
3.2 Aufgrund der Akten und der von der Vorinstanz eingereichten Kopien
des retournierten Briefumschlags, des Auszugs Track&Trace vom 28. Feb-
ruar 2018, der Postsendung (…) sowie der Sendungsverfolgung der deut-
schen Post für die Sendungsnummer (…) ist im Weiteren ohne Zweifel er-
stellt, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – am 20. Dezember 2017
ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer für die Verfügung vom
15. Dezember 2017 stattgefunden hat. Insbesondere der Kopie der Sen-
dungsverfolgung der deutschen Post für die Sendungsnummer (…) lässt
sich dazu explizit entnehmen, dass die Sendung an die Vorinstanz zurück-
gesandt wurde, weil die Sendung nicht an den Beschwerdeführer zuge-
stellt werden konnte. Im Weiteren wurden neben respektive auf der auf
dem Zustellcouvert von der deutschen Post angebrachten Retour-Etikette
klar lesbar und signiert die Daten «20/12» sowie «3/1» einmal gross und
fett über der Etikette (ohne Unterschrift) und einmal neben dem Schriftzug
«Nicht abgeholt» notiert sowie schliesslich der Vermerk «Nicht abgeholt»
angekreuzt. Damit ist entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der
Schweizerischen Post und derjenigen der Vorinstanz in deren E-Mail-Kor-
respondenz vom 2. und 3. Mai 2018 («le destinataire n'a pas pu être iden-
tifié à l'adresse indiquée» bzw. «faute d'identification du destinataire» [Bei-
lage zu BVGer-act. 11]) erstellt, dass die Sendung vom Beschwerdeführer
innert der Abholfrist von sieben Werktagen, die gemäss Erläuterungen der
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deutschen Post zur Entgegennahme der Sendung auch in Deutschland
eingeräumt wird (vgl. > Versenden> Einschreiben >
Häufige Fragen > III Zustellung, zuletzt besuch am 16. Juli 2018) und die
unter Berücksichtigung der Feiertage in Z._______ (25. und 26. Dezember
2017 sowie 1. Januar 2018) bis zum 3. Januar 2018 dauerte, nicht abge-
holt wurde. Dies wird, wie bereits ausgeführt, durch die Angaben der Sen-
deverfolgung der deutschen Post bestätigt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 11).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Ziffernfolgen könne es sich
nicht um ein Datum handeln, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch auf den
Briefumschlägen der ebenfalls retournierten Mitteilung vom 7. Juni 2017
sowie des Vorbescheids vom 18. Oktober 2017 jeweils Ziffern nach dem
gleichen Schema notiert sind (vgl. act. 112 und 120). Demnach ist zu
schliessen, dass es sich bei den Zahlenfolgen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers um das Datum des erfolglosen Zustellversuchs (1. Da-
tum) und der Frist für die Abholung (2. Datum) handelt, welche von der
deutschen Post jeweils auf den Umschlägen ordnungsgemäss angebracht
wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Zahlen hätten
auch von der Vorinstanz nach Rückerhalt der Sendung angebracht werden
können, ist durch nichts belegt und weder begründet noch nachvollziehbar.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, es sei kein
Zustellversuch erfolgt oder die auf dem Umschlag angegebene Adresse
sei falsch gewesen. Er macht jedoch beschwerdeweise geltend, keine Ab-
holeinladung erhalten zu haben. Da ein Zustellversuch erstellt ist, hat der
Beschwerdeführer aufgrund der Umkehr der Beweislast mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einen Nachweis von Fehlern bei der Zustellung zu er-
bringen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu-
nächst zu beachten, dass die Vorinstanz nach Rückerhalt der Postsendung
(…) am 16. Januar 2018 dem Beschwerdeführer unter Beilage ihrer Verfü-
gung vom 15. Dezember 2017 mit Informationsschreiben vom 17. Januar
2018 erklärte, dass diese von der deutschen Post mit dem Vermerk «Nicht
abgeholt» an sie zurückgesandt worden war. Trotz der Kenntnisnahme die-
ses Hinweises hat der Beschwerdeführer damals den Erhalt einer Abho-
lungseinladung nicht bestritten bzw. auf irgend eine andere Weise bei der
Vorinstanz insistiert, dass er durch das Schreiben vom 17. Januar 2018
erstmals von der ablehnenden Verfügung erfahren hätte. Dies hat er da-
mals auch nicht getan, obschon – entgegen der aktenwidrigen Behauptung
des Beschwerdeführers (vgl. die der Beschwerde vom 22. Februar 2018
beigelegte Kopie des Versands der Vorinstanz vom 17. Januar 2018 samt
deren Beilagen [Beilagen zu BVGer-act. 3]) – auch der mit Schreiben vom
17. Januar 2018 beigelegten Verfügung entnommen werden kann, dass
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diese innert 30 Tagen nach Erhalt angefochten werden kann. Ausserdem
kann dem Adresskopf der mit Mitteilung vom 17. Januar 2018 versandten
Kopie der Verfügung vom 15. Dezember 2017 entnommen werden, dass
die Verfügung beim ersten Mal per Einschreiben versandt worden war (vgl.
Beilagen zu BVGer-act. 1 und 3). In diesem Zusammenhang ist auch auf
das an die IV-Stelle X._______ gerichtete Schreiben seiner Psychologin
vom Montag, den 12. Februar 2018 hinzuweisen, in welchem sie mitteilt,
sie und der Beschwerdeführer hätten am Freitag der Vorwoche (9. Februar
2018) zusammen die Post geöffnet und so vom ablehnenden Entscheid
erfahren (vgl. act. 124). Trotz des klaren Wortlauts der Rechtsmittelbeleh-
rung in der zum zweiten Mal versandten Verfügung vom 15. Dezember
2017 führte sie im Weiteren aus, dass mit Blick auf das Datum der Verfü-
gung vom 15. Dezember 2017 «die Möglichkeit eines Widerspruchs ärger-
licher Weise nicht mehr gegeben» sei. Schliesslich hat der mittlerweile an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer auch mit Beschwerdeeinreichung
vom 22. Februar 2018 weder den Erhalt einer Abholungseinladung bestrit-
ten noch hat er vorgebracht, dass er von der eingeschrieben versandten
Verfügung vom 15. Dezember 2017 erstmals durch den zweiten Versand
erfahren hätte. Er hat leidglich ausgeführt, dass ihm die Verfügung vom
15. Dezember 2017 «nicht direkt» zugegangen sei (spontane Aussage der
ersten Stunde; vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 8C_812/2013 vom
10. April 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 45), was aufgrund der
gesamten Umstände und der Aktenlage als klares Indiz für eine erfolgte
Abholeinladung spricht.
3.4 All diese Umstände sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer die
Abholungseinladung ordnungsgemäss zugestellt worden war und dass es
sich beim erst später behaupteten Nichterhalt der Abholungseinladung auf-
grund des soeben beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers
(E. 3.3 hiervor) um eine von versicherungsrechtlichen Überlegungen gelei-
tete nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Denn der Beschwerde-
führer bestreitet den Erhalt der Abholungseinladung erstmals in seiner Stel-
lungnahme vom 18. Juni 2018, mithin erst nachdem ihm die Ergebnisse
der Sendungsnachforschung zur Kenntnis- sowie Stellungnahme zuge-
stellt worden sind, somit erst nachdem er von offenbar über den Jahres-
wechsel aufgetretenen Problemen bei der (elektronischen) Sendungsver-
arbeitung bei der deutschen Post sowie der elektronisch nicht lückenlosen
Erfassung der Sendeverfolgung in Deutschland (vgl. Auszug Track&Trace
[Beilage zu BVGer-act. 6 und 11]) Kenntnis erlangt hatte. Weitere Gründe
bringt er hingegen nicht vor. Überdies zeigen die vorliegenden Akten in Be-
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Seite 11
zug auf den Versand von eingeschriebenen Sendungen an den Beschwer-
deführer ein sich wiederholendes Muster, wurden doch auch die Mitteilung
betreffend die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung vom 7. Juni
2017 und der Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 jeweils mit dem Vermerk
«Nicht abgeholt» und entsprechenden Datumsangaben für Abholeinladung
und Abholfrist an die IV-Stelle X._______ zurückgesandt (vgl. act. 109,
112, 116 sowie 120). Aufgrund der gesamthaft erwogenen Umstände ver-
mag somit vorliegend die erst nachträgliche Behauptung der fehlenden Ab-
holeinladung die natürliche Vermutung der ordnungsgemäss an den Be-
schwerdeführer erfolgten Avisierung nicht mit dem erforderlichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umzustossen. Die in casu le-
diglich behauptete und durch keine weiteren Indizien als die fehlende elekt-
ronische Sendungsverlaufserfassung in Deutschland gestützte, daher
bloss theoretisch bestehende Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle
bei handschriftlich dokumentiertem Sendeverlauf auf dem Briefumschlag
durch die deutsche Post (welche in gleicher Weise für frühere unzustell-
bare Sendungen dokumentiert und nie zu Beanstandungen Anlass gege-
ben hatte) genügt aufgrund der konkreten Umstände jedenfalls nicht, um
die Vermutung der ordnungsgemässen Ausstellung einer Abholeinladung
zu widerlegen.
3.5 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte war vorliegend die Sendung vom
18. Dezember 2017 gemäss gesetzgeberischer Konzeption spätestens am
Mittwoch, den 27. Dezember 2017 abzuholen. Ab diesem Zeitpunkt (Zu-
stellfiktion am siebten Tag) ist zu fingieren, dass der Beschwerdeführer
über die Verfügung im Bild war. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass der
27. Dezember 2017 in den vom 18. Dezember 2017 bis zum 2. Januar
2018 dauernden Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG fiel
(vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), so dass die 30-tägige gesetzliche
Beschwerdefrist erst am 3. Januar 2018 zu laufen begonnen (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.5.2) und entspre-
chend am 2. Februar 2018 geendet hat. Aufgrund des Dargelegten erweist
sich die Beschwerdeerhebung am 22. Februar 2018 als offensichtlich ver-
spätet.
3.6 Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine
Beschwerdefrist von 30 Tagen bei Auslandbezug knapp bemessen sei,
nichts zu ändern, beginnt diese Frist doch erst am ersten Tag nach Eröff-
nung der Verfügung – in casu nach der gesetzlich fingierten Zustellung in-
klusive Fristenstillstand – zu laufen und nicht bereits am Tag ihrer Ausfäl-
C-1072/2018
Seite 12
lung (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG). Diese gesetzlich vor-
gesehene Regelung verstösst gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts nicht gegen die im Geltungsbereich des FZA zu berücksichtigenden
Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (vgl. BGE 130 V 132
E. 4; E. 1.3 hiervor). Auch kann die Einschätzung der Psychologin des Be-
schwerdeführers am 12. Februar 2018, die Rechtsmittelfrist sei verpasst,
nicht der Vorinstanz angelastet werden, da diese Einschätzung der Psy-
chologin nicht auf einer falschen Auskunft der Vorinstanz gründet. Als un-
behelflich erweist sich im Weiteren der Einwand, wonach eine Klagefrist im
deutschen Recht bei Bekanntgabe im Ausland gemäss § 87 SGG drei Mo-
nate betragen soll, ist doch vorliegend mangels einer einschlägigen Be-
stimmung im FZA allein Schweizer Verfahrensrecht massgebend (vgl.
E. 1.3 hiervor). Schliesslich kann sich der anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer vorliegend auch nicht auf eine fehlerhafte, das heisst, lückenhafte
Rechtsmittelbelehrung berufen, da eine solche praxisgemäss für das Frist-
versäumnis kausal sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_755/2013 vom
11. Juli 2014 E. 2 e contrario), was aufgrund des Dargelegten vorliegend
nicht zutrifft.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine ge-
nügend konkreten Anhaltspunkte vorgebracht hat, welche eine fehlerhafte
Zustellung der angefochtenen Verfügung bei pflichtgemässer Würdigung
aller Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Weil
der Beschwerdeführer mit einer Sendung der Vorinstanz rechnen musste,
wurde die Zustellfiktion ausgelöst, und die vorinstanzliche Verfügung vom
15. Dezember 2015 gilt als am Mittwoch, den 27. Dezember 2017 zuge-
stellt. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichti-
gung des vom 18. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 dauernden Fris-
tenstillstandes am 3. Januar 2018 zu laufen und endete 2. Februar 2018.
Da die vorliegende Beschwerde erst am 22. Februar 2018 (Datum Post-
aufgabe) eingereicht wurde, erweist sie sich als offensichtlich verspätet.
4.
An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass ihm die eingeschrieben
versandte Verfügung vom 15. Dezember 2017 bzw. die Abholungseinla-
dung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre.
4.1 In diesem Fall wäre auf den mit dem zweiten Versand vom 17. Januar
2018 erfolgten Empfang der Verfügung vom 15. Dezember 2017 abzustel-
len. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018
C-1072/2018
Seite 13
ist ihm diese Sendung am Montag, den 22. Januar 2018 zugegangen (vgl.
Beschwerde vom 22. Februar 2018 S. 2 [BVGer-act. 1 und 3]), weshalb die
30-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2018 zu laufen begonnen
(Art. 38 Abs. 1 ATSG) und am 21. Februar 2018 geendet hätte. Das Vor-
bringen, er hätte vom Inhalt der Verfügung erst später Kenntnis erlangt, hat
praxisgemäss keine Änderung der Fristauslösung zur Folge. Denn gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung
einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Brief-
kasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird. Nicht erforderlich
ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in
Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und
er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des BGer
2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2). Auf die sich widersprechen-
den Aussagen des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 (BVGer-act. 18)
und seiner Psychologin vom 12. Februar 2018 (act. 124) bezüglich des Ta-
ges, an welchem die Sendung geöffnet worden sei, sind unerheblich. Wei-
terungen dazu erübrigen sich.
4.2 Auch aus dem Umstand, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene
Beschwerdeführer vorliegend seine Beschwerdeschrift am 21. Februar
2018 um 18:18 Uhr vorab per Fax an das Bundesverwaltungsgericht über-
mittelte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Denn eine Einreichung eines Rechtsmittels per Fax genügt gemäss stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichts weder den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Schriftform noch an die Fristwahrung (vgl. statt vieler BGE
142 V 152 E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017
E. 6.2.4 in fine; vgl. im Weiteren FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2016, Rz. 21 zu Art. 52). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax
ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer
Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab,
weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vorn-
herein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftser-
fordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit
nicht in Betracht (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen). Von der Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers, welche als Fachperson eine berufs-
mässige Vertretung übernimmt und in diesem Rahmen gewöhnlich Einga-
ben an Gerichte tätigt, darf jedenfalls erwartet werden, dass sie sich über
die dabei einzuhaltenden Regeln informiert (vgl. Urteil des BGer
C-1072/2018
Seite 14
2C_754/2008 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4, welches ebenfalls eine
Rechtsvertretung aus Deutschland betraf).
4.3 Aus einem im Herbst 2017 ergangenen Urteil des Bundesgerichts
8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 lag der Sachverhalt zugrunde, dass
ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die Eingabe bewusst
per Telefax übermittelt und die formgültige Rechtsschrift erst nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist der Post aufgegeben hatte. Das Bundesgericht hat
entsprechend der geltenden Praxis unter Bezugnahme auf BGE 142 V 152
entschieden, dass eine bewusste Zustellung per Telefax die Anforderungen
an die Schriftlichkeit praxisgemäss nicht erfülle und auch nicht die Gele-
genheit zur nachträglichen Verbesserung eines Formfehlers eröffne (vgl.
E. 6.2.4). Auch im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass die
aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift an einem Formmangel
leidende bewusste Eingabe per Telefax des anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführers am letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte (21. Februar
2018). Demgegenüber übergab der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer die den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Beschwerde-
schrift nachweislich erst am 22. Februar 2018 (Datum Poststempel [vgl.
BVGer-act. 1 und 3]) an die (deutsche) Post, mithin einen Tag nach Ablauf
der 30-tägigen Beschwerdefrist. Demnach konnte in casu rechtspre-
chungsgemäss auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden (BGE
142 V 152 E. 4.3-4.5 und Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober
2017 E. 6.2.4). Bereits dargelegt wurde, dass sich der Beschwerdeführer
vorliegend mangels Kausalität für das Fristversäumnis auch nicht auf eine
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann (vgl. E. 3.6 hiervor). Zu-
dem wusste dessen Rechtsvertretung offensichtlich ob der Möglichkeit,
dass die Beschwerde auch bei einem deutschen Gericht hätte fristwahrend
eingereicht werden können (vgl. Stellungnahme vom 18. Juni 2018
[BVGer-act. 18]). Nichtsdestotrotz gab der anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer die Beschwerdeschrift erst am 22. Februar 2018 und damit ver-
spätet bei der deutschen Post auf.
4.4 Im Lichte des soeben Dargelegten erweist sich die Beschwerde vom
22. Februar 2018 selbst für den Fall, dass auf das Zugangsdatum vom
22. Januar 2018 abzustellen wäre, als offensichtlich verspätet.
5.
Da offensichtlich verspätet Beschwerde erhoben wurde, ist im Folgenden
das gleichzeitig in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist zu prüfen.
C-1072/2018
Seite 15
5.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter-
weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder
hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 VwVG). Nach der Rechtspre-
chung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffe-
nen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch
keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Un-
möglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastro-
phen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Un-
möglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet,
möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Um-
stände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl.
Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.2.139 ff.).
5.2 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes
Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsu-
chende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, sel-
ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der
Handlung zu beauftragen (Urteil des BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar
2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychi-
sche Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln
wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des
EVG [heute: BGer] P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv
zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als not-
wendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen
(BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255).
Eine Fristwiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer
schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten
oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen mas-
sive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und
daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Be-
schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman-
den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255
E. 2a S. 255 f. mit Hinweisen; in HAVE 2007 S. 317 zusammengefasstes
Urteil [des EVG] C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2). Nicht gewährt wurde
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Seite 16
die Wiederherstellung der Frist dagegen in Fällen eines immobilisierten
rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhalts-
punkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der
Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung frist-
gerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessen-
wahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen; Urteil
des BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Bedeutsam für die
Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Par-
tei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Drit-
ten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil
die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige
Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzu-
reichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr
in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen
oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei
dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen
nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen,
weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf
BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 in fine mit Hinweis). Die Wiederherstellung
beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (vgl.
Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis
auf BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Gesuchs ledig-
lich auf die aktenkundig diagnostizierten psychischen Erkrankungen, mit-
hin die depressive Störung gepaart mit der generalisierten Angststörung
und der Persönlichkeitsstörung mit unsicher abhängigen Zügen. Vorlie-
gend sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich und aktenkundig, die
auf eine derart schwere Ausprägung seiner psychischen Erkrankung hin-
deuteten, die es ihm verunmöglicht hätten, die erforderlichen fristwahren-
den Handlungen selbst vorzunehmen oder zumindest eine Drittperson
rechtzeitig mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen. Es ist jedenfalls
nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer – allenfalls mit Hilfe der ihn
betreuenden Psychologin – nicht einmal in der Lage gewesen sein sollte,
eine Drittperson, wie z.B. den seit dem 21. Februar 2018 mandatierten
Rechtsanwalt, mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen, die die
entsprechenden Mitteilungen bzw. die Verfügungen der Vorinstanz hätte in
Empfang nehmen und anschliessend innert Frist anfechten können. Insbe-
sondere lässt sich weder dem Bericht vom 13. Juni 2017 der C._______
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Seite 17
betreffend seine vom 24. April 2017 bis zum 2. Juni 2017 dauernde ambu-
lante Behandlung (vgl. act. 117) noch dem von der Vorinstanz eingeholten
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 29. September 2017 (act. 117) eine derart
schwere Ausprägung seiner psychischen Erkrankung entnehmen, die eine
vollständige Handlungsunfähigkeit zu begründen vermöchte, zumal dem
Beschwerdeführer in beiden medizinischen Berichten – wenn auch im un-
terschiedlichen Ausmass – eine Restarbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl.
Dok. 113 S. 12 Ziff. 5.6 und act. 117 S. 16). Eine aktuelle ärztliche Beschei-
nigung, die seine Behauptung der fehlenden Möglichkeit des fristwahren-
den Handelns zu stützen vermöchte, hat der Beschwerdeführer nicht ein-
gereicht. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer auch nicht, ein unver-
schuldetes Hindernis im Sinne des Art. 41 ATSG substantiiert darzulegen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die offensichtlich verspätet
eingereichte Beschwerde vom 22. Februar 2018 im einzelrichterlichen Ver-
fahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c
VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG als offensichtlich
unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerle-
gen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; Urteil des BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2
mit Hinweisen).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
C-1072/2018
Seite 18
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Je ein Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. April 2018
(Beschwerdeergänzung) und vom 18. Juni 2018 (Stellungnahme betref-
fend Rechtzeitigkeit der Beschwerde) geht zur Kenntnisnahme an die Vor-
instanz.
(Dispositiv befindet sich auf Seite 19)
C-1072/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Doppel der Be-
schwerdeergänzung vom 26.04.2018 sowie Stellungnahme betr.
Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.06.2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: