Abtei lung II I
C-1082/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
T._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Bitterli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1082/2006
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Familiennachzugs reiste der aus der Türkei
stammende Beschwerdeführer (geb. 1959) im Dezember 1978 zu
seiner damaligen Ehefrau, der türkischen Staatsangehörigen
F._______, in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Aargau erteilt wurde. Seit Oktober 1991 ist er im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung.
Am 18. Februar 1986 erhielt der Beschwerdeführer vom türkischen
Generalkonsulat in Zürich einen neuen Reisepass (Passport Nr. Y.
[...]), welcher letztmals am 27. April 1994 von besagter Vertretung bis
zum 31. Oktober 1995 verlängert wurde.
B.
Einem ersten Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatz-
reisepapiers vom 5. Mai 1998 gab das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) nicht statt mit der Be-
gründung, als in der Schweiz niedergelassener Ausländer habe sich
der Beschwerdeführer um einen heimatlichen Reisepass zu bemühen.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFF erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person. Trotz zweier Schreiben an das türkische Generalkonsulat in
Zürich sei es seinem Rechtsvertreter nicht gelungen, für ihn einen
gültigen Pass erhältlich zu machen. Vielmehr sei er von den türkischen
Behörden mit Schreiben vom 16. September 1998 aufgefordert
worden, sich wegen des "Militärdossiers" zu melden. Dieser Auf-
forderung sei er jedoch nicht nachgekommen, da er sich aus
ethisch/religiösen Gründen weigere, Militärdienst zu leisten. In der
Folge habe er vergeblich versucht, über die Verwandten seiner jetzigen
Ehefrau X., einer brasilianischen Staatsangehörigen, beim türkischen
Konsulat in Brasilien eine Passverlängerung zu erhalten; sein Pass,
den er am 30. September 1999 der Post übergeben habe, scheine nun
verloren gegangen oder noch nicht angekommen zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 wies die Vorinstanz dieses Gesuch
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht geleisteter Militärdienst
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stelle eine gerechtfertigte Verweigerung der türkischen Behörden dar.
Es bestehe jedoch die Möglichkeit, eine Militärersatzsteuer zu be-
zahlen. Der Gesuchsteller habe sich mit seinem Anliegen an die
türkischen Behörden zu wenden.
E.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 gelangte der Beschwerdeführer
erneut an das BFF mit dem Ersuchen, ihm ein Ersatzreisepapier aus-
zustellen, da es ihm nicht möglich sei, sich einen türkischen Reise-
pass zu beschaffen. Mit 41 Jahren sei er nicht mehr in der Lage, den
Militärdienst nachzuholen. Ein neuer türkischer Pass werde ihm nur
gegen Entrichtung einer Geldsumme von rund Fr. 20'000.- ausgestellt;
diesen hohen Geldbetrag vermöge er nicht aufzubringen. Er benötige
dringend ein Reisepapier, weil sein zweijähriger Sohn Daniel Afonso
Özmen, der zurzeit noch bei seinen Grosseltern in Brasilien lebe, sich
einer notwendigen Operation unterziehen müsse. Dazu sei die
persönliche Anwesenheit der Eltern und deren Ermächtigung erforder-
lich.
Aufgrund der geltend gemachten Notsituation zeigte sich das BFF
ausnahmsweise bereit, dem Beschwerdeführer einen (während sieben
Monaten gültigen) Pass für eine ausländische Person auszustellen,
wies ihn jedoch erneut darauf hin, dass er nicht als schriftenlos gelte
und gehalten sei, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen.
F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 gab das BFF dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung seines Ersatzreisepapiers vom
12. November 2002 nicht statt und entzog ihm gleichzeitig das frag-
liche Reisedokument. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer wegen des bisher nicht geleisteten
Militärdienstes kein heimatlicher Pass ausgestellt werde. Die Leistung
von Militärdienst stelle aber auch in der Türkei eine staatsbürgerliche
Pflicht dar. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, mit den
zuständigen Behörden seines Heimatlandes die Modalitäten eines
nachträglich zu leistenden Militärdienstes bzw. einer allenfalls zu ent-
richtenden Militärpflichtersatzabgabe zu klären; er gelte somit nicht als
schriftenlos.
G.
Obwohl seit dem 18. Februar 2004 im Besitze eines neuen türkischen
Reisepasses (Passport Nr. Z. [...]) stellte der Beschwerdeführer am
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7. Oktober 2005 ein weiteres Gesuch um Ausstellung eines Passes für
eine ausländische Person und gab vor, kein heimatliches Reise-
dokument zu besitzen bzw. erhalten zu können, weil er keinen Militär-
dienst in der Türkei geleistet habe. Seinem Gesuch legte er Kopien
seines abgelaufenen Reisepasses (Passport Nr. Y. [...]) bei.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 wies die Vorinstanz auch dieses
Gesuch ab und betonte nochmals, dass die Leistung von Militärdienst
eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht sei, deren Ahndung im Falle
der Nichterfüllung legitim sei. Der Beschwerdeführer sei daher ver-
pflichtet, seine Situation gegenüber dem Heimatstaat wieder in
Ordnung zu bringen. Im Übrigen hätten türkische Staatsangehörige,
die im Ausland lebten, nur einen einmonatigen Dienst zu leisten, wenn
sie eine gewisse Gebühr entrichteten. Der Beschwerdeführer gelte
nach wie vor nicht als schriftenlos.
H.
Am 26. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut
um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers, damit er seine Kinder in
Brasilien besuchen könne. Dabei gab er zu, dass ihm das türkische
Generalkonsulat in Zürich einen bis zum 1. Mai 2006 gültigen Reise-
pass ausgestellt habe, diesen aber nicht verlängern wolle, weil er
keinen Militärdienst geleistet habe.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 gab das BFM mit nahezu gleicher
Begründung wie in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2005 auch
diesem Begehren nicht statt.
I.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 11. August 2006 bzw. ergänzender
Eingabe vom 4. Oktober 2006 an das damals zuständige Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Im
Wesentlichen lässt er zur Begründung vorbringen, aufgrund des
negativen Entscheids des BFM habe er mit Schreiben vom 4. August
2006 beim türkischen Generalkonsulat in Zürich um Verlängerung
seines türkischen Reisepasses ersucht. Von dieser Behörde sei ihm
daraufhin beschieden worden, entweder 15 Monate regulär Militär -
dienst zu leisten oder aber nur deren 21 Tage, wenn er zusätzlich
Fr. 11'934.- bezahlen würde. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden,
sich direkt mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzen.
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Aufgrund seines Alters und der Tatsache, dass er seit rund 28 Jahren
in der Schweiz lebe und keine Beziehungen zu seinem Heimatland
unterhalte, sei es für ihn nicht zumutbar, Militärdienst mit einer Dauer
von 15 Monaten zu leisten. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht
möglich, den erwähnten hohen Geldbetrag zu entrichten, um die
Militärdienstdauer auf 21 Tage zu senken. Die Verweigerung der Aus-
stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers, die ihn im Ergebnis
zu einer 15-monatigen Trennung von seiner in der Schweiz lebenden
Familie zwinge und ihn daran hindere, seinen in Brasilien lebenden,
minderjährigen Sohn zu besuchen, verstosse somit auch gegen das
durch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) respektive Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Recht auf Schutz
des Familienlebens.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unter-
lagen in Kopie zu den Akten (Passkopien, Eingabe an das türkische
Generalkonsulat in Zürich, Antwortschreiben des Generalkonsulats,
Geburtsurkunde des Sohnes).
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. November
2006 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, der
Beschwerdeführer sei unabhängig von seinem Alter verpflichtet, mit
seinem Heimatstaat eine Lösung zu finden, in welcher Form und in
welchem Umfang er seine staatsbürgerliche Pflicht (nachträglich) er-
füllen könne. Demnach würde die Abgabe eines schweizerischen
Reisedokuments auf eine Befreiung von der Leistung seines im
Heimatland geschuldeten Militärdienstes hinauslaufen und zu einem
unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. Passhoheit der Türkei
führen. Der Beschwerdeführer sei deshalb gehalten, die Frage der
Abgeltung seiner Militärdienstpflicht – in welcher Form auch immer –
mit seinem Heimatstaat zu regeln. Gegebenenfalls könne, nach Ab-
sprache mit den türkischen Behörden, eine höhere finanziel le
Kompensationsleistung auch in Raten abbezahlt werden.
K.
Obwohl ihm sein Reisepass von den türkischen Behörden am
15. November 2006 erneut um ein weiteres Jahr verlängert worden ist
(vgl. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des
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Migrationsamtes Kanton Aargau vom 30. November 2006 sowie das
am 15. August 2007 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular
"Verfallsanzeige [Ausweis C])" hält der Beschwerdeführer in seiner
Replik vom 13. Dezember 2006 vollumfänglich an seinen Anträgen und
deren Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend
Reisedokumente für ausländische Personen. Das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
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2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben
(Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Zudem trat am 1. März
2010 die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in
Kraft, welche sich auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 AuG stützt,
die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS
2004 4577) ersetzt und gemäss Übergangsbestimmungen (Art. 25
RDV) für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren gilt.
Auf die vorliegende Beschwerde findet daher die neue RDV An-
wendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings
keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7328/2007 vom 16. April 2010 E. 1.2
und 1.3).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben
nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte
ausländische Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 RDV).
4.2 Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von
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der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Be-
hörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
RDV) oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rah-
men der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4
RDV).
5.
5.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Beschwerde-
führer zu Recht dessen Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie die
Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Beschaffung eines heimatlichen Rei-
sepasses als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Per-
sonen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E.
2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.2 Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer zurzeit über keinen gültigen heimatlichen
Reisepass verfügt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit
möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent-
haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1
AuG anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der
Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz –
von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit
weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei
deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie
Art. 90 Bst. c AuG). Diese Verpflichtung bestand im Übrigen bereits
unter der altrechtlichen Regelung (vgl. Art. 3 ANAG, Art. 5 der Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Der
Beschwerdeführer wurde denn auch bereits anlässlich der Ausstellung
eines schweizerischen Ersatzreisepapiers im Oktober 2000 von der
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Vorinstanz aufgefordert, sich einen heimatlichen Reisepass zu be-
schaffen (vgl. Bst. E des Sachverhalts).
5.3 Am 18. Februar 2004 stellte das türkische Generalkonsulat in
Zürich dem Beschwerdeführer einen vorerst bis zum 22. Februar 2005
gültigen türkischen Reisepass aus, welchen er in der Folge von der-
selben Vertretung bis zum 1. Mai 2006 verlängern lassen konnte.
Unter Hinweis auf ein an seinen Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben
des türkischen Generalkonsulats vom 7. September 2006 macht der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hingegen geltend,
weil er keinen Militärdienst geleistet habe, sei besagte Vertretung nicht
bereit, seinen Reisepass (nochmals) zu verlängern. Aufgrund seines
Alters und der Tatsache, dass er seit bald drei Jahrzehnten in der
Schweiz lebe und keine Beziehungen zu seinem Heimatland unter-
halte, sei es für ihn nicht zumutbar, einen 15-monatigen Militärdienst
zu leisten. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich, den ge-
forderten hohen Geldbetrag zu bezahlen, um die Militärdienstdauer auf
21 Tage zu senken.
6.
6.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil C-
7328/2007 vom 16. April 2010 unter Hinweis auf die türkische Militär-
gesetzgebung (vgl. die Auszüge in englischer Sprache des "Law No.
1111, Military Law [Turkey]" vom 20. März 1927, zu finden im Internet
unter: ) fest-
gehalten hat, können türkische Staatsangehörige, welche im Ausland
wohnhaft und erwerbstätig sind (und sich nicht [mehr] in einem Asyl -
verfahren befinden), von einem verkürzten Militärdienst von 21 Tagen
profitieren. Allerdings haben sie, sofern sie das 38. Altersjahr über -
schritten haben, einen Geldbetrag von 7'668 Euro zu leisten.
6.2 In casu ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
weiterhin militärdienstpflichtig ist, da die türkische Militärdienst-
gesetzgebung festhält, pflichtig seien Männer zwischen ihrem 20. und
41. Lebensjahr (Art. 2 des obgenannten Militärgesetzes; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August
2009 E. 4.3.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat bereits das EJPD,
welches allerdings von einer Militärdienstpflicht in der Türkei vom 20.
bis zum 46. Lebensjahr ausging, bei ähnlicher Konstellation in seinem
unveröffentlichten Entscheid vom 21. September 2006 angeführt, im
Alter von mehr als 50 Jahren könne der fragliche Beschwerdeführer
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nicht mehr eingezogen bzw. die Wiedereinbürgerung nicht von der
Leistung des Militärdienstes abhängig gemacht werden.
Der Beschwerdeführer, geboren 1959, ist mittlerweile bereits 51 Jahre
alt. Die Klärung, ob für türkische Staatsangehörige dieses Alters
überhaupt noch eine Militärdienstleistung verlangt wird bzw. welche
Ersatzleistung allenfalls zu erbringen wäre, muss von ihm selbst an die
Hand genommen werden. Das Generalkonsulat der Republik Türkei
hat denn auch in seinem Antwortschreiben an den Rechtsvertreter
vom 7. September 2006, welches als Beweismittel eingereicht wurde,
explizit darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe sich zwecks
Regelung seines noch nicht abgeleisteten Militärdienstes persönlich –
und nicht mittels seines Rechtsvertreters – an diese Vertretung zu
wenden. Unter welchen Bedingungen ein heimatliches Reisedokument
auszustellen ist, beurteilt sich allein nach der Gesetzgebung des
jeweiligen Staates und nicht nach der schweizerischen Rechtslage.
6.3 Die Leistung von Militärdienst gehört in der Türkei – wie auch in
der Schweiz – zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Demnach ist die
Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Leistung des
obligatorischen Militärdienstes bzw. der Entrichtung einer allfälligen
Ersatzabgabe nicht per se ungerechtfertigt, ist es doch Teil der staat-
lichen Souveränität der Türkei zu bestimmen, unter welchen Voraus-
setzungen ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen Reisepässe
ausgestellt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2648/2007 vom 31. März 2008 E. 5.1 in Bezug auf einen
armenischen Staatsangehörigen). Demnach kann es nicht Aufgabe der
schweizerischen Behörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische
Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die
Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen ver-
mögen. Andernfalls führte dies – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung zu Recht festgehalten hat – zu einer Befreiung von der
Leistung des im Heimatland geschuldeten Militärdienstes und damit zu
einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität bzw. die Passhoheit
des betroffenen Drittstaates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3). Insofern erweisen sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aus finanziellen
Gründen nicht möglich sei, die verlangte Ersatzabgabe zu leisten, als
unbehelflich.
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7.
7.1 Wie die Vorinstanz, geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer ein (weiteres) Reisedokument
von seinem Heimatstaat erhalten wird, sobald er die Frage der Ab-
geltung seiner Militärdienstpflicht – in welcher Form auch immer – ge-
regelt hat. In casu erweist sich die Beschaffung respektive Ver-
längerung türkischer Reisepässe somit nicht als objektiv unmöglich im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV, zumal sich der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit vom türkischen Generalkonsulat wiederholt einen
heimatlichen Reisepass ausstellen lassen konnte, welcher jeweils –
ungeachtet des nicht geleisteten Militärdienstes – mehrere Male ver-
längert wurde (vgl. Bst. A, G und K des Sachverhalts).
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt
keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerde-
führer als schriftenlos im Sinne von Art. 6 RDV anzusehen wäre. Dies
umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte er-
geben, die heimatlichen Behörden würden sich ohne zureichende
Gründe, und damit willkürlich, weigern, dem Beschwerdeführer ein
Reisepapier auszustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-4253/2007 vom 19. November 2007 E. 4.1, bestätigt in C-1059/2006
vom 15. Januar 2010 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
Nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung
von Ersatzreisepapieren – wie vom Beschwerdeführer behauptet –
völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären,
zumal es seinem in Brasilien wohnhaften und mittlerweile 12-jährigen
Sohn freisteht, seine Eltern (während höchstens drei Monaten)
visumsfrei in der Schweiz zu besuchen.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 4. Oktober 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau mit den Akten AG [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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