Abtei lung III
C-1086/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach
3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz
betreffend
Altersrente (Rentenberechnung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die am 1. Februar 1941 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehöri-
ge B._______ war in den Jahren 1964 bis 1967 mit Unterbrüchen in der
Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. Am 2. Mai 2006 stellte sie bei der
deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, ein Gesuch um Bezug einer
schweizerischen Altersrente (Formulare der Europäischen Ge-
meinschaften E 207 und 202 D; act. 19-29). Dabei legte sie unter anderem
die Kopie einer Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung (gültig ein Jahr
ab dem 13. Oktober 1964; act. 4), eine Studienbescheinigung des Instituts
Richelieu, Lausanne, für 2 Trimester im Jahre 1966 und für die Zeit bis Mai
1967 (act. 12, 13), Arbeitszeugnisse der Firma André & Cie, Lausanne, für
die Zeit ab 16. Oktober 1967 (act. 16), von Frau Girardet, Préverenges, für
die Zeit vom 1. Mai 1965 bis zum 16. April 1966 (act. 14-15), der Firma
Profilnorm SA, Lausanne, für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Sep-
tember 1967 (act. 11), von Frau Elie Haroun, Lausanne, für die Zeit vom
19. Oktober 1964 bis 30. April 1965 (act. 7), eine Aufstellung über ihre Ar-
beitsverhältnisse vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. Oktober 1967 und ei-
nen Quellensteuernachweis für die Zeit von Mai 1965 bis 30. April 1966
(act. 17, 18) ins Recht. In der Folge wurde auch ein schweizerischer Versi-
cherungsverlauf (Formular E 205 CH) eingeholt, wonach die Gesuchstelle-
rin von Mai 1965 bis April 1966 und von Juni 1966 bis Oktober 1967 (ins-
gesamt 28 Monate) in der Schweiz Beiträge auf Einkommen abgerechnet
hat (act. 39-47).
B. Mit Verfügung vom 6. September 2006 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. März 2004
eine ordentliche Altersrente von Fr. 72.-- (Fr. 73.-- ab dem 1. Januar 2005)
zu. Der Rentenberechnung legte die SAK die Rentenskala 3, eine anre-
chenbare Beitragsdauer von zwei Jahren und 4 Monaten sowie ein mass-
gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 9'030.-- zugrunde
(act. 48-51).
C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 erhob B._______ bei der SAK
Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2006 und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer hö-
heren und zeitlich um ein Jahr vorgezogenen Altersrente mit der Be-
gründung, dass sie bereits ab dem 62. Alterjahr Anspruch auf eine Alters-
rente habe, ihr Jahrgang nicht 42, sondern 41 sei, und dass sie am 1. Feb-
ruar und nicht am 1. März geboren sei. Weiter beanstandete sie, dass die
Beschäftigungszeit bei Frau Elie Haroun vom 19. Oktober 1964 bis 30.
April 1965 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei
(act. 52-53). Mit Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2006 wies die
SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Rentenberechnung
überprüft worden und nicht zu beanstanden sei. Die SAK führte weiter an,
dass für die Beschäftigung bei Frau Elie Haroun keine Beiträge abgerech-
net worden seien, so dass diese Zeit nicht als Beitragsdauer anzuerken-
nen sei (act. 66-68).
3D. Gegen die Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2006 erhob B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Dezember 2006 fristgerecht
Beschwerde bei der Deutschen Rentenversicherung und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Zusprechung
einer höheren und um ein Jahr vorbezogenen Altersrente basierend auf
einer längeren Beitragsdauer; sie forderte, dass auch die Beschäftigung
bei Frau Elie Haroun vom 19. Oktober 1964 bis Ende April 1965 zu
berücksichtigen sei .
E. Die Deutsche Rentenversicherung leitete die Beschwerde an die SAK wei-
ter, welche sie am 7. Februar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht über-
mittelte.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Beschwerdeführe-
rin keinen Rentenvorbezug beantragt habe, und dass das ordentliche Ren-
tenalter für Frauen mit Jahrgang 1941 bei 63 Jahren liege. Abschliessend
gab die SAK an, dass ihre Nachforschungen bei den Ausgleichskassen
"Caisse Cantonale Vaudoise de Compensation" und "Caisse AVS de la
Fédération patronale vaudoise" ergeben hätten, dass für die Beschäftigung
bei Frau Elie Haroun in der Zeit vom 19. Oktober 1964 bis 30. April 1965
keine Beiträge abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin liess
sich nicht mehr vernehmen.
G. Am 21. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Spruchkörper bekannt. Es ist kein Ausstandsbegehren eingereicht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
4Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilate-
ralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit
absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art.
20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist mangels einer einschlägi-
gen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvorausset-
zungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz-
lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR
2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005,
E. 1.1,). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbe-
sondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b). Die
vorliegend strittigen Fragen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Al-
tersrente der Beschwerdeführerin die Beitragsdauer und den Beginn des
Rentenanspruchs korrekt berücksichtigt hat, beurteilt sich somit nach den
im Februar 2004 (Vollendung des Rentenalters der Beschwerdeführerin
von 63 Jahren) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV.
2.3 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 29 Abs. 1 AHVG haben
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben, und denen für mehr als ein
Jahr Einkommen in der Schweiz angerechnet werden können, Anspruch
auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht grundsätz-
lich am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjah-
res folgt, und er erlischt mit dem Tod. Gemäss lit. d Abs. 1 bis 3 der Über-
gangsbestimmungen bzw. Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG
vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wurde das Rentenalter der Frau
vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (per 1. Januar 1997)
5auf 63 Jahre und acht Jahre nach Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht. Die
Beschwerdeführerin, die am 1. Februar 2004 das 63. Altersjahr vollendet
und während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-
und Hinterlassenenversicherung geleistet hat, hat entgegen ihrer Ansicht
seit dem 1. März 2004 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Ein An-
trag auf Vorbezug der Altersrente, welcher mit einer Rentenkürzung ver-
bunden gewesen wäre, wurde von ihr nicht gestellt.
2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
2.5 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilren-
te entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für
dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung
von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjah-
ren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetrete-
nen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitrags-
dauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
2.6 Nach der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen
Jahrgangstabelle 2004 (Rententabellen 2004, S. 7) beträgt die Beitrags-
dauer für den Jahrgang der Versicherten (1941) beim Entstehen des Ren-
tenanspruchs im Jahr 2004 42 Jahre.
2.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Der seit
dem 1. Januar 1979 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt
vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in
Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen
nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten ein-
getragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht.
Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Be-
lege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis
1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Anga-
ben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Er-
mittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV
(nachfolgend: Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Diese
Vorgehensart beeinträchtigt die Rechtsstellung der Versicherten, die in
den Jahren 1948 bis 1968 Beiträge geleistet haben, nicht, da sie auf
Grund eines für die Versicherten vorteilhaften versicherungsmathemati-
6schen Verfahrens gestaltet wurde (beispielsweise werden die im individu-
ellen Konto registrierten Beiträge auf die nächsthöhere Klasse der Tabel-
len aufgerundet). Diese Rechtsprechung greift allerdings erst, wenn nicht
von vornherein feststeht, dass eine Person kraft des schweizerischen
Wohnsitzes versichert war und im individuellen Konto wenigstens der je-
weils gültig gewesene Mindestbeitrag eingetragen ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Art. 3 AHVG), weil diesfalls das ganze Jahr als Beitragsdauer zu
zählen ist.
2.8 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträ-
ge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutra-
gen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus-
gleichskasse nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnverein-
barung, das heisst, wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu
seinen Lasten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass
der Arbeitgeber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitneh-
mers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinba-
rung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen
nicht ins individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins indivi-
duelle Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139
AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei
jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Aus-
zug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeit-
geber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Ver-
sicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können
innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskas-
se eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Konten-
auszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbe-
gehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti-
gung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit of-
fenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrie-
rung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt
sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft so-
mit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG
jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f.
Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Jahre 1965 Beiträge
auf Einkommen von Fr. 600.--, im Jahre 1966 solche auf Einkommen von
Fr. 5'753.-- und im Jahre 1967 solche auf Einkommen von Fr. 8'175.--, so-
mit Beiträge auf Einkommen von insgesamt Fr. 14'528.-- abgerechnet hat
(vgl. act. 35). Arbeitszeugnisse wurden für die Perioden vom 19. Oktober
71964 bis 30. April 1965 (7 Monate; act. 7), vom 1. Mai 1965 bis 16. April
1966 (12 Monate; act. 15), vom 1. Juli 1966 bis 30. September 1967 (15
Monate; act. 11) und vom 16. Oktober bis 31. Oktober 1967 (1 Monat; act.
16) ins Recht gelegt. Die Beschwerdeführerin war ab Oktober 1964 mit
einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) in der Schweiz und erfüllte damit
die Anforderungen für die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes
(vgl. BGE 119 V 104 f. E. 5b mit Hinweisen). Im Jahre 1964 wurden jedoch
keine Beiträge für die Beschwerdeführerin abgerechnet, so dass auch,
trotz Vorlage eines Arbeitszeugnisses für 3 Monate (vgl. act. 7), keine
Beitragszeiten anerkannt werden können. Da im Jahre 1965 jedoch der
Mindestbeitrag für sie abgerechnet wurde, die Beschwerdeführerin mit
einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B; vgl. act. 4) in der Schweiz tätig
gewesen ist und Arbeitszeugnisse für das gesamte Jahr sowie Unterlagen
über ihre bezahlten Quellensteuern von Mai bis Dezember 1965 ins Recht
gelegt wurden (vgl. act. 7, 15, 17), kann das Jahr 1965 als volles
Beitragsjahr anerkannt werden. Im Jahre 1966 liegen Arbeitszeugnisse für
10 Monate vor, so dass diese Zeit auch als Beitragszeit anerkannt werden
kann. Das Gleiche gilt für die 10 Beitragsmonate im Jahre 1967. Aufgrund
der Beiträge in den Jahren 1965, 1966 und 1967 sind insgesamt
Beitragszeiten von 32 Monaten anzuerkennen.
3.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass bei der Berechnung der
Altersrente der Beschwerdeführerin von einer Beitragsdauer von 32 Mona-
ten (2 Jahre und 8 Monate) auszugehen ist, und nicht, wie die Vorinstanz
es getan hat, von 28 Monaten (2 Jahre und 4 Monate; act. 48-51).
4.
4.1 Gemäss Skalenwähler ist bei zwei vollen Beitragsjahren die Rentenskala 3
anzuwenden (Rententabellen 2004 S. 10).
4.2 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durch-
schnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen
aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu-
ungsgutschriften. Gemäss Art. 29quinquies, Abs. 3 AHVG werden Einkommen,
welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe
erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.
Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten renten-
berechtigt sind (lit. a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c).
Der Teilung gemäss Abs. 4 der erwähnten Bestimmung unterliegen nur
Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. Berücksichtigt wer-
den jedoch nur Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
4.3 Vorliegend hat der Ehemann der Beschwerdeführerin während der ge-
meinsamen Ehe keine Beitragszeiten in der Schweiz zurückgelegt, so dass
auch keine Einkommensteilung vorzunehmen ist.
84.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen
entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; der
Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Für die Ermitt-
lung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der auf-
gewerteten Erwerbseinkommen, auf denen die versicherte Person Beiträ-
ge bezahlt hat, sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch
die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG).
4.5 Die Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'528.-- sind nach
Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festge-
setzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Der Aufwer-
tungsfaktor beträgt hier, entsprechend dem ersten massgebenden Eintrag
im individuellen Konto im Jahr 1965 (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), 1.374 (Ren-
tentabellen 2004 S. 15); dies führt zu einem aufgewerteten Einkommen
von Fr. 19'962.-- (Fr. 14'528.-- x 1.374) im Jahre 2004. Dieser Wert wurde
ab dem 1. Januar 2005 der Lohn- und Preisentwicklung angepasst und um
1,9% auf Fr. 20'342.-- erhöht (Verordnung 05 über Anpassungen an die
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, vom 24. September 2004 [SR
831.108]).
4.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Die Beschwerdeführerin hatte keine Kinder während der hier in
Frage kommenden Zeit, so dass vorliegend auch keine Erziehungsgut-
schriften anzurechnen sind (vgl. act. 22).
5.
5.1 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren beträgt das durchschnittliche Jah-
reseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei einer Beitrags-
dauer von 32 Monaten (2 Jahre und 8 Monate; 2,6666) Fr. 7'486.-- (Fr.
19'962.-- : 2,6666); der entsprechende Wert für das Jahr 2005 beträgt Fr.
7'628.--. Der aufgerundete Tabellenwert für das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen in Rentenskala 3; vgl. Randziffer 5101
RWL; Rententabellen 2004, S. 100) muss durch Ergänzung der Tabellen
erfolgen, da kein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen un-
ter Fr. 12'660.-- in den Tabellen verzeichnet ist. Der ergänzte Wert beträgt
hier Fr. 7'596.- für das Jahr 2004 und Fr. 7'740.-- für das Jahr 2005. Die
monatliche Altersrente im Jahre 2004 beträgt in Skala 3 bei einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 12'660.-- Fr. 72.--
bzw. für das Jahr 2005 bis zu einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 12'900.-- Fr. 73.-- (Rententabellen 2004 und
2005, S. 100).
Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer von
der Beschwerdeführerin beantragten Anerkennung von zusätzlichen Bei-
tragszeiten im Jahre 1964 von 3 Monaten (Oktober bis Dezember) für die
9Beschäftigung bei Frau Elie Haroun ohne entsprechende zusätzliche
Beiträge von einer Beitragsdauer von 35 Monaten (2 Jahre und 11 Monate;
2,9166) auszugehen gewesen wäre, und dass das dadurch errechnete
durchschnittliche Jahreseinkommen (2004) von Fr. 6'844.-- (Fr. 19'962.-- :
2,9166) ebenfalls nur bis zur gleichen Altersrente von Fr. 73.-- pro Monat
(Rententabellen 2005, S. 100) geführt hätte, welche bis zu einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 12'900.-- gilt.
Zu Erreichung einer um Fr. 2.-- höheren Rente (Fr. 75.-- anstatt Fr. 73.--
im Jahre 2005) wäre es notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführerin
für die zusätzlichen 3 Monate Beitragszeiten auch zusätzliche Einkommen
von ca. dem doppelten Monatslohn hätte erzielen müssen, welchen sie
vorliegend während ihrer Beschäftigungszeit in der Schweiz erhalten hat.
Dies kann als unwahrscheinlich bezeichnet werden.
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Beschwerde-
führerin zwar in ihrer Verfügung vom 6. September 2006 zu Unrecht nur
eine Beitragsdauer von 2 Jahren und 4 Monaten berücksichtigt hat, doch
die Berechnung des Rentenbetreffnisses durch die nunmehr
anzurechnenden zusätzlichen 4 Monate nicht beeinflusst werden kann, da
zwar von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 7'628.-- (Wert 2005) ausgegangen werden muss, welcher Wert aber
immer noch unter dem Tabellenwert von Fr. 12'900.-- liegt, bis zu welchem
eine monatliche Rente von Fr. 73.-- zuzusprechen ist (vgl. Rententabellen
2005, S. 100). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.3 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Schweizerischen Aus-
gleichskasse vom 6. Dezember 2006 wird abgewiesen.
1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Ref-Nr. y)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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