Abtei lung II I
C-109/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
B._______,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-109/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener indischer Staats-
angehöriger, reiste am 1. August 2005 angeblich wegen einer Musik-
produktion in die Schweiz ein. Anfangs September 2005 traf er in
Basel M._______. Dabei soll sich der Beschwerdeführer gemäss An-
gaben von M._______ als indischer Geistheiler mit besonderen
spirituellen Fähigkeiten ausgegeben haben. Sie hätten sich beide in
ein Restaurant begeben, wo M._______ derart in ein Gespräch ver-
wickelt worden sei, indem der Beschwerdeführer Komplimente aus-
gesprochen, ihn ausgehorcht, sein Vertrauen erschlichen, Geld ver-
langt und Prophezeiungen ausgesprochen habe. Dadurch habe sich
M._______ täuschen lassen und dem Beschwerdeführer innert kurzer
Zeit Bargeld in der Höhe von Fr. 7'260.- ausgerichtet.
Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Febraur 2006 erneut in die
Schweiz eingereist war, habe er mit M._______ am 1. März 2006 tele-
fonisch Kontakt aufgenommen, um ihn sogleich zu treffen. M._______,
der inzwischen immer mehr an den lauteren Absichten des Be-
schwerdeführers zu zweifeln begonnen hatte, verschob das Treffen auf
den folgenden Tag und vertraute die Geschichte einem Mitarbeiter des
Kriminalkommissariats Basel-Stadt an. Am 2. März 2006 wurde der
Beschwerdeführer am vereinbarten Treffpunkt von der Kantonspolizei
Basel-Stadt festgenommen und bis am 6. April 2006 in Unter-
suchungshaft gesetzt.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 (eröffnet am 6. April 2006) verhängte
die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre von
fünf Jahren. Die Massnahme wurde damit begründet, der Be-
schwerdeführer habe wegen Betrugs zu Klagen Anlass gegeben.
Seine Anwesenheit sei deshalb unerwünscht. Gleichzeitig wurde einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Am 8. April 2006 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und
kehrte nach Indien zurück.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) vom 27. April 2006 beantragt der Be-
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schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung;
eventualiter sei die Einreisesperre bis zum rechtskräftigen Strafurteil
zu suspendieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In
seiner Begründung bestreitet er im Wesentlichen den ihm zur Last
gelegten Sachverhalt. Insbesondere verweist er darauf, dass noch kein
rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Selbst wenn wider Erwarten davon
ausgegangen werden müsste, dass er verurteilt würde, wäre eine
Einreisesperre von fünf Jahren für die Entgegennahme von Fr. 7'000.-
ohne Gefährdung von Leib und Leben unverhältnismässig. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen Geschäftsmann, der sich
in der grössten Filmindustrie der Welt (Bollywood) als Schauspieler,
Location Manager, Produzent und Liederschreiber einen Namen
gemacht habe. Es handle sich somit um einen rechtschaffenen Mann,
der noch nie mit dem Gesetz, geschweige mit der Polizei in Konflikt
gekommen sei. Für seinen Job habe der Beschwerdeführer die ganze
Welt bereist, wobei er schon mehrere Male in der Schweiz gewesen
sei, ohne sich je etwas zuschulden kommen zu lassen. Nun habe er
wieder einen Auftrag für einen neuen Spielfilm erhalten, wobei er so
bald wie möglich geeignete Drehorte in der Schweiz suchen müsse.
Ausserdem plane er als Produzent, ein weiteres Video in der Schweiz
zu drehen.
Der Beschwerde beigelegt waren diverse Beweismittel (u.a. Ausschnitt
eines Filmplakats, Bestätigungsschreiben vom 21. und 23. März 2006
in Kopie sowie eine CD).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2006 stellte das EJPD die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 13. September 2006 hält der Beschwerdeführer an
seinen Begehren und deren Begründung fest, wobei er nochmals be-
tont, dass die Einreisesperre jederzeit auch noch nach einer allfälligen
(strafrechtlichen) Verurteilung verhängt werden könne.
G.
Am 10. August 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Staats-
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anwaltschaft Basel-Stadt wegen Betrugs verzeigt. Am 20. September
2007 erging der entsprechende Strafbefehl, wobei eine bedingte
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 2. März bis 6. April 2006, sowie eine Busse
von Fr. 500.- verhängt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer da-
gegen Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn der Strafgerichts-
präsident Basel-Stadt am 9. Juni 2009 wegen Betrugs zu einer be-
dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-, abzüglich 35
Tagessätzen für 35 Tage Untersuchungshaft, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren. Ferner wurde er auch zu Fr. 5'000.-
Schadenersatz an M._______ verurteilt. Die Mehrforderung von
Fr. 2'260.- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil
reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Berufung ein. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Januar 2010 die
Appellation zurückgezogen hatte, schrieb das Appellationsgericht das
Verfahren am 1. Februar 2010 ab, wodurch das Strafurteil vom 9. Juni
2009 in Rechtskraft erwuchs.
H.
Am 23. August 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesver-
waltungsgericht telefonisch mit (vgl. die entsprechende Notiz in den
Akten), dass ihr Mandant trotz Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde bisher nicht mehr in die Schweiz eingereist
sei. Dabei erwähnte sie erstmals, dass die Berufung gegen das
Strafurteil vom 9. Juni 2009 zurückgezogen worden sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
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sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst.
c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember
2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die
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vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden, bleibt das bisherige
Recht anwendbar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf Ge-
such hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. 126 Abs. 1 AuG;
BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging
vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, ins-
besondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre,
gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache
Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetz-
liche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Ver-
fügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreise-
sperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist der Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Aus-
länderinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose be-
urteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen
Personen abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Aus-
länderinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die
geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im
öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die
Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt.
4.3 Die Fernhaltemassnahme knüpft – wie ausgeführt – an das Vor-
liegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu
gewichten ist, hat die zuständige Behörde in eigener Kompetenz unter
Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu be-
urteilen. Entsprechend ist sie in der Regel nicht gehalten, den rechts-
kräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Eine Einreise-
sperre kann – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
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grundsätzlich auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil
fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren noch hängig ist, gar nicht eröffnet
oder eingestellt wurde. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
7152/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweis). Insofern konnte sich
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch vor dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht auf die Un-
schuldsvermutung berufen.
5.
Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits erwähnt – für das ihm von
der Vorinstanz vorgeworfene Verhalten (Betrug) strafrechtlich zur Ver-
antwortung gezogen. Nachdem er die Appellation gegen das Straf -
urteil vom 9. Juni 2009 zurückgezogen hatte, hat er den vorher noch
bestrittenen Sachverhalt, welcher sowohl die Grundlage für das Straf-
als auch für das Massnahmeverfahren bildete, schliesslich anerkannt.
Obwohl das Verhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung von
Leib und Leben darstellte, kann von einem Bagatelldelikt keine Rede
sein. Schliesslich handelt es sich bei Betrug weder um eine Über-
tretung noch um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen. Er hat
damit zweifellos in gravierender Weise gegen die Rechtsordnung
verstossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens als unerwünschter Aus-
länder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten sei.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Ge-
sichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz 613 ff.).
6.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten zu Klagen Anlass gegeben. Ein gewichtiges Interesse an der
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Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres
aus seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Auch wiegt sein
Verschulden nicht leicht. Nach den Feststellungen des Strafrichters
(vgl. Strafurteil vom 9. Juni 2009 S. 21) hat der Beschwerdeführer sein
Opfer professionell und raffiniert durch Prophezeiungen verunsichert,
durch allerlei Tricks und Rituale verwirrt und schliesslich in seinen
Bann gezogen. Sein von Anfang an auf Täuschung beruhendes Vor-
gehen kann als dreist bezeichnet werden. Nicht leicht hingenommen
werden darf, dass er nicht davor zurückschreckte, sein Opfer auf
psychologischer Ebene gezielt zu manipulieren. Der Beschwerdeführer
verletzte mit seinem deliktischen Handeln nicht nur die finanziellen
Interessen von M._______, sondern tangierte auch dessen psychische
Integrität. Bei dem ertrogenen Betrag von über Fr. 7'200.- kann auch
nicht von einer geringen Deliktsumme gesprochen werden. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer bis zum Rückzug der Appellation
Ende Januar 2010 keine Einsicht bezüglich seines unrechtmässigen
Verhaltens zeigte, was – trotz der eingereichten Bestätigungs-
schreiben in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit bzw. seinen Leumund
und auf die früheren Aufenthalte in der Schweiz, welche offenbar zu
keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben – nicht auf eine
günstige Prognose schliessen lässt. Sowohl aus Gründen der Spezial-
als auch der Generalprävention bestehen demnach gewichtige
öffentliche Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
6.2 Bezüglich eines persönlichen Interesses an ungehinderten Ein-
reisen verweist der Beschwerdeführer auf seine berufliche Tätigkeit
(Abklärung von Drehorten und Produktion eines Videos in der
Schweiz). Offensichtlich handelte es sich dabei aber nicht um derart
konkrete Vorhaben, die gemäss seinen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe Einreisen des Beschwerdeführers während der Dauer
der Fernhaltemassnahme erfordert hätten. Trotz Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war er seit der Verhängung
der Einreisesperre offenbar während mehr als vier Jahren in beruf-
licher Hinsicht nicht darauf angewiesen, in die Schweiz einzureisen
(vgl. Aktennotiz vom 23. August 2010). Zudem bestehen die Wirkungen
der Einreisesperre nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während
deren Geltungsdauer Besuchsaufenthalte in der Schweiz schlichtweg
untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus
wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 ANAG bzw.
Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für
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eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hin-
weisen). Weitere persönliche Interessen an ungehinderten Einreisen
bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus
den Akten.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss,
dass die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG rechtsmässig ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. Damit wird die mit Zwischenverfügung des EJPD
vom 4. Mai 2006 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hinfällig.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 13. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: CD)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit den Akten BS [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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