B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1083/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-1083/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelang-
te im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Am
7. Februar 2000 lehnte die zuständige Instanz den Asylantrag ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Ab Ende Au-
gust 2000 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Am 4. Dezember 2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo
mit der Schweizerbürgerin Y._______ (geb. 1984). Gestützt auf diese
Eheschliessung gelangte er im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs
am 13. März 2003 in die Schweiz und wurde ihm im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 6. Februar 2006 um Gewährung der erleichterten Einbürgerung ge-
stützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Februar 2007 zuhanden des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz er-
leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Unterentfelden.
D.
In einem Schreiben vom 13. Juli 2009 gelangte die Sektion Bürgerrecht
und Personenstand innerhalb des Departements Volkswirtschaft und In-
neres des Kantons Aargau an die Vorinstanz, informierte darüber, dass
der Beschwerdeführer im September 2008 geschieden worden sei und er
C-1083/2012
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sich am 29. April 2009 im Kosovo erneut verheiratet habe. In Bezug auf
letzteren Umstand wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Vertre-
tung in Pristina vom 22. Juni 2009 verwiesen, aus welchem sich ergibt,
dass diese mit dem Familiennachzugsgesuch der neuen Ehefrau des Be-
schwerdeführers, der 1986 geborenen kosovarischen Staatsbürgerin
Z._______ befasst war und dabei Auffälligkeiten festgestellt haben will,
auf die an anderer Stelle zurückzukommen sein wird.
E.
In einem Schreiben vom 22. Juni 2010 setzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darüber in Kenntnis, dass angesichts der raschen Schei-
dung nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts erwogen werde, ein Ver-
fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzu-
leiten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Das eingeschrieben
versendete Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Ge-
stützt auf eine Ermächtigungserklärung der geschiedenen Ehefrau nahm
die Vorinstanz anschliessend Einsicht in die Akten aus dem Scheidungs-
verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und am 26. August 2010 richtete
sie einen Fragekatalog an die geschiedene Ehefrau, den diese Ende
September 2010 ausgefüllt retournierte. Am 4. August 2011 gelangte die
Vorinstanz mit einem Fragekatalog an den Beschwerdeführer, den dieser
nach Mandatierung eines Rechtsvertreters und Einsichtnahme in die Ver-
fahrensakten am 3. Oktober 2011 schriftlich beantwortete. In einem weite-
ren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2011 begrün-
dete die Vorinstanz ihre Annahme, wonach er das Bürgerrecht erschli-
chen habe und gab ihm Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellung-
nahme. Eine solche reichte der Betroffene über seinen Rechtsvertreter
am 21. Dezember 2011 ein. Am 17. Januar 2012 erteilte der Kanton Aar-
gau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit einer
Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungs-
gericht. Er lässt darin sinngemäss um ersatzlose Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung ersuchen.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2012
Abweisung der Beschwerde.
I.
In einer Replik vom 22. Mai 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem
Begehren und dessen Begründung fest.
J.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass er sein Mandat infolge beruflicher Neuorientie-
rung mit sofortiger Wirkung niederlege.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-1083/2012
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG setzt ferner voraus, dass die
betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es ins-
besondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft,
darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das for-
melle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht
zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an-
gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vor-
angehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
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d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die mit dem Einbürgerungsgesuch befasste Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen
orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entspre-
chen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste
Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und
die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wä-
re er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen
einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in
Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismass-
nahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sach-
verhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der be-
troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beid-
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Seite 7
seitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in
die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privat-
sphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und
einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un-
bekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt
natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl.
dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungs-
satz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt,
der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdi-
gung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die
Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechts-
erheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in
seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von
fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits
C-1083/2012
Seite 8
entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis anwendbar auf alle Einbürgerungsfäl-
le, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor Inkraft-
treten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstri-
chene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Was
die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne
Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch
die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli
2013).
6.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zu-
stimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie
die absolute achtjährige Frist in Abs. 1bis wurden gewahrt.
7.
7.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die Ak-
tenlage wie folgt dar:
Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2000 rechtskräftig
abgewiesen und er zur Ausreise verpflichtet worden war, heiratete der
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2002 im Kosovo eine Schweizer Bür-
gerin und kam so im März 2003 doch noch zu einem Anwesenheitsrecht.
Am 6. Februar 2006 beantragte er die erleichterte Einbürgerung. Am
20. Februar 2007 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklä-
rung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und am 13. März 2007 er-
folgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Nach eige-
nen Angaben im März 2008 trennten sich die Ehegatten und am 7. Mai
2008 stellten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Schei-
dungsbegehren. Am 8. September 2008 wurde die Ehe geschieden.
Rund ein halbes Jahr später, am 29. April 2009, verheiratete sich der Be-
schwerdeführer im Kosovo von neuem, diesmal mit einer 1986 gebore-
nen Frau aus seinem angestammten Kulturkreis.
7.2 Diese Chronologie der Ereignisse – insbesondere der kurze Zeitraum
von ca. 12 Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und faktischer
Trennung sowie die rasche Einreichung eines gemeinsamen Scheidungs-
begehrens kaum zwei Monate später – begründet ohne weiteres die na-
türliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsäch-
C-1083/2012
Seite 9
lich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten
über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des
Bundesgerichts 1C_781/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4.1.3 mit Hinwei-
sen). Es liegt demnach am Beschwerdeführer, einen alternativen Ge-
schehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.
7.3
7.3.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 3. Oktober und 21. De-
zember 2011 liess der Beschwerdeführer einwenden, er habe mit seiner
schweizerischen Ehefrau bis über den Abschluss des Einbürgerungsver-
fahrens hinaus eine sehr harmonische Ehe geführt. Auslöser für den spä-
ter eingetretenen raschen Zerfall der Beziehung seien Unstimmigkeiten
gewesen, die sich während eines einwöchigen Ferienaufenthalts in Tune-
sien im Sommer 2007 zugetragen hätten. Seine Ehefrau habe während
praktisch der ganzen Woche unter Übelkeit und Bauchschmerzen gelitten
und das Bett nicht verlassen. Er selbst sei mit dieser Situation überfordert
gewesen und habe die Anzeichen nicht richtig gedeutet. Er habe sich we-
gen dieser vermeintlichen Lappalie die Ferien nicht verderben lassen wol-
len und habe deshalb gegen den Willen der Ehefrau auf gemeinsamen
Aktivitäten bestanden. Die Ehefrau ihrerseits habe sich respektlos be-
handelt und ungeliebt gefühlt. Er habe sich zwar noch entschuldigt und
einen Arzt organisiert. Sein vorgängiges Verhalten habe sich aber im
Nachhinein als einschneidendes Ereignis erwiesen, indem seine Ehefrau
das Vertrauen in ihn nicht mehr zurückerlangt habe und die Liebe nach
und nach erloschen sei. Es sei ein schleichender Prozess gewesen, der
sich seit diesen verhängnisvollen Ferien in Tunesien immer weiter kon-
kretisiert und schliesslich zur Trennung geführt habe. Was die Ehefrau
vorher sympathisch und interessant empfunden habe – wie beispielswei-
se die unterschiedliche Kultur und Religion – sei immer mehr zur unüber-
windbaren Hürde geworden. Die Initiative zur Trennung sei von der Ehe-
frau ausgegangen. Er sei von ihrem Wunsch nach Scheidung zwar sehr
überrascht gewesen, habe aber zugestimmt, weil er in seinem Stolz tief
verletzt worden sei.
7.3.2 In ihrer schon ein Jahr zuvor (Ende September 2010) abgegebenen
schriftlichen Stellungnahme hatte sich auch die geschiedene Ehefrau da-
hingehend geäussert, dass ihre Ehe bis nach der erleichterten Einbürge-
rung ihres Mannes stabil gewesen sei. Die Beziehung sei bis etwa ein
Jahr vor der Scheidung gut verlaufen, bzw. ab diesem Zeitpunkt seien
Schwierigkeiten aufgetreten (Antworten auf Fragen 2.a und 2.b). Hinter-
grund dieser Schwierigkeiten seien "Religion" und "Verständnis" (recte
C-1083/2012
Seite 10
wohl "fehlendes Verständnis") für ihre Vergangenheit gewesen. In Bezug
auf die Entwicklung der Beziehung nach Abschluss des Einbürgerungs-
verfahrens äusserte sich die geschiedene Ehefrau nicht widerspruchsfrei.
So hielt sie auf eine erste Frage, was nach der Einbürgerung geschehen
sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe, fest, es sei nichts
passiert; sie hätten nur gemerkt, dass ihre Religionen zu verschieden
seien (Frage und Antwort Nr. 6). Auf die nachfolgende Frage, ob es ein
Ereignis gebe, das kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung statt-
gefunden habe und fähig gewesen sei, ihre Ehe innert kurzer Zeit zu zer-
stören, erwähnte die geschiedene Ehefrau den Ferienaufenthalt im
Sommer 2007 in Tunesien. Sie sei dort sehr krank geworden und habe
das Hotelzimmer nicht mehr verlassen können. Der Beschwerdeführer
habe kein Verständnis gezeigt und mit ihr einen Ausflug machen wollen.
Dieser Tag sei sehr schlimm gewesen und sie habe in diesem Moment
nur Hass verspürt (Frage und Antwort Nr. 7). Zur achten Frage schliess-
lich, von wem der Trennungswunsch ausgegangen sei, vermerkte die ge-
schiedene Ehefrau: "Zuerst von mir und nach einem langen Gespräch
dann von uns beiden".
7.4 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der erleichterten Ein-
bürgerung planmässig darauf hingewirkt, die Ehe zu zerstören. Das mani-
festiere sich in seinem rücksichtslosen Verhalten während des Ferienauf-
enthalts in Tunesien, aber auch in der Unterlassung jeglichen Versuchs,
die Ehe später noch zu retten. Von diesem planmässigen Vorgehen habe
die Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens noch nichts wissen
können. In ihrer subjektiven Wahrnehmung sei sie davon ausgegangen,
ihre Ehe sei stabil.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz
insofern, als im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht
von einer intakten, auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft
ausgegangen werden konnte. Dass – wie die Vorinstanz annimmt – es zu
diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer einseitig am Willen zur Auf-
rechterhaltung der Ehe gefehlt und er den Ferienaufenthalt im Sommer
2007 bewusst zum Anlass genommen haben soll, um seine Ehefrau auf
eine vordergründig wohlgemeinte Art zu bedrängen und dadurch die ehe-
liche Gemeinschaft nachhaltig zu destabilisieren, erscheint allerdings als
fraglich. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten viel-
mehr zum Schluss, dass die Ehe entgegen der Behauptung der Beteilig-
C-1083/2012
Seite 11
ten schon früher belastet gewesen sein muss und dem Ereignis während
des Ferienaufenthalts in Tunesien zwar gewisse Bedeutung beigemessen
werden kann, allerdings nicht im Sinne der geltend gemachten abrupt
ausgelösten Destabilisierung einer zuvor während 4 ½ Jahren gelebten
intakten ehelichen Beziehung, sondern vielmehr im Sinne einer in Erinne-
rung gebliebenen Meinungsverschiedenheit, wie sie in jeder Ehe auftre-
ten kann und normalerweise zu verkraften ist; hier aber von der Ehefrau
vor dem Hintergrund einer bereits belasteten Beziehung besonders emp-
funden wurde.
7.5.2 Die Annahme einer bereits zuvor bestandenen Zerrüttung scheint
umso mehr berechtigt, als in auffallender Weise weder der Beschwerde-
führer noch seine geschiedene Ehefrau in ihren Stellungnahmen näher
auf die konkreten Umstände der Ereignisse während der Ferien in Tune-
sien einging. Immerhin spricht die geschiedene Ehefrau in ihrer mehrfach
erwähnten schriftlichen Stellungnahme davon, dass der Beschwerdefüh-
rer kein Verständnis für ihre Situation gehabt habe und "einen Ausflug"
habe machen wollen. "Dieser Tag" sei für sie sehr schlimm gewesen. Sie
habe "in diesem Moment" nur Hass empfunden. Die Formulierungen las-
sen darauf schliessen, dass es sich um einen isolierten, einmaligen An-
lass handelte, der zu einem Disput führte. Kommt hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer noch vor Ort für sein Drängen entschuldigt und einen
Arzt gerufen haben will. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar,
dass sein Fehlverhalten Auslöser für eine Entfremdung gewesen sein
soll, die eine zuvor intakte Ehe innert knapp neun Monaten zu Fall brach-
te.
7.5.3 Oberflächlich blieben auch die Angaben des Beschwerdeführers
und seiner geschiedenen Ehefrau zur Entwicklung der ehelichen Bezie-
hung nach den Ereignissen während der Ferien in Tunesien. Der Be-
schwerdeführer äusserte dazu nur, dass von der Ehefrau danach vieles,
was sie zuvor als bereichernd empfunden habe – wie die unterschiedliche
Kultur und Religion – als Problem wahrgenommen worden sei (Stellung-
nahme vom 3. Oktober 2011, Ziff. 2). Ihr Wunsch nach Trennung sei für
ihn überraschend gekommen, er habe sich dem aber aus einem Gefühl
verletzten Stolzes heraus nicht widersetzt (a.a.O., Ziff. 6). Die geschiede-
ne Ehefrau vermerkte dazu in ihrer schriftlichen Aussage, der Wunsch
nach Trennung sei von ihr ausgegangen und nach einem langen Ge-
spräch vom Beschwerdeführer mitgetragen worden. Dass eine zuvor
während mehr als vier Jahren gelebte intakte Beziehung auf diese Weise
– innert knapp neun Monaten und ohne den geringsten Versuch einer
C-1083/2012
Seite 12
Rettung – aufgegeben wird, ist nicht nachvollziehbar, auch nicht, wenn
beim Beschwerdeführer verletzter Stolz mitgespielt haben soll.
7.6 Im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung und dem Familien-
nachzug sind durchaus Auffälligkeiten festzustellen, die – nebst der vor-
zeitigen Einleitung des Einbürgerungsverfahrens – als weiteres Indiz für
die Richtigkeit der Vermutungsbasis dienen können, wonach die Ehe
schon während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt war. Tat-
sache ist, dass der Beschwerdeführer sich im April 2009 und damit nur
gut ein halbes Jahr nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehe-
frau erneut verheiratete, diesmal mit einer Frau aus seinem Kulturkreis.
Fakt ist auch, dass die neue Ehefrau gemäss Feststellung der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina Ende Februar 2009 angegeben habe, seit
einem Jahr mit dem Beschwerdeführer verlobt gewesen zu sein; die Ver-
lobung demnach in den Zeitraum der Trennung von der Schweizer Ehe-
frau fiel. Das solchermassen rasche Auflösen einer bestehenden und
Eingehen einer neuen Beziehung lässt sich weder mit kulturell bedingten
Eigenheiten (Ehe als zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung einer
Lebensgemeinschaft) noch mit dem Umstand erklären, dass die heutige
Ehe von nahen Angehörigen arrangiert worden sein soll.
7.7 Schliesslich kann die Richtigkeit der Vermutungsbasis entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers nicht mit dem Umstand in Frage gestellt
werden, dass im Sommer 2007 überhaupt noch gemeinsame Ferien statt-
fanden. Solches Verhalten lässt zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung
ausschliessen, dass die Eheleute schon heillos zerstritten sind, vermag
aber darüber hinaus nichts über die Qualität und den Zustand einer Ehe
auszusagen. Gemeinsame Ferien können gerade auch Ausfluss von Be-
mühungen sein, eine bereits belastete Beziehung wieder zu festigen.
8.
Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in
Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe bzw. der er-
leichterten Einbürgerung keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche
Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der ge-
meinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versi-
cherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat er die mit
der Einbürgerung befasste Behörde über wesentliche Tatsachen ge-
täuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
C-1083/2012
Seite 13
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es
rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtiger-
klärung abzusehen, sind keine ersichtlich.
9.
Gesamthaft ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 14)
C-1083/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung;
Beilage: Akten K […])
– Departement Volkswirtschaft und Inneres Kanton Aargau, Abteilung
Register und Personenstand, Bürgerrechtsdienst
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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