B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1085/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-1085/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1970), der sei-
nen Angaben zufolge früher in nicht mehr genau bestimmbaren Zeiträu-
men als Saisonnier hierzulande geweilt hatte, gelangte im Herbst 1991
als Asylsuchender erneut in die Schweiz. Nach erfolglos durchlaufenem
Asylverfahren wurde er am 24. Januar 1993 in sein Heimatland ausge-
schafft. In der Folge kehrte er jährlich, angeblich jeweils für drei bis vier
Monate, als Tourist hierhin zurück. Während eines solchen Besuchsauf-
enthalts lernte der Beschwerdeführer im Februar 2000 die Schweizer
Bürgerin B._______ (geb. 1973) kennen. Am 3. Oktober 2000 heirateten
die beiden in der Stadt Bern. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er dar-
aufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der
Ehe gingen keine Kinder hervor.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 28. September 2005 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 1. Dezember 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Freiburg und der Gemeinden X._______/FR und Y._______/FR.
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 teilte die Gemeinde Z._______
dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. August 2009 getrennt und
dem zuständigen Zivilgericht am 19. August 2009 ein gemeinsames
Scheidungsbegehren zugestellt hätten. Bereits am 9. August des Vorjah-
res seien die drei 1994, 1995 und 2002 in Mazedonien geborenen Kinder
C-1085/2012
Seite 3
des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist. Grund für den Famili-
ennachzug sei der Tod der (mazedonischen) Kindsmutter im September
2005 gewesen.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 22. Juni 2011 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung bat das BFM den
Beschwerdeführer u.a. um eine Stellungnahme zur Auflösung der Ehe
sowie zu den beiden vorehelichen Kindern und dem ausserehelich gebo-
renen Kind. Ferner nahm es mit Einverständnis des Betroffenen Einsicht
in die Ehescheidungsakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland und
wollte die frühere Ehefrau rogatorisch befragen, was diese ablehnte.
Stattdessen äusserte sie sich am 31. Oktober 2011 schriftlich zur Angele-
genheit.
Der vom Beschwerdeführer mandatierte Parteivertreter machte vom Äus-
serungsrecht am 28. Juli 2011 sowie abschliessend am 12. Januar 2012
Gebrauch.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Freiburg am 23. Januar 2012
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete
sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, de-
ren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2012 stellt der Parteivertreter
beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die angefochtene Verfü-
gung sei zu annullieren und seinem Mandanten die erleichterte Einbürge-
rung zu belassen.
Die Beschwerdeschrift war mit einer vom 7. Februar 2008 datierenden
Unterhaltsgarantie der Ex-Gattin zu Gunsten des ausserehelichen Soh-
nes des Beschwerdeführers ergänzt.
C-1085/2012
Seite 4
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. Mai 2012 hält der Parteivertreter am eingereichten
Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
I.
Am 26. Oktober 2012 ergänzte das BFM die angefochtene Verfügung da-
hingehend, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung be-
ruhe, namentlich auch auf die am 25. August 2008 geborenen Kinder
C._______ und D._______. Das Bundesamt begründete diese Präzisie-
rung damit, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 seine Va-
terschaft für diese beiden in Mazedonien geborenen Kinder anerkannt
habe.
Dazu liess der Beschwerdeführer am 10. Mai 2013 eine Stellungnahme
einreichen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
C-1085/2012
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es sich bei der Ergänzung der
Verfügung vom 26. Oktober 2012 (siehe Bst. I hiervor) nicht um eine un-
zulässige Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegenstan-
des handelt, sondern um eine blosse Klarstellung. Es genügt an dieser
Stelle der Verweis auf die offene Formulierung von Ziff. 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2012 (vgl. ZIBUNG/HOF
STETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 49 N. 49 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer
C-2881/2009 vom 25. Januar 2013 E. 7 in analogiam).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis sowie
2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
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Seite 6
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber aus-
ländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August
1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemein-
schaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen), der Gesuchsteller
während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe
schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise ver-
hält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als
einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechterge-
meinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom
8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli-
chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-
ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betrof-
fene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
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Seite 7
auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
3.4 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenle-
gung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde
das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Ein-
bürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer
solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli
2012 E. 4.3 mit Hinweis).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
C-1085/2012
Seite 8
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG (in der Fassung vom 25. Sep-
tember 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2010 347]) bzw. nach Art. 41
Abs. 1 BüG (in der ursprünglichen Fassung [AS 1952 1087]) kann die
Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
erfüllt. Die geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die
zeitlichen Vorgaben wurden so oder so gewahrt (massgebende Eckdaten
in casu: erleichterte Einbürgerung am 2. Februar 2007, Zugang besten-
falls am 3. Februar 2007, Beginn Fristenlauf am 4. Februar 2007, Nichtig-
erklärung am 27. Januar 2012, Empfang der Nichtigerklärung am 30. Ja-
nuar 2012).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen aus, ausgehend von den Ausführungen der Ex-Gattin vom 31. Ok-
tober 2011 müsse die Ehe von Beginn weg, spätestens aber im Einbürge-
rungszeitpunkt zerrüttet gewesen sein und nur noch formalen Bestand
gehabt haben. Die zeitliche Abfolge der Vorgänge begründe in ihrer Ge-
samtheit die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer sich
den Aufenthalt hierzulande nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren
mit der Heirat einer Schweizerin habe sichern wollen, dies trotz anderwei-
tiger familiärer Verpflichtungen und gelebter Ehe ohne Trauschein mit ei-
ner Landsfrau. Die Geburt des ausserehelichen Kindes im Jahre 2002
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Seite 9
beseitige in dieser Hinsicht die letzten Zweifel und sei Ausdruck dafür,
dass die Parallelbeziehung zur Mutter der beiden gemeinsamen voreheli-
chen Kinder während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin aufrecht erhal-
ten und Letzterer lange Zeit verschwiegen worden sei. Die Erkenntnis der
unheilbaren Zerrüttung der Ehe sei auf Seiten der geschiedenen Gattin
wohl erst allmählich gereift, was den Umstand erkläre, dass sie sich zu-
nächst mit der ehewidrigen Situation abgefunden habe und mit der Auf-
nahme und Unterstützung der (2008) zugezogenen Kinder einverstanden
gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass sie nach erlangter Einsicht in die
Perspektivenlosigkeit einer solchen Gemeinschaft, wie vom Beschwerde-
führer angegeben, danach selbst eine Fremdbeziehung zu einem Tune-
sier aufgenommen habe. Vor diesem Hintergrund erwecke die Unter-
zeichnung der gemeinsamen Erklärung vom 1. Dezember 2006 den un-
zutreffenden Anschein eines in die Zukunft gerichteten Ehewillens. Zu-
dem hätte sich der Beschwerdeführer Rechenschaft darüber ablegen
müssen, dass die Behörden in einem entscheidswesentlichen Punkt von
falschen Annahmen ausgegangen seien. Hätten die Einbürgerungsbe-
hörden von der gelebten Parallelbeziehung gewusst, hätten sie die er-
leichterte Einbürgerung nämlich nicht erteilt. Mit seinen Angaben und
Aussagen habe er nicht nur die Mitwirkungspflicht, sondern auch die in
seinem Fall speziell gebotene Aufklärungspflicht verletzt. Die materiellen
Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
seien deshalb erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer lässt unter Verweis auf die zeitliche Abfolge
der Vorkommnisse vorweg dagegen halten, dass er nicht als Folge des
abgelehnten Asylgesuches eine Schweizerin geheiratet habe. Sodann
bestreitet er, falsche Angaben gemacht zu haben, denn mit der Mutter
seiner drei Kinder sei er nie verheiratet gewesen. In einer ehelichen Ge-
meinschaft habe er einzig mit der Schweizer Bürgerin gelebt. Während
dieser Ehe mit B._______ habe familiäre Harmonie geherrscht. Ihren An-
gaben zufolge habe die Ehe für sie nach sieben Jahren (also 2007) ihre
Bedeutung verloren. Für eine intakte Beziehung der Ehegatten unterein-
ander über diesen Zeitpunkt hinaus spreche, dass sie am 7. Februar
2008 schriftlich erklärt habe, den ältesten Sohn aufzunehmen und bis zur
Vollendung der Ausbildung gemeinsam mit ihm zu unterstützen. Das ehe-
liche Verhältnis habe sich denn erst mit der Ankunft der drei Kinder im
Jahre 2008 zu destabilisieren begonnen. Aus diesem Grund habe seine
Ex-Frau die Scheidung eingereicht, parallel dazu eine Beziehung zu ei-
nem tunesischen Staatsangehörigen gepflegt und diesen nach der
Scheidung geheiratet. Die angefochtene Verfügung beruhe mithin auf
C-1085/2012
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"inexakten" Fakten. Ausserdem stünden die Erklärungen der geschiede-
nen Gattin vom 31. Oktober 2011 in Widerspruch zu deren Bestätigung
vom 7. Februar 2008. Deshalb sei von einer im massgebenden Zeitpunkt
stabilen und zukunftsgerichteten Ehe auszugehen und ihm die erleichter-
te Einbürgerung zu belassen.
7.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Aufenthalten
als Saisonnier und einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Janu-
ar 1993 in sein Heimatland ausgeschafft worden ist. Bis ins Jahr 2000
hielt er die Kontakte zur Schweiz danach mit Tourismusaufenthalten auf-
recht. Im Februar 2000 lernte er eine rund drei Jahre jüngere Schweizer
Bürgerin kennen, welche er acht Monate später heiratete. Nach der Hei-
rat erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Am 28. September
2005 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung.
Nachdem die Ehegatten am 1. Dezember 2006 die gemeinsame Erklä-
rung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde
der Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 erleichtert eingebürgert.
Gemäss den Scheidungsakten haben sich die Parteien am 1. August
2009 getrennt und am 19. August 2009 ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren eingereicht, das am 23. Dezember 2009 zur Scheidung führte (in
Rechtskraft seit 26. Januar 2010). Die Ex-Gattin soll inzwischen mit ei-
nem tunesischen Staatsangehörigen verheiratet sein.
Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer Vater dreier
Kinder aus einer früheren Beziehung mit einer Landsfrau ist. Zwei Kinder
wurden vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin geboren (am 10. Novem-
ber 1994 bzw. 4. Dezember 1995), eines kam am 19. Dezember 2002 zur
Welt. Wann die geschiedene Gattin davon erfuhr, ist nicht bekannt. Einige
Zeit nach dem Tod der Kindsmutter (2005) ersuchte der Beschwerdefüh-
rer bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu Gunsten der in
Mazedonien verbliebenen Kinder um Familiennachzug. Dem Gesuch
wurde stattgegeben, worauf die Kinder am 9. August 2008 in die Schweiz
einreisen durften und fortan im ehelichen Haushalt lebten. In Bezug auf
den ältesten Sohn liegt eine Unterhaltsverpflichtung der Ex-Ehefrau vom
7. Februar 2008 vor, worin sie sich bereit erklärt, den Jugendlichen
(Jg. 1994) im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen und mit ihrem Ehe-
mann bis zum Abschluss einer Ausbildung zu unterstützen.
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Seite 11
Während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens schliesslich – am
10. Oktober 2012 – hat der Beschwerdeführer anerkannt, leiblicher Vater
der beiden am 25. August 2008 in Mazedonien geborenen Kinder
C._______ und D._______ zu sein, die dadurch das Schweizer Bürger-
recht erwarben. Kindsmutter ist wiederum eine mazedonische Staatsan-
gehörige.
8.
8.1 Die vorliegende Streitsache präsentiert sich nicht dergestalt, dass die
Chronologie der Ereignisse besondere Schlüsse auf den Zustand der
ehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu-
liesse. Dafür ist der zeitliche Abstand von gut zweieinhalb Jahren zwi-
schen der am 2. Februar 2007 erfolgten erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers und der Trennung vom 1. August 2009 bzw. dem ge-
meinsamen Scheidungsbegehren vom 19. August 2009 zu gross. Wohl
werfen gewisse Aspekte durchaus Fragen auf (beispielsweise das Zeu-
gen mehrerer ausserehelicher Kinder mit zwei Landsfrauen), einen direk-
ten Rückgriff auf die tatsächliche Vermutung erlauben sie indessen prima
vista nicht.
8.2 Der Beschwerdeführer hat noch vor Einleitung des Verfahrens auf er-
leichterte Einbürgerung im Jahre 2002 in Mazedonien eine aussereheli-
che Tochter gezeugt, diesen Sachverhalt der Einbürgerungsbehörde aber
vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen hat er die beiden vorehelichen Kin-
der und dass sie alle drei von derselben Frau stammen. In der Stellung-
nahme vom 28. Juli 2011 – bestätigt in der Replik vom 29. Mai 2012 – ist
in diesem Zusammenhang von einer früheren Beziehung mit einer maze-
donischen Staatsangehörigen in seinem Herkunftsland die Rede. Dass
die Existenz von vorehelichen und ausserehelichen Kindern für das Ein-
bürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber musste sich der Be-
schwerdeführer im Klaren sein, wurden allfällige ausländische Kinder des
Bewerbers aus einer früheren Ehe wie auch ausserhalb der Ehe gebore-
ne Kinder doch sowohl im Antragsformular als auch im Leumundsbericht
der Kantonspolizei Bern vom 21. Juli 2006 thematisiert. Auf dem Antrags-
formular hat er die Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 18
Jahren" sogar ausdrücklich durchgestrichen.
Der Beschwerdeführer lässt hierzu einzig vorbringen, mit der Kindsmutter
nie verheiratet gewesen zu sein. Vorliegend geht es jedoch nicht um die
formelle Natur oder Qualität der Beziehung zur Kindsmutter sondern dar-
um, dass er in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, voreheliche und
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Seite 12
aussereheliche Kinder anlässlich des Einbürgerungsverfahrens an-
zugeben (vgl. etwa Urteile des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013
E. 9 oder C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 6.2). Die Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der
betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2
S. 115 f.). Indem der Betroffene verschwieg, zwei voreheliche Kinder und
eine aussereheliche Tochter zu haben, hat er die Behörden bewusst ge-
täuscht, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefähr-
den. Dass solche Sachverhaltselemente rechtlich relevante Vorkommnis-
se betreffen, die damals eine erleichterte Einbürgerung verhindert oder
zumindest bis zum Abschluss weiterer Beweiserhebungen hinausgezö-
gert hätten, versteht sich von selbst (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Diesbe-
zügliche Zweifel wären erst recht aufgekommen, wenn das BFM gewusst
hätte, dass er das aussereheliche Kind während der kinderlos gebliebe-
nen Ehe mit einer Schweizerin – noch dazu mit der Mutter der beiden
vorehelichen Kinder – gezeugt hat. Durch die absichtlich unterlassene
Aufklärung der schweizerischen Behörden setzte der Beschwerdeführer
demzufolge den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG (vgl. Urteil des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9
mit Hinweis).
8.3 Unbesehen dieses vom Beschwerdeführer gesetzten Nichtigkeitstat-
bestandes lassen, wie angetönt, weitere Indizien darauf schliessen, dass
die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft und der kurz darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung
eingesetzt haben muss. Ansätze für ein planmässiges Vorgehen lassen
sich bereits im prekären Status des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
seiner Heirat (Oktober 2000) erkennen. So hatte er spätestens ab unge-
fähr 1990, vorerst als Saisonnier, später als abgewiesener Asylbewerber
und Tourist immer wieder versucht, hierzulande Fuss zu fassen. Dank der
Eheschliessung mit einer Schweizerin, welche er während eines solchen
Touristenaufenthalts kennengelernt hatte, kam er in den Genuss eines
gefestigten Anwesenheitsrechts. Der beschriebenen Chronologie der
Vorkommnisse gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu
tragen.
8.4 Zusätzliche Anhaltspunkte für eine nicht mehr intakte Ehe mit einer
Schweizerin in den massgebenden Zeitpunkten finden sich in den schrift-
lichen Angaben der Ex-Ehefrau vom 31. Oktober 2011. Sie kontrastieren
mit der Behauptung des Beschwerdeführers einer weitgehend harmo-
nisch verlaufenen Ehe. Im entsprechenden Schreiben bilanziert die frühe-
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re Gattin nämlich, für sie habe die Ehe nach sieben Jahren ihre Bedeu-
tung verloren, da sie erfahren habe, dass die Beziehung von Anfang an
auf einer riesigen Lüge aufgebaut gewesen sei. In Kombination mit den
gegenüber den Einbürgerungsbehörden nicht offen gelegten Bindungen
zum Heimatland bilden ihre Einschätzungen starke Indizien für die vom
Beschwerdeführer in Abrede gestellten zweckfremden Absichten. Losge-
löst von der Darstellung in der Eingabe vom 31. Oktober 2011 gilt es an
dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass er unbestrittenermassen Va-
ter dreier mit einer inzwischen verstorbenen Landsfrau gezeugter Kinder
ist, wovon das jüngste erst zwei Jahre nach Eheschliessung mit der
Schweizerin zur Welt kam (vgl. E. 8.2 vorstehend). Kinder und Kindsmut-
ter hat er überdies während Jahren von der Schweiz aus finanziell unter-
stützt (siehe Stellungnahme vom 28. Juli 2011). All dies reicht zwar noch
nicht aus, um von einer fortgesetzten ausserehelichen Parallelbeziehung
ausgehen zu können, verfestigt indessen die Annahme, dass die Eheleu-
te im fraglichen Zeitraum keine intakte eheliche Beziehung mehr führten.
8.5 Die Annahme einer seit einiger Zeit sinnentleerten Beziehung wird
durch die seitherige Entwicklung bestärkt. Wohl braucht eine einmalige
oder vorübergehende Untreue noch nicht zwingend das Scheitern einer
bestehenden Ehe zu bedeuten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Im vorliegenden
Fall präsentiert sich die Sachlage allerdings anders. So stellte sich in der
Zwischenzeit heraus, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012
zwei Kinder anerkannt hat, welche bereits am 25. August 2008 geboren
wurden. Mutter der Zwillinge ist eine mazedonische Staatsangehörige.
Gezeugt worden sein müssen die Kinder folglich um die Jahreswende
2007/08, also gerade mal elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung
und zu einem Zeitpunkt, als die Ehe angeblich noch harmonisch verlief.
Zwar handelt es sich beim fraglichen ausserehelichen Intimkontakt und
der Kindsanerkennungen um Ereignisse, die zeitlich nach der erleichter-
ten Einbürgerung stattgefunden haben. Es ist aber zulässig, aus solchen
späteren Vorkommnissen bzw. einer nachträglichen Entwicklung Rück-
schlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung zu ziehen und zu Lasten
oder gegebenenfalls zu Gunsten des Betroffenen auszulegen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.4). Analoges
gilt, wie an anderer Stelle dargetan, hinsichtlich der beiden vorehelichen
und des ersten ausserehelichen Kindes, von deren Existenz die Behör-
den erst mehr als ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung im Rah-
men des Familiennachzugs (das entsprechende Gesuch wurde erst drei
Jahre nach dem Hinschied der Kindsmutter gestellt) erfuhren.
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8.6 Die aufgelisteten Indizien (insbesondere die Angaben der geschiede-
nen Ehefrau, das Verschweigen vor- und ausserehelicher Kinder sowie
das auffällige Zuwarten mit dem Familiennachzugsgesuch und den Vater-
schaftsanerkennungen) weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass sei-
tens des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 8.2
dargetan, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung hier aber bereits aus anderen Gründen
gegeben. Nach dem definitiven Scheitern der Ehe des Beschwerdefüh-
rers mit der Schweizer Bürgerin besteht ebenfalls kein Anlass dazu, er-
messensweise auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz Erfüllung
der entsprechenden Voraussetzungen zu verzichten. Das Gesagte gilt
umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläu-
fig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1
E. 3 S. 5 ff.).
9.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf
alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er-
klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die
angefochtene Verfügung sind die Kinder E._______, F._______,
G._______, C._______ und D._______ von der Nichtigkeit mit betroffen.
Gründe, die es rechtfertigen würden, die aus Beziehungen des Be-
schwerdeführers zu zwei mazedonischen Frauen stammenden Kinder
von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind keine ersicht-
lich, zumal nicht anzunehmen ist, dass ihnen nach dem Verlust des
Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die ange-
fochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 14. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Frei-
burg (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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