Abtei lung II I
C-1090/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Singapur,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Eingliederungsmassnahmen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ mit Gesuch vom 23. Juni 2008 zufolge einseitiger
Taubheit als Folge eines seit Geburt bestehenden Cholesteatoms die
Ausrichtung von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung beantragt hat;
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-
Stelle) dem am 14. Juni 1997 geborenen A._______ mit Verfügung
vom 22. Januar 2009 medizinische Massnahmen zur Behandlung des
Geburtsgebrechens Nr. 447 der Verordnung vom 9. Dezember 1985
über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) für den Zeitraum vom
24. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 zugesprochen hat;
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich
vertreten durch seine Mutter, B._______, diese Verfügung mit
Beschwerde vom 14. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und beantragt hat, es seien ihm nebst den medizinischen
Massnahmen auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art
zuzusprechen, da nur diese ihm eine spätere Eingliederung in das
Erwerbsleben ermöglichten;
dass im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das auf
Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthe-
ma vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis, Streitgegenstand bil-
det;
dass die Zusprechung der medizinischen Massnahmen unbestritten
geblieben und vorliegend somit lediglich der Anspruch auf Massnah-
men pädagogisch-therapeutischer Art Streitgegenstand ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist;
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dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2009, welche dem
Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde, be-
antragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die
Angelegenheit zur Prüfung der Frage des Bestehens eines befristeten
Anspruchs auf Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art für die
Zeit bis zum 31. Dezember 2007 an die IV-Stelle zurückzuweisen sei;
dass die IV-Stelle ihren Antrag damit begründet, dass sie zwar seit
dem 1. Januar 2008 zur Gewährung von pädagogischen-therapeuti-
schen Massnahmen nicht mehr zuständig sei, sich das Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers aber (auch) auf den Zeitraum vor dem
1. Januar 2008 beziehe, weshalb sie den Anspruch entsprechend prü-
fen müsse;
dass die IV-Stelle zur Beurteilung dieses Anspruchs weitere Abklärun-
gen zu treffen hat und somit der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt un-
genügend festgestellt ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, auf-
grund der vorliegenden Akten betreffend des Anspruchs auf pädago-
gisch-therapeutische Massnahmen einen Entscheid zu fällen;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt entsprechend zu er-
gänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in
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der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist;
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich
vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochte-
ne Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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