Abtei lung II I
C-1088/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1088/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1953, ist türkischer Staatsangehöri-
ger. Am 7. März 1991 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Am 20. August 2002 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Land-
schaft wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher
Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Vergehen
gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünfeinhalb
Jahren.
C.
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft
verfügte daraufhin am 22. September 2003 die Ausweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde mit Urteilen
des Kantonsgerichts vom 9. März 2005 sowie des Bundesgerichts vom
25. August 2005 bestätigt.
D.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 widerrief das Bundesamt für
Migration (BFM) dem Beschwerdeführer das Asyl in der Schweiz.
E.
Am 26. Januar 2006 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft den Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai
2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
29. Mai 2006 beim Kantonsgericht Beschwerde. Dieses entzog dem
Rechtsmittel mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 die aufschie-
bende Wirkung.
F.
In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung
Deutschland und stellte dort am 25. Juli 2006 ein Asylgesuch. Mit Be-
scheid vom 22. August 2006 verweigerte das deutsche Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge das Asyl wegen Einreise aus einem sicheren
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Drittstaat und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers in die
Schweiz an.
G.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. September 2006 und
formellem Gesuch vom 25. September 2006 beantragte der Beschwer-
deführer die Ausstellung eines Reiseausweises für anerkannte Flücht-
linge. Dem Gesuch war ein am 15. Juli 2002 abgelaufener Flüchtlings-
pass Nr. [...] beigelegt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere
geltend, dass ihm als anerkanntem Flüchtling die Rückkehr in die Tür-
kei nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen seiner Bemühungen
um eine rechtmässige Einreise in einen Drittstaat müsse er sich gehö-
rig ausweisen und seinen international anerkannten Status als Flücht-
ling belegen können. Ohne gültigen Flüchtlingspass werde ihm ein an-
gemessenes Fortkommen verunmöglicht.
H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und entzog ihm das
schweizerische Ersatzreisepapier Nr. [...]. Zur Begründung der Verfü-
gung führte es im Wesentlichen aus, dass die Frage der Rechtmässig-
keit des Vollzugs der Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens bil-
de, weshalb insoweit auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
Nachdem für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer habe be-
schafft werden können, habe er sich am 12. Juli 2006 geweigert, das
Flugzeug nach Ankara zu besteigen. Der Aufforderung, das Land nach
seiner Haftentlassung am 14. Juli 2006 zu verlassen, sei er in der Fol-
ge nicht nachgekommen. Aufgrund dieses Verhaltens biete er keine
Gewähr dafür, dass er sich den Behörden für den Ausweisungsvollzug
künftig zur Verfügung halten werde, sollte er in den Besitz eines
schweizerischen Ersatzreisepapiers gelangen. Dies sei umso mehr an-
zunehmen, als er mehrmals erklärt habe, auf keinen Fall in die Türkei
zurückzukehren. Zwar wolle der Beschwerdeführer nunmehr die
Schweiz freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen. Es sei je-
doch nicht ersichtlich, wie er dies ohne Visum rechtmässig tun könnte.
Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durch-
führung des Vollzugs der Ausweisung, welche eine Verweigerung der
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers rechtfertige, zu-
mal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Ausweisung
offensichtlich unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer erfülle daher die
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Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flücht-
linge nicht mehr.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2006 erhob
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ein Flüchtlingspass auszustellen, eventualiter sei
ihm ein anderes schweizerisches Ersatzreisepapier zu erteilen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um unent-
geltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Rechtsmittelein-
gabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich,
weshalb die Ausstellung des beantragten Dokuments einer Verfügung
widersprechen solle. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bereit,
die Schweiz zu verlassen, was er mit seinem Ausreiseversuch nach
Deutschland manifestiert habe. Allfällige Probleme des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Visums seien für die
Beurteilung des Passgesuchs irrelevant. Das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: Flücht-
lingskonvention bzw. FK, SR 0.142.30) räume anerkannten Flüchtlin-
gen gemäss Art. 27 einen Anspruch auf Ausstellung eines Identitäts-
ausweises ein. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von weiteren Er-
fordernissen. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, dem
Beschwerdeführer ein Dokument, mit welchem er seine Identität bele-
gen könne, auszustellen. Der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings
auf den Erhalt eines Reiseausweises ergebe sich aus Art. 28 und 31
FK. Selbst für Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland
aufhalten würden, statuiere Art. 31 Abs. 2 FK die Gewährung aller er-
forderlichen Erleichterungen, damit der Flüchtling eine Einreisebewilli-
gung in ein anderes Land erhalte. Es müsse auch darauf hingewiesen
werden, dass Art. 32 Ziff. 3 FK die Behörden verpflichte, dem Flücht-
ling eine angemessene Frist einzuräumen, um ihm den Versuch einer
rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Der Be-
schwerdeführer verfüge über keine gültigen Identitäts- und Reisepa-
piere mehr. Der beantragte Flüchtlingspass würde es dem Beschwer-
deführer ermöglichen, sich bei der Einreise in ein Drittland auszuwei-
sen und insbesondere seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Durch
die Verweigerung der beantragten Papiere werde der Beschwerdefüh-
rer seines völkerrechtlichen Anspruchs, die rechtmässige Einreise in
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ein sicheres Drittland zu organisieren bzw. rechtmässig auszureisen,
beraubt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 gelangte das EJPD
aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, dass
die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen sei, und wies das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
K.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom neu geschaf-
fenen Bundesverwaltungsgericht übernommen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Urteil vom 7. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Land-
schaft die Beschwerde betreffend den Vollzug der Ausweisung ab. Die
gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007
ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
N.
Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 mit einem Sonder-
flug in die Türkei zurückgeführt worden war, wurde ihm mit Instrukti-
onsverfügung vom 17. Juni 2008 Gelegenheit gegeben, zu erklären,
inwiefern er sich noch auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung berufe bzw. ob er die Beschwerde
zurückziehen wolle.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2008 erklärte darauf-
hin der Beschwerdeführer, nach wie vor ein durch die Schweiz aner-
kannter Flüchtling zu sein. Diese Eigenschaft sei ihm weder entzogen
worden, noch habe er sich aus eigenem Willen in die Türkei und in die
Obhut der türkischen Behörden gegeben. Vielmehr müsse er sich noch
immer vor politischer Verfolgung fürchten und inkognito durchschlagen
bzw. einen Drittstaat suchen, in dem er Wohnsitz nehmen könne. Er
habe daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstel-
lung eines Flüchtlingspasses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörde erlas-
sen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend Reisedo-
kumente für ausländische Personen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt. Gemäss der Parteieingabe
vom 2. Juli 2008 ist er im heutigen Zeitpunkt sodann nach wie vor auf
der Suche nach einem Drittstaat, welcher bereit wäre, ihn als Flücht-
ling aufzunehmen. Da es nicht von vornherein ausgeschlossen er-
scheint, dass ein gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge dem Beschwer-
deführer diesbezüglich von praktischem Nutzen sein könnte, ist vorlie-
gend vom Bestehen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung auszugehen (vgl. BVGE
2007/12 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 23. Oktober 2006 sowie die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt wird (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
1.3.2 Soweit auf Rekursebene hingegen im Sinne eines Eventualan-
trags um Ausstellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepa-
piers ersucht wird und in den Erwägungen zudem gerügt wird, das
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BFM hätte dem Beschwerdeführer zumindest einen Identitätsausweis
nach Art. 27 FK ausstellen müssen, ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich die Ausstel-
lung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt. Weder die Aus-
stellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepapiers noch die
Ausstellung eines Identitätsausweises für Flüchtlinge war Gegenstand
dieses Verfahrens. Diesbezüglich fehlt es somit an einem anfechtbaren
Streitgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten ist (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 S. 38).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – wie einleitend
festgehalten – einzig die Frage, ob das BFM dem Beschwerdeführer in
der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Flüchtlinge verweigert hat.
2.1 Gemäss Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK stellen die Vertragsstaaten der
Flüchtlingskonvention den Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem
Gebiet aufhalten, – vorbehältlich zwingender Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung – Reiseausweise aus, die ihnen Reisen aus-
serhalb dieses Gebiets gestatten. Gestützt auf diese Bestimmung sieht
Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstel-
lung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) vor, dass eine ausländische Person, welche von der Schweiz
als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für
Flüchtlinge hat. Das BFM verweigert indessen die Ausstellung eines
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Reisedokuments unter anderem dann, wenn dies einer Verfügung wi-
dersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt
auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist (Art. 13 Abs. 1
Bst. b RDV).
2.2 Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Be-
schwerdeführer am 7. März 1991 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm zwar am 24. November
2005 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft
wurde durch diesen Entscheid indessen ebensowenig tangiert wie
durch die gegen ihn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des ehemaligen
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) am 22. September 2003 verfüg-
te Ausweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der
Ausweisung vom 26. Januar 2006. Auch sonst ist es bislang offenbar
zu keiner formellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers durch die schweizerischen Behörden gekommen, ob-
wohl das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2007 betreffend
die Vollziehbarkeit der Ausweisung zum Schluss gelangt ist, im heuti-
gen Zeitpunkt weise nichts mehr darauf hin, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in seine Heimat mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Art. 3
AsylG, Art. 1 A Ziff. 2 FK) bzw. Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101], Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 7 des Internatio-
nalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) drohen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 5
FK, wonach Personen nicht mehr dem Schutzbereich der Flüchtlings-
konvention unterstehen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, die zu
ihrer Anerkennung als Flüchtling geführt haben, es nicht mehr ableh-
nen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen).
2.3 Ein völkerrechtlicher Anspruch auf Ausstellung eines Reiseaus-
weises für Flüchtlinge würde voraussetzen, dass der Beschwerdefüh-
rer neben seiner Anerkennung als Flüchtling zusätzlich über einen
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen würde (vgl. Art. 28
Ziff. 1 FK). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM war der
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Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig aus der Schweiz ausge-
wiesen und seiner Beschwerde vom 29. Mai 2006 im Verfahren betref-
fend Vollzug der Ausweisung durch das Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft am 13. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung entzo-
gen worden. Die Vollziehbarkeit der Ausweisung wurde sodann mit Ur-
teil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007 rechtskräftig, woraufhin der
Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 zwangsweise in sein Heimatland
zurückgeführt wurde. Somit fehlt es vorliegend an einem rechtmässi-
gen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihm ge-
stützt auf Art. 28 Ziff. 1 FK einen Anspruch auf Ausstellung eines Rei-
seausweises für Flüchtlinge hätte vermitteln können.
2.4 Anders als Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK verlangt Art. 3 Bst. a RDV
nicht, dass sich die betroffene Person rechtmässig in der Schweiz auf-
hält, sondern setzt lediglich die formelle Anerkennung als Flüchtling
durch die Schweiz voraus (vgl. Art. 28 Ziff. 1 Satz 2 FK, welcher es den
Vertragsstaaten erlaubt, auch jedem anderen Flüchtling, der sich in ih-
rem Gebiet befindet, einen Reiseausweis auszustellen). Wie bereits er-
wähnt, ist die Ausstellung eines Reisedokuments gemäss Landesrecht
jedoch unter anderem dann zu verweigern, wenn dies der Verfügung
einer schweizerischen Behörde widersprechen würde (vgl. Art. 13 Abs.
1 Bst. b RDV). Der beantragte Reiseausweis für Flüchtlinge würde es
dem Beschwerdeführer erlauben, während der Gültigkeitsdauer jeder-
zeit in die Schweiz zurückzukehren. Die Einräumung eines solchen
Rechts würde jedoch dem behördlich angeordneten – und zwischen-
zeitlich durchgeführten – Vollzug der Ausweisung diametral widerspre-
chen. Daran vermag auch die geltend gemachte Absicht des Be-
schwerdeführers, in einem Drittland Wohnsitz nehmen zu wollen,
nichts zu ändern. Die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge durch das BFM ist daher auch unter
diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Be-
stimmungen ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für
Flüchtlinge abgeleitet werden könnte. Diesbezüglich beruft sich der
Beschwerdeführer namentlich auf Art. 31 Ziff. 2 und Art. 32 Ziff. 3 FK.
3.1 Gemäss Art. 31 Ziff. 2 FK gewähren die Vertragsstaaten Flüchtlin-
gen, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten, eine ange-
messene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen, um die Auf-
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nahme in einem Drittland zu ermöglichen (sog. Resettlement). Diese
Bestimmung ist auf die Weiterwanderung von Flüchtlingen in ein ande-
res Land zugeschnitten, deren Rechtsstellung im Aufnahmeland noch
nicht geregelt ist. Für Flüchtlinge, die – wie der Beschwerdeführer –
von einer Ausweisung betroffen sind, sieht Art. 32 Ziff. 3 FK eine ana-
loge Regelung vor, indem auch solchen Personen eine angemessene
Frist einzuräumen ist, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in einem an-
deren Land um Aufnahme nachzusuchen.
3.2 Aus der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einräumung einer
angemessenen Frist zur Vorbereitung eines Resettlement lässt sich
ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments ablei-
ten. Ungeachtet der Frage, ob Art. 31 Ziff. 2 FK auf ausgewiesene
Flüchtlinge überhaupt anwendbar ist, ergibt sich eine entsprechende
Verpflichtung der Vertragsstaaten ferner auch nicht aus der Pflicht zur
Gewährung "aller notwendigen Erleichterungen" ("all the necessary fa-
cilities" bzw. "toutes facilités nécessaires"). Die Vertragsstaaten müs-
sen vielmehr dafür sorgen, dass der Flüchtling im Hinblick auf die Or-
ganisation seiner Weiterwanderung Zugang zu ausländischen Konsu-
laten, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) und weiteren Organisationen hat (vgl. JAMES
C. HATHAWAY, The Rights of Refugees under International Law, Cam-
bridge 2005, S. 965 mit Hinweis). Eine weitergehende Verpflichtung
der Vertragsstaaten lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 FK
nicht ablesen und würde auch im Widerspruch zu Art. 28 Ziff. 1 FK ste-
hen, der nur denjenigen Flüchtlingen einen Anspruch auf Ausstellung
von Reiseausweisen einräumt, die sich rechtmässig im Aufnahmeland
aufhalten.
4.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass nicht er-
sichtlich ist, inwiefern die geltend gemachten psychischen und physi-
schen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge als erforderlich erscheinen lassen
könnten und inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines
solchen Papiers in dieser Hinsicht völker- oder landesrechtliche Be-
stimmungen verletzt worden wären.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
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richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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