B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1091/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2,
Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 (BVG-act. 1) informierte die Aus-
gleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Ausgleichskasse BS) die
X._______, dass auf dem von ihr ausgefüllten Anmeldeformular Angaben
zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung fehlten. Die Ausgleichskasse
BS forderte die X._______ deshalb auf, die verlangten Angaben bis zum
21. Dezember 2010 zu liefern und entsprechende Belege einzureichen.
B.
Mit Schreiben vom 19. April 2011 (BVG-act. 2) meldete die Ausgleichs-
kasse BS der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz),
dass die X._______ BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftige, jedoch den
Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht
habe. Die X._______ müsse deshalb zwangsweise an die Auffangeinrich-
tung angeschlossen werden.
C.
Mit Einschreiben vom 29. April 2011 (BVG-act. 4) drohte die Vorinstanz
der X._______ den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrichtung
per 1. Oktober 2010 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum
31. Mai 2011 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung für die betreffende Zeit erbracht werde. Gleichzeitig wurde die
X._______ darauf hingewiesen, ein Stillschweigen innert Frist gelte als
Verzicht auf Stellungnahme und habe entsprechende Kosten zur Folge;
auch bei einem verspäteten Nachweis des Anschlusses würden Kosten
anfallen.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2011 (BVG-act. 6) schloss die Vorin-
stanz die X._______ rückwirkend per 1. Oktober 2010 an die Auffangein-
richtung an. Ferner wurde sie aufgefordert, innert 10 Tagen die beschäf-
tigten Arbeitnehmer und deren Löhne zu melden. Der X._______ wurden
die Kosten der Verfügung von Fr. 450.-, diejenigen für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- sowie für die rückwirkende Rech-
nungsstellung (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum aber Fr. 200.-)
in Rechnung gestellt.
E.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 (BVG-act. 9) teilte die Vorinstanz der
Ausgleichskasse BS mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die
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X._______ seit 1. September 2010 bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Li-
fe angeschlossen sei. Die Vorinstanz übermittelte der Ausgleichskasse
BS zudem eine Kopie des Anschlussvertrages.
F.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2012 (BVG-act. 10) hob
die Vorinstanz den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung rückwir-
kend per 1. Oktober 2010 wieder auf. Die Kosten für die Anschlussverfü-
gung sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von je
Fr. 450.- auferlegte sie der X._______.
G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 erhob die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 Be-
schwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe mit Begleitschrei-
ben vom 27. Februar 2012 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt. Zur Begrün-
dung führte sie aus, sie habe der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt, dass sie
BVG-versichert sei. Wenn die Vorinstanz wider besseres Wissen einen
Zwangsanschluss verfüge und anschliessend eine Wiedererwägungsver-
fügung erlassen müsse, habe sie den dadurch entstandenen Aufwand
selbst zu tragen.
H.
Am 28. März 2012 (vgl. BVGer-act. 4) ist der von der Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2012 (BVGer-act. 2) einverlang-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 (BVGer-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung führte sie aus, sowohl die Ausgleichskasse BS als auch
sie habe der Beschwerdeführerin genügend Zeit eingeräumt, um den
Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu
erbringen, aber die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzten Frist
keinen entsprechenden schriftlichen Nachweis erbracht. Die Beschwerde-
führerin habe es somit zu vertreten, dass (aus heutiger Sicht) vergebliche
Aufwendungen entstanden seien, weshalb sie die Kosten dafür zu tragen
habe.
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J.
Mit Replik vom 18. Juli 2012 (BVGer-act. 11) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest. Sie führte aus, sie habe der Vorinstanz am 2. Mai
2011 mitgeteilt, dass bereits ein Anschluss bestehe. Sie könne nicht zur
Verantwortung gezogen werden, wenn ihr die Vorinstanz dies nicht glau-
be und trotzdem einen Zwangsanschluss durchführe. Sie habe sich nicht
verpflichtet gefühlt, diesbezügliche Unterlagen einzureichen, da die De-
tails des Anschlussvertrags mit einer Vorsorgeeinrichtung unter das Da-
tenschutzgesetz fallen würden. Zudem seien diese Details für die Prü-
fung, ob bereits ein Anschluss vorliege oder nicht, gar nicht relevant.
K.
Mit Duplik vom 29. August 2012 (BVGer-act. 13) hielt die Vorinstanz an
ihren bisherigen Ausführungen fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin-
stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 8. Februar 2012, welcher eine Verfügung
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im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho-
ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf den nachträglich ein-
gereichten Anschlussvertrag der BVG-Sammelstiftung Swiss Life den
Zwangsanschluss zu Recht rückgängig gemacht und lediglich an den
Verfügungskosten der Anschlussverfügung von Fr. 450.- festgehalten.
Strittig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Kosten für die Anschluss- und die Wiedererwä-
gungsverfügungen von je Fr. 450.- zu Recht auferlegt hat.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 BVG). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgeben-
den Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat
kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl.
Art. 3 BVV 2).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
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schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe der Vor-
instanz bereits am 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass sie einer Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen sei. Sie sei nicht bereit, die entstandenen Kosten zu
tragen, obwohl sie sich korrekt verhalten habe. Die Vorinstanz hätte gar
keinen Zwangsanschluss verfügen müssen, dann wären auch diese Kos-
ten nicht angefallen.
3.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet, säumige
Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer
nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangs-
weise anzuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger
Aufforderung keinen schriftlichen Nachweis über einen erfolgten An-
schluss erbracht, so dass sie den Zwangsanschluss habe durchführen
müssen. Da die Beschwerdeführerin erst nach Verfügungserlass vom
4. November 2011 die entsprechenden Nachweise beigebracht habe, sei
die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2012 notwendig gewor-
den. Verursacht worden sei diese somit durch die Beschwerdeführerin,
weshalb auch diese die Kosten zu tragen habe.
3.3
3.3.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sowohl die Aus-
gleichskasse BS als auch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam gemacht haben, dass Unterlagen fehlen. Die Vorinstanz
mahnte die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 29. April 2011 und
forderte sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 31. Mai 2011 auf. Auf
dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2011 tele-
fonisch und teilte der Vorinstanz mit, sie werde eine schriftliche Bestäti-
gung über das Vorliegen eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung
einreichen. Eine Vertragskopie werde sie allerdings nicht senden, da sie
der Vorinstanz den genauen Inhalt des Vertrages nicht offenlegen wolle
(vgl. BVG-act. 5). Nach dieser Mitteilung hat die Vorinstanz sechs Monate
zugewartet bis sie den Zwangsanschluss schliesslich verfügt hat. Die Vor-
instanz hat der Beschwerdeführerin somit weitaus mehr Zeit gelassen, als
sie in ihrem Mahnschreiben angegeben hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt
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hatte die Beschwerdeführerin aber immer noch keine Bestätigung einge-
reicht. Erst nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung teilte die Be-
schwerdeführerin der Vorinstanz mit, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie
sich angeschlossen hatte. Die Vorinstanz setzte sich in der Folge direkt
mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life in Verbindung und liess sich den
Anschluss per 1. September 2010 schriftlich bestätigen. In der Folge
konnte die Vorinstanz die Zwangsanschlussverfügung wiedererwägungs-
weise aufheben.
3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es keine "Privat-
sache", ob ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht oder nicht.
Die Behörden, namentlich die Ausgleichskassen in Zusammenarbeit mit
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, haben die Pflicht sicherzustellen,
dass alle Arbeitgebenden ihre Arbeitnehmenden korrekt versichert haben.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf beharrt, eine schriftliche Bestä-
tigung zu erhalten. Ob es notwendig gewesen ist, dass die Beschwerde-
führerin den Anschlussvertrag einreicht oder ob eine blosse Bestätigung
der Vorsorgeeinrichtung, ob und seit wann ein Anschluss für die Be-
schwerdeführerin besteht, ausgereicht hätte, ist nicht näher zu prüfen, da
die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Zwangsanschlussverfügung –
entgegen ihrer telefonischen Ankündigung vom 2. Mai 2012 – weder das
eine noch das andere eingereicht hatte. Der Vorinstanz musste aufgrund
der fehlenden schriftlichen Belege somit davon ausgehen, dass kein An-
schluss besteht. Ihr kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie die
Beschwerdeführerin zwangsweise angeschlossen hat. Die Beschwerde-
führerin hätte den Nachweis ohne Weiteres fristgerecht erbringen können,
weshalb der verfügte Zwangsanschluss hätte vermieden werden können.
Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434)
muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen erset-
zen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detail-
liert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffang-
einrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen
Umtrieben (Anhang zu den Anschlussbedingungen, die integrierender
Bestandteil der Verfügung vom 4. November 2011 bilden [vgl. Dispositiv-
ziffer 2 derselben]). Der Zwangsanschluss sowie auch die darauf folgen-
de Aufhebung desselben nach Einreichung der verlangten Unterlagen er-
folgte von der Vorinstanz in Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in
Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender Be-
standteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement.
Daher sind auch die auferlegten Kosten nicht zu beanstanden. Die Be-
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schwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 ist somit abzuwei-
sen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten, welche auf Fr. 400.- festzusetzen sind, aufzuerlegen und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Hö-
he verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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