B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1085/2011
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kroatien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Waisenrente).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1987 geborene X._______ lebt in Kroatien und bezieht seit
dem 1. Dezember 2001 eine Waisenrente der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 105).
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 (SAK-act. 234) teilte die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) der Mutter
von X._______ mit, die Waisenrente ihrer Tochter werde mit Wirkung per
30. Juni 2010 eingestellt, da diese die Ausbildung beendet habe.
C.
Gegen die Verfügung vom 8. September 2010 erhob X._______ mit Ein-
gabe vom 7. Oktober 2010 (SAK-act. 244) Einsprache bei der SAK. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Weiterausrichtung der Waisenrente, da sie immer noch Studentin sei
und das 25. Altersjahr noch nicht erreicht habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2010 (SAK-act. 245 ff.) wies
die SAK die Einsprache mit der Begründung ab, dass X._______ die
Ausbildung offensichtlich nicht mit dem nötigen und zumutbaren Einsatz
absolviere, weshalb die Voraussetzungen für eine Waisenrente nicht
mehr erfüllt seien.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2010 reichte
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Februar 2011 mit
Eingabe vom 4. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Kroa-
tien zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde ein. Sie be-
antragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und führte zur Be-
gründung aus, sie habe ihr Studium noch nicht beendet und beabsichtige,
sich im September für das 7. Semester im Studienjahr 2011/2012 einzu-
schreiben. Sie wisse zwar, dass sie im Jahr 2010/2011 keinen Anspruch
auf Waisenrente habe, aber dies sollte an ihrem Anspruch in den Studien-
jahren 2011/2012 und 2009/2010 nichts ändern.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung
der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
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studiere nicht zielgerichtet respektive es bestehe der Verdacht, sie habe
sich nur deshalb weiterhin an der Universität eingeschrieben, um "als in
Ausbildung" zu gelten.
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie sei – nach einer Studienpause im Jahr 2011, für welches sie keine
Waisenrente beantrage – seit dem 11. Oktober 2011 wieder Studentin an
der Universität und verstehe darum nicht, weshalb ihre Waisenrente im-
mer noch eingestellt sei.
H.
Mit Stellungnahme vom 26. April 2012 hielt die SAK an ihrem Abwei-
sungsantrag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
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regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien und
hat dort ihren Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: So-
zialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwal-
tungsvereinbarung) anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsab-
kommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind
die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozi-
alversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den
Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende
Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vor-
liegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem
Recht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden – wie erwähnt – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG.
Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver-
fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen
(BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03
vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4).
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich
einen Anspruch auf Ausrichtung einer Waisenrente hat, sofern sie sich
noch in Ausbildung befindet. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen ist, ob die SAK im angefochtenen Entscheid vom 28. Dezember
2010 zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe per 30. Juni
2010 ihre Ausbildung beendet. Da die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid nicht darüber entschieden hat, ob die Beschwerdeführerin seit Ok-
tober 2011 wieder Anspruch auf eine Waisenrente hat, wird diese Frage
nicht vom Anfechtungsobjekt erfasst, weshalb diesbezüglich auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist.
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1).
4.
4.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters-
jahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
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Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis
zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
AHVG).
4.1.1 Am 1. Januar 2011 ist Art. 49bis AHVV in Kraft getretenen. Nach
dessen Absatz 1 ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund-
lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch aner-
kannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder
auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung
erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in
Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie
Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthal-
te, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2
AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittli-
ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maxi-
male volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).
Art. 49bis AHVV brachte keine vorliegend relevanten Änderungen gegen-
über der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage, so-
dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist.
4.1.2 Nach der Rechtsprechung gelten Waisen als in Ausbildung begrif-
fen, wenn sie während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse (auch
im Hinblick auf Bildung oder Allgemeinbildung) besuchen oder der berufli-
chen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit
zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige
Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rück-
sicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich ge-
ringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abge-
schlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde.
Schul- oder Kursbesuche sind nur dann als Ausbildung im Sinne von
Art. 25 Abs. 5 AHVG anzuerkennen, wenn sie entweder dazu geeignet
sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne (beruf-
liche Ausbildung) zu dienen oder wenn sie ganz einfach auf ein echtes
Bildungsziel gerichtet sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn entweder
von vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die
Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wenn es sich
um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf
dient, sei es, dass die fragliche Massnahme nur die allgemeine Grundla-
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ge für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass die anbegehrte Vor-
kehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung gedacht ist (z.B. Matu-
ra). Dabei ist aber unter allen Umständen eine systematische Vorberei-
tung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die
strittige Vorkehr in dem zuvor umschriebenen Masse auf die Erwerbsein-
künfte auswirken (BGE 108 V 54 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des BGer
9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1 mit Hinweisen). Für die Sozialversi-
cherungen ist es im Gegensatz zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) un-
erheblich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
S. 350 f.).
4.1.3 Gemäss Rz. 3358 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2003,
Stand 1. Januar 2012, muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen
dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses
führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht ei-
ne berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbil-
dung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,
muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bil-
den bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf
einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erst-
malige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Die sys-
tematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist ab-
schliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeit-
lich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als er-
füllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulun-
terricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei-
tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.)
mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind
für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifti-
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gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugen-
de Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil
des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1,
BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.4 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet
(Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie
abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung
im Sinne von Absatz 2 gelten übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien
von längstens 4 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fort-
gesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV).
4.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in den Jahren
2006/2007 das erste, in den Jahren 2007/2008 das zweite, in den Jahren
2008/2009 das dritte Studienjahr und in den Jahren 2009/2010 das Ab-
solventenjahr absolviert. Sie führte weiter aus, sie werde sich im Septem-
ber 2011/2012 für das siebte Semester einschreiben, um das Diplom zu
erhalten und das Studium mit dem Master abzuschliessen.
4.3 Die Vorinstanz machte geltend, die Beschwerdeführerin habe sich of-
fensichtlich während zwei Jahren (2008/2009 und 2009/2010) im Absol-
ventenjahr befunden und am 30. September 2010 seien immer noch zehn
Prüfungen ausstehend gewesen. Vier Studienjahre seien für dieses Stu-
dium angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum
30. Juni 2010 die Waisenrente gewährt worden sei; eine weitergehende
Studiendauer könne nicht mehr berücksichtigt werden, da davon auszu-
gehen sei, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht mehr mit dem
nötigen Einsatz betreibe, sondern lediglich eingeschrieben bleibe, um "als
in Ausbildung" zu gelten.
4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Stu-
dienjahr 2006/2007 die ersten beiden, im Studienjahr 2007/2008 das drit-
te und vierte und im Studienjahr 2008/2009 das fünfte und sechste Se-
mester absolviert hat (SAK-act. 252 ff.). Ferner ist der letzten Seite des
Testatbuches wie auch der Studienbescheinigung vom 25. November
2009 (SAK-act. 228) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die
Studentenrechte bis zum 30. September 2010 hatte ("ima studentska
prava do god: 30.09.2010"; SAK-act. 250). Die Ausführungen der Be-
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schwerdeführerin sind nachvollziehbar und es spricht nichts dagegen,
dass sie im Studienjahr 2009/2010 das Absolventenjahr besucht und sich
der Prüfungsvorbereitung gewidmet hat. Die relativ kurze Ausbildungs-
dauer spricht dafür, dass das sogenannte Absolventenjahr tatsächlich
Bestandteil der Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss ist.
Auch an den hiesigen Universitäten und Hochschulen ist es üblich, dass
im letzten Jahr eines Studiums (fast) keine Vorlesungen mehr besucht
werden müssen, sondern die Ausarbeitung einer Diplomarbeit und die
Prüfungsvorbereitung im Vordergrund stehen. Zweifellos handelt es sich
dabei aber um Bestandteile der Ausbildung. Im vorliegenden Fall liegen
keine Hinweise vor, dass es sich beim "Absolventenjahr" um etwas an-
deres als das Abschlussjahr im obgenannten Sinn handelt. Es ist wahr-
scheinlich, dass der Begriff des "Absolventenjahrs" von einer etwas un-
genauen Übersetzung herrührt und mit Abschlussjahr übersetzt werden
müsste. Auf jeden Fall kann nicht bereits aufgrund der (wahrscheinlich
unzutreffenden) Terminologie der Schluss gezogen werden, die Be-
schwerdeführerin sei Absolventin und somit nicht mehr Studentin. Ebenso
wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Studi-
um nicht mit zumutbarem Einsatz durchlaufen und den Abschluss unge-
bührlich hinausgezögert hat. Aus dem Umstand, dass am 25. November
2009 (SAK-act. 228) noch 11 Prüfungen zu absolvieren waren und am
23. Februar 2010 (SAK-act. 225) bestätigt wurde, es seien noch 10 Prü-
fungen ausstehend, kann – entgegen der Annahme der SAK – nicht ab-
geleitet werden, es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin nicht mit der nötigen Zielstrebigkeit um ihr Studium kümmere, zumal
die beiden Bestätigungen im Abstand von lediglich drei Monaten ausge-
stellt worden sind und die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eine Prüfung
abgelegt hat. Weiter ist es gemäss oben stehender Praxis unerheblich, ob
es sich beim fraglichen Studium der Beschwerdeführerin um eine Erst-
oder Zweitausbildung handelt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2679/2007 vom 23. Oktober 2008 E. 2.4).
Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass das Studium der Beschwerdeführerin inklusive
des Abschluss- respektive Prüfungsjahres (mindestens) bis zum
30. September 2010 dauerte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor), und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist bis zum 30. Sep-
tember 2010 eine Waisenrente zu gewähren.
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Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin neue Belege ein
und machte geltend, sie habe im Oktober 2011 das Studium nach einem
Unterbruch wieder aufgenommen. Ob die Beschwerdeführerin deshalb ab
Oktober 2011 wieder Anspruch auf eine Waisenrente hätte, hat die Vorin-
stanz im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids nicht geprüft.
Die Akten sind an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüfe, ob die
Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für
die Gewährung einer Waisenrente wieder erfüllt.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhält-
nismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum 30. September 2010 Anspruch auf
eine Waisenrente.
2.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit diese das Begeh-
ren der Beschwerdeführerin um Wiederausrichtung der Waisenrente mit
Wirkung ab Oktober 2011 prüfe.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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