Abtei lung III
C-1084/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz)
Richterin Beutler und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Mäder.
D_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Reisedokumente für eine ausländische Person.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1979 in Addis Abeba (Äthiopien) geborene Beschwerdeführer reiste im
August 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 11. Sep-
tember 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundes-
amt für Migration [BFM]) dieses Gesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete aber anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 25. Juli 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um Abgabe eines
schweizerischen Reisedokuments, um in Deutschland seine Schwester be-
suchen zu können. Dabei machte er geltend, er verfüge nicht über heimat-
liche Reisepapiere und könne solche auch nicht beschaffen, weil ihm die
äthiopische Botschaft keine ausstelle. Das BFF lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 12. August 2002 ab. Begründet wurde der Entscheid u.a.
damit, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Bemühungen
nicht als schriftenlos gelten könne.
C. Im Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt. Aufgrund dessen stellte das BFM am 28. Juni 2006
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20) förmlich fest.
D. Am 14. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstel-
lung eines Schweizerischen Reisedokumentes. Den Bedarf begründete er
diesmal nicht, dagegen brachte er vor, er habe sich bei der äthiopischen
Botschaft in Genf bereits zweimal erfolglos um Ausstellung heimatlicher
Reisepapiere bemüht und müsse deshalb als schriftenlos gelten. Dem
Schreiben legte er die Kopie eines Zugtickets nach Genf (zum Beleg der
persönlichen Vorsprache bei der Botschaft) und die Kopie eines gemäss
seinen Ausführungen unbeantwortet gebliebenen Briefes an die äthiopi-
sche Botschaft bei.
E. Mit Verfügung vom 22. August 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM habe gesicherte Erkenntnisse
darüber, dass die äthiopische Vertretung in Genf ihren in der Schweiz
wohnhaften Staatsangehörigen auf entsprechenden Antrag hin Reisepa-
piere ausstelle. Mit entsprechenden Unterlagen wie z.B. einer von den hei-
matlichen Behörden beglaubigten Geburtsurkunde sollte es möglich sein,
einen heimatlichen Pass erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer
habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ein solches Dokument er-
hältlich zu machen. Deshalb gelte er nicht als schriftenlos im Sinne von
Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Rei-
sedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5).
F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. September 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartment als der damals zuständigen Beschwerdeinstanz ein. Er be-
antragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
3ein Pass für eine ausländische Person auszustellen. Zur Begründung
bringt er vor, es sei ihm entgegen der Annahme der Vorinstanz objektiv
nicht möglich, einen äthiopischen Reisepass erhältlich zu machen. Ein sol-
ches Unterfangen scheitere schon an den Formalitäten, die er nicht erfül-
len könne, aber auch daran, dass er als Landesverräter bzw. Oppositionel-
ler gelte. Hauptvoraussetzung für die nachträgliche Ausstellung eines Rei-
sepasses sei der Nachweis der äthiopischen Staatsbürgerschaft. Ein sol-
cher Nachweis sei mittels einer nationalen Identitätskarte oder der Bestäti-
gung von drei Zeugen, die ebenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft
haben müssten, zu erbringen. Eine Identitätskarte besitze er nicht und drei
Zeugen aufzubieten, sei ihm von der Schweiz aus nicht möglich. Als
missliebige Person gelte er, weil er mit einer Eritreerin zusammenlebe und
mit ihr Kinder habe, aber auch weil er in der Schweiz um Asyl ersucht
habe und Mitglied einer äthiopischen Oppositionspartei sei.
Verfahrensleitend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege in Form eines Verzichts auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu gewähren.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Erläuterung ihrer Haltung legte sie die Vorgehensweisen
dar, die - je nach konkreter Ausgangslage - zur Beschaffung eines nationa-
len Reisepasses zu befolgen seien.
H. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Rei-
sepapiers für schriftenlose Ausländer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 1
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
42.
2.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte ausländische Per-
sonen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbe-
willigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV).
2.2 Sofern sie als schriftenlos gelten, kann ein solcher Pass auch an ausländi-
sche Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung abgegeben werden (vgl.
Art. 4 Abs. 2 RDV). Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die kei-
ne gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt,
und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen
Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a RDV),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Art.
7 Abs. 1 Bst. b RDV).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Schriftenlosigkeit, indem er zum Ei-
nen geltend macht, es wäre ihm eigentlich gar nicht zuzumuten, den "Ver-
folgerstaat" um Ausstellung von Reisedokumenten zu ersuchen, und in-
dem er zum Anderen behauptet, er habe sich erfolglos um Ausstellung hei-
matlicher Reisepapiere bemüht bzw. könne die formellen Voraussetzungen
nicht erfüllen.
2.3.2 Die Frage, ob eine Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden zur Beschaf-
fung von Reisedokumenten verlangt werden kann, ist nach objektiven
Massstäben zu beurteilen. Besteht keine (potentielle) Gefährdungslage im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 RDV (betreffend schutzbedürftigen und asylsu-
chenden Personen), können bloss subjektive Empfindlichkeiten eines Ge-
suchstellers nicht als Hindernis anerkannt werden (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.12/2005 und
2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2, 2A.176/2004 vom 30. August 2004
E. 2.1, sowie 2A.186/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2d). Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 11. September 1997 rechts-
kräftig abgewiesen. Dabei hielt das BFF ausdrücklich fest, dass eine Be-
drohungs- bzw. Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Das BFF ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob allerdings
deren Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit Juni 2006
verfügt der Beschwerdeführer über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Es
ist unter diesen Umständen nicht einsichtig und wird vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht weiter begründet, weshalb von ihm nicht verlangt werden
könnte, sich zur Erlangung äthiopischer Reisepapiere mit Behörden dieses
Staates in Verbindung zu setzen. Der in anderem Zusammenhang getätig-
te blosse Hinweis auf seine familiäre Partnerschaft mit einer Eritreerin und
seine Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Gruppierung reicht dazu je-
denfalls nicht.
2.3.3 Hauptsächlich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei ihm nicht möglich,
5einen äthiopischen Reisepass zu beschaffen. Er habe sich persönlich und
auch schriftlich erfolglos um Ausstellung eines solchen Ausweises bemüht.
Mündlich habe man ihm eröffnet, dass er keine äthiopischen Papiere er-
halte. Wie es zu einer solchen Auskunft kam und womit diese begründet
wurde, dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Was das zu den
Akten gereichte Schreiben betrifft, das der Beschwerdeführer am
26. April 2006 an die äthiopische Vertretung in Genf gerichtet und auf das
er nie eine Antwort erhalten haben will, so bestand dieses nicht schon in
einem förmlichen Antrag auf Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses,
sondern im einleitenden Hinweis, dass und wozu er einen solchen Ausweis
brauche und in der Bitte, ihn über die Voraussetzungen für eine Ausstel-
lung, über den dazu einzuschlagenden Weg, über die Kosten sowie die
voraussichtliche Dauer eines Antragsverfahrens zu informieren. Wenn die
äthiopische Vertretung auf ein solches Schreiben nicht reagiert hat, so
kann daraus nicht schon der Schluss auf eine a priori fehlende Bereitschaft
gezogen werden, überhaupt einen heimatlichen Reisepass auszustellen.
Der Beschwerdeführer selbst geht offenbar auch nicht davon aus, lässt er
sich doch in seiner Rechtsmittelschrift über formelle Voraussetzungen für
eine Ausstellung aus und legt dar, dass und weshalb er diese nicht erfüllen
könne.
2.3.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, er müsse zum Nachweis seiner
äthiopischen Staatsbürgerschaft entweder eine nationale Indentitätskarte
vorlegen oder aber drei Zeugen äthiopischer Nationalität aufbieten, die sei-
ne Herkunft bestätigten. Eine Identitätskarte habe er nicht und die Be-
schaffung einer solchen würde wiederum den Beleg seiner äthiopischen
Staatsbürgerschaft voraussetzen. Die drei Zeugen von der Schweiz aus
aufbieten zu können sei ein Ding der Unmöglichkeit. Letzteres wird nicht
weiter begründet.
2.3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 legte die Vorinstanz detail-
liert dar, welche Wege nach ihren Erkenntnissen im Ausland lebenden
äthiopischen Staatsbürgern zur Beschaffung eines nationalen Reisepasses
offenständen. Zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses reiche die
Vorlage einer Geburtsurkunde. Eine solche könne durch Verwandte ersten
Grades unter Vorlage eines Identitätsausweises oder - falls keine solchen
Verwandten existierten - mit einer von der äthiopischen Mission in Genf
beglaubigten Vollmacht und der Kopie eines schweizerischen Ausweises
(vorliegend der Aufenthaltsbewilligung) über einen Anwalt vor Ort erhältlich
gemacht werden. Falls der im Ausland lebende Gesuchsteller in Äthiopien
noch nie registriert worden sei, könne er den Antrag auf Ausstellung der
Urkunde durch eine beliebige Person in Äthiopien stellen lassen. Dazu
werde wiederum die beglaubigte Vollmacht, die Kopie eines schweizeri-
schen Ausweises und die Erklärung dreier volljähriger Personen benötigt.
2.3.6 Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Damit hat er im Verfah-
ren keine Einwände gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erläuterun-
gen erhoben, aber auch nicht dargetan, dass er entsprechend vorgegan-
gen und trotzdem nicht zum Ziel gelangt ist, bzw. dass und weshalb er die
von der Vorinstanz skizzierten Anforderungen nicht erfüllen könne.
62.4 Nach dem bisher Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für den Ver-
zicht auf Bemühungen zur Erhältlichmachung eines heimatlichen Reise-
passes und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schaffung eines solchen Reisedokuments für den Beschwerdeführer un-
möglich ist. Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV liegt dem-
nach nicht vor und eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Pas-
ses für ein ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV ist nicht erfüllt.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG) und
die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt der Befreiung
von den Verfahrenskosten. Gemäss dieser gesetzlichen Norm wird eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Zur Bestim-
mung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Ge-
suchstellers massgebend. Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjeni-
gen Partei, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbes. die Pflicht hat,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit als möglich zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5P.113/2003
vom 6. August 2003 E. 2.1, BGE 120 Ia 179 ff. E. 3a S. 181 f.). Bringt der
Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situati-
on erforderlichen Angaben und Belege nicht bei, so kann seine Prozessar-
mut ohne Bundesrechtsverletzung verneint werden (Urteil des Bundesge-
richts 4P.113/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.2, BGE 120 Ia 179 ff. E. 3a
S. 181 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde schon zu Beginn des Instruktionsverfahrens
in einem Schreiben vom 3. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass die
geltend gemachte Bedürftigkeit belegt werden müsse. Er wurde angehal-
ten diverse, im Schreiben konkretisierte Unterlagen zum Beweis einzurei-
chen. Trotzdem reichte er in der Folge einzig die Kopie einer Lohnabrech-
nung für den Monat September 2006 ein. Weder die Lebenshaltungskos-
ten noch die Vermögenssituation wurden vom Beschwerdeführer offenge-
legt, geschweige denn belegt. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist damit
nicht ausgewiesen. Demnach fehlt es an einer der gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob der Beschwerde im
Zeitpunkt ihrer Einreichung Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden
konnte.
3.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb
abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Akten N 296 855 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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