B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-108/2013
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
C-108/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener sri-lankischer Staatsangehöri-
ger, heiratete am 10. Juni 2009 in Indien – seinem damaligen Aufenthalts-
staat – eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte sri-lankische Staats-
angehörige. Am 26. Juni 2010 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz
ein und erhielt in der Folge im Kanton Basel-Stadt eine bis 30. Juni 2011
befristete Aufenthaltsbewilligung.
B.
Bereits mit Telefonat vom 13. November 2010 (Vorakten des SEM [bis
31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM] [nachfolgend: SEM act.]
act. 2/75) und Schreiben vom 25. Dezember 2010 (SEM act. 2/74) setzte
die Ehefrau die kantonale Migrationsbehörde über das Scheitern ihrer Ehe
in Kenntnis. Der Beschwerdeführer sei vor geraumer Zeit zu ihren Eltern
nach Grenchen gezogen. Glaublich seit Anfang November 2010 halte er
sich in Indien auf. Sollte er zurückkehren, werde er weder bei ihr noch bei
ihren Eltern Aufnahme finden.
C.
Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 12. April
2011 vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt auf gemeinsames Begeh-
ren der Ehegatten geschieden (SEM act. 2/58).
D.
Im Zusammenhang mit einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerde-
führer am 24. Juni 2011 einen Fragekatalog zu seinen persönlichen Ver-
hältnissen (SEM act. 2/53), den dieser umgehend beantwortete (SEM act.
2/51). Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 informierte die kantonale Migrati-
onsbehörde den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Aufenthaltsbewil-
ligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen
(SEM act. 2/42). Vom in diesem Zusammenhang gewährten Anspruch auf
rechtliches Gehör machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 3.
August 2011 – verfasst von seiner Rechtsvertreterin – Gebrauch (SEM act.
2/39). Dabei liess er im Wesentlichen geltend machen, eine Wegweisung
nach Sri Lanka wie auch eine solche nach Indien sei nicht zumutbar, im
Falle von Indien wahrscheinlich auch nicht möglich. Er sei im Alter von fünf
Jahren zusammen mit seiner Familie von Sri Lanka nach Indien geflüchtet
und habe danach bis zu seiner Ausreise in die Schweiz dort gelebt. In Sri
Lanka habe er keine Bezugspersonen mehr und er sei auch nie dorthin
C-108/2013
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zurückgekehrt. In Indien habe er als Flüchtling gelebt, ohne dass er jedoch
einen entsprechenden Status im Sinne der Flüchtlingskonvention gehabt
hätte. Er sei lediglich im Besitze einer von den lokalen Behörden ausge-
stellten Flüchtlingskarte gewesen und hätte Indien grundsätzlich nicht ver-
lassen dürfen.
E.
Am 23. November 2011 gelangte die kantonale Migrationsbehörde an die
Vorinstanz und ersuchte um Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AuG (SEM
act. 2/103). Dies nachdem sie vorgängig Abklärungen beim Länderspezia-
listen der Vorinstanz getroffen hatte (SEM act. 2/36 und 32) und zum
Schluss gelangt war, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
sein Herkunfts- bzw. Heimatland problematisch gestalten würde. In Indien,
seinem Herkunftsland, erhielte er keine Aufenthaltsbewilligung und in Sri
Lanka, seinem Heimatland, sei er nicht mehr verwurzelt, da er und seine
Familie seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr dort gelebt hätten.
F.
Am 16. Januar 2012 forderte die Vorinstanz die kantonale Migrationsbe-
hörde dazu auf, beim Beschwerdeführer zusätzliche Informationen einzu-
holen. Konkret werde ein offizielles Schreiben der indischen Behörden be-
nötigt, das über die Möglichkeiten einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach und eines dauernden Aufenthalts in Indien (wie damals, bevor er in
die Schweiz eingereist sei) eingehend Auskunft gebe (SEM act. 4/108). Auf
entsprechende Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde vom
23. Januar 2012 (SEM act. 5/113) unterbreitete die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 22. Februar 2012 der indischen Botschaft in Bern
eine schriftliche Anfrage zu den genannten Punkten (SEM act. 5/112). Am
9. Mai 2012 teilte die Rechtsvertreterin der kantonalen Migrationsbehörde
mit, dass trotz wiederholten Nachfragen vom 18. April 2012 und 3. Mai
2012 die indische Botschaft auf ihre Anfrage nicht reagiert habe (unpagi-
nierte Akten der kantonalen Migrationsbehörde Basel-Stadt). Die kantonale
Migrationsbehörde informierte die Vorinstanz über dieses Ergebnis der
Sachverhaltsabklärung. Sie teilte der Vorinstanz mit, dass nach Meinung
der Rechtsvertreterin die indischen Behörden die gewünschte Bestätigung
lediglich auf Anfrage der Vorinstanz ausstellen würden (SEM act. 6/116).
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G.
In einem Schreiben vom 15. Oktober 2012 setzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über ihre Absicht in Kenntnis, die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und seine Wegweisung
aus der Schweiz zu verfügen (SEM act. 7/120). Von der gleichzeitig ge-
währten Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme machte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtvertreterin mit einer schriftlichen Ein-
gabe vom 16. November 2012 Gebrauch (SEM act 9/126 [Seite 2 des ins-
gesamt 3-seitigen Schreibens fehlt bei den Akten]).
H.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM act. 10/133).
Zur Begründung verneinte die Vorinstanz einen nachehelichen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, weil sich der Beschwerdeführer noch
nicht lange in der Schweiz aufhalte, hier keine engen Beziehungen ge-
knüpft habe und eine erneute Integration in Indien, seinem Herkunftsland,
keine besonderen Probleme darstelle. Eine förmliche Einreiseverweige-
rung der indischen Behörden liege nicht vor. Das Scheitern bisheriger Be-
mühungen erkläre sich mit der Regelpraxis der indischen Behörden, auf
postalische Anträge oder Anfragen nicht zu antworten. Grundsätzlich be-
stehe für Antragstellende zu jeder Zeit die Möglichkeit, bei den indischen
Behörden einen elektronischen Visumsantrag mittels der "Online Visa Ap-
plication Form" über das "India Visa Application Center" zu stellen. Davon
habe der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Gebrauch gemacht. Von
einer Einreiseverweigerung durch die indischen Behörden könne daher
nicht ausgegangen werden. Es sei im Gegenteil anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer ein entsprechendes Visum erhalten würde. Einmal in In-
dien eingereist, sollte er in der Lage sein, seinen Aufenthaltsstatus mit den
dortigen Behörden zu klären. Angesichts des über 20-jährigen Voraufent-
haltes sei davon auszugehen, dass "die Aussichten, in Indien"(…)"wieder
Fuss zu fassen, durchaus intakt sein dürften".
Da zudem keine Umstände ersichtlich seien, die eine ermessensgelenkte
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 bis 30 AuG rechtfertigen könn-
ten – insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilli-
gung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG mangels einer über das übliche Mass
hinausgehenden Integration nicht als erfüllt zu erachten –, sei die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
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Abschliessend stellte die Vorinstanz das Fehlen von Indizien fest, die ge-
gen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach In-
dien oder Sri Lanka sprächen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als mög-
lich zu erachten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei der zustän-
digen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Reisedoku-
mente zu beschaffen.
I.
Dagegen legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 9.
Januar 2013 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragt, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Für das
Rechtsmittelverfahren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt des Verzichts auf die Auferlegung
allfälliger Verfahrenskosten.
Zur Begründung macht die Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, legal wieder in sein Herkunfts-
land Indien zurückzukehren und dort zu leben. Er habe nach telefonischer
Auskunft der indischen Botschaft in Bern an ihn selbst sowie an einen Mit-
arbeiter der Rechtsvertretung lediglich die Möglichkeit, ein Touristenvisum
für Indien zu beantragen, was er inzwischen am 3. Januar 2013 auch getan
habe. Ein Entscheid liege zwar noch nicht vor, es sei allerdings davon aus-
zugehen, dass er kein entsprechendes Visum erhalten werde, zumal er die
von der indischen Botschaft geforderte gültige Aufenthaltsbewilligung für
die Schweiz nicht vorlegen könne und eine Erklärung habe unterzeichnen
müssen, wonach er – einmal in Indien – nicht versuchen würde, den Auf-
enthalt für irgendeinen anderen Zweck zu verlängern. Dass er – wie von
der Vorinstanz ebenfalls in Erwägung gezogen – zunächst nach Sri Lanka
und dann später nach Indien reisen könnte, sei ihm vor dem Hintergrund
der allgemeinen Lage dort und seiner persönlichen Situation nicht zuzumu-
ten. Dies gelte umso mehr, als er nicht ohne weiteres damit rechnen
könnte, in Sri Lanka ein Einreisevisum für Indien zu erhalten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das Bundesverwal-
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tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises seiner Bedürftigkeit ab
(BVGer act. 3).
K.
In einer Eingabe vom 6. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Visumsantrag inzwischen abgelehnt
worden sei. Der Entscheid sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, und sein
Reisepass sowie die Antragsunterlagen seien ohne Begleitbrief retourniert
worden (BVGer act. 4).
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Der Beschwerdeführer habe bis
anhin "keinen verwertbaren Nachweis" dafür erbringen können, dass die
indischen Behörden nicht willens seien, ihm ein Visum zu erteilen. Es sei
nach wie vor davon auszugehen, dass ihm die Einreise nach Indien gestat-
tet würde.
M.
In einer Replik vom 13. Mai 2013 lässt der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung
festhalten (BVGer act. 9). Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen
und habe versucht, ein Touristenvisum für eine Einreise nach Indien zu be-
schaffen. Dies im Wissen, dass er damit eigentlich nicht zwecks dauerhaf-
ten Verbleibs dorthin einreisen dürfte. Die indische Vertretung in der
Schweiz habe ihm ihre Ablehnung nur mündlich mitgeteilt, Versuche sei-
nerseits, einen schriftlichen Entscheid von der Botschaft zu erhalten, seien
erfolglos geblieben. Es sei ihm deshalb gar nicht möglich, das Fehlen einer
legalen Ausreisemöglichkeit nach Indien zu belegen. Demgegenüber wäre
die Vorinstanz als Bundesbehörde in einer besseren Position, um eine all-
fällige Rückkehrmöglichkeit nach Indien abzuklären und eine Stellung-
nahme der indischen Behörden zu erwirken. Indem sie bis anhin untätig
geblieben sei, verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz. In der
ähnlich gelagerten Situation der Überstellung eines Asylbewerbers an ei-
nen Drittstaat würden die Behörden die Beweispflicht für die Möglichkeit
der Einreise zu einem legalen Aufenthalt tragen.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Zustimmung zur Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG (SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die
Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter ande-
rem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, das gestützt
auf Art. 99 AuG in Art. 85 und 86 der Verordnung über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) eine
nähere Regelung erfährt.
3.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das SEM ergibt sich vorlie-
gend aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. August 2015 geltenden
Fassung (AS 2007 5497) und den damaligen Weisungen des SEM. Die auf
den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen haben an
dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 4
Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zu-
stimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen
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Seite 8
und Vorentscheide, SR 142.201.1). Etwas anderes gilt, wenn auf kantona-
ler Ebene ein positiver Rechtsmittelentscheid ergangen ist und – seit den
auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen – wenn
dem SEM gegen diesen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde
offen steht (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Eine solche Konstellation
ist vorliegend nicht gegeben.
3.3 Liegt die Zuständigkeitskompetenz, wie in casu, beim SEM, so kann
dieses die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden. Die
Zustimmung verweigert es namentlich dann, wenn die Zulassungsvoraus-
setzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a
und Bst. c Ziff. 2). Das SEM entscheidet dabei ohne Bindung an die Beur-
teilung durch den Kanton.
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen,
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43
Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mit
gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft – verstanden als eheliches Zusammenleben in der
Schweiz – mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG). Im letzteren Fall wird von einem persönlichen nachehelichen
Härtefall gesprochen. Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau
in der Schweiz nur wenige Monate als Ehegatten zusammen lebten, wes-
halb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG offensichtlich nicht in Betracht fällt.
5.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
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persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG
– vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, er die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härte-
falls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht
unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weiteren Hin-
weisen). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt – allerdings nicht abschliessend – fol-
gende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts-
ordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhält-
nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheits-
zustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g). Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3).
Die Vorinstanz verneint im Falle des Beschwerdeführers einen nacheheli-
chen Härtefall, weil sie keine härtefallbegründenden Elemente zu erkennen
vermag. Insbesondere geht sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer
die soziale Wiedereingliederung in Indien möglich sei. Wie es sich mit der
sozialen Wiedereingliederung in Sri Lanka verhält, dem Heimatland des
Beschwerdeführers, meint sie angesichts dieses Befunds offen lassen zu
können. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist nun strittig, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt nach Indien zurückkehren und dort zumindest
seinen vormaligen Aufenthaltsstatus wiedererlangen kann. Die Antwort auf
diese Frage ist im Kontext des nachehelichen Härtefalles durchaus von
Relevanz. Denn ohne die Möglichkeit, sich in das Herkunftsland zu bege-
ben und dort zu bleiben, ist eine Wiedereingliederung in diesem Land zum
vornerein ausgeschlossen. Weist daher die fehlende dauerhafte Rückkehr-
möglichkeit ausreichenden Bezug zu der gescheiterten Ehe auf, kann sie
zur Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs.
2 Bst. b AuG und damit zum Fortbestand eines Anspruchs auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.3.2;
Urteil des BGer 2C_13/2012 vom 8.01.2013 E. 3.4 und E. 4 m.H.).
6.
6.1 Nach eigenen Angaben flüchtete der Beschwerdeführer im Alter von
fünf Jahren zusammen mit seiner Familie nach Indien und lebte dort rund
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Seite 10
22 Jahre lang bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz im Juni 2010. Er
behauptet, dass er und seine Familie trotz ihres langen Aufenthaltes keinen
gefestigten Aufenthaltsstatus hatten, der sie berechtigt hätte zu reisen, ge-
schweige denn Indien vorübergehend zu verlassen und wieder dorthin zu-
rückzukehren. Sie hätten lediglich eine von den lokalen Behörden ausge-
stellte Flüchtlingskarte erhalten. Als er sich später nach Madras begeben
habe, um dort zu studieren, sei er zusätzlich polizeilich registriert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesen von der Vo-
rinstanz unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sie
werden durch den im Familiennachzugsverfahren eingereichten Auszug
aus dem Eheregister insofern bestätigt, als dort bezüglich seiner Person
unter der Rubrik "Type of Resident" der Vermerk "Temporary" angebracht
ist (SEM act. 2/19). Nach der in Indien erfolgten Heirat erwirkte der Be-
schwerdeführer einen heimatlichen sri-lankischen Reisepass, mit dem er
im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelas-
senen Ehefrau übersiedeln konnte. Es kann daher als erstellt betrachtet
werden, dass der Beschwerdeführer mit der Aufgabe seines Wohnsitzes in
Indien seinen vormaligen Aufenthaltsstatus verloren hat und ihm eine
Rückkehr nur gestützt auf eine entsprechende Autorisierung durch die in-
dischen Behörden möglich ist.
6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, eine schriftliche Erklärung der indischen Behörden beizubringen, in
der sich diese ausführlich zu den Möglichkeiten einer Rückkehr und Erlan-
gung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts äussern. Der Beschwerdeführer
bemühte sich in überprüfbarer Weise um eine solche Erklärung, scheiterte
jedoch, weil die indischen Behörden nicht reagierten. Im Rahmen der an-
gefochtenen Verfügung argumentierte die Vorinstanz, dass "keine formelle
Einreiseverweigerung" der indischen Behörden vorliege. Sie hielt dem Be-
schwerdeführer vor, dass er bis anhin nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt
eines Visums ausgeschöpft habe. Sie verwies den Beschwerdeführer auf
die Internet-Plattform des "India Visa Application Center" und die Möglich-
keit, einen elektronischen Visumsantrag zu stellen. Es sei nämlich so, dass
die indischen Behörden auf postalische Anträge oder Anfragen in der Regel
nicht antworten würden. Von einer Einreiseverweigerung könne deshalb
nicht ausgegangen werden. Vielmehr könne angenommen werden, dass
der Gesuchsteller ein entsprechendes Einreisevisum erhalten werde und
dass er – ob direkt aus der Schweiz oder über Sri Lanka in Indien eingereist
– in der Lage sein dürfte, seinen Aufenthaltsstatus mit den indischen Be-
hörden zu regeln. Auf Rechtsmittelebene behauptete der Beschwerdefüh-
rer, den aufgezeigten Weg beschritten und sich um ein Touristenvisum für
C-108/2013
Seite 11
Indien bemüht zu haben. Telefonisch sei ihm jedoch die Verweigerung be-
schieden worden. Seine Bemühungen versuchte der Beschwerdeführer
mit diversen Beweismitteln zu belegen. Die Vorinstanz beharrte jedoch in
ihrer Vernehmlassung darauf, dass kein verwertbarer Nachweis einer Ein-
reiseverweigerung vorliege, und hielt an ihrem Standpunkt fest, wonach
der Beschwerdeführer sehr wohl ein Visum erhalten würde.
7.
Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt in verschiedener Hinsicht
nicht.
7.1 Das Verfahren vor dem SEM auf Erteilung der Zustimmung zu einer
kantonalen Aufenthaltsregelung untersteht dem VwVG (Art. 112 AuG, Art.
1 VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz, der die Verant-
wortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Be-
hörde zuweist. Art. 12 VwVG sieht dementsprechend vor, dass die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Im vorliegenden rechtlichen
Kontext hat sie unter anderem zu untersuchen, ob ein Sachverhalt vorliegt,
der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG als starke Gefährdung der Wie-
dereingliederung der gesuchstellenden Person in ihrem Herkunftsland zu
werten ist. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der gesuchstellenden Per-
son, da diese aus dem Fehlen einer Wiedereingliederungsmöglichkeit
Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 2C_988/2014
vom 1. September 2015 E. 3.1). Gelangt daher die Behörde nach regel-
konform durchgeführtem Beweisverfahren nicht zur Überzeugung, dass
eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung tatsächlich vor-
liegt, ist zu Lasten der gesuchstellenden Personen vom Fehlen einer sol-
chen Gefährdung auszugehen.
Etwas anderes muss allerdings in Bezug auf die Möglichkeit der gesuch-
stellenden Person gelten, sich auf Dauer in ein Herkunftsland zu begeben,
wenn sie dort weder dessen Staatsangehörigkeit noch ein Aufenthaltsrecht
besitzt. Begründete Zweifel an der Möglichkeit der Rückkehr und der Neu-
begründung des Aufenthaltes gehen in dieser Situation – besondere Um-
stände vorbehalten – zu Lasten der Behörde. Können solche Zweifel nicht
ausgeräumt werden, muss die Behörde ihrem Entscheid die Annahme zu-
grunde legen, dass eine soziale Wiedereingliederung der gesuchstellen-
den Person jedenfalls in diesem Land nicht erfolgen kann.
C-108/2013
Seite 12
7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze
in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mitzuwirken. Solche Mitwirkungspflichten können sich aus dem
Gesetz - in casu Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG - oder aus dem in Art. 5
Abs. 3 BV verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben erge-
ben, das sich gleichermassen an staatliche Organe und Private richtet. Ver-
weigert die Partei pflichtwidrig die gebotene Mitwirkung, so ist die Behörde
gegebenenfalls berechtigt, auf weitere Abklärungen zu verzichten und von
einem für die pflichtvergessene Partei ungünstigen Sachverhalt auszuge-
hen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273], ferner KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 61 ff. zu Art. 13). Die Über-
bindung der Sachverhaltsermittlung an die Partei setzt jedoch voraus, dass
diese gehörig über den Gegenstand der Mitwirkung orientiert wird und sich
die Mitwirkung als möglich, zumutbar und verhältnismässig erweist
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 13). In casu liegt es auf
der Hand, dass die Vorinstanz mit einer Beweislage konfrontiert war, die
ihr den Schluss auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Indien
zurückzukehren und dort erneut Wohnsitz zu begründen, nicht gestattete.
Anstatt in eigener Verantwortung Beweiserhebungen durchzuführen, nahm
die Vorinstanz die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers in Anspruch
und verlangte von ihm die Einholung eines offiziellen Schreibens der indi-
schen Behörden, das über die Möglichkeiten seiner Rückkehr nach Indien
und des Verbleibs dort ausführlich Auskunft gibt. Der Beschwerdeführer
bemühte sich nachweislich um eine solche Erklärung, scheiterte jedoch.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die es der Vorinstanz im Rahmen
der Beweiswürdigung gestattet hätte, ohne weiteres von der Existenz einer
solchen Möglichkeit auszugehen, lag bei dieser Sachlage klarerweise nicht
vor.
7.3 Die Vorinstanz wäre in dieser Situation gehalten gewesen, entweder
selbst Abklärungen in Bezug auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Indien vorzunehmen bzw. dem Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang andere Wege der Mitwirkung aufzuzeigen oder zu prüfen, ob ihm
eine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland Sri Lanka möglich
ist. Die Vorinstanz tat nichts dergleichen. Stattdessen hielt sie dem Be-
schwerdeführer vor, er habe die Möglichkeit einer Visumsbeschaffung auf
elektronischem Weg nicht in Anspruch genommen, und mutmasste, der
Beschwerdeführer werde, falls er diesen Weg beschreite, ein "entspre-
chendes" Einreisevisum erhalten, und – erst einmal in Indien – in der Lage
sein, seinen Aufenthaltsstatus mit den indischen Behörden zu klären. Es
sei angesichts seines langen Voraufenthaltes in Indien davon auszugehen,
C-108/2013
Seite 13
dass seine Aussichten dort, wie vormals, Fuss zu fassen, durchaus intakt
seien. Mit diesem Vorgehen setzt sich die Vorinstanz nicht nur in Wider-
spruch zu ihrer Instruktionsmassnahme und handelt gegen Treu und Glau-
ben. Sie setzt sich darüber hinaus mit ihren Annahmen dem Vorwurf einer
willkürlichen Beweiswürdigung aus und stützt als Folge davon ihren Ent-
scheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf einen unvollstän-
dig abgeklärten Sachverhalt.
7.4 Der von der Vorinstanz aufgezeigte Weg erscheint im Übrigen wenig
zielführend. Nicht klar ist bereits, welche Art von Visum der Beschwerde-
führer mit Aussicht auf Erfolg beantragen könnte. Denn gemäss Angaben
auf der Informationsseite der Firma VFS Global, die in der Schweiz für den
indischen Staat das "India Visa Application Center" betreibt, müssen alle
Personen, die ein Visum gleich welcher Art für Indien beantragen und nicht
die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen,
eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vorweisen können (vgl.
). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer
nicht. Zudem kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
dem Beschwerdeführer der Daueraufenthalt gestattet würde, sollte er, auf
welchem Weg auch immer, erst einmal in Indien angekommen sein. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Übersiedlung in die
Schweiz im Jahr 2010 während 22 Jahren in Indien lebte und dass seine
nächsten Verwandten nach wie vor dort leben, bietet genauso wenig aus-
reichend Gewähr für eine erneute Aufenthaltsregelung in Indien, wie sie
unter umgekehrten Vorzeichen Gewähr für eine Aufenthaltsregelung in der
Schweiz bieten würde. Dem Beschwerdeführer droht gegebenenfalls eine
Abschiebung in seinen Heimatstaat Sri Lanka. Die Vorinstanz scheint dem
Beschwerdeführer mit ihren Vorschlägen implizit nahelegen zu wollen, den
indischen Behörden den wahren Zweck der Einreise zu verheimlichen und
damit ein Verhalten an den Tag zu legen, das die Schweiz in Bezug auf
sich selbst als rechtswidrig bewertet.
7.5 Unter den gegebenen Umständen könnte offen gelassen werden, in-
wieweit die Versuche des Beschwerdeführers zu überzeugen vermögen,
über das "India Visa Application Center" zu einem Touristenvisum für Indien
zu gelangen. Es rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang dennoch ei-
nige Bemerkungen: Dass der Beschwerdeführer nicht nach Indien zurück-
kehren will und daher gegen seine Interessen handelt, wenn er sich ernst-
haft um eine Rückkehr dorthin bemüht, liegt auf der Hand und ist bei der
Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen. Von wesentlicher Be-
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deutung ist daher, dass der Beschwerdeführer nicht bloss behauptet, sei-
ner Mitwirkungspflicht erfolglos nachgekommen zu sein, sondern seine Be-
mühungen für die Behörde transparent und überprüfbar gestaltet und – so-
fern möglich – über einen Rechtsvertreter handelt. Dies ist jedoch nicht der
Fall. So wirkte die Rechtsvertreterin im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Verfahren an den Vorkehren des Beschwerdeführers auf Rechtsmittel-
ebene nicht unmittelbar mit, weshalb sie nicht aus eigener Beobachtung
über den Verlauf der Bemühungen berichten konnte. Zudem nutzte der Be-
schwerdeführer die ihm vom "India Visa Application Center" gebotene Mög-
lichkeit nicht, über deren Web-Plattform den Status seines Gesuchs abzu-
fragen, die Information auszudrucken und zum Beweis seiner Bemühun-
gen einzureichen. Der eingereichte Auszug aus dem Track & Trace der
Schweizerischen Post ist nicht aussagekräftig. Ferner ist zu beanstanden,
dass die "Visa Application" Form, welche der Beschwerdeführer in Fotoko-
pie einreicht, fehlerhaft ausgefüllt und das standardisierte Schreiben der
Firma VFS Global weder datiert noch personalisiert ist und vom Adressaten
zwar zusätzliche Fotografien, das Rückporto und die Flug- bzw. Reisere-
servation verlangt, nicht jedoch Kopien einer gültigen Aufenthaltsbewilli-
gung. Es besteht daher keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer über-
haupt wie behauptet tätig geworden war.
8.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in zentralen Punkten nicht abgeklärt hat (Art. 49 Bst. b
VwVG). Dies ist in einem Ausmass der Fall, welches es dem Gericht ver-
bietet, die Spruchreife selbst herbeizuführen und ein reformatorisches Ur-
teil zu fällen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Ver-
fahrensbeteiligten werden Folgendes beachten müssen: Was eine Rück-
kehr nach Indien anbetrifft, so kann die Vorinstanz vom Beschwerdeführer
zwar Mitwirkung einfordern, sie wird ihm jedoch gangbare Wege aufzeigen
und ihn gegebenenfalls unterstützen müssen. Der Beschwerdeführer ist
umgekehrt verpflichtet, der Vorinstanz alle notwendigen Informationen zu-
kommen zu lassen, ihre Anordnungen peinlich genau zu befolgen und für
eine für die Vorinstanz grösstmögliche Transparenz und Überprüfbarkeit
seiner Bemühungen zu sorgen. Soweit notwendig wird die Vorinstanz di-
rekt mit den indischen Behörden in Kontakt treten müssen, um die Mög-
lichkeiten einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach und eines Ver-
bleibs in Indien auszuloten. Andernfalls oder im Sinne einer alternativen
Vorgehensweise wird sich die Vorinstanz mit der bisher offen gelassenen
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Frage der Möglichkeit einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland Sri Lanka befassen müssen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
10.
Für die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen Kosten ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Partei-
entschädigung inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff.
VGKE auf Fr. 1'200.- festzusetzen.
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Be-
völkerungsdienste und Migration
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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