Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1088/2009/mes/wam
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 26. September 2008.
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Mai 2007 stellte die 1956 geborene, verheiratete und in ihrer
Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte B._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) beim bosnischen Sozialversicherungsträger ein
Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV;
vgl. act. 3). Dieses Leistungsgesuch, das die Beschwerdeführerin am 24.
Dezember 2007 förmlich bestätigt hatte (vgl. act. 9), wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit der
ihren Vorbescheid vom 21. August 2008 (act. 47) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 26. September 2008 mangels
rentenbegründender Invalidität ab (vgl. act. 49).
B.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008, die dem
Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 17. Februar 2009 von
der Vorinstanz überwiesen wurde, focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 26. September 2008 an und beantragte sinngemäss, in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invalidenrente
zuzusprechen. Zudem bekräftigte sie ihren bereits in der Stellungnahme
vom 12. September 2008 (vgl. act. 68) gestellten Antrag auf
Rückvergütung der an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleisteten Beiträge bzw. um Zusprache
einer "sonstigen Entschädigung"; weiter stellte sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung dieser Anträge führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die
anwendbaren Bestimmungen missachtet.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahmen vom
12. Juni und 13. August 2008 ihres ärztlichen Dienstes (vgl. act. 41 und
46) und führte im Wesentlichen aus, seit ihrer Ausreise aus der Schweiz
im Jahre 2002 sei die Beschwerdeführerin einzig im Haushalt tätig
gewesen. Der Invaliditätsgrad sei daher zu Recht aufgrund eines
Betätigungsvergleichs ermittelt worden. Dieser habe einen
Invaliditätsgrad von 41% ergeben, der keinen Anspruch auf eine IV-Rente
zu begründen vermöge (vgl. act. 46). Eine Rückvergütung der von der
Beschwerdeführerin an die AHV/IV geleisteten Beiträge sei angesichts
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der anwendbaren gesetzlichen und staatsvertraglichen Normen nicht
möglich.
D.
In ihrer Replik vom 10. August 2009 bekräftigte die Beschwerdeführerin
sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung.
Ergänzend führte sie unter Beilage von fachärztlichen Berichten aus der
Zeit vom 15. Mai 2002 bis zum 2. November 2005 sowie von
Beschlüssen des bosnischen Versicherungsträgers vom 22. März 2006
und 8. März 2007 im Wesentlichen aus, in ihrer Heimat habe sie
Anspruch auf eine Invalidenrente. Bereits während ihrer Erwerbstätigkeit
in der Schweiz sei sie krank gewesen. Damals habe sie gearbeitet, da ihr
dies von Dr. med. S._______ als therapeutische Massnahme empfohlen
worden sei.
E.
Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Duplik vom 27. August 2009
ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung bestätigt hatte, wurde
der Schriftenwechsel am 3. September 2009 geschlossen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. Oktober 2008, mit der die
rentenanspruchsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 26.
September 2008 angefochten und die Rückvergütung von an die AHV/IV
geleisteten Beiträgen sowie die Zusprache einer "sonstigen
Entschädigung" beantragt worden ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene
Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern
grundsätzlich auch den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Daher kann das
Bundesverwaltungsgericht über diejenigen strittigen Punkte, welche nicht
verfügungsweise entschieden wurden, grundsätzlich nicht urteilen. Im
Interesse der Prozessökonomie kann aber der Streitgegenstand
ausnahmsweise auch auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
liegende, spruchreife Streitfrage ausgedehnt werden, sofern diese mit
dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von
einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die
Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V
413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit
Hinweisen).
Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz einzig den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Rentenleistungen der IV. Dagegen entschied sie nicht über die von der Beschwerdeführerin am
12. September 2008 beantragte Rückvergütung der an die AHV/IV entrichteten Beiträge und die Zusprache
einer "sonstigen Entschädigung" (vgl. act. 48 und 49). Allerdings nahm die Vorinstanz zu diesen
spruchreifen, mit dem zulässigen Streitgegenstand eng zusammenhängenden Anträgen (vgl. E. 4.3
hiernach) in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Juni 2009 Stellung. Unter diesen Umständen ist es
aus prozessökonomischer Sicht gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren auch diese Anträge der
Beschwerdeführerin zu beurteilen.
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1.4. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressatin ist sie
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen, dass sie die Beschwerde
fristgerecht eingereicht hat. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde kann daher eingetreten werden
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. hierzu Art. 49 VwVG sowie BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina. Daher finden vorliegend weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR
0.831.109.818.12) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a
Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4
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Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin – keine Bindung an die Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4
und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. September 2008) eintraten,
im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26.
September 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
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Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und der anwendbaren Methode der
Invaliditätsbemessung entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von Mai 1998 bis und
mit Juli 2002 während insgesamt 49 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. act. 3 S. 3, 9 S. 5 und
40) und somit bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4 hiernach) die Voraussetzung der
gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt hat.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2.Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER,
ATSG], Rz.7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
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weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU),
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente
ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Bosnien
und Herzegowina (vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen).
3.4. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008
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vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst.
b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist
bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in
diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad
von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in
der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend
anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine
Ausnahme vor.
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs anmeldet, werden die Leistungen allerdings
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG in der vorliegend in dieser Beziehung
anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung).
3.5. Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende
Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei
Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs
bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs.
2bis und Abs. 2ter IVG in den von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen sowie Art. 28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung]).
Welche Bemessungsmethode im Einzelfall zur Anwendung gelangt,
ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person
bei im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage
beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter
Umstände, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
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entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer (Teil-
)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit (etwa bei Tätigkeiten im
Aufgabenbereich Haushalt; vgl. Art. 27 IVV in der seit dem 1. Januar
2004 geltenden Fassung [AS 2003 3859]) der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E 5b und
BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Status
eines Versicherten – und somit der im Einzelfall anwendbaren
Bemessungsmethode – relevant sind namentlich seine persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse; nicht hingegen die
Frage, ob es ihm zumutbar wäre, eine (ganze oder teilweise)
Erwerbstätigkeit auszuüben. Insbesondere kann ein Statuswechsel auch
ohne Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Versicherten erfolgen. Die konkrete Situation und die Vorbringen des
Versicherten sind jeweils nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 9C_650/ 2008 vom 25. November 2008, BGE 133 V 504
E. 3.3, BGE 117 V 194 E. 3b und BGE 97 V 241 E. 1f., je mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 37 Rz. 4; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 47 ff., S. 287 ff. und
S. 331 sowie KIESER, ATSG, Rz. 23 ff. zu Art. 8).
3.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden
Aufgabenbereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich)
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Ebenso ist
ein nichterwerbstätiger oder teilweise erwerbstätiger Versicherter
gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen
zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn
betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere
solche, die ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung
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der Haushaltsarbeiten ermöglichen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE
133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.7. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt
werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder
Gutachten für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen
Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den
Hintergrund rückt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen). Allerdings müssen versicherungsinterne Ärzte oder solche
eines RAD über die zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, andernfalls ein
gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder
Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
4.
Die bei der Beschwerdeführerin seit dem 27. November 1998
diagnostizierten Leiden (vgl. act. 26) sind zweifelsohne als labiles
pathologisches Geschehen zu qualifizieren – also als Leiden, die sowohl
eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können.
Dies führt zur Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
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Fassungen), wonach ein Rentenanspruch frühestens dann hätte
entstehen können, wenn die Beschwerdeführerin während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig
gewesen wäre (Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen).
Allerdings könnten ihr Rentenleistungen ohnehin lediglich für die zwölf
der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 22. Mai 2007 (vgl. act. 3)
vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl.
Art. 48 Abs. 2 IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 ATSG). Daher ist
vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. Mai
2005 während eines Jahres zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6
ATSG arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend bis zum 26.
September 2008 (Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung)
invalid im Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist im Folgenden in Würdigung
der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie richtig erhoben und das
Leistungsbegehren vom 22. Mai 2007 zu Recht mangels
anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat – was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird.
4.1. Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med.
E._______) vom 12. Juni und 13. August 2008 (vgl. act. 41 und 46).
4.1.1. Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen lagen Dr. med.
E._______ Berichte von in der Schweiz sowie Bosnien und Herzegowina
auf den Gebieten der Psychiatrie, Inneren Medizin, Gynäkologie, Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten, Neuropsychiatrie, Allgemeinmedizin,
Radiologie und Endokrinologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit
vom 15. Februar 2002 bis zum 18. März 2008 vor (vgl. act. 24 bis 26, 30
bis 34 und 36 bis 39), zudem ein zuhanden des bosnischen
Versicherungsträgers am 7. November 2006 erstelltes
allgemeinmedizinisches und neuropsychiatrisches Gutachten (vgl. act.
35) und der von der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2008 ausgefüllte
Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. act. 43).
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2008 erwähnte Dr. med. E._______
als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach katastrophaler Erfahrung
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sowie anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mit zeitweise
psychotischen Symptomen. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Osteoporose sowie eine behandelte
Hyperthyreose an. Im Wesentlichen gelangte sie zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei infolge ihrer psychischen Leiden in der bisherigen
bzw. zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis zum 16. August 2002 in einem
Teilzeitpensum von 40% bis maximal 50% ausgeübten Erwerbstätigkeit
als Pflegehelferin und Haushaltshilfe bei der Firma U._______ St. Gallen
(vgl. act. 22) seit dem 29. September 2005 zu 40% arbeitsunfähig. Die
Ausübung einer Verweisungstätigkeit sei ihr nicht zumutbar (vgl. act. 41).
Ferner gelangte Dr. med. E._______ in ihrer Stellungnahme vom 13.
August 2008 aufgrund eines Betätigungsvergleichs zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt zu 41% invalide
sei (vgl. act. 43).
4.1.2. Zu den Stellungnahmen von Dr. med. E._______ ist vorab
festzuhalten, dass bei einem Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie bei der Beschwerdeführerin
aufgrund der diagnostizierten psychischen und somatischen Leiden – der
Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel aufgrund einer sämtliche
Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen ist (vgl. hierzu das Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003,
E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Die Dr. med. E._______ zur Beurteilung vorgelegten fachärztlichen Berichte beruhen indessen weder auf
einer Gesamtbeurteilung im vorerwähnten Sinne noch enthalten sie zusammenfassende Feststellungen
zum Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich und/oder Aufgabenbereich
Haushalt. So enthält etwa der fachärztliche Bericht vom von Dr. med. M._______ 2. November 2005,
gemäss welchem die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Leiden vom 27. September 2005 bis
zum 2. November 2005 hospitalisiert war, bloss die Empfehlung, die – aufgrund ihrer Leiden wohl
eingeschränkte – Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen (vgl. act. 30).
Die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._______, wonach die
Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich einzig aufgrund ihrer psychischen
Leiden seit dem 29. September 2005 zu 40% arbeitsunfähig und ihr keine
Verweisungstätigkeit zumutbar sei, stehen zudem im Widerspruch zu
dem zuhanden des bosnischen Versicherungsträgers von Fachärzten der
Psychiatrie, Neuropsychiatrie und Allgemeinmedizin erstellten Gutachten
vom 7. November 2006, in welchem der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer psychischen Leiden sowie einem – von Dr. med. E._______ nicht
diagnostizierten – Status nach Hysterektomie der ganzen Vagina mit
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Annexen beidseits im Jahre 2003 eine Invalidität erster Kategorie nach
bosnischem Recht seit dem 21. Februar 2006 attestiert worden ist (vgl.
act. 35; vgl. auch act. 30 S. 2). Auch wenn dem Gutachten keine
expliziten Feststellungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit im
Erwerbsbereich und/oder Aufgabenbereich Haushalt entnommen werden
können, zeigt es doch, dass die bosnischen Fachärzte aufgrund ihrer
Abklärungen eine wesentlich höhere Arbeitsunfähigkeit als Dr. med.
E._______ festgestellt haben.
Hinzu kommt, dass Dr. med. E._______ als Fachärztin für Innere Medizin
(vgl. /arzt-aerzte/e.______schweiz.html; zuletzt besucht
am 18. März 2011) grundsätzlich weniger geeignet ist, Auswirkungen von
psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen, als
insbesondere der Psychiater Dr. med. O._______, der an der Erstellung
des Gutachtens vom 7. November 2006 mitgewirkt hat (vgl. act. 35. S. 4).
Dem von Dr. med. E._______ erstellten Betätigungsvergleich vom 13.
August 2008 liegt weder eine sämtliche Behinderungen der
Beschwerdeführerin umfassende fachärztliche Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich noch eine eigentliche
Haushaltsabklärung zugrunde, sondern im Wesentlichen einzig der von
der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2008 ausgefüllte Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. act. 43). In diesem
Betätigungsvergleich wird zudem nicht ausgeführt, seit wann und aus
welchen Gründen die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung zu
60%, beim Kochen (Ernährung) zu 30% sowie in den Tätigkeiten
Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege zu je 50%
arbeitsunfähig sein soll (vgl. act. 46 S. 2). Immerhin wohnt die
Beschwerdeführerin seit ihrer Wegweisung aus der Schweiz (im August
2002; vgl. act. 3 S. 3, 15 S. 2, 22 S. 1 und 30 S. 2) laut eigenen Angaben
mit ihrem krankenpflegebedürftigen Ehemann in einer
Dreizimmerwohnung (bestehend aus Küche, Wohn- und Badezimmer;
vgl. act. 43; vgl. auch act. 22 S. 3 und 30), was angesichts der
diagnostizierten Leiden eine erhebliche Belastung darstellt. Das
psychische und körperliche Leistungsprofil derartiger Haushalts- und
Krankenpflegetätigkeiten entspricht nicht ohne weiteres demjenigen einer
beruflichen Teilzeiterwerbstätigkeit als Pflege- und Haushaltshilfe, sodass
aufgrund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt von der
Beschwerdeführerin ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit als Haushalts-
und Pflegehilfe nicht geschlossen werden kann, ob, ab wann und in
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Seite 15
welchem Umfang sie in ihren Haushalts- und privaten Pflegetätigkeiten
beeinträchtigt war bzw. ist (vgl. act. 22).
4.1.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das
Leistungskalkül von Dr. med. E._______ vom 12. Juni und 13. August
2008 nicht abgestellt werden kann. Zum einen beinhalten die ihm
zugrunde liegenden aktenkundigen fachärztlichen Dokumente keine
zuverlässige, sämtliche Behinderungen der Beschwerdeführerin
umfassende Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und
Haushaltsbereich. Zum anderen hat Dr. med. E.______ ihr
Leistungskalkül weder nachvollziehbar und schlüssig begründet, noch
umfasst es sämtliche im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 22. Mai
2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September
2008 relevanten Belange. Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bzw. ihre Leistungsfähigkeit im Haushalt ist
ungenügend abgeklärt. Es fehlt insbesondere eine aktuelle
multidisziplinäre fachärztliche Gesamtbeurteilung, die sich zur
Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich äussert und
insbesondere das Mass und die Dauer allfälliger gesundheitsbedingter
Beeinträchtigungen bestimmt.
4.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung der spezifischen
Bemessungsmethode festgelegt hat.
4.2.1. Die spezifische Bemessungsmethode ist dann anzuwenden, wenn
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Versicherte
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit
nachginge, wobei die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu E. 3.5 hiervor).
4.2.2. Aufgrund der Akten kann zwar davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin ihre letzte Erwerbstätigkeit einzig aufgrund der
Wegweisung aus der Schweiz im August 2002 – und somit aus
invaliditätsfremden Gründen – aufgegeben hat. Die letzte Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin, die Firma U._______, St. Gallen, führte zudem
aus, die Beschwerdeführerin habe schon zuvor nach eigenen Angaben
aufgrund der Invalidität ihres Ehemannes nicht zu mehr als 40% bis 50%
arbeiten wollen (vgl. act. 22). Heute kommt sie für die Pflege ihres
Ehemanns zwar weiterhin auf, kann dabei aber auch auf die Mitwirkung
Dritter zählen (vgl. act. 43 S. 3). In ihrem fachärztlichen Bericht vom
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15. Februar 2002 hielt Dr. med. S._______ allerdings fest, zwecks
Verhinderung einer psychischen Dekompensation sei es unter anderem
erforderlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine Erwerbstätigkeit
ausüben könne (vgl. act. 24). Weiter kann dem fachärztlichen Bericht von
Dr. med. M._______ vom 2. November 2005 entnommen werden, die
Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Wegweisung aus der Schweiz
in ihrer Heimat auf Arbeitssuche (vgl. act. 30 S. 2). Zu beachten ist auch,
dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung (erst) rund 52 Jahre alt war und eine gute
Ausbildung genossen hatte, verfügt sie doch nach eigenen, von Dr. med.
M._______ bestätigten Angaben über einen universitären Abschluss in
Politologie und Anglistik (vgl. act. 9 S. 3 und 30 S. 1). Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben heute in Bosnien und
Herzegowina in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Sie verfügen
nur über ein geringes Renteneinkommen und über kein nennenswertes
Vermögen – vielmehr scheinen sie Schulden zu haben (vgl. das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 17. März 2009).
4.2.3. Angesichts dieser Umstände erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im vorliegend
massgebenden Zeitraum vom 22. Mai 2005 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 26. September 2008 auch in ihrer Heimat
wieder einer (zumindest teilzeitigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen
wäre. Die Beschwerdeführerin ist zuletzt in der Schweiz – trotz Pflege
ihres Ehemannes – einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgegangen, die sie
zwar aus invaliditätsfremden Gründen, aber keineswegs freiwillig
aufgegeben hat. In ihrer Heimat soll sie denn auch wieder Arbeit gesucht
haben, was angesichts ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse und der
aus gesundheitlicher Sicht angezeigten beruflichen Tätigkeit durchaus
glaubhaft erscheint. Die Bestimmung des Invaliditätsgrads der
Beschwerdeführerin hätte daher in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode erfolgen müssen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und
gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) und
andererseits den Invaliditätsgrad zu Unrecht nach der spezifischen
Bemessungsmethode bestimmt hat. Ohne ergänzende retrospektive
Abklärungen und Beurteilungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht
nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und
gegebenenfalls ab wann und wie lange die Beschwerdeführerin Anspruch
auf die Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
5.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe Anspruch auf die
Rückvergütung ihrer AHV/IV-Beiträge bzw. auf eine "sonstige
Entschädigung".
5.1. Ein Rückvergütungsanspruch steht ausländischen Staatsangehörige
mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz nur unter den kumulativen
Voraussetzungen zu, dass sie während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die AHV/IV geleistet haben, dass sie keinen Anspruch auf
eine IV-Rente haben und dass die Schweiz mit ihrem Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen hat (vgl. Art. 2 IVG
i.V.m. Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] und Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]).
5.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend – wie
bereits festgehalten (vgl. E. 2.2 hiervor) – das
Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist. Dieser Staatsvertrag stellt
ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RV-AHV
dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 626/01 vom 12. Dezember 2001 E.
2). Die Beschwerdeführerin hat allein schon aus diesem Grunde keinen
Anspruch auf die Rückvergütung ihrer Beiträge an die AHV/IV –
ungeachtet dessen, ob ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV
zusteht oder nicht.
5.3. Die Ausrichtung staatlicher Entschädigungen und sonstiger
finanzieller Leistungen setzt voraus, dass hierfür eine genügende
gesetzliche Grundlage besteht (vgl. hierzu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 19 Rz. 1 und 25). Eine solche wird von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und findet sich weder im schweizerischen Recht
noch im Sozialversicherungsabkommen, so dass die Beschwerdeführerin
mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf eine "sonstige
Entschädigung" hat.
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Seite 18
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeweise
gestellten Begehren der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung ihrer an
die AHV/IV entrichteten Beiträge sowie auf eine "sonstige Entschädigung"
abzuweisen sind.
6.
Damit steht einerseits fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt sowie den
Invaliditätsgrad fälschlicherweise nach der spezifischen
Bemessungsmethode bestimmt hat. Andererseits kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer AHV/IV-Beiträge oder eine
"sonstige Entschädigung" hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist
zum Erlass einer neuen Verfügung über einen allfälligen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weitergehend, soweit den geltend gemachten Anspruch auf
Beitragsrückvergütung oder eine andere Entschädigung betreffend, ist die
Beschwerde abzuweisen.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine ergänzende, retrospektive fachärztliche Abklärung und Beurteilung der
Leiden der Beschwerdeführerin (insbesondere in psychiatrischer, gynäkologischer und orthopädischer
Hinsicht) und ihrer allfälligen Auswirkungen auf ihre die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit im
Haushalt vornehmen zu lassen und anschliessend nach Vornahme einer Invaliditätsgradbemessung nach
der gemischten Methode neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7.1. Angesichts des zwar nur teilweisen, aber doch weitgehenden
Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind nur verhältnismässig
geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 26. September 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen
zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 6
vornehme und anschliessend neu verfüge.
Weitergehend, soweit das Begehren um Rückvergütung von AHV/IV-Beiträgen oder eine "sonstige
Entschädigung" betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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